Neue Felder in der UStVA 2021 in Kontolino! umgesetzt

Neue Felder in der UStVA 2021 in Kontolino! umgesetzt

In der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) 2021 wurden zwei neue Felder eingefügt:

Zeilen 70-75 der USTVA 2021

Für wen sind diese Felder relevant?

Wenn Sie EÜR-Rechner und somit IST-Versteuerer sind, dann können Sie Sich nun bequem zurücklehnen: für Sie sind diese Felder nicht relevant und müssen somit von Ihnen nicht ausgefüllt werden.

Anders sieht es für Bilanzierer bzw. SOLL-Versteuerer aus. Sie müssen diese Angaben von nun an machen.

Was genau muss in diesen Feldern erklärt werden?

Laienhaft erklärt, müssen Sie in der Kennziffer 50 den Betrag angeben, der Ihnen dadurch entstanden ist, dass Ihnen ein Kunde seine Rechnung nicht bezahlt hat – und wohl auch nicht mehr bezahlen wird. D.h. sobald Ihnen klar wird, dass Sie Ihre Forderung nie mehr erhalten werden, müssen Sie diesen Betrag hier zusätzlich angeben. Natürlich weisen Sie die reduzierten Beträge auch nach wie vor in den Umsatzzeilen aus. An diesem Vorgehen ändert sich nichts.

Wann genau ein Betrag als uneinbringlich gilt, ist noch umstritten. Allerdings zählen Pauschalwertberichtigungen oder Teilausbuchungen von zweifelhaften Forderungen nicht zu einer Uneinbringlichkeit.

In der Kennziffer 37 geben Sie die Vorsteuer an, die Sie nicht zahlen, da Sie eine Rechnung nicht  begleichen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Sie mit der Leistung nicht zufrieden sind, die Ware zurückgehen lassen etc. Dann müssen Sie zusätzlich zur Vorsteuerreduzierung, die Sie in den normalen Vorsteuerfeldern erklären, hier den korrigierten Vorsteuerbetrag ausfüllen.

Müssen alle Steuersätze berücksichtigt werden?

Nein, Sie müssen

  • innergemeinschaftliche Erwerbe,
  • Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet,
  • Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) und (Hinweis: dieser Steuercode wird von Kontolino! derzeit nicht unterstützt)
  • Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) (Hinweis: dieser Steuercode wird von Kontolino! derzeit nicht unterstützt)

in diesen Kennziffern nicht angeben.

Zählen Preisnachlässe hier auch mit?

Nein, Preisnachlässe die Sie in Anspruch nehmen oder Ihre Kunden wie z. B. Skonti, Rabatte, Boni etc. müssen hier nicht gesondert ausgewiesen werden. Hier reicht, wenn Sie die Korrektur, wie gewohnt in den Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerzeilen angeben. Das heißt hier ergeben sich für Sie keine Änderungen bei Ihren Buchungsgewohnheiten. Sie buchen dabei die Korrekturen mit dem ursprünglichen Mehrwertsteuercode. Z. B. ein Kunde zieht sein gewährtes Skonti ab. Dann buchen Sie hier: „gewährte Skonti“ an „Forderungen aus L. und L.“ mit dem Mehrwertsteuersatz auf Ihrer Rechnung (z. B. Umsatzsteuer allgemeiner Satz).

Wie sehen die Buchungen aus, damit die Felder korrekt von Kontolino! bestückt werden?

Damit Kontolino! für Sie die richtigen Beträge für diese Felder herausfiltern kann, müssen Sie wie folgt buchen:

Für die Kennziffer 50 – also, wenn Sie eine Forderung nicht mehr erhalten – müssen Sie das Aufwandskonto „Einstellung in die Einzelwertberichtigungen zu Forderungen“ im Soll buchen und das Konto „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ im Haben. Dabei müssen Sie den ursprünglichen Mehrwertsteuercode laut Rechnung auswählen (z. B. Umsatzsteuer, allgemeiner Satz). Hierzu finden Sie  die Seite „Einzelwertberichtigungen“ in unserem Kontierungslexikon.

Die Kennziffer 37 – also, wenn Sie eine Eingangsrechnung aus welchen Gründen auch immer nicht zahlen – wird richtig bestückt, wenn Sie Ihre „Verbindlichkeiten aus L. und L.“ im Soll buchen und das zugrunde liegende Aufwandskonto im Haben.  Hier müssen Sie genauso den ursprünglichen Mehrwertsteuercode der Rechnung auswählen (z. B. Vorsteuer, allgemeiner Satz). Zu Korrekturbuchungen von Eingangsrechnungen finden Sie mehr auf unserer Seite „Einkauf von Rohstoffen, Handelswaren verbuchen“ in unserem Kontierungslexikon.

Wo ist dies im Gesetz verankert?

Wenn Sie dies im Originalgesetzestext nachlesen wollen: Dies ist im § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beschrieben. Weiter finden Sie hierzu auch eine offizielle Erklärung in der Ausfüllanleitung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur UStVA 2021.