Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen

Hintergrund

Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU findet das so genannte Abzugsverfahren (Reverse-Charge – Verfahren) Anwendung. In erster Linie soll durch die Reverse-Charge-Regelung dem „Verschwinden von Umsatzsteuer“ durch falsch oder nicht deklarierte grenzüberschreitende Geschäfte vorgebeugt werden.

Umsätze zwischen Unternehmen in zwei EU-Mitgliedsstaaten müssen in beiden Ländern angezeigt werden. In Deutschland dienen dazu bestimmte Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der jährlichen Umsatzsteuererklärung sowie der Zusammenfassenden Meldung.

Die Hauptlast liegt hier beim Käufer, der ja durch Angabe seiner UST-IdNr. das Reverse Charge-Verfahren anstößt. Er muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung seine Einkäufe im Bereich „Innergemeinschaftliche Erwerbe“ bzw. „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ anzeigen, sowie den sofortigen Wieder-Abzug der Vorsteuer unter den „Abziehbaren Vorsteuerbeträgen“ aufführen.

Der Verkäufer muss regelmäßig in seinem EU-Land eine Zusammenfassende Meldung abliefern, die alle innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen umfassen, die er im Meldungszeitraum an Unternehmen in der EU geleistet hat.

Keine Sorge: So kompliziert das alles klingen mag, Kontolino! macht das alles ganz einfach!

Was fällt darunter?

Von einer Innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung spricht man, wenn Ihr Unternehmen Dienstleistungen in einem anderen EU-Land erbringt. Werden statt Dienstleistungen Waren in einem anderen EU-Land von Ihnen verkauft, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Steuersatz

Die innergemeinschaftliche sonstige Leistung ist für den Verkäufer grundsätzlich nicht steuerbar.

Kennziffer in der UStVA

Die innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kennziffer 21 anzugeben.

Pflichtangaben auf einer Rechnung bei einer innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung

  • Ihre Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (VAT-ID)
  • Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (VAT-ID) des Kunden im Ausland
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung:
    • „nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG“

Fehlt die VAT-ID Ihres Käufers auf der Rechnung, liegt die Umsatzsteuerschuld bei Ihnen als Verkäufer! Hier drohen hohe Nachzahlungen ans heimische Finanzamt. Also achten Sie unbedingt darauf, diese Nummer von Ihren Kunden zu erfragen. Prüfen Sie diese (dies ist z.B. online möglich beim Bundeszentralamt für Steuern), wenn Sie den Kunden nicht kennen.

Beispiele

Sie sind Architekt und erbringen als deutscher Unternehmer in Österreich eine Bauberatung. Dabei buchen Sie den Beleg in Kontolino! mit dem Mehrwertsteuer-Code „Innergemeinschaftliche sonstige Leistung, nicht steuerbar“.

Beachtenswertes

Sie müssen eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (VAT-ID) besitzen. Sollten Sie noch keine VAT-ID besitzen, können Sie diese beim BZSt online anfordern.

Tipp: Es empfiehlt sich, wenn Sie in Ihrer Geschäftspost stets Ihre eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, vor allem natürlich in Angeboten und Anfragen an Lieferanten. Diese werden Ihre USt-ID für eine Rechnungsstellung benötigen.

Sobald Sie in Kontolino! innergemeinschaftliche sonstige Leistungen buchen, werden diese korrekt in der UStVA und USt eingetragen. Zusätzlich können Sie über die integrierte Elster-Schnittstelle ein Zusammenfassende Meldung (ZM) erstellen und abschicken.

Gesetzliche Grundlage

Die Tatbestände, die im Zuge einer innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung erklären müssen, finden Sie im § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG.

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