Grundsätzlich dienen Anlagegüter dem Unternehmen mehrere Jahre. Über diese Zeitspanne verlieren die Anlagegüter aber stetig an Wert, z. B. durch Verschleiß, wirtschaftliche oder technische Überholung oder bei Rechten durch den Zeitablauf. Um dies buchhalterisch abzubilden, benutzt man Abschreibungen, die die Wertminderung der Anlagegüter erfasst und als Aufwand in die Buchhaltung miteingeht.
Da die buchhalterische Behandlung für Anlagegüter aufwendig ist, hat das Bundesministerium für Finanzen für Anlagegüter von geringem Wert (GWGs), vereinfachte Buchhaltungsregeln erlassen. Diese finden Sie unter der Seite Geringwertige Wirtschaftsgüter.
Abschreibungen sind also Aufwendungen und werden somit im Soll gebucht. Der Begriff Absetzung für Abnutzung (AfA) meint genau das Gleiche wie Abschreibungen, wird aber im Steuerrecht verwendet.
In der Literatur gibt es verschiedene Abschreibungsmethoden: die lineare und die degressive Abschreibung. Nachstehend werden wir zuerst die lineare Abschreibung behandeln. Diese stellt die gängigste Form dar und war lange Zeit die alleinig erlaubte. Mit dem Corona-Hilfspaketen und dem Wachstumschancengesetz wurde auch die Möglichkeit der degressiven Methode wieder zeitlich befristet erlaubt. Deshalb schildern wir diese Ihnen im darauffolgenden Abschnitt.
In Kontolino! werden die Abschreibungen für Sie für beide Methoden automatisch errechnet. Sie müssen nur noch einen Klick machen und dann haben Sie die Abschreibungen für alle Ihre Anlagegüter für das ganze Jahr erledigt.
Zusätzlich beschreiben wir untenstehend die zur Zeit rechtlich möglichen Sonder-AfAs. Auch die Sonder-AfAs werden durch eine Menüführung von Kontolino! unterstützt.
Die lineare (konstante) Abschreibung
Hierbei wird vom Anschaffungswert des Anlagegutes jährlich ein gleichbleibend hoher Betrag abgeschrieben. Dieser richtet sich nach der Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer wird im allgemeinem vom Bundesministerium der Finanzen in AfA-Tabellen veröffentlicht. Bei der Abschreibung für Anlagegüter orientiert sich der Gesetzgeber an der so genannten „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“. Sofern Sie also keine besonderen Gründe dafür vorbringen können, warum ein bewegliches Wirtschaftsgut in Ihrem Betrieb deutlich schneller abgenutzt wird, sollten Sie sich bei der Abschreibungsdauer an diese offiziellen Vorgaben halten und die in den vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen AfA-Tabellen aufgelisteten Zeiträume halten:
- Übersichtsseite zu den AfA-Tabellen mit Links zu allen vom BMF herausgegebenen AfA-Tabellen
- AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle „AV“)
Zu beachten ist dabei, dass monatsgenau im Jahr der Anschaffung abzuschreiben ist, d.h. wurde im November ein neues Anlagegut beschafft, dann dürfen nur zwei Monate im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden.
Ein Beispiel hierzu: Am 20. August werden neue Büromöbel im Wert von 10.000 € (netto) gekauft. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Im ersten Jahr dürfen nur für 5 Monate abgeschrieben werden, also 10.000 € / 10 Jahre mal 5/12 (anteilig die Monate) = 416,67 €. Für die darauffolgenden Jahre ergeben sich jeweils 1.000 € und für das letzte Jahr 582,33 €. Somit sieht die Abschreibungstabelle wie folgt aus:
Jahr | Abschreibungsbetrag | Restwert zum 31.12. |
Anschaffungsjahr | 416,67 € | 9.583,33 € |
2. Nutzungsjahr | 1.000 € | 8.583,33 € |
3. Nutzungsjahr | 1.000 € | 7.583,33 € |
4. Nutzungsjahr | 1.000 € | 6.583,33 € |
5. Nutzungsjahr | 1.000 € | 5.583,33 € |
6. Nutzungsjahr | 1.000 € | 4.583,33 € |
7. Nutzungsjahr | 1.000 € | 3.583,33 € |
8. Nutzungsjahr | 1.000 € | 2.583,33 € |
9. Nutzungsjahr | 1.000 € | 1.583,33 € |
10. Nutzungsjahr | 1.000 € | 583,33 € |
letztes Nutzungsjahr | 582,33 | 1,00 € Erinnerungswert |
Die Verbuchung der Abschreibungen erfolgt auf den entsprechenden Abschreibungskonten, die alle Aufwandskonten darstellen auf der Soll-Seite. Auf der Haben-Seite steht immer das entsprechende Sachkonto, auf das das Anlagegut aktiviert wurde. Dabei wird nie Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer fällig. Dies wird nun nachstehend am obigen Beispiel dargestellt:
Verbuchung der Abschreibung der Büromöbel in Kontolino!:
SKR03 | SKR04 | |
Abschreibung (Sollseite) | 4830 Abschreibungen auf Sachanlagen | 6220 Abschreibungen auf Sachanlagen |
Büromöbel (Habenseite) | 0420 Büroeinrichtung | 0650 Büroeinrichtung |
zu keinem Vorsteuercode |
Lineare Abschreibung für PCs, Laptops, Software
Aber wie so oft gilt auch hier keine Regel ohne Ausnahme: Für PCs, Laptops, Drucker, Tablets, Software und so weiter wurde ab dem 01.01.2021 die Nutzungsdauer auf ein Jahr festgelegt. Allerdings wird hier nicht mehr monatsweise abgeschrieben, sondern noch im gleichen Jahr.
Das bedeutet: Wenn Sie z. B. im November 2021 einen neuen PC über sagen wir 2.000 € netto kaufen, dann können Sie diesen bis zum 31.12.2021 komplett abschreiben. Sprich Ihr Abschreibungsbetrag beträgt 1.999 € und Sie haben den Erinnerungswert noch im Anlagespiegel stehen.
Zusätzlich gilt: wenn Sie im Januar 2020 einen neuen Laptop für 999 € netto gekauft haben und im Jahr 2020 linear anteilig abgeschrieben haben (sprich 333 €, da hier die Laufzeit noch auf 3 Jahre festgelegt war), dann dürfen Sie den Restwert in Höhe von 665 € im Jahr 2021 komplett abschreiben.
Die degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung ist für bestimmte Zeiträume wieder eingeführt worden (Jahre 2020 – 2022). Davor war diese nicht mehr erlaubt. Nun wurde diese Abschreibungsmöglichkeit für den Zeitraum vom 31. März 2024 – 31. Dezember 2024 weiter erlaubt. Allerdings mit anderen Faktoren.
Bei der degressiven Abschreibung, wird nicht jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben, sondern der gleiche Prozentsatz. Dabei wird die Zahl 100 durch die Nutzungsdauer geteilt und mit dem Faktor 2 (für die Jahre 2020 – 2022 betrug der Faktor 2, 5) multipliziert. Das Ergebnis ist dann der Prozentsatz, der jährlich abgeschrieben wird. Allerdings ist dieser Prozentsatz bei maximal 20 % (für die Jahre 2020 – 2022 war die Deckelung bei 25 %) gedeckelt.
Bleiben wir bei dem Beispiel der Büromöbel. Hier beträgt die Nutzungsdauer 10 Jahre. Also lautet die Rechnung 100 / 10 * 2 = 20 %. Somit darf jedes Jahr 20 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Im 1. Jahr findet die Anschaffung ja im August statt. Somit dürfen auch hier nur 5 Monate abgeschrieben werden. Somit also 10.000 € Anschaffungskosten (netto) mal 20 % mal 5 / 12 = 833,33 €.
In den Folgejahren wird nun immer vom Restwert der Abschreibungsbetrag berechnet. Sprich im ersten Jahr 9.166,67 * 20 % = 1.833,33 €. Und so weiter. Diese Berechnung führt dazu, dass am Anfang die Abschreibungsbeträge sehr hoch sind und am Schluss sehr niedrig. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrag der linearen Abschreibung höher wäre als der der degressiven, wechselt man im Normalfall zur linearen Berechnung (in unserem Beispiel ab dem 7. Nutzungsjahr). Um diesen Zeitpunkt herauszufinden dividiert man den Restwert immer durch die Restnutzungsdauer. Ist dann dieser Betrag höher als der mit der degressiven Methode ermittelten Weise (Restwert * 20 %), wechselt man im Normalfall auf die lineare Abschreibungsmethode über.
Jahr | Abschreibungsbetrag | Restwert zum 31.12. |
Anschaffungsjahr | 833,33 € | 9.166,67 € |
2. Nutzungsjahr | 1.833,33 € | 7.333,34 € |
3. Nutzungsjahr | 1.466,67 € | 5.866,67 € |
4. Nutzungsjahr | 1.173,33 € | 4.693,34 € |
5. Nutzungsjahr | 938,67 € | 3.754,67 € |
6. Nutzungsjahr | 750,93 € | 3.003,74 € |
7. Nutzungsjahr | 655,36 € | 2.348,37€ |
8. Nutzungsjahr | 655,36 € | 1.693,01 € |
9. Nutzungsjahr | 655,36 € | 1.037,65 € |
10. Nutzungsjahr | 655,36 € | 382,29 € |
letztes Nutzungsjahr | 381,29 € | 1,00 € Erinnerungswert |
An der Verbuchung der Abschreibung ändert sich nichts. Die Buchungssätze entsprechen denen der linearen Abschreibung.
Die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG
Sonder-Abschreibungen erlaubt der Gesetzgeber nur in einem sehr engen Rahmen. Allerdings sind Sie für den Unternehmer sehr attraktiv, da so sehr schnell die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch gewinnmindernd in der Buchhaltung erfasst werden können.
Die Voraussetzungen, um einen Sonder-AfA ansetzen zu dürfen sind
1. dass der Gewinn des Betriebes vom Vorjahr nicht über 200.000 Euro betrug.
2. gilt eine Regel für die Nutzung des Wirtschaftsgutes, das gekauft werden soll:
- das Wirtschaftsgut wird in einer inländischen Betriebstätte ausschließlich (zumindest zu 90 %) betrieblich genutzt. – Diese Voraussetzung kann unter Umständen für einen Firmen-Pkw sehr schnell nicht mehr zutreffen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung eine zusätzliche Sonder-AfA zur normalen planmäßigen AfA in Höhe von insgesamt 40 Prozent ( vor dem 01. Januar 2024: 20 Prozent) in Anspruch genommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Jahr die 40 % Sonder-AfA geltend gemacht werden. so können die gesamten 40 % auch schon im Jahr der Anschaffung angesetzt werden. Damit kann im Jahr der Anschaffung die Steuerbelastung spürbar gesenkt werden.
Verbuchung der Sonder-Abschreibung (Sonder-AfA) der Büromöbel in Kontolino!:
SKR03 | SKR04 | |
Abschreibung (Sollseite) | 4851 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz) | 6241 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz) |
Büromöbel (Habenseite) | 0420 Büroeinrichtung | 0650 Büroeinrichtung |
zu keinem Vorsteuercode |
Die Sonder-AfA nach § zb Abs. 2 Nr. 1 EStG für Wohngebäude
Mit dem Wachstumschancengesetz können Sie für neue Wohngebäude, deren Bauantrag vor dem 01. Oktober 2029 gestellt wurde erhöhte Abschreibungen vornehmen. Dabei müssen Sie beachten,
- dass die Obergrenze der Baukosten je Quadratmeter 5.200 € nicht übersteigen dürfen und
- dass das Gebäude den Effizienzhausstandard 40(EH40) und das Nachhaltigkeitssiegel QNG erreicht und
- dass die Wohnfläche nicht zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden darf.
Sind all diese Bedingungen erfüllt, dann dürfen Sie Sonderabschreibungen in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage in vier Jahren abziehen. Diese Regelung ist ab dem 01. Januar 2023 gültig.
Weitere Informationen zum Thema in unserem Blog
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