Corona-Soforthilfen bzw. Überbrückungsgelder verbuchen

Corona-Soforthilfen bzw. Überbrückungsgelder verbuchen

Der Bund hat dieses Jahr in Bezug auf Corona etliche Hilfen für Unternehmer auf den Weg gebracht. Angefangen von der Soforthilfe, über das Überbrückungsgeld 1 über die November- und Dezemberhilfen bis hin zum Überbrückungsgeld 3.

Welche Förderungen es im Einzelnen für Unternehmen gibt, können Sie direkt beim Bundesfinanzministerium nachlesen. Auch wie Sie diese beantragen können, ist dort ausführlich beschrieben.

Wie sind die erhaltenen Zuschüsse steuerlich zu behandeln?

Die Zuschüsse stellen ertragssteuerlich Betriebseinnahmen dar. D.h. diese müssen wie alle anderen Betriebseinnahmen auch in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. der Bilanz als Einnahmen aufgeführt werden. Und natürlich müssen diese Hilfen dann auch wie gewohnt in der Einkommenssteuer und ggfs. auch in als Körperschaftssteuer versteuert werden.

Aber es wird keine Umsatzsteuer auf diese Zuschüsse fällig. Denn Sie erbringen mit Ihrem Unternehmen keine Gegenleistung, um diese Zuschüsse zu erhalten.

Fazit:

  • die Zuschüsse müssen in der EÜR und E-Bilanz als Einnahmen angegeben werden
  • umsatzsteuerlich müssen die Zuschüsse nicht berücksichtigt werden

Das alles können Sie auch ausführlich bei Haufe nachlesen.

Gibt es in der EÜR bzw. der E-Bilanz eine Extra-Position für Corona-Hilfen?

In der EÜR für das Jahr 2020 wurde die Zeile 15 erweitert. Hier müssen nun zusätzlich die Corona-Hilfen ausgewiesen werden.

In der E-Bilanz hingegen gibt es keine zusätzliche bzw. geänderte Position. Hier kann der Ausweis an verschiedenen Stellen erfolgen.

Wie buchen Sie die erhaltenen Zuschüsse in Kontolino!?

In Kontolino! müssen Sie bei Erhalt der Zuschüsse Einnahmebuchungen auf bestimmte Konten erfassen. Damit erreichen Sie, dass diese Einnahmen in der richtigen Zeile der EÜR bzw. in einer der richtigen E-Bilanz-Position ausgewiesen werden. Welche Konten wir dazu vorgesehen haben, können Sie auf unserer Extra-Seite zu Corona in unserem Kontierungslexikon nachlesen.

Wenn Sie Zuschüsse zurückbezahlen, weil Ihre Ausfälle evtl. doch nicht so hoch ausfallen wie befürchtet, müssen Sie dies auch verbuchen. Diese Buchungssätze sind auf unserer Extra-Seite zu Corona ebenfalls zu finden.