Buchhaltung für Heilberufler

Buchhaltung für Heilberufler
Sie sind selbstständig als Arzt, Heilpraktiker, Osteopath, Podologe oder in einem anderen Heilberuf? Hier erklären wir Ihnen, welche Steuerpflichten für Sie gelten, welche Steuererklärungen Sie als Heilberufler abgeben müssen und wie Kontolino! Sie bei der Buchhaltung und Steuern dabei unterstützt.

Was fällt alles unter eine „heilberufliche“ Tätigkeit?

Manche Berufe werden ausdrücklich im Gesetz benannt: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen. Diese werden als Katalogberufe im Fachjargon bezeichnet. Hier ist es also eindeutig: gehören Sie einer dieser Berufsgruppen an, sind Ihre Leistungen nach § 4 Nr. 14 a UStG umsatzsteuerbefreit. Weiter steht im Gesetz, dass auch „ähnliche“ Berufe unter diesen Paragraph fallen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat mit einer Verfügung vom 27.07.2012 erklärt, was „ähnlich“ bedeutet: Ein Heilberuf macht grundsätzlich aus:
  • dass die Arbeit unmittelbar am Patienten stattfindet,
  • die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, um Krankheiten, Leiden oder sonstige Körperschäden beim Menschen festzustellen, zu heilen oder zu lindern
Weiter sind die ausgeübten Tätigkeiten zu vergleichen mit den Katalogberufen. Sind hier die wesentlichen Merkmale mit einem Beruf aus den Katalogberufen vergleichbar, liegt eine heilberufliche Tätigkeit vor. Im Zweifel muss das Finanzamt einzelfallabhängig überprüfen, ob ein Heilberuf vorliegt. Aber der Gesetzgeber (im Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 UStAE) bzw. die OFD haben noch mehr Beispiele für „ähnliche“ Berufe aufgelistet. Darunter fallen z. B. staatlich anerkannte Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden mit entsprechender Berufserlaubnis, Tätigkeiten als Fachbiologe der Medizin, Tätigkeit als Fachwissenschaftler der Medizin und Hippotherapie, die ein Physiotherapeut mit Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung hin durchführt. Der Gesetzgeber (im Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 UStAE) bzw. die OFD hat auch Beispiele gelistet, welche Berufe nicht als „ähnliche“ Berufe und damit nicht steuerbefreit sind. Darunter fallen: Logotherapeuten, Krankenpflegehelfer, Heileurythmisten, Fußpraktiker. Weiter geht es mit Augenoptikern, Familienhelfern, Heilmagnetiseure, Heilpädagogen, Kunstpädagogen und -therapeuten, Musiktherapeuten, Wechseljahresberater, Yogalehrer. Weiter fallen auch bestimmte Tätigkeiten nicht unter die Steuerfreiheit. Z. B. schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Lieferung von Hilfsmitteln (wie Kontaktlinsen, Schuheinlagen…), Wellnessmassagen, Bleeching von Zähnen. Eine Steuerfreiheit liegt aber grundsätzlich erst dann vor, wenn die Leistungen aufgrund
  • einer ärztlicher Verordnung, d.h. auf Kassen- oder Privatrezept
  • einer Verordnung eines Heilpraktikers (Privatrezept) oder
  • im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
durchgeführt wird. Wobei hier explizit nur eine Befreiung von der Umsatzsteuer, nicht aber der Einkommensteuer gemeint ist. Daraus ergibt sich, dass längst nicht alle Umsätze dieser Personen umsatzsteuerfrei sind. So müssen etwa Rechnungen für Tätigkeiten, die nicht direkt medizinischen Zwecken dienen, mit Umsatzsteuer ausgestellt und die entsprechende Steuer auch abgeführt werden. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen, die eher dem Bereich der Wellness oder Schönheitspflege (Wellness-Massagen, Haarentfernung…) zuzuordnen sind. Also immer, wenn Sie Heilpraktiker sind, aber eben auch solche Dienstleistungen anbieten, sind Teile Ihres Umsatzes umsatzsteuerpflichtig und müssen demnach gesondert aufgezeichnet und auch in z.B. der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuererklärung separat aufgeführt werden.

Welche Auswirkung hat es als Heilberufler zu fungieren?

Für Tätigkeiten, die unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a) UStG fallen, weisen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und müssen auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies müssen Sie auf Ihrer Rechnung vermerken. Für alle anderen Tätigkeiten, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (siehe obere Liste), müssen Sie  die Umsatzsteuer berechnen und ausweisen. Aber hier sollten Sie prüfen, ob bei Ihnen die Kleinunternehmerregelung greift. Weiter müssen Sie jährlich eine Umsatzsteuererklärung für das ganze Jahr abgeben. Sie können sich aber ggfs. davon befreien lassen. Hierzu sollten Sie mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater Kontakt aufnehmen. Und wie ist das mit der Vorsteuer? Für alle Lieferungen, Einkäufe, die Sie tätigen, um ihre steuerbefreiten Tätigkeiten ausführen zu können, dürfen Sie keine Vorsteuer abziehen. Greift für Ihre andere Tätigkeiten die Kleinunternehmerregelung, dann dürfen Sie hier auch keine Vorsteuer abziehen. Ansonsten dürfen Sie für die Einkäufe, die Sie für Ihre anderen Tätigkeiten brauchen, ganz normal Ihre Vorsteuer in der Umsatzsteuermeldung ausweisen und sich vom Finanzamt erstatten lassen. Soweit zur Umsatzsteuer. Aber es gibt ja auch noch die Einkommenssteuer. Hier zählen Heilberufler zu den Freiberuflern und müssen somit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben.

Wie unterstützt Kontolino! Sie bei Ihrer Buchhaltung?

Mit Kontolino! können Sie einstellen, dass Ihr Gewerbe ein Heilberuf ist. Weiter können Sie auch in Kontolino! angeben, dass für Sie die Kleinunternehmerregelung für die anderen Umsätze zutrifft – falls das natürlich der Fall ist. Diese Grundeinstellungen führen dann dazu, dass Sie Ihre Umsätze entweder als steuerbefreit oder als Kleinunternehmer oder mit normalen Umsatzsteuercode buchen können. D.h. je was für Sie zutrifft, Sie können jeden Umsatzsteuertatbestand mit Kontolino! abdecken. Falls Sie eine Rechnung für Ihre Tätigkeit schreiben müssen, können Sie dies auch in Kontolino! erledigen. Hierbei können Sie dann auch den
  • umsatzsteuerbefreiten Mehrwertsteuercode für Heilberufler wo zutreffend oder
  • kein Umsatzsteuercode als Kleinunternehmer oder
  • den Umsatzsteuercode allgemeinen Satz für alle nicht umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten
auswählen. Damit ist nicht nur der Ausweis auf Ihrer Rechnung richtig, sondern Ihre Rechnung wird auch mit den richtigen Mehrwertsteuertatbeständen gebucht. So dass der Ausweis in der Umsatzsteuermeldung und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung automatisch richtig erfolgt. Und die Vorsteuer? Beim Tätigkeiten Ihrer Einkäufe und deren Verbuchung, wählen Sie bei der Verbuchung entweder den passenden Vorsteuercode aus oder Sie buchen den Umsatz ohne Vorsteuercode. Damit können Sie dann am Jahresende eine Umsatzsteuererklrärung in Kontolino! auf einen Knopfdruck erstellen und direkt mit der integrierten Elster-Schnittstelle an das Finanzamt abschicken. Und nicht nur das, Sie können zusätzlich am Jahresende eine Einnahme-Überschuss-Rechnung in Kontolino! erstellen und nach gründlicher Prüfung ebenfalls mit der integrierten Elster-Schnittstelle an das Finanzamt abschicken.