Allgemeine Informationen zu Rückstellungen
Rückstellungen, sind nur für Bilanzierer relevant. Im Gegensatz zu Rücklagen, zählen Rückstellungen zum Fremdkapital. Somit werden Sie auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Rückstellungen werden im aktuellen Jahr gebildet, für Ausgaben, die im neuen Jahr anfallen werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Ursache der kommenden Kosten muss im aktuellen Jahr liegen
- die Höhe und der Zeitpunkt der Kosten ist ungewiss
- es ist wahrscheinlich, dass die Kosten auf Sie zukommen werden
Im Gegensatz zu Verbindlichkeiten, ist somit die Höhe und der Zeitpunkt der zukünftigen Kosten noch nicht genau absehbar. Für den Umfang und der Arten, für die Rückstellungen gebildet werden können, gibt es klare gesetzliche Vorgaben.
An einem Beispiel wird das Griffiger: Sie stellen Produkte her, die Sie verkaufen. Auf Grund Ihrer Erfahrung wissen Sie ungefähr was an Gewährleistungskosten jedes Jahr auf Sie zukommt. Die Ursächlichkeit, dass überhaupt Gewährleistungskosten entstehen können, ist in diesem Jahr. Aber die Kosten kommen erst im nächsten Jahr auf Sie zu – und die exakte Höhe auf den letzten Cent ist noch nicht berechenbar. Hierfür bilden Sie im alten Jahr Rückstellungen für Gewährleistungskosten.
Mit der Bildung von Rückstellungen erhöhen Sie Ihre Aufwände im laufenden Jahr. Somit senken Rückstellungen Ihren Gewinn.
Für welche Aufwendungen dürfen Rückstellungen in der Handelsbilanz gebildet werden?
Dies wird grundsätzlich im Handelsgesetzbuch geregelt. Laut § 266 HGB gibt es drei verschiedene Rückstellungsarten:
- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (wenn Sie Ihren Arbeitnehmern eine direkte betriebliche Altersvorsorge zusagen)
- Steuerrückstellungen (für betriebliche Steuern, die im Folgejahr für Ihren Betrieb zu zahlen sind, z. B. Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer)
- sonstige Rückstellungen (z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen oder Prozesskosten vor Gericht oder für Kosten, die für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen entstehen)
Weiter wird im § 249 HGB definiert, wofür Rückstellungen gebildet werden dürfen:
- für ungewisse Verbindlichkeiten z. B.
- für Pensionen,
- für noch nicht genommene Urlaubstage der Arbeitnehmer,
- für Dienstjubiläen
- betriebliche Steuern (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer),
- Prozesskosten vor Gericht,
- für Abschluss- und Prüfungskosten,
- zukünftige Kosten, die für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen entstehen,
- Gewährleistungskosten, die aus vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben entstehen
- für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Darunter fällt z. B., wenn Sie Sich für einen Auftrag verkalkuliert haben und nun mit einem Verlust aus diesem Auftrag rechnen (fällt unter die Rubrik „sonstige Rückstellungen“)
- für Instandhaltungen oder Abraumbeseitigungen, die im laufenden Jahr hätten durchgeführt werden müssen. Diese Aufgaben müssen innerhalb der ersten 3 Monate des Folgejahres nachgeholt werden und (fällt unter die Rubrik „sonstige Rückstellungen“)
- für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (sprich aus Kulanz) – (fällt unter die Rubrik „sonstige Rückstellungen“)
Und wie sieht es in der Steuerbilanz aus?
Grundsätzlich gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Sprich, was in der Handelsbilanz an Rückstellungen gebildet werden muss, muss auch in der Steuerbilanz gebildet werden. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Das Einkommenssteuergesetz regelt diese Ausnahmen im § 5 EStG.
So dürfen laut EStG keine Rückstellungen gebildet werden für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Dieser Fall trifft ein, wenn Sie Sich verkalkuliert haben und an einem Auftrag somit im nächsten Jahr Verluste machen werden.
Rückstellungen für Dienstjubiläen dürfen erst gebildet werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis schon über 10 Jahre besteht und das Jubiläum selbst erst nach 15 oder mehr Jahren stattfindet.
Weiter dürfen Rückstellungen für Aufwendungen nicht gebildet werden, wenn diese die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter erhöhen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie in Ihren Büroräumen, die Heizung sanieren. Diese ist fest mit dem Gebäude verbunden und muss somit abgeschrieben werden.
Auch die Möglichkeit Rückstellungen für die Verletzung von Patent- und Urheberrechten wird eingeschränkt. Und auch beim Umgang mit radioaktiven Stoffen gibt es hier eigene Regeln.
Rückstellenbildung in Kontolino!
In Kontolino! erstellen Sie grundsätzlich Ihre Handelsbilanz. Das heißt Sie müssen in Kontolino! nach den Regeln der Handelsbilanz buchen.
Die Unterschiede zur Steuerbilanz müssen Sie in einer sogenannten Überleitungsrechnung erfassen. Dies machen Sie außerhalb von Kontolino!, z. B. über Ihren Steuerberater oder über andere Online-Tools wie eBilanz+ oder eBilanzOnline. Diese bieten Ihnen die Möglichkeit einer Überleitungsrechnung an.
Für die Buchung Ihrer Rückstellungen stehen Ihnen folgende Konten in Kontolino! zur Verfügung:
SKR03 | SKR04 |
0950 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen | 3000 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
0953 Rückstellungen für Direktzusagen | 3010 Rückstellungen für Direktzusagen |
0954 Rückstellungen für Zuschussverpflichtungen für Pensionskassen und Lebensversicherungen | 3011 Rückstellungen für Zuschussverpflichtungen für Pensionskassen und Lebensversicherungen |
0955 Steuerrückstellungen | 3020 Steuerrückstellungen |
0969 Rückstellungen für latente Steuern | 3060 Rückstellungen für latente Steuern |
0970 Sonstige Rückstellungen | 3070 Sonstige Rückstellungen |
0971 Rückstellungen Instandhaltung bis 3 Monate | 3075 Rückstellungen Instandhaltung bis 3 Monate |
0974 Rückstellungen für Gewährleistungen (Gegenkonto 6790) | 3090 Rückstellungen für Gewährleistungen (Gegenkonto 6790) |
0977 Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten | 3095 Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten |
0966 Rückstellungen für Aufbewahrungspflichten | 3096 Rückstellungen für Aufbewahrungspflichten |
Um Rückstellungen zu bilden, buchen Sie wie folgt:
SKR03 | SKR04 | |
Aufwand für Rückstellungen (Sollseite) | jeweiliges Aufwandskonto | jeweiliges Aufwandskonto |
Rückstellungskonto (Habenseite) | jeweiliges Rückstellungskonto | jeweiliges Rückstellungskonto |
Müssen Sie zu viel gebildete Rückstellungen wieder auflösen, buchen Sie wie folgt:
SKR03 | SKR04 | |
Rückstellungskonto (Sollseite) | jeweiliges Rückstellungskonto | jeweiliges Rückstellungskonto |
Erträge aus Rückstellungen (Habenseite) | 2735 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | 4930 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen |
Weitere Informationen zum Thema in unserem Blog
Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung sind bald fällig
Wenn Sie noch keine Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 abgegeben haben, dann wird es nun Zeit. Die Abgabefrist für beide Erklärungen laut BMF-Schreiben vom 23.06.22 ist der 02. Oktober 2023. Haben Sie…
Welche Buchungskonten gehören zu welcher Position?
Diese Frage taucht immer wieder auf: welche Buchungskonten werden alle bei einer Position berücksichtigt. Sei es in der Zusammenstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder der Bilanz. Denn nur so können Sie Ihre EÜR bzw. Bilanz…
Steuerliche Änderungen für Unternehmer für das Jahr 2023
Der Bund hat dieses Jahr verschiedene Initiativen zur Entlastung von Unternehmern ergriffen. Angefangen von mehreren Entlastungspaketen über die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom bis hin zum Jahressteuergesetz 2022. Nun hat der Bundesrat am…
Das Jahressteuergesetz 2022: wichtige Änderungen für Unternehmer
Das Jahressteuergesetz 2022 wurde vom Bundestag am 02. Dezember 2022 verabschiedet. Es enthält wichtige Änderungen für das Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und andere Gesetze. Wir wollen Ihnen im Nachgang einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für…
E-Bilanzierer aufgepasst: neuer Pflichtbestandteil ab 2021
Bisher musste verpflichtend als E-Bilanzierer mindestens die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anlagenspiegel elektronisch übermittelt werden. Das ändert sich nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Der neue - bisher freiwillige…
Sie haben Ihre E-Bilanz noch nicht abgegeben?
Na, dann jetzt aber los! Unser Gutscheincode für Sie bei eBilanz+ in Höhe von 10 % ist noch bis zum 31.07.2021 gültig. Lösen Sie diesen direkt ein! Ihr Gutscheincode als Kontolino!-Kunde lautet: "kontolino-10". Dieser Gutschein ist…