Jahresabschluss 2021

Jahresabschluss 2021

Der Jahresabschluss 2021 steht vor der Tür – und damit auch einige buchhalterische Arbeiten am Jahresende. Außerdem ändert sich natürlich auch wieder steuerlich das ein oder andere. Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

  • über die notwendigen Buchungen am Jahresende geben,
  • über die Schritte geben, die notwendig sind, um ein neues Buchungsjahr in Kontolino! anzulegen und
  • über die gesetzlichen Änderungen, die 2021 bzw. 2022 eingeführt wurden, geben.

Buchungen am Jahresende

Zum Einen gibt es bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…).
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben.

Neues Buchungsjahr 2022 in Kontolino! anlegen

Zusätzlich müssen Sie natürlich ein neues Buchungsjahr (in Kontolino! heißt das Buchungsjahr Buchungsperiode) anlegen. Sie gehen dazu im Menü auf den Eintrag „Verwalten„->“Buchungsperioden„. Daraufhin gehen Sie auf das Werkzeugsymbol beim Jahr 2021 und wählen hier den Eintrag „Folgeperiode erstellen„. Daraufhin führt Sie unser Assistent durch alle notwendigen Schritte. Meist müssen Sie nur die von Kontolino! vorgenommenen Einstellungen bestätigen. Und schon haben Sie Ihr neues Buchungsjahr korrekt erstellt. Ausführlich haben wir das in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Sie können jederzeit das neue Buchungsjahr 2022 in Kontolino! anlegen – auch wenn Sie mit Ihren Buchungen im Jahr 2021 noch nicht fertig sind. Denn in Kontolino! können Sie in mehreren Jahren parallel buchen. Dazu müssen Sie nur die Buchungsperiode entsprechend auswählen und normal buchen. Haben Sie am Schluss alle Buchungen für das Jahr 2021 erfasst, übernehmen Sie die Salden einfach erneut in das Jahr 2022 und das neue Jahr startet stimmig.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung (UST) und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. E-Bilanz

Sie müssen für das Jahr 2021 eine USt und eine EÜR bzw. E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln . Wie Sie wissen, ist das Absenden der USt und der EÜR direkt aus Kontolino! heraus möglich. Dabei entfällt die ausgedruckte, unterschriebene Abgabe der Steuererklärungen bei Ihrem Finanzamt, da wir die authentifizierte Übermittlung unterstützen. Wir haben bereits die neuen Formulare für Sie in Kontolino! implementiert. D.h. Sie können ab sofort Ihre Steuererklärungen fertigstellen und übermitteln. Bitte denken Sie daran, dass wir keine Haftung für die übermittelten Zahlen übernehmen können. Bitte prüfen Sie daher Ihre Zahlen gründlich, bevor Sie diese abgeben.

Ihre E-Bilanz können Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“ -> „EBilanz-Export“ exportieren und über z. B. eBilanz+ an Ihr Finanzamt abgeben. Dabei habe wir bereits den neuen Berichtsbestandteil „Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ implementiert. Dieser ist ab dem Jahr 2021 das erste Mal verpflichtend zu übermitteln. Alternativ können Sie Ihre Daten über unsere DATEV-Schnittstelle an Ihren Steuerberater übertragen. So kann er Ihre Buchhaltung zum einen Überprüfen, Tipps geben und die E-Bilanz an Ihr Finanzamt übertragen.

Gesetzliche Änderungen für das Jahr 2021 / 2022 im Überblick

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen nachstehend eine Auswahl der Änderungen zusammengestellt haben. Im Anschluss an die einzelnen Themenblöcke, haben wir eine Linkliste für ausführlichere Informationen für Sie zusammengestellt.

Degressive Abschreibungen

wurden für die Jahre 2020 und 2021 erlaubt. D.h. Anschaffungen, die in diesen beiden Jahren gemacht wurden, können degressiv mit dem Faktor 2,5 der linearen Abschreibungshöhe (allerdings maximal bis zu 25 %) abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt nicht mehr für Anschaffungen im Jahr 2022.

Abschreibungen für PCs, Software, Hardware

Die Abschreibungsdauer für PCs, Software, Peripheriegeräte usw. wurde auf ein Jahr ab dem Jahr 2021 und alle folgenden reduziert. D.h., wenn Sie im Jahr 2021 einen neuen Drucker gekauft haben, können Sie diesen komplett im Jahr 2021 abschreiben.

Investitionsabzugsbetrag

Sie können für Anschaffungen in Folgejahre Beträge zurücklegen. Dies war in der Vergangenheit für bis zu 3 Jahre in die Zukunft möglich. Danach mussten die zurückgestellten Beträge wieder aufgelöst werden, wenn die Investition nicht getätigt wurde. Dieser Zeitraum wurde einmalig auf 5 Jahre verlängert. D.h. Sie müssen die Beträge, die Sie für 2021 zurückgestellt haben noch nicht auflösen, sondern für das Jahr 2022 verwenden.

Sachbezüge

an Mitarbeiter dürfen ab dem 01.01.2022 in Höhe von 50 € monatlich gewährt werden. Bisher waren es 44 €. Dabei ist zu beachten, dass wenn eine Einmalzahlung in Höhe von 600 € erfolgen würde, dieser Betrag zu versteuern wäre. Es ist nur die monatliche Zahlung von der Steuer befreit.

Mehrwertsteuerdigitalpaket

Das Mehrwertsteuerdigitalpaket trat zum 01.07.2021 in Kraft. Hiermit werden alle Umsätze mit dem EU-Ausland an Privatpersonen zusammengerechnet und nicht wie bisher pro Land. Erreichen diese Umsätze zusammen mehr als 10.000 € im Jahr, wird die Umsatzsteuer des Empfängerlandes fällig. Diese kann zentral über den sogenannten One-Stop-Shop gemeldet und überwiesen werden.

E-Bilanzierer: Abgabe Berichtsbestandteil „Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“

Bisher musste verpflichtend als E-Bilanzierer mindestens die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anlagenspiegel elektronisch übermittelt werden. Das ändert sich nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Der neue – bisher freiwillige – Bestandteil „Steuerliche Betriebsvermögensvergleich“ (BVV) kommt hinzu. Wir haben dazu schon die erforderliche Datei für Sie als Exportmöglichkeit implementiert.

Corona-Hilfen verbuchen

Wenn Sie Corona-Hilfen erhalten oder zurückbezahlt haben, müssen diese Zahlen auch in der EÜR bzw. E-Bilanz erfasst werden. Sobald Sie die Buchungen dazu korrekt verbuchen (siehe Linkliste weiter unten), weißt Kontolino! die Zahlen korrekt aus.

Uneinbringliche Forderungen

müssen seit diesem Jahr das erste mal sowohl in den Umsatzsteuervoranmeldungen als auch in der Umsatzsteuererklärung als Zusatzinformation erfasst und übermittelt werden. D.h. für Sie, dass Sie nicht bezahlte Rechnungen in Kontolino! verbuchen müssen. Den Rest übernimmt Kontolino! für Sie.

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Steuerthemen

Nachstehend für Sie Links, in denen Sie Details zu den einzelnen Steuerthemen nachlesen können:

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2021 und ein neues freudiges Buchungsjahr 2022!