Steuern verbuchen

Auf dieser Seite finden Sie, welche verschiedenen Steuerarten es gibt und wie Sie diese verbuchen

Aktivierungspflichtige Steuern

Die hier unterzuordnende Steuern gehören zu den Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes (Anschaffungsnebenkosten) und müssen auf dem betreffenden Konto des Wirtschaftsgutes mitaktiviert werden. (z. B. Grunderwerbsteuer auf dem Konto Grundstücke, Kapitalverkehrsteuer auf dem Konto Finanzanlagen). Als Beispiel folgender Fall: Kauf eines unbebauten Grundstücks, zuzüglich Grunderwerbssteuer. Hierzu sind zwei Buchungen notwendig.

Die 1. Buchung beim Kauf des Grundstücks sieht wie folgt aus:

KontenrahmenIKRSKR03SKR04
unbebaute Grundstücke (Sollseite)050 Unbebaute Grundstücke0065 Unbebaute Grundstücke0215 Unbebaute Grundstücke
Bank (Habenseite)2801 Bank 11200 Bank 11810 Bank 1
zum Vorsteuersatz laut Kaufvertrag

Die 2. Buchung bei der Bezahlung des Grunderwerbssteuerbescheids sieht wie folgt aus:

KontenrahmenIKRSKR03SKR04
unbebaute Grundstücke (Sollseite)050 Unbebaute Grundstücke0065 Unbebaute Grundstücke0215 Unbebaute Grundstücke
Bank (Habenseite)2801 Bank 11200 Bank 11810 Bank 1
zu keinem Vorsteuersatz

Kostensteuern

Die hier unterzuordnende Steuern sind Bestandteile der Selbskosten und gehen in voller Höhe in die Preiskalkulation mitein und müssen auf dem betreffenden Aufwandskonto gebucht werden. (z. B. Kfz-Steuer, Vermögenssteuer für Betriebsvermögen).

Als Beispiel folgender Fall: Bezahlung der Kfz-Steuer durch Banküberweisung:

KontenrahmenIKRSKR03SKR04
Kfz-Steuer (Sollseite)703 Kfz-Steuer4510 Kfz-Steuern7685 Kfz-Steuer
Bank (Habenseite)2801 Bank 11200 Bank 11810 Bank 1
zu keinem Umsatzsteuersatz

Buchungsassistent

Im Buchungsassistent ist dies die Vorlage „Kfz-Steuer“. Ein Klick und alle Konten sind richtig ausgewählt!

Steuern, die durchlaufende Posten darstellen

Hierunter fallen Steuern, die zwar in der Buchführung in Erscheinung treten und vom Unternehmen abgeführt werden, aber letztlich nicht vom Unternehmen getragen werden. Das Unternehmen führt die von Dritten (z. B. Kunden, Mitarbeitern) zurückbehaltenen Beträge an die Steuerbehörde ab (z. B. Umsatzsteuer, einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuer).

Die Verbuchung der Bezahlung dieser Steuern haben wir auf Extra-Seiten im Kontierungslexikon beschrieben:

Steuern natürlicher Personen

Diese treten nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf. Steuerpflichtiger ist hier der Unternehmer (die Gesellschafter), darum wird damit das jeweilige Privatkonto belastet (z. B. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Erbschaftssteuer, Vermögenssteuer auf das Privatvermögen, Steuerstrafen). Als Beispiel folgender Fall: Bezahlung der privaten Einkommensteuer des Geschäftsinhabers durch Banküberweisung:

KontenrahmenIKRSKR03SKR04
Einkommensteuer(Sollseite)3021 Privatkonto Gesellschafter 11800 Privatkonto allgemein Vollhafter 12101 Privatkonto Gesellschafter 1
Bank (Habenseite)2800 Bank 11200 Bank 11810 Bank 1
zu keinem Umsatzsteuersatz

Buchungsassistent

Im Buchungsassistent ist dies die Vorlage „Privatentnahmen“. Ein Klick und alle Konten sind richtig ausgewählt!

Steuern juristischer Personen

Besteuert wird das Einkommen einer juristischen Person (also Kapitalgesellschaften) ohne dass die Steuer (z. B. Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Steuerstrafen) selbst dieses Einkommen zuvor als Aufwand steuerlich mindern durfte.

D.h. EÜR-Rechner buchen diese Steuern nicht. Sollten Sie die Steuern vom Firmenkonto zahlen, stellen diese dann Privatentnahmen dar und müssen als solche verbucht werden.

Anders sieht es für Firmen aus, die eine E-Bilanz abgeben müssen, denn in der Handelsbilanz müssen diese Steuern als Aufwand erfasst werden. Somit buchen Sie diese Steuern auf das jeweilige Steuerkonto. Somit erscheinen diese Steuern als Aufwand in der Handelsbilanz. Bei der Ermittlung des Gewinnes am Jahresende müssen die bereits gebuchten Steueranteile dem Jahresgewinn für die Steuerbilanz wieder hinzugerechnet werden. Als Beispiel folgender Fall: Bezahlung der Körperschaftssteuervorauszahlung für das 1. Quartal durch Banküberweisung:

KontenrahmenIKRSKR03SKR04
Körperschaftssteuer(Sollseite)7710 Körperschaftssteuer2200 Körperschaftssteuer7600 Körperschaftssteuer
Bank (Habenseite)2801 Bank 11200 Bank 11810 Bank 1
zu keinem Umsatzsteuersatz

2. Beispiel: Bezahlung der Gewerbesteuer durch Banküberweisung:

KontenrahmenIKRSKR03SKR04
Gewerbesteuer(Sollseite)770 Gewerbesteuer4320 Gewerbesteuer7610 Gewerbesteuer
Bank (Habenseite)2801 Bank 11200 Bank 11810 Bank 1
zu keinem Umsatzsteuersatz

Somit erscheinen die Kosten in der Handelsbilanz. Nun müssen Sie bei der Überleitungsrechnung zur Steuerbilanz am Jahresende, diese Kosten wieder dazuaddieren. Dies machen Sie dann außerhalb von Kontolino!, da wir nur die Handelsbilanz unterstützen z. B. über Ihren Steuerberater oder über andere Online-Tools wie eBilanz+ oder eBilanzOnline.

Buchungsassistent

Im Buchungsassistent ist dies die Vorlage „Körperschaftssteuer (nur bei Kapitalgesellschaften)“. Ein Klick und alle Konten sind richtig ausgewählt!

Weitere Informationen zum Thema in unserem Blog

Steuern

Umsatzsteuervoranmeldung: nun mit Buchungsvorschlägen

Wie Sie wissen, können Sie in Kontolino! direkt Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) an das Finanzamt unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Voranmeldung“ verschicken. Als Bestätigung für den Versand erhalten Sie die Nummer des Transfertickets und…

Steuern

Photovoltaikanlagen und Einkommenssteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht, das Fragen, die in der Praxis zum Thema Einkommenssteuer im Zusammenhang mit den Photovoltaikanlagen beantwortet. Bevor wir zu den Einzelheiten kommen, kurz nochmal die bisherigen Änderungen…

Steuern

Neue Features in Kontolino!

Der Funktionsumfang von Kontolino! wächst weiter stetig. Dabei liegen oft Kundenanfragen, die sich häufen – oder wir den Eindruck haben, dass die angefragte Erweiterung vielen Kunden nutzen bringen könnte – solchen Erweiterungen zu Grunde.…

Steuern

Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 1.1.2023

Regelmäßig passt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Beträge für den Eigenverbrauch an. Damit trägt das Finanzamt den tatsächlich steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung. Mit dem BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2022 wurden die Werte für das…