Mit einem BMF-Schreiben vom 11. März 2024 hat das Finanzministerium Änderungen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) bekanntgegeben. Bei den GoBD handelt es sich zwar nicht um gesetzliche Vorgaben, nichts desto trotz müssen diese von Unternehmen im Rahmen Ihrer Buchhaltung eingehalten werden.
Die nun durchgeführten Änderungen sind zum Einen gesetzlich bedingt, zum Anderen aber auch dem technischen Fortschritt geschuldet. Nachgehend stellen wir Ihnen aus unserer Sicht, die wichtigsten Änderungen vor – wobei wir auf reine Änderungen von Begrifflichkeiten nicht eingehen werden.
Umgang mit elektronischen Daten
Neu ist, dass die Buchführungsdaten maschinell auswertbar an die Finanzbehörden übermittelt werden müssen. Dabei sind die Schnittstellenbeschreibungen der Finanzbehörden einzuhalten. In diesem Zuge, wurden diese Schnittstellenbeschreibungen mit überarbeitet.
Können die Buchführungsdaten nicht gemäß der Schnittstellenbeschreibung der Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden, kann das nun zur Folge haben, dass die Buchführung als nicht ordnungsgemäß eingestuft wird. Dies wiederum, kann dazu führen, dass die Finanzbehörden zu Steuerschätzungen greifen.
Neu ist auch, dass die Finanzbehörden, die im Rahmen einer Außenprüfung zur Verfügung gestellten Daten mitnehmen darf. Selber kopieren dürfen die Finanzbehörden die Daten nicht. Und nach erfolgter und abgeschlossener Außenprüfung, müssen die Daten wieder von den Finanzbehörden gelöscht bzw. zurückgegeben werden.
Kontolino! unterstützt das von der Finanzbehörde zugelassene Dateiformat ASCII Delimited in Form des DATEV-Buchungsstapel-Exports (siehe Anhang Nummer 4). D.h., Sie können bei Bedarf unter dem Menüpunkt „Import/Export“–>“DATEV-Export“ eine Exportdatei erstellen und diese Datei den Finanzbehörden zur Verfügung stellen. Zusätzlich können Sie Ihren Kontenplan unter dem Menüpunkt „Verwalten“–>“Kontenplan“ als CSV-Datei erhalten.
Einnahme-Überschuss-Rechner
Für Einnahme-Überschuss-Rechner wird (siehe Randziffer 15 Satz 3) wird ein Spielraum für die Erfüllung der GoBD eingeräumt. Hier wird auf die Bewertung der Unternehmensgröße im Bezug auf die Erfüllung der GoBD eingegangen. Näheres wird leider nicht festgeschrieben. So muss sich in Zukunft in der Praxis zeigen, was dies genau bedeutet.
Grundsätze zur Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung
Eigentlich wird hier verlangt, dass Einzelaufzeichnungen über jeden Verkauf zu führen sind, soweit zumutbar. Für diesen Zusatz „soweit zumutbar“ werden explizit 2 Beispiele genannt. Eines lautet:
In einem Einzelhandelsgeschäft kommt zulässigerweise eine PC-Kasse ohne Kundenverwaltung zum Einsatz. Die Namen der Kunden werden bei Bargeschäften nicht erfasst und nicht beigestellt. – Keine Beanstandung.
GoBD Kapitel 3.2.1 Vollständigkeit (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
Das heißt, Sie müssen nicht zwingend jede Barzahlung im Laden separat erfassen. Es reicht am Schluss das Kassenjournal des Tages aus.
Zusammenfassung
Vor allem das Aushändigen der Daten wurde in den überarbeiteten GoBD neu gefasst und damit an die technischen Möglichkeiten angepasst. Kontolino! unterstützt eine von den Finanzbehörden vorgegebene Schnittstelle. Mehr zu den Vorgaben der GoBD und der Unterstützung, die Ihnen Kontolino! dazu bietet finden Sie auf unserer Seite „Kontolino! und die GoBD„.