Das Jahressteuergesetz 2022: wichtige Änderungen für Unternehmer

Das Jahressteuergesetz 2022: wichtige Änderungen für Unternehmer

Das Jahressteuergesetz 2022 wurde vom Bundestag am 02. Dezember 2022 verabschiedet. Es enthält wichtige Änderungen für das Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und andere Gesetze. Wir wollen Ihnen im Nachgang einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Unternehmer geben. Bevor wir aber loslegen: Bitte beachten Sie, dass das Jahressteuergesetz noch durch den Bundesrat verabschiedet werden muss, bevor es in Kraft treten kann. Hier gibt es durchaus noch Diskussionsbedarf zu einzelnen Punkten. Die Verabschiedung ist für den 16. Dezember 2022 geplant.

Rentenbeiträge können in der Einkommmenssteuer voll abgesetzt werden

Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ab dem 01. Januar 2023 können Sie Ihre Beiträge für Ihre Renten voll als einkommensmindernd als Sonderausgaben angeben. Bisher gab es dafür Höchstgrenzen, die ein Selbstständiger schnell überschritten hatte.

Leider können nicht alle gezahlten Rentenbeiträge eingetragen werden. Aber folgende Beiträge fallen darunter: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sog. Rürup -Renten.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sollen steuerliche und bürokratische Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft treten. So ist geplant, dass für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien keine Einkommen mehr besteuert werden. Bei Mehrfamilienhäusern oder sowohl privat als auch gewerblich genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Somit würde die Pflicht zur Buchführung, EÜR und Umsatzsteuererklärung entfallen, wenn eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Dabei ist die Befreiung für eine oder mehrere Anlage, die zusammen einen Peak von 100 kW nicht überschreiten, angedacht. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Und bei den hohen Anschaffungskosten war die Erstattung der Vorsteuer durchaus sinnvoll für Betreiber. Damit nun die Bürokratie für Betreiber nicht durch die Umsatzsteuer besteht, soll es ab dem 01. Januar 2023 so sein, dass die Handwerker bei Ihrer Rechnung den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % in Rechnung stellen. So würde auch dieser finanzielle Nachteil ausgeglichen. Und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist dann zumindest aus steuerlicher Sicht kein Bürokratieakt mehr.

Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent erhöht

Ab dem 01. Januar 2023 soll der lineare Abschreibungssatz für neue Gebäude von 2 % auf 3 % erhöht werden. Dies bedeutet eine reduzierte Abschreibungsdauer von 33 Jahren (statt bisher 50 Jahren). Dabei müssen die Gebäude nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sein. Bisher war der Abschreibungssatz in Höhe von 3 % nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Abschreibungsregel ist aber nur für steuerliche Zwecke relevant – für betriebliche Zwecke können nach wie vor längere Nutzungsdauern angesetzt werden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen müssen Bilanzierer am Jahresende bilden. Diese dienen dazu, die Erträge bzw. Aufwendungen im korrekten Jahr zu erfassen. Details dazu können Sie auf unserer Seite „Rechnungsabgrenzungen verbuchen“ nachlesen. Die geplante Änderung besagt nun, dass ein Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden muss, wenn der zu bildende Betrag 800 € nicht übersteigt. Die Bildung muss dabei einheitlich erfolgen. Sprich: es dürfen nicht Ausgaben in Höhe von 800 € als Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, aber entsprechende Einnahmen, die auch als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst hätten werden müssen, nicht. D.h. in Zukunft haben Sie die Wahl, wenn der Betrag von 800 € nicht überschritten wird, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder nicht.

Gas-Wärmepreispremse soll besteuert werden

Die Entlastungen, die im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes fließen, sind steuerpflichtig. Sprich, Entlastungen, die Unternehmer oder Privatpersonen vom Staat erhalten, um die gestiegenen Energiepreise zu stemmen, werden besteuert werden. So soll sichergestellt werden, dass die, die keine Entlastung brauchen, einen bestimmten Anteil an den Staat wieder zurückzahlen.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen dafür nach wie vor in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst werden. Alle bisher geltenden Regelungen, können Sie auf unserer Seite „Häusliches Arbeitszimmer verbuchen“ nachlesen.

Neu ist nun, dass diese Ausgaben auch abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Maßgeblich ist nur, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer darstellt. Weiter ist nun ab dem 01. Januar 2023 auch ein pauschaler Abzug von Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Eine Sammlung von Belegen und Nachweis der Kosten bis zu dieser Höhe entfällt dann.

Wird die Tätigkeit nur tageweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt – und der Rest in der Firma, entfällt die Erfassung als häusliches Arbeitszimmer. Dann kann nur privat die Aufwendung als Homeoffice-Pauschale in der Einkommenssteuer-Erklärung erfasst werden.

Zusammenfassung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 kommen einige wichtige Änderungen auf Unternehmer zu. Aber das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Der Bundesrat entscheidet über das Gesetz voraussichtlich am 16. Dezember 2022. Wir halten Sie auf dem Laufenden, welche Änderungen dann tatsächlich umgesetzt werden – und passen natürlich Kontolino!, wo notwendig, an die geänderten Gesetze an.

In dem Jahressteuergesetz 2022 sind noch weitere viele Änderungen enthalten, die in andere Gesetzesgebiete oder für Privatpersonen interessant sind. Dieser Beitrag hat bewusst den Fokus des Unternehmers und stellt keinen vollständigen Überblick dar.

[Aktualisierung am 19.12.2022: inzwischen ging die Gesetzesvoralge unverändert durch den Bundesrat. Alle Änderungen, die zum 01.01.2023 in Kraft treten haben wir Ihnen in einem eigenen Artikel zusammengefasst.]