Das Wachstumschancengesetz wurde bereits vom Bundestag verabschiedet und wurde dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt. Dort allerdings wurde dem Gesetz in der jetzigen Form nicht zugestimmt und der Vermittlungsausschuss wurde einberufen. Dieses Jahr wird das Gesetz vermutlich nicht mehr auf den Weg gebracht werden.
Allerdings gibt es darin Punkte, die vermutlich nicht mehr geändert werden und dann rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft treten werden. Diese Punkte, die vermutlich nicht mehr geändert werden, listen wir Ihnen nachstehend auf. Alle strittigen Punkte werden wir nachstehend nicht erwähnen. So können Sie Sich bereits jetzt einen kleine Überblick darüber verschaffen, welche Änderungen für das Jahr 2024 derzeit geplant sind.
Den aktuellen Stand des Wachstumschancengesetzes finden Sie auf folgendem Beitrag: Wachstumschancengesetz lässt weiter auf sich warten.
Anhebung der Bilanzpflicht
Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen sollen ab dem Jahr 2024 für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben werden. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze soll ab dem 01. Januar 2024 auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben werden. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.
Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung
Kleinunternehmer sollen bereits für das Jahr 2023 dahingehend entlastet werden, dass diese keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben müssen. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.
Ist-Besteuerung
Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze soll ab 2024 auf 800.000 € angehoben werden.
Geschenk-Freigrenze
Geschenke an Geschäftspartner sollen bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten ab dem Jahr 2024 abgezogen werden können.
Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
Bei Betriebsveranstaltungen sollen die Kosten pro Teilnehmer ab dem Jahr 2024 auf 150 € ansteigen (bisher 110 €). Danach müssen die weiteren Kosten als Arbeitslohn versteuert werden und der Vorsteuerabzug entfällt für den kompletten Betrag.
Verpflegungspauschalen
Auch die Verpflegungspauschalen für geschäftliche Reisen sollen für das Inland ab dem Jahr 2024 angehoben werden: auf 16 € pro Tag, wenn die Abwesenheit mehr als 8 Stunden beträgt, 16 € für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen und 32 € pro Tag von Abwesenheiten über 24 Stunden.
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung soll nun wieder befristet eingeführt werden. Sie soll das 2,5fache der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 25 % des Restbuchwertes pro Jahr betragen. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun soll diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.
Sofortabschreibung
Es sollen für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen eine Sonderabschreibung von 50 % (bisher 20 %). Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Jahr 2023 nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.
Abschreibungsmöglichkeiten für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs)
Wenn der Nettokaufpreis eines neuen Anlagegutes unter 1.000 € liegt, soll dieses ab dem 01. Januar 2024 sofort vollständig abgeschrieben werden dürfen (bisher waren es 800 €),
Wird die Sammelpostenmethode für GWGs verwendet, soll die Grenze auf einen Nettokaufpreis von maximal 5.000 € angehoben werden (bisher 1.000 €). Außerdem soll die Abschreibungsdauer von 5 auf 3 Jahre reduziert werden. D.h. Anlagegüter, die einen Einkaufspreis von netto unter 5.000 € haben, können innerhalb von 3 Jahren abgeschrieben werden.
Verlustverrechnung wird ausgedehnt
Bisher kann man Verluste mit Gewinnen von Vorjahren verrechnen, was zu einer Steuerreduzierung in den Vorjahren führt. Dabei ist bisher eine Verlustverrechnung mit den beiden vorangegangenen Jahren möglich. Diese Möglichkeit soll auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Dabei wird wie folgt vorgegangen: Der Verlust aus dem Jahr 2024 wird vom Gewinn des Jahres 2023 verrechnet. Bleibt dann noch ein Verlust übrig, wird dieser mit dem Gewinn des Jahres 2022 verrechnet. Bleibt dann immer noch ein Verlust übrig, kann dieser vom Gewinn des Jahres 2021 abgezogen werden.
Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen
Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft, soll der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € betragen (bisher 60.000 €) um bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage ansetzen zu dürfen. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit würde sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv auswirken.
eRechnung
Die sogenannte eRechnung soll schrittweise eingeführt werden. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.
Zusammenfassung
Wie das Wachstumschancengesetzes dann letztendlich wirklich verabschiedet wird und alle Informationen dazu, werden wir in folgenden Newslettern und auf dem Kontolino!-Blog weiter schildern. Natürlich werden wir unsere Dokumentationsseiten wie das Kontierungslexikon entsprechend für Sie aktualisieren und Kontolino! selbst programmtechnisch wo notwendig anpassen.