Hintergrund
Unser Staat möchte auf bestimmte Dienstleistungen keine Steuer erheben, um diese günstig zu halten. Dazu zählen z. B. alle Tätigkeiten, die Ärzte ausführen.
Was fällt darunter?
Manche Tätigkeiten sind eindeutig im Gesetz definiert. Zusätzlich werden aber auch ähnliche Berufe dazugerechnet, die dem Wesen der aufgeführten Tätigkeiten entsprechen. Über die Ähnlichkeit wird manchmal von Fall zu Fall entschieden. Nachstehend finden Sie eine Liste von typischen Tätigkeiten, die aber nicht umfassend ist und einen ersten Eindruck wiedergeben soll:
- Kredite vermitteln und gewähren,
- Umsätze aus Tätigkeiten als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
- Vermietungen von Wohnungen, Häusern etc., wenn diese kurzfristig zur Beherbung von Urlaubsgästen erfolgt
- Heilbehandlungen z. B. von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen oder ähnliche Berufe
Steuersatz
Die Umsätze sind steuerfrei und damit 0 %.
Kennziffer in der UStVA
Die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz sind nur in der Umsatzsteuererklärung unter dem Eintrag „Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. ….. UStG“ anzugeben. Dabei müssen Sie die entsprechende Nummer der UStG zusätzlich eintragen, unter die Ihre Tätigkeiten fallen (z. B. die Nr. 11 für Versicherungsmakler, Bausparkassenvertreter oder die Nr. 14 für Heilberufe wie Ärzte).
In Kontolino! müssen Sie somit unter Ihren „Steuerlichen Daten“ die Basis für Ihre Steuerbefreiung eintragen (eben die UStG-Kennziffer). Danach haben Sie für Ihre Rechnungen bzw. Buchungen den entsprechenden Mehrwertsteuer zur Verfügung.
Angaben auf der Rechnung
Auf Ihrer Rechnung müssen Sie den Nettobetrag ausweisen und einen Zusatz, der wie folgt lauten kann:
„Steuerbefreiter Umsatz nach § 4 Nr. …. UStG“
Beispiele
Sie sind Physiotherapeut und nehmen Behandlungen laut Rezept an Ihren Patienten vor, dann sind diese Leistungen steuerbefreit. Genauso wenn Sie Versicherungsvertreter sind und Provisionen für die Vermittlung von Versicherungen erhalten.
Beachtenswertes
Sie dürfen für keine Vorsteuer von Ihren Einkäufen abziehen, wenn Sie diese für umsatzsteuerbefreite Leistungen tätigen.
Weiter zählen diese Umsätze nicht zu den Umsätzen der Kleinunternehmerregelung. D.h. erzielen Sie z. B. Umsätze als Heilberufler auf Rezept in Höhe von 50.000 € im Jahr und nehmen für private Behandlungen ohne Rezept z. B. 15.000 € ein, dann können Sie immer noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Denn die 50.000 € werden nicht zu den Kleinunternehmerumsätzen dazugerechnet.
Gesetzliche Grundlage
Die ausführliche Liste der Tätigkeiten, die unter die Steuerbefreiung fallen, finden Sie im § 4 Nr. 8 ff. des Umsatzsteuergesetzes.