Photovoltaikanlagen und Einkommenssteuer

Photovoltaikanlagen und Einkommenssteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht, das Fragen, die in der Praxis zum Thema Einkommenssteuer im Zusammenhang mit den Photovoltaikanlagen beantwortet. Bevor wir zu den Einzelheiten kommen, kurz nochmal die bisherigen Änderungen aus dem Bereich Photovoltaikanlagen und Steuer zusammengefasst:

Für kleinere PV-Anlagen wurde ab dem 01.01.2022 rückwirkend eine Einkommenssteuerbefreiung eingeführt. Weiter wurde ab dem 01.01.2023 ein für viele Leistungen im Zusammenhang mit einer Installation und Betriebnahme von PV-Anlagen der neue Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % eingeführt. Dazu wurden Details bereits in einer FAQ-Seite des BMF geklärt. Näheres zu diesen beiden Regelungen finden Sie in unserem Blog-Artikel: Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022.

Neu wurde nun zusätzlich eine sogenannte „Nicht-Beanstandungsregel“ mit dem BMF-Schreiben vom 12.06.2023 veröffentlicht. Demnach entfällt die Pflicht beim Finanzamt das Betreiben einer Photovoltaikanlage anzuzeigen und somit den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen.

Inhalt des neuen BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023

Mit dem neuen BMF-Schreiben werden nun Details zur einkommenssteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen geklärt. Diese werden mit anschaulichen Beispielen im Schreiben geschildert.

So wird im Schreiben geklärt, welche Steuerbefreiungsgrenzen es für Eheleute gibt. Um nur eine Frage zu schildern, die im Schreiben behandelt werden: Gilt die Steuerbefreiung auch für Eheleute, wenn diese jeweils eigenständige Photovoltaikanlagen mit jeweils 12 kWp betreiben? Die Antwort lautet ja.

Weiter wird geregelt, dass die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (kWp) maßgeblich für die Steuerbefreiung ist. Außerdem sind unabhängig von ihrer Größe Anlagen auf Freiflächen nicht steuerbefreit.

Tabellarisch wird aufgeführt, für welche Art des Gebäudes, welche maximale Bruttoleistung steuerbefreit ist. Z. B. für ein Einfamilienhaus 30kWp. Weiter wurden nun Beispiele ausformuliert, anhand beurteilt werden kann, ob die Anlagen steuerbefreit sind oder nicht. Z. B. hat ein Steuerpflichtiger eine Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten und darauf eine Anlage mit der Leistung von 45 kWp und zusätzlich auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer Leistung von 25 kWp. Laut Schreiben sind beide Anlagen steuerbegünstigt.

Im 3. Abschnitt geht es darum, was alles zu den steuerbefreiten Einnahmen und Entnahmen des Stroms von der Photovoltaikanlage zählen. Diese werden einzeln aufgeführt: z. B. als Einnahme die Einspeisevergütung und als Entnahme z. B. das Laden eines Elektroautos oder der Eigenverbrauch in der Wohnung.

Weiter geht es, darum wie die Ermittlung der Einhaltung der Höchstgrenzen zu erfolgen hat. Im ersten Schritt, wird dabei geprüft, ob die jeweilige für die Gebäudeart zulässige Bruttoleistung eingehalten wird (s.o.). Im zweiten Schritt, wird überprüft, ob der Steuerzahler die Höchstgrenze (100 kWp) aller von ihm betriebenen Anlagen einhält. Auch dies wird mit Beispielen dargestellt.

Anschließend werden im Schreiben dann noch Einzelheiten zu Investitionsabzugsbeträgen, Betriebsausgabenabzugsverbot, Übertragung zum Buchwert, Wegfall der gewerblichen Infektion usw. geregelt. Dies sind Details, die wir Ihnen nun im Einzelnen ersparen wollen – Sie aber bei Bedarf im BMF-Schreiben gut geschildert nachlesen können.

Zusammenfassung

Das Betreiben von Photovoltaikanlagen wurde aus steuerlicher Sicht stark vereinfacht. Detailfragen treten bei jeder Vereinfachung auf. Diese wurden bereits aus umsatzsteuerlicher Sicht mit FAQs vom BMF geklärt. Nun wurden die Details zur Einkommenssteuer mit vielen anschaulichen Beispielen vom Finanzamt in einem neuen BMF-Schreiben geklärt.