Umsatzsteuer für im anderen EU-Land steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung

Hintergrund

Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU findet das so genannte Abzugsverfahren (Reverse-Charge – Verfahren) zwischen Unternehmen mit USt-ID Anwendung. Verkaufen Sie aber Waren oder erbringen Dienstleistungen aus Deutschland heraus innerhalb der EU an Privatpersonen über dem Schwellenwert von 10.000 € pro Jahr (ab dem 01.07.2021), wird der Leistungsort des Empfängerlandes maßgeblich für Ihre Umsatzsteuer. Im Klartext, wenn Ihr Umsatz im Jahr 2020 in das gesamte EU-Ausland größer als 10.000 € an Privatpersonen betragen haben und Sie aus Deutschland heraus liefern, dann müssen Sie den Umsatzsteuersatz des Empfängerlandes auf Ihrer Rechnung angeben. Zusätzlich müssten Sie die Umsatzsteuer im Empfängerland anmelden und abführen. Da Sie sich so aber unter Umständen in vielen EU-Ländern beim jeweiligen Finanzamt anmelden müssten, gibt es zur Vereinfachung den sogenannten One-Stop-Shop. Hier erklären Sie pro Quartal alle Umsätze zentral bei der Bundeszentrale für Steuern (BZSt) und überweisen die Umsatzsteuer für alle Länder auf einmal.

Beträgt Ihr Umsatz weniger als 10.000 € pro Jahr weisen Sie die gültige deutsche Umsatzsteuer aus, erklären diese ganz normal in Ihrer USt-VA und führen diese auch an das deutsche Finanzamt ab.

Keine Sorge: So kompliziert das alles klingen mag, Kontolino! macht das alles ganz einfach!

Was fällt darunter?

Von einer im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferung spricht man, wenn Ihr Unternehmen als Verkäufer von Waren ins EU-Ausland auftritt. Werden statt Waren Dienstleistungen in einem anderen EU-Land von Ihnen erbracht, spricht man von einer im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Lieferung/Werklieferung.

Für beide Arten ist wichtig, dass die Lieferungen / Dienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden und der Schwellenwert von 10.000 € im letzten Jahr überschritten wurde oder es absehbar ist, dass dieser in diesem Jahr überschritten wird. Diese Regelung gilt seit dem 01.07.2021.

Steuersatz

Der Steuersatz richtet sich nach dem zutreffenden Steuersatz des EU-Landes, an den die Lieferung erbracht wird.

Kennziffer in der UStVA

Die Umsatzsteuer ist als „Ergänzende Angabe“ in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Kennziffer 45 anzugeben.

Pflichtangaben auf einer Rechnung zum One-Stop-Shop

  • Ihre Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (VAT-ID)
  • Nettobetrag
  • Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag des Empfängerlandes

Beispiele

Sie verkaufen als deutscher Unternehmer Waren aus Ihrem deutschen Lager an Frankreich oder ein anderes EU-Land und versenden diese an Privatkunden.  Letztes Jahr haben Sie auf diese Art Waren von über 10.000 € verkauft. Somit greift für Sie die Regelung des One-Stop-Shops. Somit stellen Sie die Rechnung mit dem im Empfängerland gültigen Mehrwertsteuercode (sprich hier den von Frankreich). Beim Buchen Ihrer Rechnung verwenden Sie in Kontolino! den Mehrwertsteuer-Code „Ust EU-Privat Waren – Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen“. Sobald Sie den Mehrwertsteuercode auswählen, erscheinen zwei neue Felder: das Empfängerland und den Umsatzsteuersatz. Diese müssen Sie zusätzlich ausfüllen.

Beachtenswertes

Sie müssen eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (VAT-ID) besitzen. Sollten Sie noch keine VAT-ID besitzen, können Sie diese beim BZSt online anfordern. Zusätzlich müssen Sie sich beim BZSt einmalig registrieren, um am Verfahren des One-Stop-Shops teilnehmen zu können.

Tipp: Es empfiehlt sich, wenn Sie in Ihrer Geschäftspost stets Ihre eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, vor allem natürlich in Angeboten und Anfragen an Lieferanten. Diese werden Ihre USt-ID für eine Rechnungsstellung benötigen.

Sobald Sie in Kontolino! den Mehrwertsteuercode:

  • für Waren: FernVerk EU Waren – Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen bzw.
  • für Dienstleistungen: FernVerk EU s. Lstg. – Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Leistung/Werklieferung

buchen, werden diese korrekt in der UStVA und USt eingetragen. Achtung: es handelt sich dabei nur um ergänzende Angaben. Daraus ergibt sich keine Steuerzahlpflicht in Deutschland für Sie. Ihre Umsatzsteuer müssen Sie an das BZSt überweisen.

Zusätzlich müssen Sie für jedes Quartal immer zum Monatsletzten des Folgemonates elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern Ihre Umsätze pro Empfängerland und Umsatzsatz erklären und dorthin abführen. Dazu steht Ihnen in Kontolino! eine eigene Auswertung unter dem Menüpunkt „Auswerten“–> „EU-Umsatzsteuer (OSS)“ zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlage

Das Verfahren zur Abgabe der Steuererklärung über die BZSt finden Sie im §18h UStG.

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