Aktivierungspflichtige Steuern
Die hier unterzuordnende Steuern gehören zu den Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes (Anschaffungsnebenkosten) und müssen auf dem betreffenden Konto des Wirtschaftsgutes mitaktiviert werden. (z. B. Grunderwerbsteuer auf dem Konto Grundstücke, Kapitalverkehrsteuer auf dem Konto Finanzanlagen). Als Beispiel folgender Fall: Kauf eines unbebauten Grundstücks, zuzüglich Grunderwerbssteuer. Hierzu sind zwei Buchungen notwendig.
Die 1. Buchung beim Kauf des Grundstücks sieht wie folgt aus:
Kontenrahmen | SKR03 | SKR04 |
unbebaute Grundstücke (Sollseite) | 0065 Unbebaute Grundstücke | 0215 Unbebaute Grundstücke |
Bank (Habenseite) | 1200 Bank 1 | 1810 Bank 1 |
zum Vorsteuersatz laut Kaufvertrag |
Die 2. Buchung bei der Bezahlung des Grunderwerbssteuerbescheids sieht wie folgt aus:
Kontenrahmen | SKR03 | SKR04 |
unbebaute Grundstücke (Sollseite) | 0065 Unbebaute Grundstücke | 0215 Unbebaute Grundstücke |
Bank (Habenseite) | 1200 Bank 1 | 1810 Bank 1 |
zu keinem Vorsteuersatz |
Kostensteuern
Die hier unterzuordnende Steuern sind Bestandteile der Selbskosten und gehen in voller Höhe in die Preiskalkulation mitein und müssen auf dem betreffenden Aufwandskonto gebucht werden. (z. B. Kfz-Steuer, Vermögenssteuer für Betriebsvermögen).
Als Beispiel folgender Fall: Bezahlung der Kfz-Steuer durch Banküberweisung:
Kontenrahmen | SKR03 | SKR04 |
Kfz-Steuer (Sollseite) | 4510 Kfz-Steuern | 7685 Kfz-Steuer |
Bank (Habenseite) | 1200 Bank 1 | 1810 Bank 1 |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
Buchungsassistent
Im Buchungsassistent ist dies die Vorlage „Kfz-Steuer“. Ein Klick und alle Konten sind richtig ausgewählt!
Steuern, die durchlaufende Posten darstellen
Hierunter fallen Steuern, die zwar in der Buchführung in Erscheinung treten und vom Unternehmen abgeführt werden, aber letztlich nicht vom Unternehmen getragen werden. Das Unternehmen führt die von Dritten (z. B. Kunden, Mitarbeitern) zurückbehaltenen Beträge an die Steuerbehörde ab (z. B. Umsatzsteuer, einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer).
Die Verbuchung der Bezahlung dieser Steuern haben wir auf Extra-Seiten im Kontierungslexikon beschrieben:
Steuern natürlicher Personen
Diese treten nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf. Steuerpflichtiger ist hier der Unternehmer (die Gesellschafter), darum wird damit das jeweilige Privatkonto belastet (z. B. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Erbschaftssteuer, Vermögenssteuer auf das Privatvermögen, Steuerstrafen). Als Beispiel folgender Fall: Bezahlung der privaten Einkommensteuer des Geschäftsinhabers durch Banküberweisung:
Kontenrahmen | SKR03 | SKR04 |
Einkommensteuer(Sollseite) | 1800 Privatkonto allgemein Vollhafter 1 | 2101 Privatkonto Gesellschafter 1 |
Bank (Habenseite) | 1200 Bank 1 | 1810 Bank 1 |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
Buchungsassistent
Im Buchungsassistent ist dies die Vorlage „Privatentnahmen“. Ein Klick und alle Konten sind richtig ausgewählt!
Steuern juristischer Personen
Besteuert wird das Einkommen einer juristischen Person (also Kapitalgesellschaften) ohne dass die Steuer (z. B. Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Steuerstrafen) selbst dieses Einkommen zuvor als Aufwand steuerlich mindern durfte.
D.h. EÜR-Rechner buchen diese Steuern nicht. Sollten Sie die Steuern vom Firmenkonto zahlen, stellen diese dann Privatentnahmen dar und müssen als solche verbucht werden.
Anders sieht es für Firmen aus, die eine E-Bilanz abgeben müssen, denn in der Handelsbilanz müssen diese Steuern als Aufwand erfasst werden. Somit buchen Sie diese Steuern auf das jeweilige Steuerkonto. Somit erscheinen diese Steuern als Aufwand in der Handelsbilanz. Bei der Ermittlung des Gewinnes am Jahresende müssen die bereits gebuchten Steueranteile dem Jahresgewinn für die Steuerbilanz wieder hinzugerechnet werden. Als Beispiel folgender Fall: Bezahlung der Körperschaftssteuervorauszahlung für das 1. Quartal durch Banküberweisung:
Kontenrahmen | SKR03 | SKR04 |
Körperschaftssteuer(Sollseite) | 2200 Körperschaftssteuer | 7600 Körperschaftssteuer |
Bank (Habenseite) | 1200 Bank 1 | 1810 Bank 1 |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
2. Beispiel: Bezahlung der Gewerbesteuer durch Banküberweisung:
Kontenrahmen | SKR03 | SKR04 |
Gewerbesteuer(Sollseite) | 4320 Gewerbesteuer | 7610 Gewerbesteuer |
Bank (Habenseite) | 1200 Bank 1 | 1810 Bank 1 |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
Somit erscheinen die Kosten in der Handelsbilanz. Nun müssen Sie bei der Überleitungsrechnung zur Steuerbilanz am Jahresende, diese Kosten wieder dazuaddieren. Dies machen Sie dann außerhalb von Kontolino!, da wir nur die Handelsbilanz unterstützen z. B. über Ihren Steuerberater oder über andere Online-Tools wie eBilanz+ oder eBilanzOnline.
Buchungsassistent
Im Buchungsassistent ist dies die Vorlage „Körperschaftssteuer (nur bei Kapitalgesellschaften)“. Ein Klick und alle Konten sind richtig ausgewählt!
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