Zahlungsgebühren verbuchen

Oft werden Ihnen direkt beim Zahlungseingang von Dienstleistern wie Paypal, Stripe etc. Zahlungsgebühren abgezogen. Wenn Sie Ihre Bankumsätze verbucht haben, mussten Sie diese Zahlungsgebühren von Hand in Kontolino! verbuchen. Nun unterstützt Sie Kontolino! dabei:

Sobald Kontolino! die Information bekommt, dass Zahlungsgebühren enthalten sind, wird zur Buchung des Zahlungseinganges eine zusätzliche Buchung erzeugt: die für die Zahlungsgebühren. Dabei werden – wenn Sie die online-Schnittstelle zum Abruf der Bankauszüge verwenden – die Information, dass Zahlungsgebühren enthalten sind, automatisch mitgeliefert. Diese Information wird nun von Kontolino! entsprechend zur Erzeugung des zusätzlichen Buchungssatzes verwendet. D.h. hier müssen Sie keine vorbereitenden Arbeiten tätigen.

Anders sieht es aus, wenn Sie einen individuellen „CSV-Filter“ für Ihre Bankumsätze in Kontolino! angelegt haben und nutzen. Hier können Sie Ihren bestehenden CSV-Filter unter dem Menüpunkt „Verwalten –> Bankverbindungen“ bearbeiten. In dem Punkt, in dem Sie die Spalten zugeordnet haben, können Sie nun zusätzlich die Spalte „Zahlungsgebühr“ zu der gleichen Kategorie von Kontolino! zuordnen. Sobald Sie dies gemacht haben, wird in Zukunft beim Verbuchen Ihrer Bankumsätze, der zusätzliche Buchungsvorschlag für die Zahlungsgebühren von Kontolino! für Sie erstellt.

Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 1.1.2026

Regelmäßig passt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Beträge für den Eigenverbrauch an. Damit trägt das Finanzamt den tatsächlich steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung. Mit dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2025 wurden die Werte für das Jahr 2026 bekanntgegeben. Diese Werte können Sie pauschal jeden Monat buchen, ohne Diskussionen über Ihre Privatverbräuche mit dem Finanzamt führen zu müssen.

Was sind Sachentnahmen?

Wenn Sie Bäcker, Metzger, Gastwirt, Konditor, Einzelhändler sind, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie Ihren Privatverbrauch aus Ihrem Unternehmen entnehmen. Und das müssen Sie als Umsatzerlös gegenüber sich selber incl. Umsatzsteuer verbuchen. Nun können Sie entweder Ihre Sachentnahmen alle einzeln auflisten oder Sie machen es sich einfacher und buchen jeden Monat pauschal den vom Finanzamt festgelegten Wert. Dabei beinhaltet das BMF-Schreiben eine Tabelle mit Werten für die verschiedenen Berufsgruppen, die diese Entnahmen buchen müssen.

Und Kontolino! hilft Ihnen dabei?

Kontolino! wäre nicht Ihr Freund, wenn es für die Verbuchung von Eigenverbrauch bzw. Sachentnahmen nicht vorgefertigte Buchungsmuster in unserem Buchungsmuster gäbe.  Einfach im Eingabefeld für  den Buchungstext das Stichwort, z.B. „Sachent“, eingeben und die passende Buchungsvorlage auswählen – Kontolino! füllt den Buchungssatz komplett aus, Sie müssen nur noch Datum und Betrag anpassen. Einfacher geht es kaum.

Sie wollen Wissen, auf welchen Konten die Pauschbeträge gebucht werden?

Dann lesen Sie in unserem Kontierungslexikon auf der Seite „Pauschalbeträge für Sachentnahmen verbuchen„. Dort finden Sie die Hintergründe der Pauschbeträge ausführlich erklärt und natürlich auch auf welchen Konten genau gebucht werden muss.

Jahresabschluss 2025

„Alle Jahre wieder…“ steht nicht nur das Christkind vor der Tür – auch die Anlage eines neuen Buchungsjahres steht wieder an. Und da dies nur jährlich geschieht, steht man jährlich vor der gleichen Herausforderung: wie ging das noch mal? Und kann ich danach noch im alten Jahr Buchungen erfassen, oder geht das dann nicht mehr? Und was ändert sich steuerlich für das Jahr 2026?

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

Wichtiger Hinweis für Nutzer, die Ihre Rechnungen in Kontolino! schreiben: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2026 Ihre Rechnungen schreiben können.

Wichtiger Hinweis für Nutzer der Kontolino!-API bzw. der Partnerschnittstelle: Sie müssen genauso eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor im neuen Jahr die ersten Daten per API-Schnittstelle übertragen werden (z. B. von flour).

Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2025

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2026

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nur die aus unserer Sicht wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2026 für kleine Unternehmer darstellen – und nicht alle Änderungen. Das würde den Rahmen in unserem Artikel sprengen:

  • Ab der Steuererklärung für das Jahr 2025, erhalten Sie Ihre Steuerbescheide direkt in ELSTER rein digital. Eine zusätzliche Zusendung der Bescheide per Post erfolgt nicht mehr. Sollten Sie weiter einen Papierbescheid erhalten wollen, müssen Sie dies bei Ihrer Finanzverwaltung im ELSTER beantragen.
  • Für E-Bilanzen deren Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, müssen neue Pflichtbestandteile übertragen werden: der Kontennachweis. Dabei handelt es sich um die Kontenbezeichnung, der bebuchten Konten. Diese zusätzlichen Information wurde in die Export-Dateien zur E-Bilanz in Kontolino! implementiert. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Kontennachweis für E-Bilanz in Kontolino! verfügbar.
  • Sie können Ihre Anlagegüter, die Sie im Zeitraum vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 anschaffen, mit dem 3-fachen Faktor (max. jedoch mit 30 %) degressiv abschreiben. Diese Abschreibeprozentsätze haben wir bereits in Kontolino! für den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum in der Abschreibungsart „Degressiv/Lineare Abschreibung“ für Sie hinterlegt. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Investitions-Sofortprogramm verabschiedet.
  • Zusätzlich wurden Sonderabschreibungsmöglichkeiten für E-Autos, die vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, beschlossen. Diese sind für die Steuerbilanz zulässig, jedoch nicht unbedingt für die Handelsbilanz. Wenn Sie diese nutzen wollen, steht Ihnen die neue Abschreibungsart die neue Abschreibungsmöglichkeit „Abschreibungen für E-Fahrzeuge gem Investitions-Sofortprogramm 2025 (nur steuerliche Abschr!)“ in Kontolino! zur Verfügung. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Investitions-Sofortprogramm verabschiedet.
  • Der Mindestlohn erhöht sich auf 13,90 € für das Jahr 2026 und damit erhöht sich die Verdienstgrenze für Minijobber auf 603 € im Monat. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Mindestlöhne werden am 01. Januar 2026 erhöht.
  • Die Pauschalen für Dienstreisen ins Ausland ändern sich für einige Länder im Jahr 2026. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Reisekosten: BMF passt die Pauschalen für Dienstreisen ins Ausland für 2026 an.
  • Die Pendlerpauschale beträgt bereits ab dem 01. Januar 2026 ab dem ersten Kilometer 0,38 €. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen.
  • Und die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie reduziert sich wieder auf 7 %. Die Umsatzsteuer für Getränke hingegen bleibt unverändert bei 19%. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen.

Notwendige Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…). Denken Sie auch an die Home-Office-Pauschale. Sie dürfen bis zu 1.260 € im Jahr pauschal abziehen, wenn Sie tageweise daheim arbeiten (siehe Häusliches Arbeitszimmer).
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen. Beachten Sie dabei die zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeiten (siehe oben).
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Überprüfen Sie, ob die Summe Ihrer offenen Rechnungen (OPL-Liste) mit dem Ihrer Forderungs- bzw. Verbindlichkeitskonten übereinstimmt.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2026 in Kontolino! anlegen

Für die Vorgehensweise haben wir für Sie ein Video erstellt:

Neues Buchungsjahr erstellen

Wenn Sie lieber nachlesen, finden Sie alles in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2025

Und wie Sie nachträglich Ihre veränderten Salden vom Jahr 2025 erneut in das Jahr 2026 übertragen können, können Sie in folgendem Video ansehen:

Erneute Saldenübernahme ins neue Buchungsjahr

Falls Sie auch hier lieber nachlesen wollen, finden Sie alles Wissenswerte unter „Buchungen im alten und Jahr parallel „.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2025 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2026!

Steuerformulare 2025 in Kontolino! verfügbar

Folgende Steuerformulare wurden in Kontolino! implementiert:

  • die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für das Jahr 2025
  • die Umsatzsteuererklärung (USt) für das Jahr 2025
  • die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) für das Jahr 2026

Somit können Sie sobald Sie mit Ihrer Buchhaltung soweit sind, Ihre Steuermeldungen wie gewohnt über die in Kontolino! vorhandene Elster-Schnittstelle direkt an Ihr Finanzamt versenden.

Inhaltliche Änderungen in den Steuerformularen

Dieses Jahr gibt es nur eine kleine Änderung in der Anlage EÜR. Hier muss zusätzlich im Anlageverzeichnis angegeben werden, wenn Sie ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug angeschafft haben. Deshalb können Sie nun in Ihrer Anlagenbuchhaltung entsprechend ein Kennzeichen dafür setzen, das dann in das Anlageverzeichnis der EÜR übernommen wird:

Nutzen Sie nicht die Anlagenbuchhaltung von Kontolino!, dann müssen Sie direkt in der Anlage AVEÜR, falls Sie ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug angeschafft haben, das entsprechende Drop-Down-Feld auf „Ja“ setzen:

Anlagenverzeichnis der EÜR mit Drop-Down-Möglichkeit zur Angabe, ob ein Hybrid- bzw. E-Auto angeschafft wurde

Alle anderen Formulare bleiben unverändert.

Änderung in der Abgabe der E-Bilanz

Für alle, die eine E-Bilanz abgeben müssen, der Hinweis, dass für Buchungsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2024 ein zusätzlicher Bestandteil abgegeben werden muss: der Kontennachweis. Mehr Informationen finden Sie dazu in unserem Blogartikel „Kontennachweis für E-Bilanz in Kontolino! verfügbar„.

Zusammenfassung

Fast alle Formulare blieben dieses Jahr unverändert und stehen bereits jetzt in Kontolino! für Sie zur Verfügung. Einzig allein eine Angabe für das Anlageverzeichnis der EÜR kam hinzu. So können Sie die ermittelten Zahlen in Ruhe bereits jetzt prüfen, Ihre Jahresendbuchungen vornehmen und in Ruhe ins Neue Jahr starten.

Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. In diesem Artikel stellen wir die aus unserer Sicht relevanten Änderungen für kleine Unternehmen dar.

Pendlerplauschale beträgt bereits ab dem 1. Kilometer 0,38 Cent

Ab dem 01. Januar 2026 kann für das pendeln von zu Hause bis zur Arbeit nun bereits ab dem ersten Kilometer 0,38 € gelten machen. Das bedeutet auch, dass für die Berechnung der abziehbaren Kosten für Wege zwischen Ihrer Wohnung und der Betriebsstätte entsprechend nun mit den 0,38 € bereits ab dem 1. Kilometer berechnet werden darf. Zur Berechnung können Sie auch gerne unser angepasstes Rechenblatt, das alles rund um ein Kfz abdeckt nutzen.

Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie beträgt 7 %

Ab dem 01. Januar 2026 werden für Speisen, die in der Gastronomie verzehrt werden, die Umsatzsteuer auf 7 % gesenkt. Für Getränke bleibt die Höhe der Umsatzsteuer unverändert bei 19%.

Zusätzliche Erleichterungen

Zusätzlich beschlossene Erleichterungen betreffen Vereine, Übungsleiter sowie Arbeitnehmer, die an Parteien spenden bzw. Gewerkschaftsbeiträge zahlen. Da diese nicht unmittelbar mit kleinen Unternehmen zu tun haben, stellen wir diese in dem Artikel nicht dar.

BMF-Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen

Die schrittweise Einführung der E-Rechnung wirft in der täglichen Praxis die ein oder andere Frage auf. Nun wurde der Umgang mit digitalen Bewirtungsaufwendungen und Eigenbelegen in diesem Zusammenhang in einem BMF-Schreiben vom 19. November 2025 geregelt. Die dort beschriebenen Regeln gelten gleichermaßen für Bewirtungen, die im Inland wie auch im Ausland erfolgen.

Dabei wird grundsätzlich zwischen Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen mit einem größeren Betrag unterschieden. All diese Anforderungen müssen erfüllt sein, damit die Vorsteuer bei Bewirtungsaufwendungen abziehbar ist und anteilig als Kosten erfasst werden dürfen. Nun zu den Anforderungen im Einzelnen:

Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €)

Folgende Angaben müssen über die Bewirtung erfasst werden:

  • Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebs
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und Art der Speisen und Getränke. Allerdings reicht es nicht aus „Speisen und Getränke“ auf die Rechnung zu schreiben. Es muss die Bezeichnung des Gerichtes bzw. des Getränkes ausgewiesen werden.
  • Datum der Bewirtung
  • Rechnungsbetrag. Dabei darf das Trinkgeld entweder zusätzlich als Posten in die Rechnung aufgenommen werden oder durch den Empfänger auf der Rechnung quittiert werden.

Hat der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, ist der damit erstellte Kassenbeleg ausreichend. Die auf dem Kassenbeleg fehlenden Angaben, können in einem Eigenbeleg nachträglich erfasst werden. Eine handschriftlich erstellte Rechnung wird nicht anerkannt.

Anforderungen an Rechnungen über 250 €

Zusätzlich zu den Anforderungen an die Kleinbetragsrechnungen, müssen folgende Angaben auf der Rechnung enthalten sein:

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebes.
  • eine eindeutige und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Name des Bewirtenden, sprich die Angabe des Leistungsempfängers

Hat der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, kann der damit erstellte Kassenbeleg nachträglich durch eine E-Rechnung korrigiert werden. Die auf dem Kassenbeleg bzw. auf der E-Rechnung fehlenden Angaben, können in einem Eigenbeleg nachträglich erfasst werden. Dazu gehören z. B. die Namen der bewirtenden Personen. Eine handschriftlich erstellt Rechnung wird nicht anerkannt.

So weit so gut. Nun werden die Voraussetzungen zur Anerkennung der Bewirtungskosten mit der Digitalisierung beschrieben:

Elektronische, digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege

Bewirtungsrechnungen können entweder als E-Rechnung oder sonstige Rechnung in einem anderen Format übermittelt werden. Papierrechnungen dürfen vom Empfänger digitalisiert werden.

Auch Eigenbelege können entweder digital oder manuell erstellt werden. In jedem Fall muss der Steuerpflichtige die Eigenbelege unterschreiben: auch dies kann elektronisch erfolgen – die Belege dürfen danach aber auf keinen Fall undokumentiert geändert werden. Dabei muss der Zeitpunkt der Signierung gespeichert werden.

Falls der Eigenbeleg digital erstellt wurde, muss dieser digital mit der Bewirtungsrechnung bzw. dem Kassenbeleg zusammengefügt werden. Dazu reicht ein Verweis aus. Z. B. kann auf dem Eigenbeleg die eindeutige Kassenbelegnummer bzw. Rechnungsnummer vermerkt werden. Alternativ kann auch eine elektronische Verknüpfung wie z. B. eindeutiger Index, Barcode zwischen dem Eigenbeleg und dem Bewirtungsbeleg erfolgen.

Wird der Eigenbeleg in Papierform erstellt, dann muss dort ein Verweis auf die digitale Bewirtungsrechnung aufgeschrieben werden. Wichtig ist, dass nachvollziehbar ist, welcher Eigenbeleg zu welcher Bewirtungsrechnung gehört. Und auch dieser Eigenbeleg muss unterschrieben werden.

Außerdem muss die Vorgehensweise, wie Sie im Unternehmen gelebt wird in der Verfahrensdokumentation des Unternehmens beschrieben werden. Mehr Informationen und auch Vorlagen zur Verfahrensdokumentation finden Sie auf unserer Seite Verfahrensdokumentationen.

Zusammenfassung

Der Einzug der Digitalisierung bringt geänderte Abläufe in Unternehmen mit. Die neuen Möglichkeiten werden für Bewirtungsrechnungen und Eigenbelege dargestellt. Wichtig ist, dass die Eigenbelege unterschrieben werden – ob digital oder per Hand – und immer nachvollziehbar ist, welcher Bewirtungsbeleg dazu gehört. Auch dieser Verweis kann digital oder schriftlich sein – und auch der Bewirtungsbeleg kann weiter ein Papierbeleg aber auch elektronisch sein. Und natürlich alle Pflichtangaben vorhanden sind. Falls nicht, dürfen die Bewirtungskosten nicht aus Betriebsausgaben abgezogen werden.

Reisekosten: BMF passt die Pauschalen für Dienstreisen ins Ausland für 2026 an

Auch für das Jahr 2026 veröffentlichte das BMF (Bundesministerium der Finanzen) in seinem Schreiben  vom 05.12.2025 neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.

Die neuen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für betrieblich bedingte Reisen ins Ausland, dienen dazu die Mehrkosten, die Reisenden entstehen betrieblich zu erfassen. Schließlich können Sie an den Tagen nicht zu Hause kochen – und teilweise ist das Ausland viel teurer als Deutschland. So können Sie die im BMF-Schreiben genannten Pauschalen selbst Sich bzw. Ihren Mitarbeitern für Dienstreisen ins Ausland als Ausgleich für Ihre Mehrkosten überweisen. Und das ohne Belege sammeln zu müssen. In dem BMF-Schreiben finden Sie auch wichtige Hinweise dazu, welche Pauschalen bei z.B. mehrtägigen Reisen mit Grenzübertritten anzusetzen sind.

Die veränderten Beträge sind durch Fettdruck der Zahlen in der Tabelle zu erkennen. So ändern sich für das Jahr 2026 zum Beispiel die Beträge für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Irland, Bern in der Schweiz und noch einige mehr.

Sie wissen nicht genau, wie Sie Ihre Dienstreisen verbuchen müssen?

Dann lesen Sie alles über das Berechnen und Verbuchen von Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen in unserem Kontierungslexikon auf der Seite „Reisekosten verbuchen“ nach. Dabei finden Sie sowohl die Buchungen für Sich als Selbstständiger wie auch für Ihre Arbeitnehmer bzw. Sie als Arbeitnehmer (z. B. als Geschäftsführer einer UG bzw. GmbH) erläutert.

Wenn Sie Kontolino! benutzen werden Sie bei den Buchungen und der Wahl der Konten von unserem Buchungsassistenten unterstützt.

Und wenn Sie es noch einfacher haben wollen? Dann nutzen Sie doch Spesenfuchs. Spesenfuchs ist ein Programm von Kollegen von uns, das Reisekostenabrechnungen erstellt. Und damit nicht genug: in Spesenfuchs werden fertige Buchungssätze für Ihre Reisen erzeugt und können mit wenigen Klicks nach Kontolino! direkt importiert werden. Wenn Sie neugierig geworden sind, können Sie in unserem Beitrag „Spesenfuchs und Kontolino!“ weitere Details dazu erfahren.

Fremdwährungsbuchungen

Immer wieder wurden wir von unseren Kunden gefragt, ob auch Buchungen in Fremdwährungen mit Kontolino! möglich sind. Diese Fragen haben wir zum Anlass genommen, die Möglichkeit von Fremdwährungsbuchungen zu schaffen.

Fremdwährungsbuchungen im Buchungsdialog

So können Sie nun, immer wenn Sie den Buchungsdialog sehen, die Buchung mit Fremdwährung erfassen. Klicken Sie auf den neuen Eintrag „Fremdwährung“ hinter dem Feld Betrag und folgende neue Zeile öffnet sich:

In dieser Zeile können Sie als erstes die Währung aussuchen. Dazu können Sie den Pfeil aufklappen und mit Hilfe der Eingabe von Ziffern, die Währung suchen. Im Anschluss, können Sie die Höhe des Betrages in der Fremdwährung mit maximal 2 Kommastellen eingeben. Zum Schluss geben Sie den Wechselkurs „Fremdwährung zu Euro“ mit maximal 6 Kommastellen ein. Wenn Sie daraufhin auf den Taschenrechner, am Ende der Zeile klicken, wird aus den eingegebenen Werten der Betrag in Euro berechnet. Dabei wird der Betrag in der Fremdwährung mit dem Wechselkurs dividiert. Sie können den Betrag bei Bedarf danach anpassen – z. B. wenn Ihre Bank wegen Rundungsdifferenzen 1 Cent weniger oder mehr abgebucht hat.

Fremdwährungsbuchungen im DATEV-Export und -Import

Sie können diese Fremdwährungsbuchungen auch als DATEV-Datei mit allen gebuchten Informationen exportieren. Dabei werden nun zusätzlich die Angaben zum Kurs, der Basis-Betrag und die Fremdwährung entsprechend in die korrekten DATEV-Spalten eingetragen:

Sie haben Ihre Buchungen in einem anderen System vorgenommen und wollen die Buchungssätze mit dem DATEV-Import nach Kontolino! importieren? Dann können Sie dies nun auch mit Ihren Fremdwährungsbuchungen machen. Diese werden von Kontolino! nun nicht nur korrekt verbucht, sondern es werden auch der Kurs, der Basis-Betrag und die Fremdwährung mit in Kontolino! gespeichert.

Fremdwährungsbuchungen in der API-Schnittstelle

Und falls Sie Ihre Buchungen per API nach Kontolino! übertragen, können Sie nun folgende Felder für die Fremdwährungsbuchungen nutzen:

  • fremdwaehrung (für den ISO-Code der Währung z.B. USD)
  • betrag_fremdwaehrung (max 2 Nachkommastellen)
  • wechselkurs   (max 6 Nachkommastellen)

Damit werden die zusätzlichen Informationen im Buchungssatz in Kontolino! entsprechend gespeichert.

Zusammenfassung

Falls Sie einzelne Umsätze in Fremdwährungen erfassen müssen, können Sie dies nun in Kontolino! mit Hilfe des neuen Eintrag „Fremdwährung“ bewerkstelligen. Zusätzlich werden die Daten nicht nur in der Buchung, sondern auch im DATEV-Export bzw. -Import korrekt abgespeichert. Und last but not least, können Sie die zusätzlichen Informationen zu den Fremdwährungen auch per der Kontolino!-API-Schnittstelle übertragen.

Mindestlöhne werden am 01. Januar 2026 erhöht

Derzeit beträgt der Mindestlohn 12,82 € in der Stunde. Dieser wird ab dem 01. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde erhöht. Und eine weitere Erhöhung zum 01. Januar 2027 auf 14,60 € pro Stunde wurde auch bereits festgelegt. Dies hat die Bundesregierung am 29. Oktober 2025 beschlossen.

Aber Achtung: in manchen Branchen wurden durch Tarifverträge höhere Mindestlöhne ausgehandelt (z. B. für das Baugewerbe und der Altenpflege). Diese bleiben von der Gesetzesänderung unberührt und weiter gültig.

Was wurde noch geändert?

Weiter steigt damit auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber, da diese sich am Mindestlohn orientiert. Dabei wird von einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ausgegangen. Für das Jahr 2026 erhöht sich somit die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 € auf 603 € (13,90 € * 130 : 3) im Monat und dann nochmal auf 633 € im Monat für das Jahr 2027.

Weiter steigt damit auch die Untergrenze für Midijobber ab dem Jahr 2026 auf 603,01 €.

Validierung von E-Rechnungen

Nach und nach werden immer mehr E-Rechnungen in der täglichen Geschäftspraxis auftauchen. Damit wird sich auch die Buchhaltungsarbeit ändern. Schon jetzt sind Sie verpflichtet, eine E-Rechnung als solche empfangen zu können. Dazu reicht ein normales E-Mail-Postfach aus. Neu hinzu kommt nun die Pflicht die E-Rechnung als Unternehmer zu prüfen. Dies hat das Bundesministerium für Finanzen am 15. Oktober 2025 mit dem Schreiben zur E-Rechnung klar gestellt. Dort heißt es unter der Kennziffer 35a wie folgt:

Eine Validierung der E-Rechnung ersetzt nicht die dem Empfänger obliegende Pflicht
zur Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. Abschnitt 15.2a Ab-
satz 6 und 15.11 Absatz 3 UStAE), sondern unterstützt ihn hierbei. Ein Unternehmer kann sich
bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns auf das technische Ergeb-
nis einer Validierung (hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln) durch eine geeignete
Validierungsanwendung verlassen. Zum Nachweis bietet es sich an, den Validierungsbericht
aufzubewahren.

Unterstützung in Kontolino!

Um diese neue Forderung zu unterstützen, gibt es die Möglichkeit Ihre E-Rechnungen zu validieren bereits in Kontolino! an zwei Stellen:

  • Wenn Sie aus der Belege-Inbox eine E-Rechnung verbuchen wollen, finden Sie nun die Möglichkeit diese vor dem Verbuchen zu Validieren
  • Und wenn Sie selbst eine E-Rechnung mit Kontolino! erstellt haben, finden Sie die Möglichkeit bei der Anzeige der fertigen Rechnung

Über die weiteren Inhalte des BMF-Schreibens zur E-Rechnung haben wir einen gesonderten Blog-Artikel „BMF-Schreiben zur E-Rechnung“ geschrieben.

Bei der Validierung wird überprüft, ob die Rechnung aus technischer Sicht korrekt befüllt ist. So wird z. B. überprüft, ob alle Pflichtfelder gemäß der Norm EN16931 ausgefüllt sind. Weiter werden inhaltliche Prüfungen ausgeführt, z. B. ob der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag rechnerisch den Wert hat, der sich aus dem Netto-Betrag der Rechnung und dem angegebenen Mehrwertsteuersachverhalt ergibt.

Sobald Sie einmalig die Validierung angestoßen haben, erhalten Sie das Ergebnis angezeigt:

  • grüner Haken bzw. grün-hinterlegter Text: es liegen keine Validierungsfehler vor,
  • rotes Kreuz bzw. rot-hinterlegter Text: es liegen Validierungsfehler vor.

Sie können mit dem Klick auf „Details…“ bzw. „Validierungs-Details…“ die weiteren Details ansehen. Dort sehen Sie neben dem Ergebnis, den „Ausführlichen Valdierungsbericht“ angezeigt. Das ist vor allem dann interessant, wenn das Validierungsergebnis einen Fehler erzeugt. Nun müssen Sie prüfen, um welchen Art des Fehlers es sich handelt:

Formatfehler

Kommt es bei der Validierung einer E-Rechnung zu Formatfehlern (die Rechnungsdatei hält nicht die zulässigen Syntaxen bzw. technischen Vorgaben ein), dann ist die E-Rechnung eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format. Somit ist der Vorsteuerabzug weiter möglich.

Kritische Fehler

Erhalten Sie bei der Validierung „kritische Fehler“ bzw. „critical errors“ handelt es sich um die Verletzung von Geschäftsregeln, die eine E-Rechnung befolgen muss. Handelt es sich bei solchen Fehlern um umsatzsteuerliche Pflichtangaben wie z. B. das Fehlen des Umsatzsteuertatbestandes, dann handelt es sich um eine nicht ordnungsmäßige Rechnung und Sie können keine Vorsteuer abziehen. Wenn der Fehler dahingegen darauf hinweist, dass ein umsatzsteuerlich unerhebliches Feld wie „BT-10 Buyer reference“ nicht ausgefüllt wurde, dürfen Sie weiter die Vorsteuer abziehen.

Abspeichern des Validierungsergebnisses

Sobald Sie auf der Verbuchungsseite der E-Rechnung angekommen sind, wird das Validierungsergebnis der E-Rechnung zusätzlich zur E-Rechnung für Sie abgespeichert und ist jederzeit wieder aufrufbar.

Inhaltliche Überprüfung

Bleibt noch die Pflicht der inhaltlichen Überprüfung der E-Rechnung: da sind Sie gefragt. Denn nur Sie können beurteilen, ob die Stückzahl, Stundenanzahl etc. der E-Rechnung mit dem übereinstimmt, was Sie erhalten bzw. bezogen haben – oder auf der anderen Seite geliefert bzw. geleistet haben. Auch die Höhe des Einzelpreises können nur Sie auf Richtigkeit beurteilen.
Grundsätzlich sollten Sie niemals einer erfolgreichen Validierung einer Rechnung alleine vertrauen, sondern selbst den Inhalt der Rechnung prüfen.

Sichtkopie der E-Rechnung

Bei einer E-Rechnung im ZUGFeRD-Format , gilt übrigens stets der Inhalt des XML-Dokuments als ausschlaggebend und nicht der sichtbare PDF-Teil. Das heißt, Sie sollten sich immer auch die „Sichtkopie“ der Rechnung anzeigen lassen und diese mit dem PDF-Teil vergleichen.

Zusammenfassung

Die automatisierte Validierung der E-Rechnung, hilft Ihnen, um technische Fehler zu erkennen: z. B. das Fehlen von Pflichtangaben oder der fehlerhafte Ausweis der Umsatzsteuer, wenn der Steuersatz nicht mit dem rechnerischen Umsatzsteuerbetrag überein stimmt. Kontolino! bietet Ihnen die Möglichkeit, die Validierung Ihrer E-Rechnung durchzuführen. Wobei Sie niemand entlasten kann: Sie müssen überprüfen, ob die E-Rechnung inhaltlich mit dem übereinstimmt, was Sie mit Ihrem Lieferanten bzw. Kunden vereinbart haben.