Hintergrund
Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU findet das so genannte Abzugsverfahren (Reverse-Charge – Verfahren) Anwendung. In erster Linie soll durch die Reverse-Charge-Regelung dem „Verschwinden von Umsatzsteuer“ durch falsch oder nicht deklarierte grenzüberschreitende Geschäfte vorgebeugt werden.
Umsätze zwischen Unternehmen in zwei EU-Mitgliedsstaaten müssen in beiden Ländern angezeigt werden. In Deutschland dienen dazu bestimmte Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der jährlichen Umsatzsteuererklärung sowie der Zusammenfassenden Meldung.
Die Hauptlast liegt hier beim Käufer, der ja durch Angabe seiner UST-IdNr. das Reverse Charge-Verfahren anstößt. Er muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung seine Einkäufe im Bereich „Innergemeinschaftliche Erwerbe“ bzw. „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ anzeigen, sowie den sofortigen Wieder-Abzug der Vorsteuer unter den „Abziehbaren Vorsteuerbeträgen“ aufführen.
Der Verkäufer muss regelmäßig in seinem EU-Land eine Zusammenfassende Meldung abliefern, die alle innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen umfassen, die er im Meldungszeitraum an Unternehmen in der EU geleistet hat.
Keine Sorge: So kompliziert das alles klingen mag, Kontolino! macht das alles ganz einfach!
Was fällt darunter?
Von einem Innergemeinschaftlichen Erwerb spricht man, wenn Sie Waren aus dem EU-Ausland kaufen. Werden statt Waren Dienstleistungen von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land von Ihnen in Anspruch genommen, spricht man davon, dass der Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 UStG auftritt.
Steuersatz
Der Steuersatz richtet sich danach, wie die Dienstleistung in Deutschland zu versteuern wäre. Somit deckt Kontolino! hier die üblichen Steuersätze von 19 % und 7 % ab.
Kennziffer in der UStVA
Die Beziehung von sonstigen Leistungen als Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13 b Abs. 1 UStG sind als Umsatzsteuer in der Kennziffern 46 anzugeben. Als Vorsteuer dürfen Sie diesen Betrag wieder abziehen. Somit wird er zusätzlich in die Kennziffer 67 aufgeführt.
Das heißt unter dem Strich, heben sich die Steuertatbestände für Sie wieder auf.
Beispiele
Sie kaufen als deutscher Unternehmer Software aus Frankreich oder einem anderen EU-Land. Software unterliegt in Deutschland dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Dabei buchen Sie den Beleg in Kontolino! mit dem Mehrwertsteuer-Code „Lstgs-Empf als Steuerschuldner, sonst. Lstg nach § 13b Abs. 1 UStG, allg. Satz (19 %)“.
Andere Beispiele für den Bezug von sonstigen Leistungen sind: Sie nehmen Rechtsberatung, Steuerberatung, Architektenleistungen oder Leistungen von Künstlern in Anspruch. Sprich hierunter fallen alle Leistungen, die Freiberufler erbringen.
Beachtenswertes
Sie müssen eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (VAT-ID) besitzen. Sollten Sie noch keine VAT-ID besitzen, können Sie diese beim BZSt online anfordern.
Tipp: Es empfiehlt sich, wenn Sie in Ihrer Geschäftspost stets Ihre eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, vor allem natürlich in Angeboten und Anfragen an Lieferanten. Diese werden Ihre USt-ID für eine Rechnungsstellung benötigen.
Sobald Sie in Kontolino! den Mehrwertsteuer-Code „Lstgs-Empf als Steuerschuldner, sonst. Lstg nach § 13b Abs. 1 UStG“ bei Ihrem Beleg verbuchen, werden diese korrekt in der UStVA und USt eingetragen.
Achtung: Wenn Sie Kleinunternehmer oder Unternehmer sind, die nur steuerfreie Umsätze ausführen (z. B. Ärzte, Heilberufe…), dann treten Sie auch als Leistungsempfänger als Steuerschuldner auf. D.h. Sie müssen diesen Umsatzsteuertatbestand genauso in der USt eintragen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt überwiesen, wie oben geschildert.. Sie dürfen aber keine Vorsteuer abziehen! Deshalb müssen Sie in Kontolino! den Mehrwertsteuer-Code „Lstgs-Empf als Steuerschuldner, sonst. Lstg nach § 13b Abs. 1 UStG – ohne Vorsteuerabzug“ bei Ihrem Beleg verbuchen. Außerdem müssen Sie Sich den Bruttobetrag ausrechnen (Nettobetrag laut Rechnung + Mehrwertsteuersatz) und diesen als Betrag verbuchen. Dann werden Ihre Einkäufe korrekt in der USt und EÜR eingetragen.
Gesetzliche Grundlage
Die Tatbestände, die im Zuge eines Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 UStG sind, finden Sie im §13 b UStG. Weiter greift hier auch der § 3a Abs. 2 UStG. Hier wird definiert, was sonstige Leistungen genau sind.