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Das Zuflussprinzip und das Abflussprinzip
Für EÜR-Rechner (also alle nicht bilanzierungspflichtige Unternehmer und Selbstständigen) gilt grundsätzlich, dass Einnahmen bzw. Ausgaben zu dem Zeitpunkt gewinnerhöhend oder gewinnmindernd anzusetzen sind, wenn der entsprechende Geldbetrag beim Unternehmer eingeht, bzw. wenn das Geld das Unternehmen verlässt. Eine Einnahme wird also steuerlich erst zu Gewinn, wenn die Zahlung Ihres Kunden bei Ihnen auf dem Konto (oder in der Kasse) ankommt.
Beispiel 1: Ein Kunde bestellt am 19.12.2020 eines Ihrer Produkte, das Sie am 22.12.2020 verschicken und auch in Rechnung stellen. Der Kunde bezahlt die Rechnung am 5.1.2021. Diese Einnahme ist damit erst im Jahr 2021 eine Einnahme und muss also auch erst in der EÜR des Jahres 2021 angegeben werden. Sie müssen also auch erst im Jahr 2021 Steuern auf diese Einnahme bezahlen.
Beispiel 2: Sie bestellen am 28.12.2020 bei einem Online-Händler einen Bürodrucker für 298,00 € und bezahlen ihn sofort per Kreditkarte/Vorkasse. Der Drucker wird am 7.1.2021 geliefert, die Rechnung liegt dem Pakt bei und trägt das Rechnungsdatum 4.1.2021. Diese Ausgabe ist im Jahr 2020 als Betriebsausgabe anzugeben und verringert so die Steuerlast in 2020, da nach dem Abflussprinzip gilt: wenn das Geld fliesst, ist es ergebniswirksam.
Wohlgemerkt: Das gilt nur für EÜR-Rechner, also Kleinunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften bzw. Selbstständige, die nicht zur Abgabe einer Bilanz verpflichtet sind.
Ausnahme am Jahresende: die 10-Tage-Regel für regelmäßige Ausgaben und Einnahmen
Und natürlich gibt es zur Regel Abflussprinzip (bzw. Zuflussprinzip) eine wichtige Ausnahme: Bei regelmäßigen Ausgaben, also z.B. monatlichen Kosten wie etwa Telefon, Miete, Energie. Lizenzmiete etc. müssen Ausgaben dem Wirtschaftsjahr zugerechnet werden, zu dem sie „wirtschaftlich gehören“, wenn sie „kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Wirtschaftsjahres“ zugeflossen bzw. abgeflossen sind. So steht es im § 11 EStG.
Als „kurze Zeit“ gilt hier die Frist von 10 Kalendertagen. Sie müssen also für Zahlungsein- und -ausgänge zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar stets prüfen, ob es sich um eine Zahlung handelt, die als wiederkehrend gilt. Wiederkehrend ist eine Zahlung, wenn sie auf einen Vertrag oder andere rechtliche Vereinbarung zurück geht, bei der von Anfang festgelegt war, dass eine wiederholte Zahlung in vorbestimmten Zeitabständen zu leisten ist („monatliche Abbuchung“, „quartalsweise Abbuchung“, etc.).
Regelmäßige Ausgabe am Jahresende
Beispiel : Ihr Mobilfunkprovider sendet Ihnen immer zum Monatsanfang (meist so am 3. des Monats) eine Abrechnung für den abgelaufenen Monat und bucht den Betrag 2 Tage später ab. Die Handy-Rechnung vom 3.1.2021 für den Dezember 2020 ist also eine Betriebsaugabe im Jahr 2020.
Wie buche ich das am besten?
Nun stellt sich also die Frage, wie Sie solche Geschäftsfälle am besten buchen. Schließlich soll die Ausgabe in einem anderen Jahr in die EÜR einfließen, als auf dem Beleg steht…
Für solche Geschäftsfälle bebuchen Sie am besten das Konto „Geldtransit“ antsatt des Zahlungsverkehrskonto (d.h. Aufwandskonto an „Geldtransit“). Im neuen Jahr buchen Sie dann als Gegenbuchung vom „Geldtransit“ wieder ab und belasten entsprechend Ihr Bankkonto oder Kreditkartenkonto (d.h. „Geldtransit“ an „Bank“ / „Kreditkarte“ etc.).
Im obigen Beispiel der Handyrechnung, die das Datum 3.1.2021 trägt, buchen Sie zum 31.12.2020 (also im alten Jahr, in dem die Ausgabe in der EÜR erscheinen soll):
Soll: Aufwendungen für Telekommunikation
Haben: Geldtransit
MwSt-Code: kein Mehrwertsteuercode
Betrag: Nettobetrag
Durch die Buchung auf dem Aufwandskonto ist die Ausgabe also nun relevant für die EÜR. Die Buchung auf Geldtransit anstatt Ihrem Bankkonto erreichen Sie, dass der Saldo Ihres Bankkontos in 2020 nicht verfälscht wird.
Zusätzlich müssen Sie noch die Vorsteuer auf das Konto Vorsteuer im Folgejahr abziehbar erfassen:
Soll: Vorsteuer im Folgejahr abziehbar
Haben: Geldtransit
MwSt-Code: kein Mehrwertsteuercode
Betrag: in Höhe der Vorsteuer
Für den Zahlungsausgang auf Ihrem Bankauszug am 5.1.2021 buchen Sie im Buchungsjahr 2021 dann:
Soll: Geldtransit
Haben: Bank
Mwst-Code: zum Vorsteuercode laut Rechnung
Betrag: Bruttobetrag
Und, wenn Sie die Vorsteuerkonten bereinigen möchten, um einen besseren Überblick zu haben:
Soll: Vorsteuer im Folgejahr abziehbar
Haben: Vorsteuer
Mwst-Code: kein Mehrwertsteuercode
Betrag: in Höhe der Vorsteuer
Hinweis: die hier dargestellten Beispiele gehen davon aus, dass Sie die MwSt erst zum Zahlungszeitpunkt schulden, Sie also Ist-Versteuerer (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) sind.
Regelmäßige Einnahme am Jahresende
Beispiel : Sie verkaufen an einen Kunden per Abomodell Ihr Produkt. Die Rechnung für den Dezember stellen Sie dazu am 31.12. aus. Der Zahlungseingang erfolgt somit am 05.01. des Folgejahres. Ihre Rechnung vom 31.12. also eine Betriebsaugabe im alten Jahr, die Umsatzsteuer wird aber erst im neuen Jahr fällig..
Wie buche ich das am besten?
Nun stellt sich also die Frage, wie Sie solche Geschäftsfälle am besten buchen. Schließlich soll die Umsatzsteuer in einem anderen Jahr in die USt einfließen, als auf dem Beleg steht…
Für solche Geschäftsfälle bebuchen Sie am besten das Konto „Geldtransit“ antsatt des Zahlungsverkehrskonto (d.h. „Geldtransit“ an Umsatzerlöskonto). Im neuen Jahr buchen Sie dann als Gegenbuchung vom „Geldtransit“ wieder ab und erfassen die Gelderhöhung entsprechend auf Ihrem Bankkonto oder Kreditkartenkonto (d.h. „Geldtransit“ an „Bank“ / „Kreditkarte“ etc.).
Im obigen Beispiel der Aborechnung, die das Datum 31.12. trägt, buchen Sie zum 31.12. (also im alten Jahr, in dem die Ausgabe in der USt erscheinen soll):
Soll: Geldtransit
Haben: Umsatzerlöse
MwSt-Code: kein Mehrwertsteuercode
Betrag: Nettobetrag
Durch die Buchung auf dem Ertragskonto ist die Ausgabe also nun relevant für die EÜR aber nicht für die USt, da ohne Mehrwertsteuercode gebucht wird. Die Buchung auf Geldtransit anstatt Ihrem Bankkonto erreichen Sie, dass der Saldo Ihres Bankkontos im alten Jahr nicht verfälscht wird.
Damit die Salden auf dem Geldtransitkonto stimmt, buchen Sie zusätzlich den Umsatzsteuerbetrag direkt auf das Umsatzsteuerkonto (somit erscheint es nicht in der USt – kann aber im neuen Jahr dann korrigiert werden).
Soll: Geldtransit
Haben: Umsatzsteuer
MwSt-Code: kein Mehrwertsteuercode
Betrag: in Höhe des Steuerbetrages auf der Rechnung
Für den Zahlungsausgang auf Ihrem Bankauszug am 05.01. buchen Sie im neuen Buchungsjahr dann:
Soll: Bank
Haben: Geldtransit
Mwst-Code: zum Umsatzsteuercode laut Rechnung
Betrag: Bruttobetrag
Hinweis: die hier dargestellten Beispiele gehen davon aus, dass Sie die MwSt erst zum Zahlungszeitpunkt schulden, Sie also Ist-Versteuerer (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) sind.
Umsatzsteuervorauszahlungen / – erstattungen am Jahresende
Die Sache mit den wiederkehrenden Zahlungen gilt auch und vor allem für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Sie am Jahresanfang abgeben. Grundsätzlich ist ja die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die zugehörige Vorauszahlung zum 10. des Folgemonats fällig und muss bis dahin auch geleistet werden.
Deshalb muss auch die UStVA-Ausgleichszahlung für den letzten Monat bzw. das letzte Quartal im neuen Jahr in das alte Jahr gerechnet werden (bei Dauerfristverlängerung gilt dies evtl. für die UStVA für November!).
Eine kleine Besonderheit gibt es aber auch hier: Wenn Sie z.B. Ihre UStVA zwar am 10.1.2021 fristgerecht abgeben, aber das Finanzamt die Rückerstattung erst am 13.1. an Sie überweist (oder eben, wenn Sie nicht fristgerecht zahlen und erst am 13.1. überweisen), gilt die Zahlung erst im neuen Jahr als Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe.
Es gilt für die UStVA-Zahlungen immer, dass sowohl Fälligkeit als auch Zahlung bis zum 10.1. erfolgt sein müssen.
Wenn Sie also die UStVA-Ausgleichszahlung erst nach dem 10.1. erhalten bzw. leisten, gilt das für das neue Jahr, ansonsten für das alte. Es müssen also Fälligkeit und Zahlung vor dem bzw. am 10.1. liegen!
Alle Buchungssätze ausführlich dargestellt finden Sie in unserem Kontierungslexikon auf unserer Seite Umsatzsteuervoranmeldung verbuchen. Hier gibt es extra für die 10-Tages-Regelung einen Abschnitt, der alle notwendigen Buchungssätze auflistet.
Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte
Hier entscheidet das Datum der Quittung am Jahresende, in welches Jahr die Betriebsausgabe gehört und nicht der tatsächliche Geldabgang. D.h. wenn Sie am 20. Dezember 2015 noch ein paar Weihnachtsgeschenke für Ihre Geschäftskunden per Kreditkarte kaufen, die Kreditkarte erst am 10. Januar 2016 belastet wird, dann buchen Sie diese Ausgabe mit dem Datum 20.12.2015 in Kontolino! und Ihre EÜR stimmt. Auch hier benutzen Sie am besten das Konto „Geldtransit“ (also Aufwandskonto an Geldtransit) als Zwischenpuffer, bis die Zahlung im neuen Jahr ausgeführt wird. Im neuen Jahr (hier z. B. am 10. Januar) buchen Sie dann „Geldtransit“ an „Kreditkarte“.
Besonderheiten zur Vorsteuer beim Jahreswechsel für EÜR-Rechner, wenn die 10-Tages-Regel nicht greift
Wenn Sie am Jahresende Rechnungen erhalten, die Sie erst im neuen Jahr bezahlen und diese nicht unter die 10-Tages-Regel fallen, gilt folgende Besonderheit:
- die Vorsteuer muss in dem Zeitraum in der Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA) und der Umsatzsteuererklärung (UST) ausgewiesen werden, aus dem die Rechnung stammt (Rechnungsdatum) aber
- in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), in der gezahlt wurde (Zahldatum).
Damit es griffiger wird, ein Beispiel:
Sie erhalten am 28.12. eine Rechnung für Werbemaßnahmen über 238 € brutto, die Sie beauftragt haben (z. B. Werbekugelschreiber). Sie zahlen die Rechnung am 04.01. des Folgejahres. Somit muss die Vorsteuer in Höhe von 38 € im alten Jahr in der USt-VA und der UST ausgewiesen werden. Aber in der EÜR kann die Vorsteuer erst im Folgejahr als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Wie können Sie diesen Sachverhalt nun in Kontolino! richtig am Jahresende darstellen:
Hierzu müssen Sie zuerst im alten Jahr wie folgt buchen:
Im obigen Beispiel der Werbekosten, die das Datum 28.12.2020 trägt, buchen Sie zum 31.12.2020 (also im alten Jahr, in dem die Vorsteuer in die Erklärungen einfließen muss):
Soll: Aufwände, die in anderen Jahren ergebniswirksam sind (EÜR)
Haben: Geldtransit
MwSt-Code: Vorsteuercode allgemeiner Satz
Betrag:Bruttobetrag (als Beispiel: 238 €)
Durch die Buchung mit dem Vorsteuercode ist die Ausgabe also nun relevant für die Umsatzsteuererklärungen.
Für den Zahlungsausgang auf Ihrem Bankauszug am 4.1.2021 buchen Sie im Buchungsjahr 2021 dann:
Soll: Werbekosten
Haben: Bank
Mwst-Code: ohne Vorsteuercode
Betrag: Nettobetrag (als Beispiel: 200 €)
Somit erreichen Sie im neuen Jahr die Erfassung der Betriebsausgabe als Ausgabe in der EÜR. Nun fehlt noch der Vorsteuerausweis in der EÜR und das Erreichen des richtigen Bankabzugbetrages im neuen Jahr. Dazu buchen Sie zusätzlich:
Soll: Gegenkonto Vorsteuer § 4/3 EStG
Haben: Bank
Mwst-Code: ohne Vorsteuercode
Betrag: Vorsteuerbetrag (als Beispiel 38 €)
Und das „Aufräumen“ der Kontensalden:
Soll: Geldtransit
Haben: Aufwände, die in anderen Jahren ergebniswirksam sind (EÜR)
Mwst-Code: ohne Vorsteuercode
Betrag: Nettobetrag (als Beispiel 200 €)
und:
Soll: Geldtransit
Haben: Gegenkonto Vorsteuer § 4/3 EStG
Mwst-Code: ohne Vorsteuercode
Betrag: Steuerbetrag (als Beispiel 38 €)
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