Geschenke verbuchen

Was fällt alles unter Geschenke?

Wir behandeln auf dieser Seite Geschenke an Ihre Geschäftspartner. Diese Geschenke müssen Sie unentgeltlich abgeben, es müssen betriebliche Gründe vorliegen und es darf keine Verbindung zu einem direkten Verkauf stehen. Ein einfaches und sehr übliches Beispiel: zu Weihnachten machen Sie an Ihre größten Kunden und ggfs. Lieferanten ein Geschenk und bedanken sich dabei für die gute Zusammenarbeit im letzten Jahr.

Außerdem müssen Sie pro Geschenk, den Wert, das Datum, den Empfänger des Geschenks und den Anlass festhalten.

Streuartikel im Wert von weniger als 10 Euro (z. B. der Kugelschreiber oder ein USB-Stick) fallen nicht unter Geschenke. Diese können einfach als Betriebsausgaben (Konto „Streuartikel“) verbucht werden. Hier müssen Sie auch keine zusätzlichen Aufzeichnungen über den Empfänger führen.

In welcher Höhe sind die Geschenke abzugsfähig?

Als Geschenk werden nur 50 € (vor dem 01. Januar 2024: 35 €) netto pro Person pro Jahr vom Finanzamt an Ihre Geschäftspartner anerkannt. Sind Ihre Geschenke teurer, dann dürfen Sie diese gar nicht gewinnmindernd verbuchen – und auch nicht die Vorsteuer abziehen.

Weiter müssen Sie beachten, dass der Beschenkte, das Geschenk wie eine Einnahme behandeln muss. D.h. er muss das Geschenk als Einnahme verbuchen und versteuern. Das Finanzamt erlaubt, dass Sie als Schenker pauschal das Geschenk in Höhe von 30 Prozent des Kaufpreises bei sich versteuern. Dabei gilt: die Pauschalsteuer zählt nicht in die Grenze von 50 €.

Machen wir dazu am Besten ein Beispiel: Sie wollen an einen guten langjährigen Kunden zu dessen Geburtstag ein Blumenstrauß schicken – im Wert von 25 € netto. Somit liegt ein abzugsfähiges Geschenk vor. Zusätzlich müssen Sie nun 30 Prozent von 25 € also 7,50 € die Pauschalsteuer dem Finanzamt überweisen und bei Sich verbuchen.

So muss der Empfänger des Geschenkes keine Steuern mehr zahlen. Am Besten, Sie legen einen Karte dazu bei, auf dem Sie vermerken, dass Sie die Steuer bereits für ihn übernommen haben. Laut Einkommensteuergesetz sind Sie dazu sogar verpflichtet (§ 37b EStG).

Geschenke über 50 € und trotzdem voll abzugsfähig?

Ja, auch das ist möglich. Voraussetzung hierzu: das Geschenk muss für den Empfänger betrieblich benutzbar sein. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann können Sie weit teurere Geschenke machen und die Kosten umsatzsteuerlich als auch gewinnmindernd verbuchen. Als Beispiel: Sie schenken einem Ihrer Kunden eine Fachbuchreihe im Wert von 200 €.

Auf welchen Konten verbuchen Sie die Kosten für Ihre Geschenke?

Aus den oben geschilderten Vorgaben, können Sie Ihre Geschenke unter der Freigrenze auf das Konto „Geschenke abzugsfähig“ verbuchen. Liegen die Geschenke über der Freigrenze nutzen Sie das Konto „Geschenke nicht abzugsfähig“. Nur bei den abzugsfähigen Geschenken, dürfen Sie den Vorsteuercode laut Rechnung anziehen.

Die Konten, die Ihnen in Kontolino! hierfür zur Verfügung stehen, lauten wie folgt:

KontenSKR03SKR04
Geschenke, abzugsfähig (unter 50 €)4630 Geschenke abzugsfähig6610 Geschenke abzugsfähig
Geschenke, nicht abzugsfähig (über 50 €)4635 Geschenke nicht abzugsfähig6620 Geschenke nicht abzugsfähig

Die Pauschalsteuer verbuchen Sie für abzugsfähige Geschenke auf das Konto „Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zugaben abzugsfähig“.

Die Konten, die Ihnen in Kontolino! hierfür zur Verfügung stehen, lauten wie folgt:

KontenSKR03SKR04
Pauschalsteuern, abzugsfähig (Geschenk unter 50 €)4632 Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben abzugsfähig6612 Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben abzugsfähig
Pauschalsteuern, nicht abzugsfähig (Geschenk über 50 €)4637 Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig6622 Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig

Buchungsassistent

Im Buchungsassistent ist dies die Vorlagen „Geschenke abzugsfähig“ und „Geschenke – nicht abzugsfähig“. Ein Klick und alle Konten sind richtig ausgewählt!

Weitere Informationen zum Thema in unserem Blog

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