3. Entlastungspaket aus Unternehmersicht

3. Entlastungspaket aus Unternehmersicht

Das 3. Entlastungspaket wurde am 14. Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet und soll nun schnell vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Sie fragen Sich sicherlich, was hier für Änderungen auf Sie als Selbständige und Unternehmer zukommen und Sie beachten müssen bzw. dürfen. Dies wollen wir Ihnen nachstehend versuchen kurz, übersichtlich und verständlich zu beschreiben:

Fernpendlerpauschale wird um 3 Cent angehoben

D.h. für Ihre Reisekostenabrechnung: ab dem 21. Kilometer können Sie rückwirkend 0,38 € / km veranschlagen. Diese Erhöhung wurde bis 2026 befristet.

Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf 7 Prozent

Das reduziert Ihre durchlaufenden Posten für Ihre Umsatzsteuer. Passen Sie beim Verbuchen Ihrer Gasrechnung auf, dass Sie den Vorsteuercode von 7 % verwenden – statt bisher den Satz von 19 %. Diese Regelung soll bereits zum 01. Oktober 2022 in Kraft treten. [Aktualisierung am 30.09.2022: Inzwischen wurde diese Regelung vom Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.][Aktualisierung am 13.10.2022: Der Bundesrat hat der Regelung am 07.10.2022 zugestimmt. Somit wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent verringert. Ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Fernwärmenetz.]

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die eingeführte Absenkung seit dem 30.06.2020 der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen auf 7 Prozent wird bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. D.h. Restaurants, Hotels, Bars usw. dürfen weiter auch im nächsten Jahr Ihre Speisen nur mit der Umsatzsteuer von 7 % belegen. Auch hier müssen Sie beim Buchen bzw. Rechnungen schreiben aufpassen – falls Sie betrieblich bewirten bzw. ein Restaurantbetrieb besuchen. [Aktualisierung am 13.10.2022: Der Bundesrat hat der Regelung am 07.10.2022 zugestimmt.][Aktualisierung am 01.12.2022: die Regelung wurde im BMF-Schreiben bekanntgegeben).

Midi-Job-Grenze wird angehoben

Wenn Sie sogenannte Midi-Jobber beschäftigen, können Sie deren Arbeitszeit für Ihren Betrieb erweitern. Die Höchstgrenze für das monatliche Einkommen eines Midi-Jobbers wird zunächst am 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € ansteigen – dies wurde bereits gesetzlich geregelt. Neu kommt eine Erhöhung ab dem 01. Januar 2023 hinzu: dann steigt die Grenze nochmalig auf 2.000 € an. Dadurch werden deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge für Sie und Ihren Arbeitnehmer fällig.

Übrigens die Erhöhung der Mini-Job-Grenze ab dem 01. Oktober 2022 auf 520 € wurde auch bereits beschlossen und tritt in Kraft. Genauso die Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 €. Auch diese Erhöhung tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft.

Abbau der kalten Progression

Was ist überhaupt die kalte Progression? Durch die verschiedenen Einkommenssteuersätze, die mit Höhe des Einkommens steigen, wird bei jeder Einkommenserhöhung automatisch eine höhere Einkommenssteuer fällig. Da auf Grund der Inflation, die Löhne steigen müssen, wird immer mehr Einkommenssteuer fällig. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Ab dem 01. Januar 2023 sollen die Einkommenssteuersätze so angepasst werden, dass die kalte Progression abgebaut werden soll – und zwar dauerhaft. Da dann die Einkommenssteuersätze auch an die Inflationszahlen automatisch gekoppelt werden sollen. Wie genau, ist noch in Arbeit. Wer gerne in den Entwurf schnuppern mag, wird beim Bundesfinanzministerium fündig.

[Aktualisierung am 11.11.2022: Der Bundestag hat am 10.11.2022 neuen Einkommensteuertarifen für die Jahre 2023 und 2024 zugestimmt. Somit erhöht sich der Grundfreibetrag ab dem 01.01.2023 auf 10.908 € und ab dem 01.01.2024 auf 11.604 €.

Weiter wurden auch die Werte, ab denen der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % greift ab dem 01.01.2023 ab dem Betrag von 62.810 € und wird zum 01.01.2024 nochmalig auf 66.761 € erhöht. Die Grenze für die sogenannte „Reichensteuer“ in Höhe von 45 % wurde nicht verschoben. Diese bleibt bei 277.826 €.

Weiter wurde vom Bundestag beschlossen, dass der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht wird. Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag nun 2.810 € je Elternteil, für 2023 dann 3.012 € und für 2024 wird der Betrag auf 3.192 € erhöht. Damit geht eine Erhöhung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 einher: Die Höhe wird auf 250 € pro Kind einheitlich festgelegt. Die bisherige Staffelung nach Kinderanzahl entfällt.

Der Bundesrat muss diesen Änderungen noch zustimmen. Dies gilt allerdings als Formsache.][Aktualisierung am 09.12.2022: Am 25.11.2022 hat der Bundesrat den Änderungen zugestimmt]

Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2022

Im Jahressteuergesetz 2022 sind etliche weitere Entlastungen für Unternehmer geplant. Zum Beispiel die Absetzung von Rentenbeiträgen, die Förderung von Photovoltaikanlagen, oder die Erhöhung der Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent. [Aktualisierung am 09.12.2022: hierzu haben wir einen eigenen Blogartikel: „Das Jahressteuergesetz 2022: wichtige Änderungen für Unternehmer“ für Sie geschrieben.]

Zusammenfassung

Wir hoffen Ihnen einen Überblick aus Unternehmerbrille zu den geplanten Steueränderungen gegeben zu haben. Darüber hinaus, sind noch weitere Änderungen geplant – wie z. B. die Energiepreispauschale für Studierende und Rentner oder die Erhöhung des Kindergeldes. Aber wir wollten mit diesem Beitrag für Sie den Blick auf die Änderungen aus Unternehmenssicht abbilden.

Nun warten wir ab, was der Bundesrat und Bundestag letztendlich beschließen wird. Wir denken, dass der grobe Fahrplan auf jeden Fall kommt, aber es evtl. in Detailfragen noch Ergänzungen bzw. Änderungen geben kann. Sobald Änderungen an der Beschlusslage stattfindet, werden wir diesen Artikel aktualisieren und durch eckige Klammern [] kenntlich machen.

[Aktualisierung am 01.12.2022: die Energiepreisbremse ist noch in Diskussion. Allerdings wurde eine Soforthilfe für den Monat Dezember beschlossen, bis die Energiepreisbremse greifen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blogartikel „So funktioniert die Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden„]