Den eigenen Strom mit Hilfe der Photovoltaik-Technik zu erzeugen liegt nicht nur im Trend und rechnet sich immer schneller sondern ist auch gelebter Umweltschutz. Nicht nur technisch gilt es einiges bei der Beschaffung und Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu beachten. Bisher mussten Sie auch aus steuerlicher Sicht einiges im Blick haben.
Bisherige Regelungen
Sobald Sie zumindest teilweise Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz einspeisen waren Sie bisher grundsätzlich ein gewerblich tätiger Unternehmer und mussten eine Buchhaltung führen. So hatten Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben (siehe dazu unseren Blog-Beitrag „Photovoltaik-Betreiber und Buchhaltung„).
Da dies für Privatpersonen, die einfach eine Anlage für den Eigenbedarf auf Ihrem Hausdach installieren wollten, oft hohe Hürden darstellten, wurde bereits im Jahr 2021 Vereinfachungen mit einem BMF-Schreiben für kleine Photovoltaikanlagen verkündet. Dabei konnte – unter bestimmten Voraussetzungen – der Anlagenbetreiber einen Antrag beim Finanzamt auf Liebhaberei stellen (siehe dazu unseren Blog-Beitrag „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei„).
Und nun tritt mit dem Jahressteuergesetz 2022 neue erhebliche Vereinfachungen in Kraft. Diese wollen wir Ihnen mit diesem Blog-Beitrag kurz vorstellen.
Vereinfachungen für Ihre Buchhaltung
Rückwirkend ab dem 01.01.2022 sind die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage nicht mehr einkommenssteuerrelevant. Somit entfällt für Sie die Pflicht zur Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und damit Buchführungspflicht, wenn
- die installierte Leistung (Bruttonennleistung) Ihrer Photovoltaik-Anlage nicht mehr als 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien im Jahr beträgt oder
- bei gemischt genutzten Immobilien (sprich privat und gewerblich) die Bruttonennleistung nicht mehr als 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit beträgt.
Die Anlage muss sich nicht auf Ihrem eigenen Haus bzw. Außenanlagen (z. B. Ihrer Garage) befinden.
Grundsätzlich werden alle Anlagen zusammengezählt, die zu einem Steuerpflichtigen gehören. Ist der Gesamtwert der installierten Leistung unterhalb der Grenze von 100 kW, entfällt automatisch die Pflicht zur Buchhaltung. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht mehr notwendig.
Außerdem entfällt die Pflicht, den Strom selber zu verbrauchen oder in das öffentliche Netz einzuspeisen. Es ist in Zukunft gleichgültig, wie der Strom verwendet wird (z. B. durch eigene Mieter).
Eine weiter Vereinfachung wurde mit dem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 verkündet: Es ist nun nicht mehr notwendig dem Finanzamt anzuzeigen, dass Sie eine Photovoltaik-Anlage betreiben, wenn Sie die oben aufgeführten Bedingungen einhalten und umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer fungieren.
Vereinfachung für die Umsatzsteuer
Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuer entsteht, wenn Sie Ihre Handwerkerrechnungen in Bezug auf die Installation, Wartung etc. beglichen haben. Den dort ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag, konnten Sie Sich vom Finanzamt erstatten lassen. Da das bei den Preisen einer Photovoltaikanlage durchaus Beträge sind, die sich lohnen, hat sich hier der Gesetzgeber etwas einfallen lassen, damit man nicht durch die Hintertüre doch wieder als kleiner Photovoltaikanlagenbetreiber von der Buchhaltung eingeholt wird:
Ab dem 01.01.2023 dürfen Handwerker für alle Arbeiten rund um eine Photovoltaikanlage – sobald ein Teil dabei ausgeliefert – wird einen Umsatzsteuersatz von 0% in Ihren Rechnungen erheben. Somit wird auch dem Gegenstand der Umsatzsteuer weitestgehend Rechnung getragen und es besteht hier auch keinerlei Pflicht mehr zur Buchhaltung. Leider fällt Umsatzsteuer weiter an, wenn es sich um reine Reparaturen ohne Lieferung eines Teiles bzw. um Wartungs- bzw. Garantieverträge handelt.
Allerdings entfällt nicht die generelle Meldung an das Finanzamt, dass Sie ein Unternehmer sind. Dies müssen Sie nach wie vor Ihrem Finanzamt mitteilen, sobald Sie eine Photovoltaikanlage betreiben.
Wenn Ihre Anlage bereits installiert wurde und Sie nicht Kleinunternehmer sind, dann sind Sie grundsätzlich 5 Jahre an Ihre Entscheidung gebunden. Nach diesen 5 Jahren, können Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen, um Kleinunternehmer zu werden (wenn Sie die Grenzwerte beim Umsatz von derzeit 22.000 € / Jahr unterschreiten). Wird dieser vom Finanzamt bewilligt, müssen Sie dies Ihrem Netzbetreiber mitteilen. Dieser berücksichtigt die Änderung dann bei den Abrechnungen mit Ihnen und Sie müssen keine Umsatzsteuermeldungen mehr abgeben. Allerdings entfällt dann auch immer für Sie die Berechtigung Vorsteuer abziehen zu können. Sprich, Sie zahlen dann für den Strom, den Sie beziehen den Bruttobetrag, ohne wie bisher die Vorsteuer in der UStVA abziehen zu dürfen.
Sie merken schon: beim Thema Umsatzsteuer ist das Ganze nicht so einfach. Deshalb hat das Bundesministerium von Finanzen die Details in einer Extra-FAQ-Seite beschrieben.
Kontolino! und der neue Umsatzsteuertatbestand
In Kontolino! können Sie – wenn Sie Elektriker sind und PV-Anlagen installieren – Ihre Ausgangsrechnungen mit dem neuen „Umsatzsteuercode 0 % für Photovoltaikanlagen“ schreiben und auch verbuchen. Die Ausweisung in der UStVA erfolgt somit in der richtigen Kennziffer.
Als PV-Anlagenbetreiber müssen Sie keine Buchungen mehr erfassen, denn der Vorsteuerbetrag von 0 % erscheint natürlicherweise in keinem Umsatzsteuerformular.
Mehr zu den Umsatzsteuercodes, die Ihnen in Kontolino! zur Verfügung stehen können Sie auf unserer Seite „Umsatzsteuertatbeständen“ nachlesen.
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikbetreiber, die die oben beschriebenen Grenzen einhalten, die steuerlichen Hürden erheblich reduziert: auf der einen Seite sind die Gewinne aus einer Photovoltaikanlage nicht mehr zu versteuern und auf der anderen Seite entstehen fast keine Nachteile, da in den meisten Fällen keine Mehrwertsteuer mehr zu zahlen ist. Somit entfällt die Pflicht zur Abgabe der Steuerformulare Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) und Umsatzsteuererklärung (USt) und damit die Pflicht zur Buchführung. Der Teufel kann aber auch hier im Detail stecken. Mehr Details zur Umsatzsteuer wurden inzwischen vom Bundesministerium von Finanzen in einer Extra-FAQ-Seite beschrieben.