Kontolino! - Kontierungslexikon
Verbuchen einer Umsatzsteuervoranmeldung UStVA
In der Buchhaltungssoftware Kontolino! haben Sie durch die
Buchung jedes einzelnen Buchungssatzes mit der Benutzung des Mehrwertsteuercodes
- zum Einen Ihre Umsatzsteuerschuld
- und zum Anderen Ihre Vorsteuerforderung gebucht.
Nun müssen Sie monatlich / quartalsweise an Ihr Finanzamt die Umsatzsteuer-Voranmeldung abschicken und Umsatzsteuervorauszahlungen an das Finanzamt leisten oder Sie erhalten vom Finanzamt eine Umsatzsteuerrückerstattung. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung können Sie direkt aus der Buchhaltungssoftware Kontolino! heraus online per integrierter Elster-Schnittstelle erledigen. Die damit zusammenhängenden Zahlungen müssen Sie nun auch in Kontolino! verbuchen. Dazu gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten.
ACHTUNG: Sie müssen die erste Möglichkeit nehmen, wenn Sie nicht alle Umsatzsteuervoranmeldungen über Kontolino! abgeschickt haben oder Einnahmen-Überschuss-Rechner sind.
1. Möglichkeit (empfohlen): Verwendung des Zwischenkontos Umsatzsteuervorauszahlungen
Sie buchen auf ein Zwischenkonto (Umsatzsteuervorauszahlungen) den Betrag, den Sie überwiesen haben / erstattet bekommen haben. Und danach buchen Sie von diesem Konto wieder auf das Konto für die Umsatzsteuer und das Konto der Vorsteuer jeweils die Summe der jeweiligen Steuerbeträge. Daraus ergeben sich folgende 3 Buchungen:
Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt
Kontenrahmen |
IKR |
SKR03 |
SKR04 |
Umsatzsteuerzahlung (Sollseite) |
482 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
Bank (Habenseite) |
2801 Bank 1 |
1200 Bank 1 |
1810 Bank 1 |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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Sollten Sie Geld vom Finanzamt erhalten haben auf grund der Umsatzsteuerpflicht (d.h. Ihr Vorsteuerbetrag war höher als der Umsatzsteuerbetrag) ändert sich nur die 1. Buchung wie folgt:
Umsatzsteuererstattung vom Finanzamt:
Kontenrahmen |
IKR |
SKR03 |
SKR04 |
Bank (Sollseite) |
2801 Bank 1 |
1200 Bank 1 |
1810 Bank 1 |
Umsatzsteuerzahlung (Habenseite) |
482 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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2. Möglichkeit: Direkte Verbuchung
Sie buchen direkt auf die entsprechenden Umsatzsteuer- / Vorsteuerkonten gegen. Somit müssen Sie zwei Buchungen erfassen: einmal die Zahlung der Umsatzsteuer über die Summe des Umsatzsteuerbetrages und einmal die Widererstattung der Vorsteuer in Höhe der Summe aller Vorsteuerbeträge:
Kontenrahmen |
IKR |
SKR03 |
SKR04 |
abzuf. Umsatzsteuer (Sollseite) |
480 Umsatzsteuer |
1770 Umsatzsteuer |
3800 Umsatzsteuer |
Bank (Habenseite) |
2801 Bank 1 |
1200 Bank 1 |
1810 Bank 1 |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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Buchungen am Jahresende für Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner)
Am Jahresende gibt es für EÜR-Rechner eine Besonderheit zu beachten. Hier gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel. Diese besagt, dass sich wiederholende Zahlungen bis zum 10. Tag des Folgejahres in das alte Jahr gebucht werden dürfen. Dabei gilt aber eine Bedingung: Fälligkeit und Zahlung müssen vor dem bzw. am 10.1. liegen! Das gilt grundsätzlich auch für die Umsatzsteuervoranmeldungen.
Eine kleine Besonderheit gibt es aber auch hier: Wenn Sie z.B. Ihre UStVA zwar am 10.1.2021 fristgerecht abgeben, aber das Finanzamt die Rückerstattung erst am 13.1. an Sie überweist (oder eben, wenn Sie nicht fristgerecht zahlen und erst am 13.1. überweisen), gilt die Zahlung erst im neuen Jahr als Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe.
Die 10-Tages-Regelung ist anzuwenden
Sollten Sie aber vor dem 10. Januar des nächsten Jahres Ihre Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt überweisen, müssen Sie noch im alten Jahr (spätestete Datum ist der 31.12.) die Buchungssätze wie folgt abändern und verbuchen:
Kontenrahmen |
IKR |
SKR03 |
SKR04 |
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (Sollseite) |
482 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
sonst. Verbindlichkeiten (Habenseite) |
4828 Sonstige Verbindlichkeiten z. B. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG |
1704 Sonstige Verbindlichkeiten z. B. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG |
3509 Sonstige Verbindlichkeiten z. B. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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Bekommen Sie Geld von Ihrem Finanzamt erstattet und die 10-Tages-Regel trifft somit zu, dann sehen die Buchungssätze im alten Jahr wie folgt aus:
Kontenrahmen |
IKR |
SKR03 |
SKR04 |
Forderungen (Sollseite) |
2626 Forderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für § 4/3 EStG |
1450 Forderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für § 4/3 EStG |
1220 Forderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für § 4/3 EStG |
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (Habenseite) |
482 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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Zusätzlich buchen Sie wie gewohnt die Buchungen: Umsatzsteuer an Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bzw. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen an Vorsteuer (siehe oben).
Im neuen Jahr, wenn tatsächlich das Geld fließt buchen Sie dann, wenn Sie an das Finanzamt bezahlt haben einfach:
Kontenrahmen |
IKR |
SKR03 |
SKR04 |
Verbindlichkeiten (Sollseite) |
4828 Sonstige Verbindlichkeiten z. B. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG |
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1704 Sonstige Verbindlichkeiten z. B. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG |
3509 Sonstige Verbindlichkeiten z. B. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG |
Bank (Habenseite) |
Bank 1 |
1200 Bank 1 |
1810 Bank 1 |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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Bekommen Sie Geld vom Finanzamt zurück, dann buchen Sie zu diesem Datum:
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IKR |
SKR03 |
SKR04 |
Bank (Sollseite) |
Bank 1 |
1200 Bank 1 |
1810 Bank 1 |
Forderungen (Habenseite) |
2626 Forderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für § 4/3 EStG |
1450 Forderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für § 4/3 EStG |
1220 Forderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für § 4/3 EStG |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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So erreichen Sie, dass Kontolino! in der EÜR und in der Umsatzsteuererklärung die Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerzahlen in das alte Jahr aufaddiert, obwohl der Geldfluss erst im Januar war.
Die 10-Tages-Regelung ist nicht anzuwenden
Fällt Ihre UST-VA-Zahlung nicht mehr unter die 10-Tages-Regel, z. B. weil Sie eine Dauerfristverlängerung beantragt haben für die USt-VA vom Dezember, dann hat das zur Folge, dass dieser Betrag nicht in der EÜR des Vorjahres sondern erst in der EÜR des Folgejahres zu erfassen ist. Somit buchen Sie hier in Kontolino! wie folgt, dass der Ausweis richtig erfolgen kann:
Zum 31.12. falls Sie an das Finanzamt für die Umsatzsteuer im Dezember Geld überweisen müssen:
Kontenrahmen |
IKR |
SKR03 |
SKR04 |
Umsatzsteuerbuchung (Sollseite) |
482 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
Umsatzsteuer laufendes Jahr (Habenseite) |
4824 Umsatzsteuer laufendes Jahr |
1789 Umsatzsteuer laufendes Jahr |
3840 Umsatzsteuer laufendes Jahr |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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Mit dieser Buchung erreichen Sie, dass das Vorauszahlungssoll in der Umsatzsteuererklärung richtig im aktuellen Jahr ausgewiesen wird.
Beim Erstellen des neuen Buchungsjahres, wählen Sie für den Saldenübertrag als neues Konto für das Konto „Umsatzsteuer laufendes Jahr“ das Konto „Umsatzsteuer Vorjahr“ aus. So wird der Saldo von einem Konto auf das andere umgebucht, ohne dass Sie noch eine manuelle Buchung eingeben müssen.
Im neuen Jahr bei Zahlung der Umsatzsteuer buchen Sie dann:
Kontenrahmen |
IKR |
SKR03 |
SKR04 |
Umsatzsteuerzahlung (Sollseite) |
4826 Umsatzsteuer frühere Jahre |
1791 Umsatzsteuer frühere Jahre |
3845 Umsatzsteuer frühere Jahre |
Bank (Habenseite) |
2801 Bank 1 |
1200 Bank 1 |
1810 Bank 1 |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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Mit dieser Buchung erreichen Sie, dass in der EÜR des neuen Jahres die Umsatzsteuer als Einnahme ausgewiesen wird. Gleichzeitig „nullt“ sich das Konto Umsatzsteuer frühere Jahre aus.
Erhalten Sie vom Finanzamt für die Umsatzsteuer im Dezember Geld zurückerstattet drehen sich die oben aufgeführten Buchungssätze um und verwenden das Konto Umsatzsteuerforderungen früherer Jahre. Das restliche Vorgehen bleibt gleich.