Investitions-Sofortprogramm verabschiedet

Das Investitions-Sofortprogramm wurde am 11. Juli 2025 vom Bundesrat verabschiedet und tritt somit in Kraft. Um neue Investitionen bei den Unternehmen zu fördern, wird die Möglichkeit der degressiven Abschreibung ausgeweitet. Somit wurde der Gesetzesvorlage aus dem Bundestag unverändert zugestimmt.

Degressive Abschreibung im Detail

Seit dem 31. März – 31. Dezember 2024 dürfen Sie Ihre Anschaffungen degressiv abschreiben. Dies bedeutet, dass nicht jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben wird, sondern der gleiche Prozentsatz und dies vom Anschaffungswert bzw. Restwert des Vorjahres. Um den Prozentsatz zu berechnen, wird die Zahl 100 durch die Nutzungsdauer laut Afa-Tabelle geteilt und mit einem festgeschriebenen Faktor multipliziert. Das Ergebnis ist dann der Prozentsatz, der jährlich abgeschrieben werden darf (allerdings darf dieser nicht einen vorgegebenen Prozentsatz überschreiten).

Der Mulitplikationsfaktor für den Zeitraum 31. März – 31. Dezember 2024 betrug 2 und der maximale Prozentsatz 20%. Mit dem Investitions-Sofortprogramm wird der Faktor auf 3 und der maximale Prozentsatz auf 30 % für den Zeitraum vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027.

Machen wir ein Beispiel: Bei Büromöbeln beträgt die Nutzungsdauer 10 Jahre. Somit berechnet sich der Abschreibungs-Prozentsatz wie folgt: 100 / 10 * 3 = 30 %. Da dieser den Maximal-Wert von 30 % nicht überschreitet bleibt es bei diesem Wert. Wenn Sie Sich mit mehr Details zum Thema Abschreibungen beschäftigen möchten, werden Sie auf der gleichnamigen Seite im Kontierungslexikon fündig. Dort finden Sie auch ein durchgeführtes Beispiel in Tabellenform.

Zusätzliche Abschreibungen für E-Autos

Die Abschreibungen für E-Autos, die und zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören, werden deutlich erhöht. So werden die maximalen Anschaffungskosten, von denen aus abgeschrieben werden kann von 70.000 € auf 100.000 € erhöht. Somit erhöht sich die Basis bei der Nutzung der 1%-Regel für den zu versteuernden Eigenverbrauch ebenfalls von bisher 70.000 € auf 100.000 €. Das haben wir bereits in unserem Excel-Tabellenblatt für die Berechnung des Eigenverbrauchs aktualisiert.

Die Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, können mit folgenden Prozentsätzen abgeschrieben werden:

JahrProzentsatz
Anschaffungsjahr75 %
1. Jahr10 %
2. Jahr5 %
3. Jahr5%
4. Jahr3%
5. Jahr2 %

Im Beschaffungsjahr erfolgt die Abschreibung nicht zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung, sondern für das gesamte Jahr.

Da es sich bei der degressiven Abschreibung um ein steuerliches Wahlrecht handelt, darf diese nicht unbedingt in der Handelsbilanz, sondern evtl. nur in der Steuerbilanz bzw. EÜR angewendet werden. In der Handelsbilanz darf nur dann das E-Auto mit diesen hohen Abschreibungswerten abgeschrieben werden, wenn dies dem tatsächlichen Wertverlustes des E-Autos entspricht. Ansonsten müssen Sie, wenn Sie eine Handelsbilanz abgeben müssen , in Kontolino! das E-Auto mit den normalen degressiven Sätzen abschreiben und die höheren steuerlich erlaubten Abschreibungsbeträge in der Überleitungsrechnung zur Steuerbilanz eintragen.

Senkung der Körperschaftssteuer

Nach Auslauf der erweiterten Abschreibemöglichkeit, wird schrittweise die Körperschaftssteuer im Zeitraum vom 01. Januar 2028 – 2032 von 15 auf 10 Prozent gesenkt.

Zusammenfassung

Mit dem Investitions-Sofortprogramm können Abschreibungen in einem größeren Umfang erfolgen. Dies führt zu einer reduzierten Steuerlast für die Unternehmen in den ersten Jahren. Wir haben die Änderung für Sie bereits umgesetzt und die neue Abschreibungsmöglichkeit „Abschreibungen für E-Fahrzeuge gem Investitions-Sofortprogramm 2025 (nur steuerliche Abschr!)“ für Sie implementiert.

Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 sind bald fällig

Wenn Sie noch keine Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 abgegeben haben, dann wird es nun Zeit. Die Abgabefrist für beide Erklärungen ist der 31. Juli 2025. Haben Sie einen Steuerberater, der für Sie die Erklärungen erstellt und abgibt, dann verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar 2026.

Hinweis: Als Kleinunternehmer müssen Sie ab für das Jahr 2024 erstmalig keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben außer Ihr Finanzamt fordert Sie dazu explizit auf oder Sie müssen Umsätze mit dem Ausland erklären.

Was ist für Sie zu tun, wenn Sie die Erklärungen selbst abgeben?

Fangen wir mit dem einfacheren Fall an: die Umsatzsteuererklärung. Diese können Sie direkt in Kontolino! erstellen und per Elster-Schnittstelle an Ihr Finanzamt übertragen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie aber überprüfen, ob Sie alle Umsatzsteuerbuchungen in dem Jahr 2024 korrekt erledigt haben. Rufen Sie als erstes also unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Buchungsperiode“ das Jahr 2024 auf.

Prüfungen vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Hier können Ihnen verschiedene Auswertungen in Kontolino! weiterhelfen. So können Sie z. B. unter „Auswerten“ –> „Buchungsjournal“ alle Buchungen filtern, die z. B. ohne Mehrwertsteuercode gebucht wurden. Schauen Sie nach, ob diese so stimmen. Wenn nicht, korrigieren Sie die falschen Buchungssätze direkt mit Doppelklick aus dem Buchungsjournal heraus.

Auf jeden Fall, sollten Sie Sich Ihre Buchungen auf den Umsatzsteuerkonten anschauen. D.h. die Konten Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und ggfs. Dauerfristverlängerung und die EÜR-spezifischen Konten. Rufen Sie dazu am Einfachsten den Menüpunkt „Auswerten“ –> „Kontoauszug erstellen“. Wählen Sie die o.g. Konten aus und lassen Sie Sich die ganze Buchungsperiode anzeigen. Stimmen die verbuchten Werte mit den abgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen überein? Wenn nicht, dann heißt es auch hier die falschen Buchungen direkt mit Doppelklick auf die Buchung zu öffnen und zu korrigieren. Fehlen Buchungen, dann können Sie diese neu erfassen.

Und dann ist noch die 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner wichtig. Prüfen Sie alle Umsätze, um den Jahreswechsel und ob Sie die letzte abgegebene Umsatzsteuervorauszahlung gemäß dieser Regel gebucht haben.

Alle Prüfungen sind abgeschlossen und es passt nun alles? Dann können Sie unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Umsatzsteuererklärung JJJJ“ diese an Ihr Finanzamt übertragen. Falls Sie laut Umsatzsteuererklärung Ihrem Finanzamt noch Geld schulden, dann vergessen Sie nicht, dieses nun zu überweisen. Passt Ihre abgegebene Erklärung zu den Zahlen, die dem Finanzamt vorliegen, bekommen Sie keinen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt. Sondern alles ist erledigt. Sie müssen nur noch die Buchungen zur Umsatzsteuererklärung in Kontolino! erledigen.

WICHTIG: Kontolino! haftet nicht für Ihre abgegebenen Steuererklärungen. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob die ermittelten Zahlen in den Erklärungen stimmen, bevor Sie diese an Ihr Finanzamt übermitteln.

Einkommenssteuererklärung abgeben

Bei der Einkommenssteuererklärung müssen Sie Ihre Angaben in Elster Portal der Finanzämter erledigen. Dort müssen Sie den Mangelbogen der Einkommenssteuererklärung ausfüllen und dazu je nach Einkunftsart zusätzlich die verschiedenen Anlagen einfügen. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist das die Anlage „G“ für Einkünfte als Selbstständige ist dies die Anlage „S“. In diesen Anlagen tragen Sie u. a. Ihren erzielten Gewinn ein.

EÜR-Rechner

Diesen Gewinn können Sie in Kontolino! zumindest als EÜR-Rechner ermitteln. Als EÜR-Rechner schicken Sie auch zusätzlich zur Einkommenssteuererklärung die sogenannte Anlage EÜR ab. Dies können Sie nach eingehender Überprüfung Ihrer Buchungen direkt in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Anlage EÜR“ machen.

Bilanzierer

Als Bilanzierer müssen Sie eine sogenannte EBilanz abgeben. Hierzu können Sie in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Jahresabschluss“ –> „Handelsbilanz“ Ihre Handelsbilanz erstellen . Unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Ebilanz exportieren“, können Sie diese Handelsbilanz exportieren und über Drittanbieter (z. B. ebilanz+) abgeben. Achtung: für das Finanzamt ist die Steuerbilanz maßgeblich. Manchmal müssen Sachverhalte anders in der Handels- als in der Steuerbilanz gebucht werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie zusätzlich eine sogenannte Überleitungsrechnung bei den Drittanbietern machen. Wenn nicht, dann können Sie die sogenannte Einheitsbilanz abgeben.

Prüfungen vor Abgabe der EÜR bzw. EBilanz

Bevor Sie die Anlage EÜR abschicken bzw. die EBilanz abgeben, prüfen Sie bitte auch hier Ihre Buchungen für das Jahr 2022 eingehend: Ein paar Stichworte als Anhaltspunkte, was Sie überprüfen können:

  • Haben Sie Ihre Privantanteile gebucht (z. B. private Telefonnutzung)?
  • Haben Sie alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter gebucht?
  • Haben Sie Ihre Geringwertigen Wirtschaftsgüter gebucht und abgeschrieben?
  • Und haben Sie die 10-Tages-Regel als EÜR-Rechner am Jahresende beachtet?
  • Stimmt Ihr Saldo der Bankauszüge mit dem verbuchten Saldo überein?
  • Stimmt der Barkassenbestand mit dem verbuchten Schlussbestand überein?
  • Stimmen Ihre Forderungen mit dem Bestand der noch offenen Rechnungen überein (für Soll-Versteuerer)?

Das waren nur mal ein paar Fragestellungen, um Ihnen bei der Prüfung zu helfen. Mehr finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Weitere Informationen zur Abgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlichen zu den Steuererklärungen und zum Jahresabschluss finden Sie unter der Kategorie „Wissenswertes„. Dort können Sie Sich einlesen zu den Themen:

Das Handling von Kontolino! rund um die Umsatzsteuererklärung und E-Bilanz finden Sie in unserem Handbuch unter folgenden Rubriken erklärt:

Zusammenfassung

Am 31. Juli 2025 endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung 2024 für Selbstabgeber. Haben Sie dies noch nicht erledigt, wird es Zeit zum Handeln und die zu Grunde liegenden Buchungen zu prüfen, zu korrigieren, zu erledigen. So dass Sie die Frist einhalten können und die Erklärungen korrekt verschicken können.

BMF-Schreiben zur Betriebsprüfung

Als Unternehmer ist man froh, wenn man nie eine Betriebsprüfung vom Finanzamt angekündigt bekommt. Aber heraussuchen, kann man es sich leider nicht – und auch nicht wirklich viel dagegen tun.

Und immer ist man sich nicht so sicher, was auf einen zukommt und welche Rechte und Pflichten man hat. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 17. Februar 2025 ein neues BMF-Schreiben zu diesem Thema verfasst. So werden die Rechte und Pflichten zu

  • Beginn der Außenprüfung,
  • während der Außenprüfung
  • und zum Abschluss der Außenprüfung dargelegt.

Beginn der Außenprüfung

Hier wird klargestellt, dass Sie bei wichtigen Gründen eine Verschiebung der Prüfung beantragen können. Weiter zeigt Ihr Prüfer seinen Dienstausweis, so dass Sie sicher sein können, dass die bei Ihnen erscheinende Person wirklich vom Finanzamt kommt.

Ablauf der Außenprüfung

Es wird dabei gebeten, dass sie zügig Ihren Mitwirkungspflichten nachkommen. Dazu kann die Benennung einer sachkundigen Person gehören. Weiter wird darum gebeten, dem Prüfer einen geeigneten Arbeitsplatz sowie erforderliche Hilfsmittel (z. B. einen PC mit dem entsprechenden Zugang zu Ihrer Buchhaltungssoftware) zur Verfügung zu stellen.

Nun geht es um die Inhalte: alle Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapier und weitere Unterlagen sollten dem Prüfer von Ihnen zur Verfügung gestellt werden. Stehen diese elektronisch zur Verfügung, dann sollten Sie Ihrem Prüfer dazu beim Datenzugriff unterstützen, sprich auch in Ihr Buchhaltungssystem einführen. So ist evtl. eine kurze Einführungsschulung sinnvoll.

Und auch weitere Fragen zu den Geschäftsfallen sollten von Ihnen beantwortet werden.

Bittet Ihr Prüfer, die Daten maschinell auswertbar zur Verfügung zu stellen, so müssen Sie auch dieser Bitte nachgehen und Ihre Daten z. B. auf einen USB-Stick dem Prüfer zur Verfügung stellen. Dabei wird hingewiesen, dass Sie bei jeglicher Kommunikation mit dem Finanzamt auf den Schutz Ihrer Daten achten sollten. So wird konkret vorgeschlagen, dass Sie Ihre Daten passwortgeschützt übergeben und ggfs. geschützte Archiv-Dateiformate (wie zip, rar oder 7Zip) verwenden.

Macht der Prüfer während der Betriebsprüfung Feststellungen, die von Bedeutung sind, werden Sie davon unterrichtet.

Ergebnis der Außenprüfung

Ändert sich Ihre Besteuerungsgrundlage auf Grund der Prüfung, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Dort dürfen Sie die einzelnen Prüfungsfeststellungen aus Ihrer Sicht nochmals darstellen und klären. Weiter erhalten Sie einen Prüfungsbericht.

Ergibt sich der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit, wird zu dem Sachverhalt erst weiter ermittelt, wenn offiziell ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie nicht mehr mitwirken, um den Sachverhalt aufzuklären. Allerdings kann das zu nachteiligen Folgerungen für Sie führen.

Mehr Informationen zur Betriebsprüfung

Checkliste: Betriebsprüfung

Damit Sie möglichst ruhig und mit gutem Gefühl in die Betriebsprüfung gehen können, haben wir für Sie bereits vor einiger Zeit etliche Informationen für Sie in 3 Blogartikeln zusammengetragen und sogar eine Checkliste für Sie erstellt. So können Sie die Checkliste einfach und entspannt abarbeiten und sind so optimal vorbereitet.

Die Betriebsprüfung: eine kurze Einführung

Die Betriebsprüfung: So bereiten Sie sich optimal darauf vor!

Der Tag der Betriebsprüfung

Weitere interessante Inhalte zum Datenformat und standardmäßigen Prüfungslogiken das Finanzamts haben wir in dem Blog-Artikel „Neuigkeiten zur Betriebsprüfung“ behandelt. Dort erfahren Sie auch, wie Sie Kontolino! durch die Auswertungsmöglichkeiten und Muster für Ihre Verfahrensdokumentation unterstützt.

Zusammenfassung

In diesem BMF-Schreiben ist nicht grundlegend etwas Neues zur Betriebsprüfung enthalten. Aber es gibt einen guten Überblick über den Ablauf einer Betriebsprüfung. Außerdem werden Ihre Rechte und Pflichten während der verschiedenen Phasen der Betriebsprüfung beschrieben.

Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 1.1.2025

Regelmäßig passt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Beträge für den Eigenverbrauch an. Damit trägt das Finanzamt den tatsächlich steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung. Mit dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025 wurden die Werte für das Jahr 2025 bekanntgegeben. Diese Werte können Sie pauschal jeden Monat buchen, ohne Diskussionen über Ihre Privatverbräuche mit dem Finanzamt führen zu müssen.

Was sind Sachentnahmen?

Wenn Sie Bäcker, Metzger, Gastwirt, Konditor, Einzelhändler sind, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie Ihren Privatverbrauch aus Ihrem Unternehmen entnehmen. Und das müssen Sie als Umsatzerlös gegenüber sich selber incl. Umsatzsteuer verbuchen. Nun können Sie entweder Ihre Sachentnahmen alle einzeln auflisten oder Sie machen es sich einfacher und buchen jeden Monat pauschal den vom Finanzamt festgelegten Wert. Dabei beinhaltet das BMF-Schreiben eine Tabelle mit Werten für die verschiedenen Berufsgruppen, die diese Entnahmen buchen müssen.

Und Kontolino! hilft Ihnen dabei?

Kontolino! wäre nicht Ihr Freund, wenn es für die Verbuchung von Eigenverbrauch bzw. Sachentnahmen nicht vorgefertigte Buchungsmuster in unserem Buchungsmuster gäbe.  Einfach im Eingabefeld für  den Buchungstext das Stichwort, z.B. „Sachent“, eingeben und die passende Buchungsvorlage auswählen – Kontolino! füllt den Buchungssatz komplett aus, Sie müssen nur noch Datum und Betrag anpassen. Einfacher geht es kaum.

Sie wollen Wissen, auf welchen Konten die Pauschbeträge gebucht werden?

Dann lesen Sie in unserem Kontierungslexikon auf der Seite „Pauschalbeträge für Sachentnahmen verbuchen„. Dort finden Sie die Hintergründe der Pauschbeträge ausführlich erklärt und natürlich auch auf welchen Konten genau gebucht werden muss.

Wichtige Änderungen für Kleinunternehmer

Es gibt wichtige steuerrechtliche Änderungen für Kleinunternehmer ab dem Jahr 2025 , die auch einige Änderungen bei Ihrer Arbeit mit Kontolino! erfordern. Bitte lesen Sie diesen Artikel sorgfältig durch, wenn Sie auch in 2025 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten.  Hinweis: Wenn Sie genau zum 01.01.2025 aufhören, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dann müssen Sie das Datum zur Wechsel zur Regelbesteuerung auch ausfüllen. Denn es muss in den Formularen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuermeldung ausgefüllt werden. D.h. dann ist dieser Artikel für Sie auch interessant.

Was ändert sich 2025 für Kleinunternehmer?

Die wichtigsten Änderungen laut Jahressteuergesetz 2024 (siehe dazu unseren Blogbeitrag: „Jahressteuergesetz 2024„), die Sie unbedingt kennen sollten, sind:

  • Die Umsatzgrenze steigt ab dem 1 Januar 2025 auf 25.000 € – das heißt, wenn Sie im letzten Jahr mehr als 25.000 € Umsatz gemacht haben, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen (bisher war die Grenze bei 22.000 €)
  • Wenn Sie im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 100.000 € überschreiten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort, mitten im Geschäftsjahr. Alle Umsätze vor diesem Zeitpunkt sind noch steuerfrei, alle danach fallen unter die Regelbesteuerung. Das heißt mit der Rechnung, mit der Sie die Umsatzgrenze überschreiten, müssen Sie bereits unter dem Jahr Umsatzsteuer in Rechnung stellen und verlieren Ihre Kleinunternehmerregelung. Um diese gesetzlichen Änderungen in Kontolino! abbilden zu können, müssen wir leider die Vorgehensweise in Kontolino! abändern. Dies hat auch Auswirkungen auf Ihre Arbeit in Kontolino! ­

Umsätze als Kleinunternehmer müssen ab 2025 auf ein separates Konto gebucht werden

Bisher mussten die Umsätze als Kleinunternehmer nicht auf ein separates Erlöskonto gebucht werden. Kontolino! hat die Umsatzerlöse anhand des MwSt-Sachverhalts „keine MwSt.“ und der Hinterlegung, dass Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen als steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer identifiziert und korrekt in die EÜR und USt-Erklärung eingetragen. Diese Vorgehensweise funktioniert ab 2025 nicht mehr und führt definitiv zu falschen Ergebnissen und kann zu steuerlichen Problemen führen!
 Sie müssen ab dem 1. Januar.2025 alle Umsätze, die Sie als Kleinunternehmer tätigen, auf das Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG “ gebucht werden. 
 Im SKR04 ist das Konto mit der Nummer 4185. Im SKR03 lautet die Kontonummer 8195.Dieses neue Konto ist in Ihrem Kontenplan des Jahres 2025 möglicher Weise noch nicht aktiv und muss erst verfügbar gemacht werden. Dies müssen Sie nur einmalig tun. ­

Konto für die Kleinunternehmer-Umsätze aktivieren

Kontenplan mit markierten Konto "Erlöse als Kleinunternehmer"

Dazu wechseln Sie zunächst in das Buchungsjahr 2025, in dem Sie den Menüpunkt „Verwalten –> Buchungsperioden“ nutzen. Danach gehen Sie auf den Menüpunkt „Verwalten –> Kontenplan“. Hier können Sie entweder zum Konto 4185 bzw. 8195 (Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG) scrollen oder mit Hilfe der Suchfunktion (Tastenkürzel „Strg“. + „F“), zu dem Konto springen. In der Spalte „Verfügbar“ setzen Sie dann ein Häkchen, um dieses Konto im Kontenplan zu aktivieren. Bitte beachten Sie: wenn Sie bisher schon durch das Duplizieren eines Umsatzerlöskonto ein Konto für Kleinunternehmer-Umsätze angelegt haben, dürfen Sie dieses eigen angelegte Konto nicht weiter verwenden. Ihr eigen angelegtes Konto führt ab dem Jahr 2025 zu falschen Daten in der EÜR bzw. USt! Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend, um Verwechslungen zu vermeiden, Ihr eigenes Konto zu deaktivieren, bevor Sie das von uns bereit gestellte Konto aktivieren.
 Sie können das richtige von Kontolino! neu zur Verfügung gestellte Konto erkennen, wenn Sie auf den Bleistift hinter der Kontobezeichnung klicken und folgenden Angaben sehen: ­

Konto bearbeiten: Erlöse als Kleinunternehmer

Was muss ich tun, wenn ich die 100.000 € – Marke überspringe?

Buchungsperiode bearbeiten mit markierter Kleinunternehmerregelung und Wechsel zur Regelbesteuerung

Wenn Sie tatsächlich in einem Jahr so hohe Umsätze machen, dass Sie die 100.000 € überschreiten, müssen Sie im Wesentlichen 2 Dinge tun: Tragen Sie unter dem Menüpunkt „Verwalten –> Buchungsperiode“ bei der aktuellen Buchungsperiode das Datum ein, an dem Sie erstmalig eine Rechnung mit Umsatzsteuer stellen. Das ist wichtig, da dieses Datum am Jahresende in die Steuermeldungen einzutragen ist. Außerdem steuert es die Auswahl verfügbarer MwSt-Codes beim Buchen und für Ausgangsrechnungen. Und es steuert die Auswahl der zu bebuchenden Konten, wenn Sie Ihre Ausgangsrechnungen mit Kontolino! schreiben.Buchen Sie fortan alle Umsätze nicht auf das neue Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG“, sondern auf das übliche Umsatzerlöskonto (oder, wenn Sie getrennte Konten für Umsatzerlöse mit 7% und 19% führen, auf diese Konten). 

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung ab dem Beginn eines neuen Jahres nicht mehr in Anspruch nehmen möchten, dann müssen Sie beim Wechsel zur Regelbesteuerung den 01.01. des Jahres zur Wechsel zur Regelbesteuerung eintragen. Dies ist zwingend notwendig, da das Datum bei Ihrer nächsten UStVA bzw. USt ausgefüllt sein muss.

Wie unterstützt Sie Kontolino!? 

Wenn Sie Ihre Ausgangsrechnungen mit Kontolino! schreiben, dann überprüft Kontolino!, ob Sie die Kleinunternehmerregelung unter „Verwalten –> Buchungsperioden“ im aktuellen Buchungsjahr hinterlegt haben. Weiter wird überprüft, ob Sie ein Datum beim Wechsel zur Regelbesteuerung eingetragen haben. Wenn ja, wird überprüft, ob Sie die Rechnung vor oder nach diesem Datum schreiben. Auf Grund all dieser Bedingungen, werden dann die passenden Mehrwertseuercodes und das passende Buchungskonto von Kontolino! vorgeschlagen. Falls Sie Ihre Ausgangsrechnungen nicht in Kontolino! schreiben, dann steht eine neue Buchungsvorlage für Sie zur Verfügung. Tippen Sie beim Verbuchen von Ihren Umsatzerlösen als Kleinunternehmer, die Anfangsbuchstaben des Wortes „Kleinunternehmer“ in den Buchungstext ein und es erscheint der Buchungsvorschlag „Umsatzerlöse als Kleinunternehmer„. Klicken Sie darauf, und das neue richtige Konto und der richtige Mehrwertsteuercode („keine MwSt“) ist ausgewählt. Kontolino! ermittelt allerdings nicht die Grenze von 100.000 € Jahresumsatz automatisch und setzt das Datum unter „Verwalten –> Buchungsperioden“ nicht automatisch. Dies müssen Sie selbst prüfen, ob und wann Sie diesen Grenzbetrag überschreiten und dementsprechend das Datum in den Stammdaten Ihres Buchungsjahres setzen.

Was passiert mit meinen steuerfreien Umsätzen nach §4 Nr. 8 ff UStG?

Wenn Sie bisher schon Umsätze als Heilberufler oder Dozent, Versicherungsmakler oder weitere Tatbestände aus dem §4 getätigt haben, kennen Sie das: hier muss in Kontolino! ein entsprechender MwSt-Code eingegeben werden. Das bleibt auch weiterhin so. Nur, wenn Sie für Umsätze, die unter diese Regelungen fallen, auch den MwSt-Code „Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 8ff UStG“ nutzen, kann Kontolino! diese in der EÜR und USt korrekt eintragen. Sprich hier ändert sich nichts an Ihrer Vorgehensweise. Wenn Sie möchten, können Sie das in Kontolino! neu angelegte Konto „Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG “ nutzen und darauf Ihre Umsätze buchen. Es ist aber auch dann zwingend erforderlich, bei allen Buchungen den passenden MwSt-Sachverhalt anzugeben.

EÜR 2024 in Kontolino! verfügbar

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für das Jahr 2024 wurde in Kontolino! implementiert. Das heißt, Sie können bereits jetzt Ihre EÜR in Kontolino! erstellen. Außerdem haben wir die Dokumentation für die EÜR (sprich aus welchen Konten sich welche EÜR-Position bestückt) aktualisiert. Die Dokumentation finden Sie, wenn Sie Ihre EÜR in Kontolino! erstellen, verlinkt. Ab dem 01. Januar 2025 können Sie Ihre EÜR dann nach eingehender Prüfung an Ihr Finanzamt verschicken.

Dabei haben Sich ein paar Änderungen in der EÜR gegenüber dem Vorjahr ergeben. Nachstehend wollen wir Ihnen die Änderungen vorstellen, die über eine reine Umbenennung oder normale zeitliche Verschiebung hinausgehen.

Inhaltliche Änderungen in der Anlage EÜR 2024

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ein neues Feld für die Wirtschafts-Identifikationsnummer wurde eingeführt. Dieses Feld wird nach und nach in alle Steuerformulare aufgenommen. Dabei ist es zunächst nur freiwillig zu befüllen.

Bei der Wirtschafts-Identifikationsnummer handelt es sich um eine neue Nummer, die für alle Unternehmer ab dem Jahr 2024 vergeben wird. Sie dient dazu jeden Unternehmer in Deutschland eindeutig identifizieren zu können.

Sie können Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Verwalten –> Steuerliche Daten“ erfassen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie dabei nur die Ziffern vor dem Bindestrich erfassen (z. B. DE123456789). Kontolino! übernimmt diese Nummer für Sie in alle von Kontolino! erzeugten Steuerformulare.

Mehr Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer können Sie auf unserem Blog-Beitrag „Wirtschafts-Identifkationsnummer für Unternehmer“ entnehmen.

Raumkosten

Bei den Raumkosten wurde eine zusätzliche Zeile eingeführt: die darin enthaltenen Erhaltungsaufwendungen. Dies ist ein neuer informativer Wert für das Finanzamt und wird aus den Konten „Reparaturen und Instandhaltung von Bauten“ und „Instandhaltung betrieblicher Räume“ bestückt. Die Kontonummern im

  • SKR03 lauten dazu 4260 und 4801 und im
  • SKR04 sind das die Konten 6450 und 6335.

Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung

Dies ist ein neues Feld und dient dazu, die sogenannte Home-Office-Pauschale die schon für das Jahr 2023 eingeführt wurde explizit auszuweisen. Sie können hier – wenn Sie die Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer nicht in Anspruch nehmen – für jeden Tag, den Sie im Home-Office arbeiten 6 € pauschal abziehen bzw. höchstens für das gesamte Jahr 1.260 €. Um diesen Wert zu erfassen, steht Ihnen neu das Konto „Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung“ (SKR03: 4287 / SKR04: 6347) zur Verfügung.

Hinweis: Da es sich um ein neues Konto handelt, das wir extra für diesen Zweck erstellt haben, müssen Sie das Konto einmalig in Ihrem Kontenplan (Menüpunkt: „Verwalten –> Kontenplan“) in Kontolino! durch setzen des Hakens in der Spalte „Verfügbar?“ aktivieren.

Als Gegenkonto buchen Sie auf Ihr Privatkonto. Wir haben für diesen Geschäftsfall auch eine neue Buchungsvorlage in unserem Buchungsassistenten erstellt. Tippen Sie im Buchungstext „Tages“ ein und Sie erhalten die passende Buchungskonten. So müssen Sie nur noch das Datum und den Betrag einsetzen.

Investitionsabzugsbeträge

Durch die Corona-Pandemie konnten die Investitionsabzugsbeträge zwischendurch bis zu 6 Jahre rückwärts angegeben werden. Dieser Zeitraum wurde nun ab dem Jahr 2024 wieder auf die ursprünglichen 3 Jahre reduziert. Dadurch entfallen hier 3 Jahre.

Zusammenfassung

Im Großen und Ganzen blieb die EÜR 2024 unverändert zur EÜR 2023. Interessant wird für die Folgejahre die Wirtschafts-Identifikationsnummer werden. Jetzt schon interessant ist bestimmt für viele die Home-Office-Tagespauschale. Denn, wenn Sie die Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer nicht in Anspruch nehmen, können Sie hier Ihren Gewinn für jeden Tag im Home-Office um 6 € bis maximal höchstens 1.260 € reduzieren.

Und die Anlage EÜR 2024 ist bereits jetzt samt Dokumentation in Kontolino! verfügbar. So können Sie die ermittelten Zahlen in Ruhe bereits jetzt prüfen, Ihre Jahresendbuchungen vornehmen und in Ruhe ins Neue Jahr starten.

Jahresabschluss 2024

„Alle Jahre wieder…“ steht nicht nur das Christkind vor der Tür – auch die Anlage eines neuen Buchungsjahres steht wieder an. Und da dies nur jährlich geschieht, steht man jährlich vor der gleichen Herausforderung: wie ging das noch mal? Und kann ich danach noch im alten Jahr Buchungen erfassen, oder geht das dann nicht mehr? Und was ändert sich steuerlich für das Jahr 2025?

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

Hinweis: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2025 Ihre Rechnungen schreiben können. Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nur die aus unserer Sicht wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025 für kleine Unternehmer darstellen – und nicht alle Änderungen. Das würde den Rahmen in unserem Artikel sprengen:

  • Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gibt es Umsatzgrenzen. Diese Umsatzgrenzen für das vorherige Jahr wird von 22.000 € auf 25.000 € und für das laufende Jahr von 50.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese neuen Grenzen gelten ab dem 01. Januar 2025. Achtung: mit dem Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 € überschritten wird, wird sofort die Umsatzsteuer fällig. D.h. von nun an kann die Kleinunternehmerregelung auch unter dem Jahr wegfallen und nicht erst für das Folgejahr. Das hat zur Folge, dass Sie Ihre Umsätze als Kleinunternehmer zwingend auf das Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG“ buchen müssen!
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen ab dem 01. Januar 2025 nur noch dann monatlich abgegeben werden, wenn der Umsatz pro Kalenderjahr 9.000 € (bisher 7.500 €) überschreitet. Bei einem Umsatz unter dem Wert genügt eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Und bei einer Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 2.000 € muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr abgegeben werden. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht in solchen Fällen aus.
  • Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen im Handels- und Steuerrecht soll einheitlich von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist soll für alle Unterlagen gelten, bei denen die Aufbewahrungsfrist nach Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufen ist – sprich sofort nach Veröffentlichung des Gesetzes.
  • Pflicht als Unternehmer E-Rechnungen ab dem 01. Januar 2025 in Empfang nehmen zu können (z. B. per Mail). Hinweis: In Kontolino! können Sie E-Rechnungen in der Belege-Inbox abspeichern und in Kontolino! visualisiert anzeigen lassen.
  • Das Schreiben von E-Rechnungen ist zwar grundsätzlich Pflicht, aber es gibt großzügige Übergangsregelungen. So gilt die Pflicht für kleine Unternehmen erst ab dem Jahr 2028. Und Kleinunternehmer sind von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen, ausgenommen. Wie auch immer, in Kontolino! können Sie bereits jetzt Ihre Rechnungen als E-Rechnungen erstellen.
  • Für kleine Photovoltaikanlagen wird die Steuerbefreiung ab dem 01. Januar 2025 vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher gab es verschiedene Bruttoleistungen pro Gebäudeart, unter der man steuerbefreit war.
  • Der Mindestlohn erhöht sich auf 12,82 € und damit die Verdienstgrenze für Minijobber auf 556 € im Monat.

Notwendige Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…). Denken Sie auch an die Home-Office-Pauschale. Sie dürfen bis zu 1.260 € im Jahr pauschal abziehen, wenn Sie tageweise daheim arbeiten.
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2025 in Kontolino! anlegen

Für die Vorgehensweise haben wir für Sie ein neues Video erstellt:

Neues Buchungsjahr erstellen

Wenn Sie lieber nachlesen, finden Sie alles in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Und wie Sie nachträglich Ihre veränderten Salden vom Jahr 2024 erneut in das Jahr 2025 übertragen können, können Sie in folgendem Video ansehen:

Erneute Saldenübernahme ins neue Buchungsjahr

Falls Sie auch hier lieber nachlesen wollen, finden Sie alles Wissenswerte unter „Buchungen im alten und Jahr parallel „.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2024 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2025!

Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 22. November vom Bundesrat verabschiedet. In diesem Artikel wollen wir Ihnen – aus der Sicht kleinerer Unternehmer – die wesentlichen Inhalte vorstellen. Dabei wollen wir zuerst darauf hinweisen, dass das Gesetz viel umfassender ist und viel mehr beinhaltet, als die von uns in diesem Artikel vorgestellten Themen.

Photovoltaikanlagen

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird ab dem 01. Januar 2025 vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher gab es verschiedene Bruttoleistungen pro Gebäudeart, unter der man steuerbefreit war.

Eingangsrechnungen von einem Ist-Versteuerer

Ab dem 01. Januar 2028 dürfen Sie – wenn Sie eine Rechnung von einem Ist-Versteuerer – enthalten erst Ihre Vorsteuer abziehen, wenn Sie die Rechnung bezahlt haben. Damit Sie wissen, dass Ihr Rechnungsaussteller Ist-Versteuerer ist, wird eine neue Pflichtangabe für Rechnung eingeführt. Zu der Umsetzung in Kontolino! werden wir Sie rechtzeitig vorher informierern.

Kleinunternehmerregelung

Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gibt es Umsatzgrenzen. Diese Umsatzgrenzen für das vorherige Jahr wird von 20.000 € auf den 25.000 € und für das laufende Jahr von 50.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese neuen Grenzen gelten ab dem 01. Januar 2025.

E-Bilanz

Es wird nun ausdrücklich festgeschrieben, dass der Anlagenspiegel übermittelt werden muss. Dies war bisher nur implizit der Fall. Ein Export Ihres Anlagenspiegels ist bereits jetzt in Kontolino! möglich.

Zusätzlich kommt die Übermittlungspflicht von Kontennachweisen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, hinzu. Dazu werden wir uns für Kontolino! rechtzeitig bezüglich einer Exportmöglichkeit vorher Gedanken machen.

Update: Inzwischen können Sie den Kontennachweis zusätzlich aus Kontolino! heraus für Ihre E-Bilanz exportieren. Mehr Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag Kontennachweis für E-Bilanz in Kontolino! verfügbar.

Zusammenfassung

Das waren aus unserer Sicht die wichtigsten Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2024 für kleine Unternehmen. Die Auswirkungen auf Kontolino! daraus haben wir im Blick und wir werden Sie über Programmänderungen bzw. weitere Features rechtzeitig informieren.

Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde verabschiedet

Lange angekündigt, nun ein Schrittchen näher in die Umsetzung gekommen: der Bürokratieabbau wird fortgeführt. So wurde das Bürokratieentlastungsgesetz IV im Bundestag am 26. September 2024 angenommen. Damit es in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch zu stimmen. Die Zustimmung ist für den 18. Oktober 2024 geplant. In diesem Artikel wollen wir Ihnen die wesentlichen Inhalte aus Sicht kleiner Unternehmen kurz vorstellen.

Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat das Bürokratieentlastungsgesetz IV ohne Änderung zugestimmt. Somit tritt dieses ab dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Wesentliche Inhalte des Bürokratieentlastungsgesetzes IV

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen ab dem 01. Januar 2025 nur noch dann monatlich abgegeben werden, wenn der Umsatz pro Kalenderjahr 9.000 € (bisher 7.500 €) überschreitet. Bei einem Umsatz unter dem Wert genügt eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen im Handels- und Steuerrecht soll einheitlich von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist soll für alle Unterlagen gelten, bei denen die Aufbewahrungsfrist nach Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufen ist – sprich sofort nach Veröffentlichung des Gesetzes.

Steuerbescheide sollen ab dem 01. Januar 2026 ohne Einwilligung des Empfängers zum Abruf bereitgestellt werden können. Sprich es reicht aus, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid im Elster-Postfach hinterlegt und darüber den Empfänger benachrichtigt. Am 4. Tag nach Bereitstellung gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Die Zusendung der Steuerbescheide per Post ist somit nicht mehr notwendig – außer der Empfänger widerspricht aktiv.

Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll entfallen.

Die Bagatellgrenze für die Differenzbesteuerung von 500 € auf 750 € soll ab dem 01. Januar 2025 angehoben werden. So kann ein Wiederverkäufer unterhalb der Bagatellgrenze die Bemessungsgrundlage errechnen, in dem er alle Einkäufe von seinen Verkäufen abzieht.

Der digitale Wandel soll weiter unterstützt werden. So werden viele Gesetze im Zivilrecht so geändert, dass mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachrichten abgewickelt werden können. So entfällt die Notwendigkeit von eigenhändigen Unterschriften.

Zum digitalen Wandel, passt die Maßnahme, dass über die wesentlichen Inhalte von Arbeitsverträgen in Zukunft die Arbeitgeber auch per E-Mail Ihre Mitarbeiter informieren dürfen.

Eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater. So können Sie als Arbeitgeber Ihrem Steuerberater nur noch eine Vollmacht ausstellen, die dann für alle Sozialversicherungsträger ausreicht.

Fazit

Sollten diese Gesetzesvorhaben vom Bundesrat verabschiedet werden und in Kraft treten, werden einige Vereinfachungen für Unternehmen in Kraft treten. Wir werden Sie wie gewohnt weiter auf dem Laufenden halten.

Wirtschafts-Identifkationsnummer für Unternehmer

Ab November 2024 bekommen manche Unternehmer nach und nach eine Mitteilung in Ihrem Elster-Benutzerkonto oder per öffentliche Mitteilung. Darin enthalten ist die sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer (kurz W-IdNr.). Die W-IdNr. bekommt jeder wirtschaftlich Tätige als eindeutige Nummer zugeteilt. Dabei bleibt die Nummer für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert bestehen. Auch wenn Sie Ihren Unternehmenssitz verlegen sollten: die W-IdNr. verändert sich nicht.

Beispiel einer W-IdNr.

Die W-IdNr. ist grundsätzlich wie die Umsatzsteuer-IdNr. aufgebaut. Sprich diese beginnt mit der Länderkennung DE gefolgt von 9 Ziffern. Darin schließen sich nach einem Bindestrich getrennt eine fünfstellige Nummer an. Diese stellt ein Unterscheidungsmerkmal dar, die mit einer Steuernummer verknüpft ist, mit welcher der Betrieb beim zuständigen Finanzamt geführt wird.

Somit könnte eine W-IdNr. wie folgt aussehen:

DE123456789-00001

Wann erhalten Sie die W-IdNr.?

Sie erhalten die Wirtschaftsidentifikationsnummer automatisch und müssen selbst nichts beantragen. Dabei bekommen Unternehmer,

  • die Kleinunternehmer oder
  • zu einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind,

die Nummer als erstes zugeteilt. Sie bekommen die W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024 in Ihrem Elster-Postfach oder per öffentlicher Mitteilung.

Ab dem 03. Quartal 2025 erhalten die anderen wirtschaftlich Tätigen Ihre W-IdNr.. Führen Sie mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, erhalten Sie weitere Unterscheidungs-Merkmale. Diese Vergabe weiterer Unterscheidungs-Merkmale erfolgt stufenweise voraussichtlich ab 2026.

Wie erhalten Sie Ihre W-IdNr.?

Wenn Sie bereits eine USt-IdNr. haben, dann erhalten Sie keine Mitteilung über Ihre W-IdNr. Im Bundessteuerblatt wird per öffentlichen Mitteilung informiert, dass Ihre USt-IdNr. als W-IdNr. zu verwenden ist.

Haben Sie noch keine USt-IdNr., dann bekommen Sie Ihre W-IdNr. über Ihr ELSTER-Benutzerkonto.

Abgrenzung zu anderen Steuernummern

Alle anderen Steuernummern, wie die USt-IdNr und Identifikationsnummer (kurz IdNr.) bleiben weiterhin bestehen und haben weiter Ihre Gültigkeit.

Die W-IdNr. wird an alle wirtschaftlich Tätigen vergeben. Darunter fallen natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen (wie GmbHs / UGs) und Personenvereinigungen (wie KGs).

Die USt-IdNr. ist für Unternehmen nur notwendig, wenn diese Geschäfte mit dem EU-Ausland machen. Somit hat nicht jedes Unternehmen diese Nummer.

Die IdNr. identifiziert eindeutig natürliche Personen. Die W-IdNr. wird zusätzlich nur an Personen vergeben, die eine wirtschaftliche Tätigkeit nachgehen.

Die W-IdNr. gilt gleichzeitig als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer.

Verwendung der W-IdNr.

Die W-IdNr. wird nach und nach in den Steuerformularen als zusätzliches Feld aufgenommen. Zunächst bleibt dieses Feld optional – muss also nicht befüllt werden. Wann das Feld als Pflichtfeld deklariert wird, ist noch nicht bekannt.

Eingabe in Kontolino!

Sie können Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Verwalten –> Steuerliche Daten“ erfassen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie dabei nur die Ziffern vor dem Bindestrich erfassen (z. B. DE123456789). Kontolino! übernimmt diese Nummer für Sie in alle von Kontolino! erzeugten Steuerformulare.