Sonderregeln am Jahresende
Der Zeitpunkt zu dem die Umsatzsteuer fällig ist, ist im Gesetz geregelt und unterscheidet sich manchmal davon, wann der Ertrag bzw. Aufwand in der EÜR bzw. Bilanz zu erfassen ist. Auch ob Sie Soll- oder Ist-Versteuerer sind, spielt hier eine Rolle.
Dies kann zu anderen Buchungsabläufen am Jahresende führen.
Schauen wir uns zuerst die Fälligkeitszeitpunkte der Vorsteuer und den zugrundeliegenden Aufwendungen (Einkäufe) an:
Fälligkeit der Vorsteuer
Wenn Sie EÜR-Rechner sind und damit Ist-Versteuerer, dann gibt es zwei Fälle:
- die 10-Tages-Regelung greift
- die 10-Tages-Regelung trifft nicht zu.
Die hier anfallenden Buchungen können Sie auf unserer EÜR-Besonderheiten-Seite nachlesen.
Wenn Sie Bilanzierer und damit Soll-Versteuerer sind, dann sind Sie dazu berechtigt, die Vorsteuer zu dem Zeitpunkt abzuziehen, an dem Sie die Rechnung erhalten. Der Aufwand kann aber gegebenenfalls noch das alte Jahr betreffen. Ein Beispiel: Eine Rechnung ist am 31.12. ausgestellt, Sie erhalten diese am 03.01. Es handelt sich dabei um den Einkauf von Werbematerial, das Sie bereits am 15.12. erhalten haben.
Um dies in Kontolino! zu erfassen, buchen Sie im alten Jahr den
Soll: Aufwandskonto (Netto-Betrag)
Haben: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Mehrwertsteuercode: keiner
Zusätzlich erfassen Sie die Vorsteuer im alten Jahr mit folgender Buchung:
Soll: Vorsteuer im Folgejahr/in Folgeperiode abziehbar (Steuerbetrag)
Haben: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Mehrwertsteuercode: keiner
Somit haben Sie den Aufwand im alten Jahr erfasst und er ist in Ihrer Bilanz enthalten. Dagegen ist die Vorsteuer für die Bilanz zwar ebenfalls erfasst, wird aber nicht für die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung herangezogen.
Im neuen Jahr buchen Sie dann:
Soll: Abziehbare Vorsteuer (Steuerbetrag)
Haben: Vorsteuer im Folgejahr/in Folgeperiode abziehbar
Mehrwertsteuercode: keiner
und bei der Bezahlung der Rechnung ganz normal:
Soll: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Haben: Bank
Mehrwertsteuercode: keiner
So erreichen Sie, dass im neuen Jahr, die Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung ausgewiesen wird.
Fälligkeit und Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung
Auch für die Zahlung der Umsatzsteuer, gibt es verschiedene Regeln, wann diese Zahlungen auszuweisen sind.
Wenn Sie EÜR-Rechner sind und damit Ist-Versteuerer, dann gibt es zwei Fälle:
- die 10-Tages-Regelung greift
- die 10-Tages-Regelung trifft nicht zu.
Die hier anfallenden Buchungen können Sie auf unserer Seite zur Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung nachlesen.
Für Bilanzierer ist es hier einfacher: Die Zahlungen betreffen das alte Jahr und somit sind diese in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung des alten Jahres zu Rechnen. D.h. mit der normalen Erfassung der Buchungen mit den Umsatzsteuercodes, werden die zugrundeliegenden Buchungen mit den Steuersätzen in den Steuererklärungen korrekt ausgewiesen.