Vorsteuer – land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse

Hintergrund

Wenn Sie zum Abzug von Vorsteuer berechtigt sind, können Sie bei allen Anschaffungen, die Sie für Ihr Gewerbe tätigen, den Mehrwertsteuerbetrag zum Abzug bringen bzw. mit den Mehrwertsteuerbeträgen verrechnen, die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen. Kurz gesagt: Sie bezahlen de facto nur den Nettobetrag für Ihre Anschaffungen. Die Mehrwertsteuer bekommen Sie vom Fiskus wieder.

Wenn Sie also von einem Lieferanten eine Rechnung erhalten, auf der Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, müssen Sie diesen Geschäftsvorfall entsprechend verbuchen.

Sie erfassen die Rechnung mit ihrem Bruttobetrag (also der Summe mit Mehrwertsteuer) und wählen aus der Liste der Mehrwertsteuer-Code den passenden aus. Da Sie diese Steuer an einen Lieferanten bezahlen, handelt es sich immer um einen Vorsteuer-Code.

Was fällt darunter?

Für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse) beziehungsweise den Erzeugnissen aus der Landwirtschaft (wie Obst, Gemüse, Blumen, Bäume, Trauben, Honig, Fische, Tiere) gibt es in Deutschland eigene Steuersätze.

Steuersatz

Der Steuersatz in Deutschland für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse) beträgt 5,5 %. Für alle anderen Erzeugnisse der Landwirtschaft beträgt der Steuersatz 10,7 %.

Kennziffer in der UStVA

Die Vorsteuerbeträge sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kennziffer 66 anzugeben.

Beispiele

Sie betreiben einen kleinen Supermarkt und kaufen direkt beim Bauern Ihr Obst. Die Rechnung enthält den Steuersatz von 10,7 %. Beim Buchen wählen Sie den Mehrwertsteuercode „Vorsteuer, 10,7 % aus Land/Forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gem. § 24 UStG“ aus. Natürlich steht Ihnen auch ein Code für 5,5 % in Kontolino! zur Verfügung.

Angaben auf der Rechnung

Auf Ihrer Lieferantenrechnung muss der Vorsteuerbetrag und der Vorsteuersatz ausgewiesen ein. Zusätzlich muss der Bruttobetrag auf der Rechnung stehen.

Hinweis: Sollten auf Ihrer enthaltenen Rechnung verschiedene Umsatzsteuersätze ausgewiesen sein, dann müssen Sie diese getrennt verbuchen.

Beachtenswertes

Es gibt hier keine Besonderheiten zu beachten.

Gesetzliche Grundlage

Die Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse finden Sie im §24 UStG.

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