Innergemeinschaftliche Erwerbe

Hintergrund

Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU findet das so genannte Abzugsverfahren (Reverse-Charge – Verfahren) Anwendung. In erster Linie soll durch die Reverse-Charge-Regelung dem „Verschwinden von Umsatzsteuer“ durch falsch oder nicht deklarierte grenzüberschreitende Geschäfte vorgebeugt werden.

Umsätze zwischen Unternehmen in zwei EU-Mitgliedsstaaten müssen in beiden Ländern angezeigt werden. In Deutschland dienen dazu bestimmte Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der jährlichen Umsatzsteuererklärung sowie der Zusammenfassenden Meldung.

Die Hauptlast liegt hier beim Käufer, der ja durch Angabe seiner UST-IdNr. das Reverse Charge-Verfahren anstößt. Er muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung seine Einkäufe im Bereich „Innergemeinschaftliche Erwerbe“ bzw. „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ anzeigen, sowie den sofortigen Wieder-Abzug der Vorsteuer unter den „Abziehbaren Vorsteuerbeträgen“ aufführen.

Der Verkäufer muss regelmäßig in seinem EU-Land eine Zusammenfassende Meldung abliefern, die alle innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen umfassen, die er im Meldungszeitraum an Unternehmen in der EU geleistet hat.

Keine Sorge: So kompliziert das alles klingen mag, Kontolino! macht das alles ganz einfach!

Was fällt darunter?

Von einem Innergemeinschaftlichen Erwerb spricht man, wenn Sie Waren aus dem EU-Ausland kaufen. Werden statt Waren Dienstleistungen von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land von Ihnen in Anspruch genommen, spricht man davon, dass der Leistungsempfänger als Steuerschuldner auftritt.

Steuersatz

Der Steuersatz richtet sich danach, wie die Waren in Deutschland zu versteuern wären. Sind diese mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Deutschland zu versteuern, dann beträgt er auch hier 19 %.

Kennziffer in der UStVA

Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind je nach Höhe des Steuersatzes als Umsatzsteuer in den Kennziffern 89, 93 oder 98 anzugeben. Als Vorsteuer dürfen Sie diesen Betrag wieder abziehen. Somit wird er zusätzlich in die Kennziffer 61 aufgeführt.

Das heißt unter dem Strich, heben sich die Steuertatbestände für Sie wieder auf.

Beispiele

Sie kaufen als deutscher Unternehmer Lebensmittel aus Frankreich oder einem anderen EU-Land. Lebensmittel unterliegen in Deutschland dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dabei buchen Sie den Beleg in Kontolino! mit dem Mehrwertsteuer-Code „Innergemeinschaftlicher Erwerb (ermäßigter Steuersatz 7 %)“.

Beachtenswertes

Sie müssen eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (VAT-ID) besitzen. Sollten Sie noch keine VAT-ID besitzen, können Sie diese beim BZSt online anfordern.

Tipp: Es empfiehlt sich, wenn Sie in Ihrer Geschäftspost stets Ihre eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, vor allem natürlich in Angeboten und Anfragen an Lieferanten. Diese werden Ihre USt-ID für eine Rechnungsstellung benötigen.

Es gibt eine sogenannte Erwerbsschwelle. Sobald Sie in einem Jahr mehr als 12.500 € aus einem anderen EU-Land an Waren kaufen oder dies für Sie absehbar ist, dann müssen Sie die Umsatzsteuer in Deutschland als innergemeinschaftlichen Erwerb erklären und abführen. Unter dieser Grenze können Sie freiwillig die Regelung in Anspruch nehmen, müssen dies aber nicht tun.

Sobald Sie in Kontolino! einen innergemeinschaftlichen Erwerb, werden diese korrekt in der UStVA und USt eingetragen.

Achtung: Wenn Sie Waren aus einem anderen EU-Land kaufen, tätigen Sie als Kleinunternehmeroder Unternehmer sind, die nur steuerfreie Umsätze ausführen (z. B. Ärzte, Heilberufe…) einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Dieser ist für Kleinunternehmer grundsätzlich in Deutschland steuerfrei und Ihr Lieferant muss die Steuer seines Landes in der Rechnung ausweisen. Sie können aber selbst auf die Steuerbefreiung in Deutschland verzichten. Das ist dann vorteilhaft, wenn in dem Land aus dem Sie kaufen ein höherer Steuersatz gültig ist als bei uns. Denn dann kann Ihnen Ihr Lieferant eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und als innergemeinschaftlicher Erwerb deklarieren. Sie buchen dann die deutsche niedrigere Umsatzsteuer und überweisen diese Ihrem Finanzamt.  Sie dürfen aber keine Vorsteuer abziehen! Wenn Sie diesen Weg wählen, dann müssen Sie Ihren Einkauf mit dem Mehrwertsteuercode „innergemeinschaftlicher Erwerb – ohne Vorsteuerabzug“ verbuchen. Dabei müssen Sie den Bruttobetrag (Nettobetrag plus Mehrwertsteuerbetrag) ausrechnen und verbuchen. Dann wird die USt und die EÜR für Sie richtig ausgefüllt.

Gesetzliche Grundlage

Die Tatbestände, die im Zuge eines innergemeinschaftlichen Erwerbs erklärt werden müssen, finden Sie im §1 a UStG.

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