Ausfuhrliefg. & Liefg. nach § 4 Nr. 2 – 7 UStG (Nicht-EU)

Hintergrund

Bei diesem Umsatzsteuertatbestand geht es meist um Lieferungen in ein Drittland. Das heißt ein Land außerhalb der EU. Hier ist grundsätzlich der Empfänger steuerpflichtig und Sie als Verkäufer steuerbefreit. Sie dürfen für diese Lieferungen aber ganz normal Ihre Vorsteuer abziehen.

Was fällt darunter?

Lieferungen, die Sie als Verkäufer in Deutschland an ein Drittland (Nicht-EU-Land) tätigen.

Steuersatz

Diese Lieferungen sind steuerbefreit.

Kennziffer in der UStVA

Diese Umsätze sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kennziffer 43 anzugeben.

Angaben auf der Rechnung

Auf der Rechnung müssen Sie einen Vermerk anbringen, dass hier eine umsatzsteuerfreie Auslandslieferung vorliegt.

Beispiele

Sie verkaufen in die Schweiz Kleider. Dann stellt dies eine Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 2 – 7 UStG dar. In Kontolino! buchen Sie diese Lieferungen mit dem Mehrwertsteuercode: „Ausfuhrliefg. & Liefg. nach § 4 Nr. 2 – 7 UStG (Nicht-EU)“.

Allerdings müssen Sie einige Dinge dabei beachten und erfüllen:

Beachtenswertes

Die Produkte, die Sie liefern, müssen in Deutschland steuerbar sein. Sind diese das, müssen Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die steuerfreien Ausfuhrlieferungen erfüllen. Haben Sie selbst die Ware an das Drittland versendet oder den Versand veranlasst, dann müssen Sie nur Nachweisen können, dass die Ware im Drittland angekommen ist. Hat dagegen Ihr Kunde die Ware abgeholt oder den Versand veranlasst, dann müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Ware ist im Drittland angekommen
  • Sie können die Ankunft der Ware im Drittland nachweisen und
  • Ihr Kunde ist im Drittland ansässig.

Dabei fallen auch sogenannte Nebenleistungen unter diese Steuerbefreiungen (z. B. Transportkosten, Verpackungskosten).

Werklieferungen fallen nicht unter diesen Steuersatz. Unter Werklieferungen versteht man, wenn Sie z. B. Maschinen in ein Drittland liefern und dann dort selbst montieren. Diese fallen unter die Rubrik Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach §13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 12 UStG).

Gesetzliche Grundlage

Detailliert ist dies unter § 4 Nr. 2 bis 7 UStG geregelt.

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