Trinkgelder

Trinkgelder werden oft und gerne bezahlt, wenn Ihre erbrachte Dienstleistung gut ist. Sie es als Friseur, in Gaststätten bei Zeitungsausträgern oder Monteuren, oft erhalten Sie ein Trinkgeld.

Dabei werden Zahlungen immer dann als Trinkgeld bezeichnet, wenn Sie anlässlich einer Arbeitsleistung von Anderen freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch besteht, zusätzlich zum Rechnungsbetrag erhalten.

Wie Sie als Empfänger von Trinkgeldern damit buchhalterisch korrekt umgehen, beschreiben wir auf dieser Seite.

Wenn Sie Trinkgelder bezahlen, können Sie auf unserer Seite „Bewirtungskosten“ nachlesen, wie Sie diese buchhalterisch korrekt erfassen.

Trinkgeld als Arbeitnehmer

Wenn Sie als Arbeitnehmer Trinkgeld erhalten, ist dieses steuerfrei. Außer es handelt sich um extrem Hohe Beträge, die man im Allgemeinen nicht mehr als normales Trinkgeld deklarieren versteht.

Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber nicht die Höhe der Trinkgelder mitteilen. Auch ist das Trinkgeld kein Teil des Arbeitlohnes – und muss somit weder erfasst werden, noch fallen sonstige Steuern bzw. Abgaben für Trinkgelder an.

Auch Trinkgelder, die in gemeinsamen Trinkgeldkassen gesammelt werden und die Arbeitnehmer unter sich aufteilen, sind steuerfrei. Aber Achtung: entscheidet der Arbeitgeber darüber, welcher Arbeitnehmer wie viel Trinkgeld bekommt, kann dies dazu führen, dass solche Trinkgelder steuer- und sozialversicherungspflichtig werden.

Anders sieht es aus, wenn Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Trinkgelder haben, da dies zum Beispiel im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Meist werden diese Trinkgelder von dem Arbeitgeber bezahlt und stellen somit einen Lohnbestandteil dar. Damit sind solche Trinkgelder in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall müssen Sie die Trinkgelder in Ihre Buchhaltung als Lohnzahlungen erfassen.

Trinkgeld als Arbeitgeber

Erhalten Sie selbst als Chef ein Trinkgeld von Kunden, stellen diese Trinkgelder immer steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Für diese Betriebseinnahmen wird in der Regel zusätzlich die Umsatzsteuer fällig. Und da die Finanzämter hier Ihre Erfahrungswerte haben, sollten Sie diese unbedingt beachten.

    Ihre erhaltenen Trinkgelder als Arbeitgeber buchen Sie in Kontolino! wie folgt:

    KontenSKR03SKR04
    Kasse als Zahlungseingang1000 Kasse1610 Kasse 1
    Trinkgeld als Bebriebseinnahme8400 Umsatzsteuererlöse 19% UStG4400 Umsatzsteuererlöse 19 % UStG
    MwSt-Codezum normalen Umsatzsteuercode

    Buchungsassistent

    Im Buchungsassistent steht Ihnen die Vorlagen „Trinkgeld“ zur Verfügung. Ein Klick und alle Konten sind richtig ausgewählt!