Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft führen, dann müssen Sie einen Gewinnverwendungsbeschluss aufstellen. Mögliche Gewinnverwendungen sind:
- Ausschüttungen an die Gesellschafter
- Einstellungen in die Rücklagen
Auf dieser Seite wollen wir Ihnen die damit verbundenen Buchungen darstellen. Zuerst muss der Gewinnverwendungsbeschluss selbst verbucht werden:
Gewinnverwendungsbeschluss verbuchen
Sobald Sie einen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst haben, dann müssen Sie diesen wie folgt buchen:
| SKR03 | SKR04 | |
| Gewinnvortrag vor Verwendung (Soll) | 0860 Gewinnvortrag vor Verwendung | 2970 Gewinnvortrag nach Verwendung |
| Gewinnvortrag nach Verwendung (Haben) | 2860 Gewinnvortrag nach Verwendung | 7700 Gewinnvortrag nach Verwendung |
Beim Konto „Gewinnvortrag vor Verwendung“ stellt es sich um ein Bilanzkonto mit Bestand dar. Im Gegensatz dazu ist das Konto „Gewinnvortrag nach Verwendung“ ein Gewinn- und Verlustkonto und wird unter dem Jahresüberschuss ausgewiesen.
Ausschüttungen an die Gesellschafter
Wenn Sie im Gewinnverwendungsbeschluss Ausschüttungen an Ihre Gesellschafter beschließen, dann buchen Sie zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses wie folgt:
| SKR03 | SKR04 | |
| Gewinnvortrag nach Verwendung (Soll) | 2860 Gewinnvortrag nach Verwendung | 7700 Gewinnvortrag nach Verwendung |
| Verbindlichkeiten für offene Ausschüttungen (Haben) | 0755 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen | 3519 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen |
Sobald Sie die Ausschüttung tätigen, müssen Sie beachten, dass Sie zeitgleich für den Gesellschafter eine Kapitalertragssteuer-Anmeldung für das Finanzamt ausfüllen müssen. Zwar schuldet der Gesellschafter die auf die Ausschüttung fällige Kapitalertragssteuer, aber das Unternehmen muss diese für den Gesellschafter ans Finanzamt überweisen. D.h. Sie zahlen den Netto-Betrag der beschlossenen Ausschüttung an Ihren Gesellschafter aus und den Steuerbetrag für die Ausschüttung an das Finanzamt. Dabei lauten für beide Überweisungen die Buchungen wie folgt:
| SKR03 | SKR04 | |
| Verbindlichkeiten für offene Ausschüttungen (Soll) | 0755 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen | 3519 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen |
| Bank (Haben) | 1200 Bank | 1800 Bank |
Bei den Ausschüttungen müssen Sie immer die beiden Buchungssätze erfassen. Denn nur über die Bebuchung des Kontos „Verbindlichkeiten für offene Ausschüttungen“ kann Kontolino! die notwendigen Zahlen für die E-Bilanz korrekt bestücken.
Allgemeine Informationen zu Rücklagen
Grundsätzlich sind Rücklagen ein Teil des Eigenkapitals. Mit der Bildung von Rücklagen, soll der Eigenkapitalanteil einer Firma für die Folgejahre gestärkt werden. So wird der Abfluss an zu viel Kapital aus der Firma verhindert.
Dabei gibt es 3 verschiedene Arten von Rücklagen:
- gesetzliche Rücklagen
- satzungsmäßige Rücklagen und
- andere Gewinnrücklagen
Gesetzliche Rücklagen
Gesetzlich sind Unternehmensgesellschaften (UGs) sowie Aktiengesellschaften (AGs) und Kommanditgesellschaften auf Aktien verpflichtet jährlich Rücklagen zu bilden, bis eine bestimmte Eigenkapitalquote erreicht ist.
Im Nachgang beschreiben wir die Regeln, die für eine UG gelten (s. § 5a GmbHG):
Im Rahmen der Gewinnverteilung beim Jahresabschluss, müssen jedes Jahr 25 % Ihres Gewinnes abzüglich eines evtl. Vorjahresverlustes in die gesetzliche Rücklage in der Firma belassen werden und dürfen nicht ausgeschüttet werden. Dies muss so lange erfolgen, bis das Stammkapital der UG 25.000 € erreicht hat. Beispiel gefällig: Eine UG mit einem Stammkapital von 10.000 € hat im Vorjahr 2.000 € Verlust gemacht und in diesem Jahr 30.000 € Gewinn. Damit lautet die Rechnung, um die Höhe der gesetzlichen Rücklage zu ermitteln wie folgt:
Gewinn diesen Jahres: 30.000 €
– Verlust des letzten Jahres: 2.000 €
= Basis zur Rücklagenberechnung: 28.000 €
davon 25 % = 7.000 €
Somit muss diese UG 7.000 € am Jahresende in die gesetzliche Rücklage überführen.
Wofür darf die gesetzliche Rücklage verwendet werden?
Die gebildete Rücklage darf einfach ausgedrückt nur verwendet werden, um
- das Stammkapital zu erhöhen oder
- Verluste auszugleichen.
Rücklagenbildung in Kontolino!
In Kontolino! bilden Sie die gesetzliche Rücklage mit folgendem Buchungssatz:
| SKR03 | SKR04 | |
| Einstellungen in gesetzl. Rücklage (Soll) | 2496 Einstellungen in die gesetzl. Rücklage | 7765 Einstellungen in die gesetzl. Rücklage |
| gesetzliche Rücklage (Haben) | 0846 gesetzliche Rücklage | 2930 gesetzliche Rücklage |
Satzungsmäßige Rücklage
Bei einer satzungsmäßigen Rücklage, handelt es sich, wenn Sie in Ihrer Gesellschaftersatzung festgeschrieben haben, dass ein bestimmter Anteil des Gewinnes in eine Rücklage umgewandelt werden soll. Haben Sie so eine Festlegung getroffen, dann lautet der Buchungssatz wie folgt:
| SKR03 | SKR04 | |
| Einstellungen in satzungsmäßige Rücklage (Soll) | 2497 Einstellungen in die satz. Rücklage | 7775 Einstellungen in die satz. Rücklage |
| Satzungsmäßige Rücklage (Haben) | 0851 Satzungsmäßige Rücklage | 2950 Satzungsmäßige Rücklage |
Andere Gewinnrücklage
Eine andere Gewinnrücklage kann mit jedem Gewinnverwendungsbeschluss in beliebiger Höhe beschlossen werden. Sobald dies beschlossen wurde, lautet der Buchungssatz wie folgt:
| SKR03 | SKR04 | |
| Einstellungen in andere Gewinnrücklagen (Soll) | 2499 Einstellungen in andere Gew. Rücklagen | 7780 Einstellungen in andere Gew. Rücklage |
| Andere Gewinnrücklagen (Haben) | 0855 Andere Gewinnrücklagen | 2960 Andere Gewinnrücklagen |
Rücklagenumwandlung in Stammkapital in Kontolino!
Zeichnet es sich ab, dass Sie die gebildeten Rücklagen nicht brauchen, um Verluste auszugleichen, können Sie die Rücklagen in Stammkapital umwandeln. Dabei gibt es allerdings einige Dinge zu beachten:
- In der Bilanz muss eine Rücklage in ausreichender Höhe ausgewiesen sein (so dass das Stammkapital auf mindestens 25.000 € anwachsen kann) (s. §57d GmbHG).
- Weiter darf in der Bilanz kein Verlust oder Verlustvortrag vorhanden sein (s. §57d GmbHG).
- Die Bilanz darf nicht länger als 8 Monate vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister erstellt worden sein. Diese Bilanz muss von einem Abschlussprüfer geprüft und testiert worden sein (s. § 57e GmbHG).
- Die Gesellschafter müssen die Umwandlung zusammen beschließen (3/4-Mehrheit) und in Ihrem Gesellschaftervertrag festhalten (s. § 57c GmbHG und s. § 53 GmbHG).
- Weiter muss die Erhöhung des Stammkapitals von einem Notar beurkundet werden. (s. §55 GmbHG).
Sobald die Erhöhung des Stammkapitals 25.000 € erreicht hat, entfällt die Pflicht, weiter Rücklagen zu bilden. Weiter kann sich die UG in eine GmbH umfirmieren lassen. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht.
Der Buchungssatz hierfür lautet am Beispiel der gesetzlichen Rücklage wie folgt:
| SKR03 | SKR04 | |
| gesetzliche Rücklage (Sollseite) | 0846 gesetzliche Rücklage | 2930 gesetzliche Rücklage |
| Gezeichnetes Kapital (Habenseite) | 0800 Gezeichnetes Kapital | 2900 Gezeichnetes Kapital |
Weitere Informationen zum Thema in unserem Blog
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