Allgemeine Informationen zu Rücklagen
Grundsätzlich sind Rücklagen ein Teil des Eigenkapitals. Mit der Bildung von Rücklagen, soll der Eigenkapitalanteil einer Firma für die Folgejahre gestärkt werden. So wird der Abfluss an zu viel Kapital aus der Firma verhindert.
Gesetzlich sind Unternehmensgesellschaften (UGs) sowie Aktiengesellschaften (AGs) und Kommanditgesellschaften auf Aktien verpflichtet jährlich Rücklagen zu bilden, bis eine bestimmte Eigenkapitalquote erreicht ist.
Im Nachgang beschreiben wir die Regeln, die für eine UG gelten (s. § 5a GmbHG):
Im Rahmen der Gewinnverteilung beim Jahresabschluss, müssen jedes Jahr 25 % Ihres Gewinnes abzüglich eines evtl. Vorjahresverlustes in die gesetzliche Rücklage in der Firma belassen werden und dürfen nicht ausgeschüttet werden. Dies muss so lange erfolgen, bis das Stammkapital der UG 25.000 € erreicht hat. Beispiel gefällig: Eine UG mit einem Stammkapital von 10.000 € hat im Vorjahr 2.000 € Verlust gemacht und in diesem Jahr 30.000 € Gewinn. Damit lautet die Rechnung, um die Höhe der gesetzlichen Rücklage zu ermitteln wie folgt:
Gewinn diesen Jahres: 30.000 €
– Verlust des letzten Jahres: 2.000 €
= Basis zur Rücklagenberechnung: 28.000 €
davon 25 % = 7.000 €
Somit muss diese UG 7.000 € am Jahresende in die gesetzliche Rücklage überführen.
Wofür darf die gesetzliche Rücklage verwendet werden?
Die gebildete Rücklage darf einfach ausgedrückt nur verwendet werden, um
- das Stammkapital zu erhöhen oder
- Verluste auszugleichen.
Rücklagenbildung in Kontolino!
In Kontolino! erfassen Sie zur Bildung der Rücklage zum 31.12. folgenden Buchungssatz:
| SKR03 | SKR04 | |
| Einstellungen in gesetzl. Rücklage | 2496 Einstellungen in die gesetzl. Rücklage | 7765 Einstellungen in die gesetzl. Rücklage |
| gesetzliche Rücklage | 0846 gesetzliche Rücklage | 2930 gesetzliche Rücklage |
Rücklagenumwandlung in Stammkapital in Kontolino!
Zeichnet es sich ab, dass Sie die gebildeten Rücklagen nicht brauchen, um Verluste auszugleichen, können Sie die Rücklagen in Stammkapital umwandeln. Dabei gibt es allerdings einige Dinge zu beachten:
- In der Bilanz muss eine Rücklage in ausreichender Höhe ausgewiesen sein (so dass das Stammkapital auf mindestens 25.000 € anwachsen kann) (s. §57d GmbHG).
- Weiter darf in der Bilanz kein Verlust oder Verlustvortrag vorhanden sein (s. §57d GmbHG).
- Die Bilanz darf nicht länger als 8 Monate vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister erstellt worden sein. Diese Bilanz muss von einem Abschlussprüfer geprüft und testiert worden sein (s. § 57e GmbHG).
- Die Gesellschafter müssen die Umwandlung zusammen beschließen (3/4-Mehrheit) und in Ihrem Gesellschaftervertrag festhalten (s. § 57c GmbHG und s. § 53 GmbHG).
- Weiter muss die Erhöhung des Stammkapitals von einem Notar beurkundet werden. (s. §55 GmbHG).
Sobald die Erhöhung des Stammkapitals 25.000 € erreicht hat, entfällt die Pflicht, weiter Rücklagen zu bilden. Weiter kann sich die UG in eine GmbH umfirmieren lassen. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht.
Der Buchungssatz hierfür lautet wie folgt:
| SKR03 | SKR04 | |
| gesetzliche Rücklage (Sollseite) | 0846 gesetzliche Rücklage | 2930 gesetzliche Rücklage |
| Gezeichnetes Kapital (Habenseite) | 0800 Gezeichnetes Kapital | 2900 Gezeichnetes Kapital |
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