Wachstumschancengesetz lässt weiter auf sich warten

Wachstumschancengesetz lässt weiter auf sich warten

Das letztes Jahr vorbereitetete und bereits durch den Bundestag verabschiedete Wachstumschancengesetz, lässt leider noch auf sich warten. Der Bundesrat hat letztes Jahr den Vermittlungsausschuss einberufen und nun eine deutlich abgespeckte Version des Wachstumschancengesetzes vorgelegt. Über diese abgespeckte Version (ohne die Klimaschutz-Investitionsprämie), hat der Bundestag am Freitag, den 23. Februar 2024 abgestimmt – und diese beschlossen.

Aber auch mit dieser abgespeckten Version, ist es mehr als fraglich, dass diese vom Bundesrat beschlossen wird. Denn die Union blockiert auch diese Version. Eine Abstimmung im Bundesrat ist auf den 22. März 2024 terminiert.

Nachstehend erläutern wir Ihnen, was in der abgespeckten Version des Wachstumschancengesetzes aktuell vorgesehen ist. Immer, wenn Sie „Änderung“ oder „Streichung“ lesen, dann wurde dies auf Basis des ursprünglich geplanten Wachstumschancengesetzes und nicht der jetzigen Rechtslage festgestellt.

Anhebung der Bilanzpflicht – keine Änderung

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen sollen ab dem Jahr 2024 für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben werden. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen – Änderung

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze soll ab dem 01. Januar 2025 (vorher 01. Januar 2024) auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben werden. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Ist-Besteuerung – keine Änderung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze soll ab 2024 auf 800.000 € angehoben werden.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung – Änderung

Kleinunternehmer sollen für das Jahr 2025 (vorher: 2024) dahingehend entlastet werden, dass diese keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben müssen. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Geschenk-Freigrenze – keine Änderung

Geschenke an Geschäftspartner sollen bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten ab dem Jahr 2024 abgezogen werden können.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen – Streichung

Die geplante Anhebung der Freibeträge für Betriebsveranstaltungen wurde gestrichen.

Verpflegungspauschale – Streichung

Die geplante Anhebung der Verpflegungspauschale wurde gestrichen.

Degressive Abschreibung – Änderung

Die degressive Abschreibung soll nun wieder befristet eingeführt werden. Sie soll das 2 fache (vorher: 2,5fache) der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 20 % (vorher: 25 %) des Restbuchwertes pro Jahr betragen. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun soll diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 (vorher: 01. Oktober 2023) bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude – Änderung

Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, können in Höhe von 5 % (vorher: 6 %) degressiv abgeschrieben werden wenn diese bis zum Ende des Jahres angeschafft wurden. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn der Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde.

Sofortabschreibung – Änderung

Es sollen für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen eine Sonderabschreibung von 40 % (vorher: 50 %). Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Jahr 2023 nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Abschreibungsmöglichkeiten für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) – Streichung

Die Anhebung der Grenze auf 1000 Euro wurde gestrichen.

Verlustverrechnung wird ausgedehnt – Streichung

Die angedachte Erweiterung wurde gestrichen.

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen – Änderung

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft, soll der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € betragen (bisher 60.000 €) um bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage ansetzen zu dürfen. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit würde sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv auswirken.

Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen soll nach dem Ergebnis des VA nicht gestrichen werden.

eRechnung – keine Änderung

Die sogenannte eRechnung soll schrittweise eingeführt werden. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Es bleibt weiter abzuwarten, was tatsächlich beschlossen wird. Vermutlich wird es sich leider nicht am 22. März 2024 durch die Abstimmung im Bundesrat entscheiden – sondern sich weiter verzögern. So bleiben die Rahmenbedingungen im Steuerrecht leider weiter ungewiss.