Hintergrund
Mit dem Beginn des Jahres 2023 hat unser Staat zur Förderung der Photovoltaikanlagen den neuen Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 Prozent eingeführt. Damit soll vermieden werden, dass nur auf Grund der Installation einer kleinen privaten Photovoltaikanlage auf dem Hausdach, der Betreiber ein Umsatzsteuererklärung abgeben muss – und ein Gewerbetreibender wird. Dies trägt erheblich zur Entbürokratisierung bei.
Was fällt darunter?
Der Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % ist für sämtliche Produkte im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen gültig. So betrifft das sowohl die Lieferung wie auch Installation/Montage von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb wesentlicher Komponenten wie Wechselrichter und zusätzlich Batteriespeicher.
Einzige Voraussetzung:
- die installierte Leistung (Bruttonennleistung) der Photovoltaik-Anlage beträgt nicht mehr als 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien im Jahr oder wenn
- bei gemischt genutzten Immobilien (sprich privat und gewerblich) die Bruttonennleistung nicht mehr als 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit beträgt.
Hinweis:
Leistungen innerhalb eines Garantie- und Wartungsvertrages fallen nicht unter diese Regelung. Hier gilt der normale allgemeine Steuersatz. Dies trifft auch dann zu, wenn reine Reparaturarbeiten stattfinden, die keine Lieferung von Komponenten für ein Solarmodul beinhalten.
Steuersatz
Der Steuersatz in Deutschland beträgt derzeit 0 %.
Kennziffer in der UStVA
Die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kennziffer 87 anzugeben.
Angaben auf der Rechnung
Auf Ihrer Rechnung müssen Sie den Umsatzsteuerbetrag und den Steuersatz in Höhe von 0 % ausweisen.
Hinweis: Sollten Sie in Ihrer Rechnung verschiedene Umsatzsteuersätze benötigen, dann müssen Sie diese getrennt aufsummieren und ausweisen.
Beispiele
Sie sind Elektriker und installieren eine neue Photovoltaikanlage incl. Stromspeicher bei Ihrem Privatkunden. Die Leistung der Anlage beträgt 10 kWh peak (laut Marktstammdatenregister). So stellen Sie Ihre Rechnung mit dem Umsatzsteuersatz von 0 %. In Kontolino! verbuchen Sie diese Umsätze mit dem Mehrwertsteuercode: „Umsatzsteuer, 0 % für Photovoltaikanlagen“.
Beachtenswertes
Haben Sie bereits Rechnungen bezüglich einer Photovoltaikanlage vor dem 01.01.2023 gestellt, bleibt alles beim bisherigen Recht. Die Rechnung ist mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz zu schreiben und zu verbuchen.
Als Rechnungsempfänger können Sie – wie bisher auch – ein Gewerbe anmelden und über die Umsatzsteuervoranmeldung sich die Umsatzsteuerbeträge vom Finanzamt erstatten lassen können. Dies hat zur Folge, dass Sie 5 Jahre lang an diese Entscheidung gebunden sind und Umsatzsteuer für Ihren erzeugten Strom berechnen müssen – allerdings auch Vorsteuer für Ihren Strombedarf bzw. alle Rechnungen im Zusammenhang mit Ihrer Photovoltaikanlage abziehen können. So haben Sie zwar bürokratischen Aufwand – aber evtl. erheblich mehr Geld im Portemonnaie.
Gesetzliche Grundlage
Im §12 des Umsatzsteuergesetzes wurde hierfür der neue Absatz Nummer 3 eingefügt.
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