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Unter der Ist-Besteuerung versteht man, dass zu dem Datum verbucht wird, an dem auch die Zahlung fließt. D.h. Sie erhalten einen Zahlungseingang zu einer Ausgangsrechnung vom 30.09.2020 über 100 € am 15.10.2020. Dann buchen Sie diesen Beleg bei der Ist-Besteuerung zum Datum 15.10.2020.
Bei der Soll-Besteuerung dagegen, wir die Rechnung immer zum Ausstellungsdatum der Rechnung gebucht. Bleiben wir beim obigen Beispiel. Sie würden bei der Sollbesteuerung die Rechnung zum Datum vom 30.09.2020 buchen.
Die Auswirkung der verschiedenen Besteuerungsarten ist, dass Sie in der IST-Besteuerung erst die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, wenn Sie auch bereits Ihr Geld erhalten haben. D.h. Sie treten nicht in Vorleistung zum Finanzamt.
Leider ist aber die SOLL-Besteuerung in Deutschland laut Gesetz der grundsätzlich vorgegeben. Nur unter folgenden Voraussetzungen dürfen Sie die IST-Besteuerung anwenden:
- Wenn der gesamte Umsatz des Vorjahres weniger als 600.000 EUR (vor dem 01.01.2020 waren es 500.000 €) betragen hat
- Für alle Freiberufler, die Ihren Gewinn mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bestimmen.
Diese können auch unabhängig von den Umsätzen des Vorjahres immer zur Ist-Versteuerung wechseln.
Dazu müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen.
Welches Buchungsdatum ist das Richtige?
Beim Buchen frägt man sich zuerst, welches Buchungsdatum das richtige ist: Entweder das Ausstellungsdatum des Beleges (also z. B. das Datum der Rechnung) oder das Datum, wenn das Geld fließt (also das Datum auf dem Kontoauszug). Diese Frage ist nicht unerheblich, da das Buchungsdatum ausschlaggebend für den Zeitpunkt ist, wann die Umsatzsteuer ans Finanzamt fällig wird.
Hier geben Sie also, falls Sie der SOLL-Besteuerung folgen immer das Rechnungsdatum / Belegdatum ein oder falls Sie der IST-Besteuerung folgen immer das Datum des Zahlungseinganges bzw. Zahlungsausganges (Kontoauszug) ein.
Auswirkungen auf Ihre Buchungen
Ob Sie Ist- oder Soll-Versteuerer sind hat nicht nur Auswirkungen auf das Buchungsdatum und die Fälligkeit der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Zusätzlich kommt hinzu, dass sich auch die Buchungen unterscheiden:
Buchungen als Ist-Versteuerer
Als Ist-Versteuerer buchen Sie immer dann wenn Geld fließt und benutzen somit als Gegenkonten immer Bank, Kasse oder Privat. An einem Beispiel ist so etwas immer einfacher erklärt: Nehmen wir an Sie erhalten am 12.02.20xx eine Gutschrift auf Ihrer Bank über 500 € für eine Rechnung die Sie am 20.01.20xx gestellt haben. Die Rechnung haben Sie mit dem ganz normalen Umsatzsteuersatz gestellt. Dann buchen Sie mit dem Buchungsdatum 12.02.20xx wie folgt:
Sollkonto: Bank
Habenkonto: Umsatzerlöse
Betrag: 500 €
zum allgemeinen Umsatzsteuersatz
Somit wird sowohl die Umsatzsteuer als auch der Gewinn für das Finanzamt erst im Februar relevant. Und das ist auch richtig so. Denn als IST-Versteuerer müssen Sie dem Finanzamt gegenüber erst die Umsatzsteuer überweisen, wenn Sie diese auch bereits von Ihrem Kunden erhalten haben.
Noch ein Beispiel für die Buchung als IST-Versteuerer. Nun zahlen Sie eine Rechnung: Sie erhalten eine Telefonrechnung am 15.01.20xx über 20 € brutto zum allgemeinen Vorsteuersatz. Abgebucht wird der Betrag bei Ihnen von der Bank am 01.02.20xx. Somit ergibt sich für Sie folgender Buchungssatz mit dem Buchungsdatum vom 01.02.20xx:
Sollkonto: Telefon
Habenkonto: Bank
Betrag: 20 €
zum allgemeinen Vorsteuersatz
Auch hier gilt: Sie können erst die Vorsteuer vom Finanzamt erklären, wenn Sie selbst auch die Rechnung bezahlt haben. Und auch die Kosten wirken sich erst zum Zahlungszeitpunkt gewinnmindernd aus.
Hinweis: Am Jahresende greifen hier evtl. Sonderregeln (z. B. die 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner)
Buchungen als Soll-Versteuerer
Als Soll-Versteuerer müssen Sie immer 2 Buchungen vornehmen:
- einmal eine Buchung mit dem Rechnungsdatum. Hier entsteht zum Einen die Umsatzsteuerschuld und die Gewinnauswirkung, zum Anderen eine „Forderung aus Lieferungen und Leistungen“ bzw. eine „Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen“. Das heißt mit dieser Buchung müssen Sie bereits Ihre Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt begleichen, obwohl Sie ggfs. von Ihrem Kunden noch kein Geld erhalten haben bzw. selbst Ihre Rechnung noch nicht an Ihren Lieferanten beglichen haben.
- Und dann nochmals einen Buchung, wenn die Zahlungen fließen. Hier buchen Sie dann die „Forderung aus Lieferungen und Leistungen“ bzw. die „Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen“ gegenüber meist dem Bankkonto aus. Im Fachjargon nennt man das einen Aktivtausch. Hierbei findet keine Auswirkung auf Ihren Gewinn statt.
Bleiben wir beim obigen Beispiel unserer Ausgangsrechnung. Somit ergeben sich hierbei als Soll-Versteuerer folgende beiden Buchungssätze:
Buchungssatz eins mit dem Buchungsdatum der Rechnungsstellung: 20.01.20xx
Sollkonto: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Habenkonto: Umsatzerlöse
Betrag: 500 €
zum allgemeinen Umsatzsteuersatz
Buchungssatz zwei mit dem Buchungsdatum des Zahlungseinganges 12.02.20xx:
Sollkonto: Bank
Habenkonto: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Betrag: 500 €
mit keinem Umsatzsteuercode
Wenn Sie selbst Rechnungen begleichen, dann benötigen Sie als Soll-Versteuerer ebenfalls zwei Buchungssätze. Nehmen wir hierfür auch das obige Beispiel mit der Telefonrechnung:
Buchungssatz eins mit dem Buchungsdatum der Rechnungsstellung: 15.01.20xx
Sollkonto: Telefon
Habenkonto: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Betrag: 20 €
zum allgemeinen Vorsteuersatz
Buchungssatz zwei mit dem Buchungsdatum der Zahlung: 01.02.20xx
Sollkonto: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Habenkonto: Bank
Betrag: 20 €
mit keinem Vorsteuercode
Weitere Informationen zum Thema in unserem Blog

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