BMF-Schreiben zur Betriebsprüfung

Als Unternehmer ist man froh, wenn man nie eine Betriebsprüfung vom Finanzamt angekündigt bekommt. Aber heraussuchen, kann man es sich leider nicht – und auch nicht wirklich viel dagegen tun.

Und immer ist man sich nicht so sicher, was auf einen zukommt und welche Rechte und Pflichten man hat. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 17. Februar 2025 ein neues BMF-Schreiben zu diesem Thema verfasst. So werden die Rechte und Pflichten zu

  • Beginn der Außenprüfung,
  • während der Außenprüfung
  • und zum Abschluss der Außenprüfung dargelegt.

Beginn der Außenprüfung

Hier wird klargestellt, dass Sie bei wichtigen Gründen eine Verschiebung der Prüfung beantragen können. Weiter zeigt Ihr Prüfer seinen Dienstausweis, so dass Sie sicher sein können, dass die bei Ihnen erscheinende Person wirklich vom Finanzamt kommt.

Ablauf der Außenprüfung

Es wird dabei gebeten, dass sie zügig Ihren Mitwirkungspflichten nachkommen. Dazu kann die Benennung einer sachkundigen Person gehören. Weiter wird darum gebeten, dem Prüfer einen geeigneten Arbeitsplatz sowie erforderliche Hilfsmittel (z. B. einen PC mit dem entsprechenden Zugang zu Ihrer Buchhaltungssoftware) zur Verfügung zu stellen.

Nun geht es um die Inhalte: alle Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapier und weitere Unterlagen sollten dem Prüfer von Ihnen zur Verfügung gestellt werden. Stehen diese elektronisch zur Verfügung, dann sollten Sie Ihrem Prüfer dazu beim Datenzugriff unterstützen, sprich auch in Ihr Buchhaltungssystem einführen. So ist evtl. eine kurze Einführungsschulung sinnvoll.

Und auch weitere Fragen zu den Geschäftsfallen sollten von Ihnen beantwortet werden.

Bittet Ihr Prüfer, die Daten maschinell auswertbar zur Verfügung zu stellen, so müssen Sie auch dieser Bitte nachgehen und Ihre Daten z. B. auf einen USB-Stick dem Prüfer zur Verfügung stellen. Dabei wird hingewiesen, dass Sie bei jeglicher Kommunikation mit dem Finanzamt auf den Schutz Ihrer Daten achten sollten. So wird konkret vorgeschlagen, dass Sie Ihre Daten passwortgeschützt übergeben und ggfs. geschützte Archiv-Dateiformate (wie zip, rar oder 7Zip) verwenden.

Macht der Prüfer während der Betriebsprüfung Feststellungen, die von Bedeutung sind, werden Sie davon unterrichtet.

Ergebnis der Außenprüfung

Ändert sich Ihre Besteuerungsgrundlage auf Grund der Prüfung, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Dort dürfen Sie die einzelnen Prüfungsfeststellungen aus Ihrer Sicht nochmals darstellen und klären. Weiter erhalten Sie einen Prüfungsbericht.

Ergibt sich der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit, wird zu dem Sachverhalt erst weiter ermittelt, wenn offiziell ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie nicht mehr mitwirken, um den Sachverhalt aufzuklären. Allerdings kann das zu nachteiligen Folgerungen für Sie führen.

Mehr Informationen zur Betriebsprüfung

Checkliste: Betriebsprüfung

Damit Sie möglichst ruhig und mit gutem Gefühl in die Betriebsprüfung gehen können, haben wir für Sie bereits vor einiger Zeit etliche Informationen für Sie in 3 Blogartikeln zusammengetragen und sogar eine Checkliste für Sie erstellt. So können Sie die Checkliste einfach und entspannt abarbeiten und sind so optimal vorbereitet.

Die Betriebsprüfung: eine kurze Einführung

Die Betriebsprüfung: So bereiten Sie sich optimal darauf vor!

Der Tag der Betriebsprüfung

Weitere interessante Inhalte zum Datenformat und standardmäßigen Prüfungslogiken das Finanzamts haben wir in dem Blog-Artikel „Neuigkeiten zur Betriebsprüfung“ behandelt. Dort erfahren Sie auch, wie Sie Kontolino! durch die Auswertungsmöglichkeiten und Muster für Ihre Verfahrensdokumentation unterstützt.

Zusammenfassung

In diesem BMF-Schreiben ist nicht grundlegend etwas Neues zur Betriebsprüfung enthalten. Aber es gibt einen guten Überblick über den Ablauf einer Betriebsprüfung. Außerdem werden Ihre Rechte und Pflichten während der verschiedenen Phasen der Betriebsprüfung beschrieben.

Wirtschafts-Identifkationsnummer für Unternehmer

Ab November 2024 bekommen manche Unternehmer nach und nach eine Mitteilung in Ihrem Elster-Benutzerkonto oder per öffentliche Mitteilung. Darin enthalten ist die sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer (kurz W-IdNr.). Die W-IdNr. bekommt jeder wirtschaftlich Tätige als eindeutige Nummer zugeteilt. Dabei bleibt die Nummer für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert bestehen. Auch wenn Sie Ihren Unternehmenssitz verlegen sollten: die W-IdNr. verändert sich nicht.

Beispiel einer W-IdNr.

Die W-IdNr. ist grundsätzlich wie die Umsatzsteuer-IdNr. aufgebaut. Sprich diese beginnt mit der Länderkennung DE gefolgt von 9 Ziffern. Darin schließen sich nach einem Bindestrich getrennt eine fünfstellige Nummer an. Diese stellt ein Unterscheidungsmerkmal dar, die mit einer Steuernummer verknüpft ist, mit welcher der Betrieb beim zuständigen Finanzamt geführt wird.

Somit könnte eine W-IdNr. wie folgt aussehen:

DE123456789-00001

Wann erhalten Sie die W-IdNr.?

Sie erhalten die Wirtschaftsidentifikationsnummer automatisch und müssen selbst nichts beantragen. Dabei bekommen Unternehmer,

  • die Kleinunternehmer oder
  • zu einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind,

die Nummer als erstes zugeteilt. Sie bekommen die W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024 in Ihrem Elster-Postfach oder per öffentlicher Mitteilung.

Ab dem 03. Quartal 2025 erhalten die anderen wirtschaftlich Tätigen Ihre W-IdNr.. Führen Sie mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, erhalten Sie weitere Unterscheidungs-Merkmale. Diese Vergabe weiterer Unterscheidungs-Merkmale erfolgt stufenweise voraussichtlich ab 2026.

Wie erhalten Sie Ihre W-IdNr.?

Wenn Sie bereits eine USt-IdNr. haben, dann erhalten Sie keine Mitteilung über Ihre W-IdNr. Im Bundessteuerblatt wird per öffentlichen Mitteilung informiert, dass Ihre USt-IdNr. als W-IdNr. zu verwenden ist.

Haben Sie noch keine USt-IdNr., dann bekommen Sie Ihre W-IdNr. über Ihr ELSTER-Benutzerkonto.

Abgrenzung zu anderen Steuernummern

Alle anderen Steuernummern, wie die USt-IdNr und Identifikationsnummer (kurz IdNr.) bleiben weiterhin bestehen und haben weiter Ihre Gültigkeit.

Die W-IdNr. wird an alle wirtschaftlich Tätigen vergeben. Darunter fallen natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen (wie GmbHs / UGs) und Personenvereinigungen (wie KGs).

Die USt-IdNr. ist für Unternehmen nur notwendig, wenn diese Geschäfte mit dem EU-Ausland machen. Somit hat nicht jedes Unternehmen diese Nummer.

Die IdNr. identifiziert eindeutig natürliche Personen. Die W-IdNr. wird zusätzlich nur an Personen vergeben, die eine wirtschaftliche Tätigkeit nachgehen.

Die W-IdNr. gilt gleichzeitig als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer.

Verwendung der W-IdNr.

Die W-IdNr. wird nach und nach in den Steuerformularen als zusätzliches Feld aufgenommen. Zunächst bleibt dieses Feld optional – muss also nicht befüllt werden. Wann das Feld als Pflichtfeld deklariert wird, ist noch nicht bekannt.

Eingabe in Kontolino!

Sie können Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Verwalten –> Steuerliche Daten“ erfassen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie dabei nur die Ziffern vor dem Bindestrich erfassen (z. B. DE123456789). Kontolino! übernimmt diese Nummer für Sie in alle von Kontolino! erzeugten Steuerformulare.

Das Imposter-Syndrom und Versagensängste überwinden: Schritt für Schritt zur Resilienz

Haben Sie jemals das Gefühl gehabt, dass Ihr Erfolg nur auf Glück beruht und nicht auf Ihren tatsächlichen Fähigkeiten? Oder zögern Sie, neue Herausforderungen anzunehmen, aus Angst, zu versagen und bloßgestellt zu werden? Sie sind damit nicht allein. Das Imposter-Syndrom und Versagensängste betreffen weltweit viele Menschen, unabhängig von ihrem beruflichen oder persönlichen Erfolg. Geprägt von inneren Zweifel können sie wie ein unsichtbarer Schatten über ihrem Leben schweben und ihre Freude an Errungenschaften schmälern. Doch es gibt Wege diese negativen Gedankenmuster zu durchbrechen.

In diesem Artikel nehme ich das Imposter-Syndrom genauer unter die Lupe, erörtere die Anzeichen von Versagensängsten und biete Einblicke in Strategien und Tipps, wie diese Ängste langfristig überwunden werden können. Außerdem stelle ich Ihnen ein einen Vier-Schritte-Plan vor, der dabei hilft, akute Niederlagen zu bewältigen.

Was ist das Imposter-Syndrom?

Stark vereinfacht beschreibt das Imposter-Syndrom das Gefühl, ein Betrüger zu sein, der seinen Erfolg nicht verdient hat. Menschen, die darunter leiden, glauben, dass ihre Erfolge auf Glück oder Zufall beruhen und nicht auf ihren Fähigkeiten und Anstrengungen. Der Begriff wurde erstmals in den 1970er Jahren von den Psychologinnen Pauline Clance und Suzanne Imes geprägt.

Betroffene neigen dazu, ihre Leistungen herunterzuspielen und Erfolge auf äußere Umstände oder Glück zurückzuführen. Sie leben in ständiger Angst davor, dass andere ihre vermeintliche Unfähigkeit entdecken und sie als Betrüger entlarven.

Das Imposter-Syndrom kann in vielen Berufen und Lebensbereichen auftreten. Einige stechen als besonders anfällig hervor. Führungskräfte oder Wissenschaftler, die an vorderster Front unter erhöhten Erfolgsdruck stehen. Kreative Berufe, die oft rein subjektiven Bewertungen unterliegen. IT-Experten, die dem technologischen Fortschritt hinterher eifern müssen. Mediziner und Pflegekräfte, die Verantwortung für das Leben anderer tragen und an die ein extrem hoher Anspruch an fachlicher Kompetenz gestellt wird.

Was sind Anzeichen von Versagensängsten?

Versagensängste manifestieren sich durch eine Reihe von Symptomen und Verhaltensweisen. Allen voran ist Perfektionismus und die damit verbundene Überarbeitung ein häufiges Merkmal. Betroffene setzen sich extrem hohe Standards und haben Angst vor Fehlern. Prokrastination, das ständige Aufschieben von Aufgaben, ist ebenfalls verbreitet, da die Angst vor dem Scheitern lähmend wirkt. Ständige Selbstzweifel und das Gefühl, nicht gut genug zu sein, auch wenn objektive Beweise für das Gegenteil sprechen. Betroffene haben Schwierigkeiten, Lob und Anerkennung anzunehmen, da diese als unverdient empfunden werden. Menschen mit Versagensängsten vermeiden oft Herausforderungen, weil sie Angst haben, bewertet oder abgelehnt zu werden. Es können sogar körperliche Symptome wie erhöhte Herzfrequenz, Schweißausbrüche oder Magenbeschwerden auftreten.

Jetzt, da die Ursachen und Symptome von Versagensängsten aufgedeckt sind, dienen die nächsten Kapitel dazu konkrete Strategien vorzustellen, die helfen können, Versagensängste akut, aber auch langfristig zu überwinden.

Wie können Betroffene akut mit einer Niederlage umgehen?

Der Reaktion auf vermeintlichen Niederlagen spielt eine zentrale Rolle im Umgang mit dem Imposter-Syndrom. Anders als in dem nächsten Kapitel, das sich mit langfristigen Strategien zur Überwindung von Versagensängsten befasst, konzentriert sich dieser Abschnitt daher darauf, wie Betroffene unmittelbar nach einer vermeintlichen Niederlage reagieren können, um mit ihren Emotionen umzugehen und sich wieder aufzurichten. Die folgenden vier Schritte sind darauf ausgerichtet, Ihnen konkrete Handlungsanweisungen an die Hand geben, die sie sofort umsetzen können, um die akute Belastung zu bewältigen:

Schritt 1 Perspektivenwechsel:

Betrachten Sie vermeintliche Niederlagen oder die Fehler, die dazu geführt haben als normale und unvermeidbare Teile des Lebens und des Lernprozesses. Versuchen Sie, sie als Gelegenheiten zur Reflexion und persönlichen Entwicklung zu sehen, anstatt sie als Bestätigung für Ihre vermeintlichen Mängel zu betrachten.

Schritt 2 Stärkung des Selbstbewusstseins:

Erinnern Sie sich an Ihre Erfolge und Stärken, um Ihr Selbstbewusstsein zu stärken. Machen Sie eine Liste Ihrer Erfolge und Leistungen, um sich daran zu erinnern, was Sie bereits erreicht haben. Dabei sollten Sie Sich nicht auf Ihre beruflichen Erfolge beschränken. Vor allem Errungenschaften fern der Arbeitswelt eigenen sich hervorragend berufliche Misslagen in einen angemessenen Kontext setzen.

Schritt 3 Zuspruch einholen:

Sprechen Sie mit Gleichgesinnten, Freunden, Familienmitgliedern oder einem Therapeuten über Ihre vermeintliche Niederlage. Oft kann es helfen, deren Sichtweise zu hören, die nicht durch das Imposter Syndrom beeinträchtigt ist.

Schritt 4 Rationalisierung der Gedanken:

Fordern Sie negative Gedanken und Überzeugungen heraus, die dazu neigen, Ihre Reaktion auf Niederlagen zu verstärken. Fragen Sie sich, ob Ihre Gedanken realistisch und hilfreich sind, oder ob sie auf irrationalen Überzeugungen beruhen.

Wie kann man Versagensängste langfristig überwinden?

Um Versagensängste langfristig zu überwinden und Resilienz aufzubauen braucht es Zeit. Es ist zunächst wichtig, sich selbst einzugestehen, dass man unter diesen Ängsten leidet. Die Selbstreflexion hilft dabei, die Wurzeln der Ängste zu identifizieren und die Ursachen zu erforschen. Es gibt neben der Selbstreflexion verschiedene Strategien, die dazu beitragen können, das Imposter-Syndrom dauerhaft zu überwinden. Einige dieser Strategien beinhalten konkrete Handlungen, während andere eher eine tiefgreifende innere Auseinandersetzung erfordern. Nicht alle Strategien sind für jeden Betroffenen gleichermaßen wirksam. Daher sollte die folgende Liste eher als Inspirationsquelle dienen und keineswegs als eine starre Checkliste, die Punkt für Punkt abgearbeitet wird:

  • Selbstreflexion und Ursachenanalyse: Nehmen Sie sich Zeit, um über Ihre Ängste nachzudenken und die Ursachen zu identifizieren. Führen Sie ein Tagebuch, um Ihre Gedanken und Gefühle festzuhalten. Fragen Sie Sich, wann und warum die Angst vor dem Versagen auftritt.
  • Herausforderung der Komfortzone: Fordern Sie sich selbst heraus, indem Sie neue Dinge ausprobieren und Ihre Komfortzone verlassen. Jede kleine Herausforderung, die Sie meistern, kann Ihr Selbstvertrauen stärken.
  • Realistische Ziele setzen: Setzen Sie sich erreichbare und realistische Ziele. Große Aufgaben können in kleinere, überschaubare Schritte unterteilt werden. Feiern Sie kleine Erfolge, um Ihr Selbstvertrauen zu stärken.
  • Visualisierung von Erfolg: Stellen Sie sich vor, wie Sie erfolgreich in den Situationen agieren, die Ihnen Angst bereiten. Visualisieren Sie positive Ergebnisse und wie Sie diese erreichen können.
  • Arbeit an der Selbstakzeptanz: Akzeptieren Sie, dass niemand perfekt ist und dass es normal ist, sich unsicher zu fühlen. Erlauben Sie sich selbst, menschlich zu sein, und erkennen Sie an, dass Sie trotz Ihrer Fehler und Schwächen wertvoll sind.
  • Belohnung von Erfolgen: Belohnen Sie Sich für Ihre Erfolge, egal wie klein sie auch sein mögen. Anerkennung und Belohnung können die Motivation und das Selbstwertgefühl steigern.
  • Sich selbst Mitgefühl zeigen: Seien Sie nachsichtig mit sich selbst und behandeln Sie sich selbst mit derselben Freundlichkeit und Fürsorge, die Sie einem Freund in einer ähnlichen Situation entgegenbringen würden.
  • Entspannungstechniken: Nutzen Sie Entspannungstechniken wie Meditation, tiefes Atmen oder Yoga, um Stress abzubauen und Ihre innere Ruhe zu finden.
  • Unterstützung suchen: Sprechen Sie mit Freunden, Familienmitgliedern oder einem Therapeuten über Ihre Ängste. Oft kann es helfen, mit anderen über Ihre Gefühle und Gedanken zu sprechen und Unterstützung zu erhalten. Ein Therapeut kann Ihnen dabei helfen, effektive Bewältigungsstrategien zu entwickeln.

Fazit

Das Imposter-Syndrom und die damit verbundenen Versagensängste bis hin zu Existenzängsten betreffen viele Menschen und können ihr berufliches und persönliches Leben stark beeinflussen. Die tiefgreifende Auseinandersetzung mit den eigenen Ängsten, das konkrete Anwenden von verschiedenen Strategien und das aktive Suchen nach Unterstützung sind entscheidende Schritte auf dem Weg zu einer langfristigen Überwindung von Versagensängsten.

Eine wichtige Rolle nimmt dabei ein aktiver und akuter Umgang mit Niederlagen ein, um das Gefühl des Versagens direkt im Ansatz zu schmälern.

Dennoch ist es wichtig zu betonen, dass die Überwindung von Versagensängsten ein fortlaufender Prozess ist, der Geduld, Selbstmitgefühl und Durchhaltevermögen erfordert. Aber mit der richtigen Unterstützung und den richtigen Strategien ist es möglich, diese Ängste zu überwinden und ein erfülltes Leben zu führen. Letztendlich wird der Umgang mit dieser Herausforderung zu größerem Selbstbewusstsein und persönlichem Wachstum führen.

Über den Autor:

Niklas Martin ist ein engagierter Kommunikationsdesigner und vermittelt Ihre Vision klar und professionell durch zielgerichtete, ansprechende Designs. Er schätzt, wie kluge Gestaltung komplexe Inhalte intuitiv verständlich machen kann, und unterstützt Sie dabei, den Zweck und die Zielgruppe im Auge zu behalten sowie ein passendes Design-Briefing zu erstellen.

Sie können Niklas Martin gerne über die Freelancer-Plattform junico kontaktieren.

Das Wachstumschancengesetz wurde beschlossen

Das lange umstrittene Wachstumschancengesetz hat nun die letzte Hürde genommen und wurde am 22. März vom Bundesrat beschlossen. Davor hatte bereits der Bundestag am Freitag, den 23. Februar 2024 abgestimmt – und die im Vermittlungsauschuss erarbeitete Lösung beschlossen.

Nachstehend erläutern wir Ihnen, die wichtigsten Punkte für kleine und mittlere Unternehmen, die im Wachstumschancengesetz nun beschlossen wurden. Wir haben Ihnen nur einen Auszug dargestellt. Im Gesetz selber sind auch noch etliche andere Punkte beinhaltet, die dieser Artikel nicht abdeckt (z. B. für Renter relevant oder Berufskraftfahrer etc.).

Anhebung der Bilanzpflicht

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen wurden für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze wurde ab dem 01. Januar 2025 auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze wurde für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen auf 800.000 € angehoben werden.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer müssen für das Jahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Geschenk-Freigrenze

Geschenke an Geschäftspartner können ab dem 01. Januar 2024 bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten abgezogen werden.

Degressive Abschreibung – befristete Wiedereinführung

Die degressive Abschreibung wird nun wieder befristet eingeführt. Sie beträgt das 2 fache der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 20 % des Restbuchwertes pro Jahr. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun wird diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude – Änderung

Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, können in Höhe von 5 % degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn der Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde.

Sofortabschreibung – Änderung

Für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen können Sie eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % vornehmen. Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Vorjahr nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen – Änderung

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft und der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € beträgt, kann bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit wirkt sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv aus.

Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann auch für Hybridfahrzeuge erfolgen, die eine Reichweitengrenze von 80 km haben.

eRechnung

Die sogenannte eRechnung wird schrittweise eingeführt. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Es wurden einige Erleichterungen mit diesem Gesetz auf den Weg gebracht. Insbesondere die Erhöhung der Grenzen zur Bilanzierungspflicht und Umsatzsteuererklärungspflicht wird bestimmt viele Unternehmer freuen. Wir werden nun nach und nach unsere Dokumentation und Kontolino! an die neuen Gesetze anpassen.

Lingen: ExistenzgründerInnen können Buchhaltungsprogramme vergleichen und ausprobieren

Das Mittelstand-Digital Zentrum Lingen.Münster.Osnabrück hat ein – wie ich meine – tolles Angebot für ExistenzgründerInnen und Menschen, die noch in der Planung ihrer Existenzgründung stecken. Sie können gemeinsam mit anderen Startern verschiedene Buchhaltungsprogramme vergleichen und ausprobieren.

Und zwar geht es darum, die Vorzüge von Cloud-Software im allgemeinen und von einer geeigneten Buchhaltungssoftware im Besonderen für das neue oder junge Gewerbe kennen zu lernen. Und das ganze ist Anbieterneutral und ohne Vertriebsgespräch. Hier können Sie gemeinsam mit anderen ExistenzgründerInnen, Solopreneuren und JungunternehmerInnen einen Blick auf verschiedene Buchhaltungslösungen in der Cloud werfen. Begleitet werden Sie durch einen Coach, der keine der Lösungen verkaufen muss, können Sie anhand vorgefertigter Beispiel-Fälle direkte Vergleiche zwischen den Programmen anstellen und herausfinden, welche der Lösungen zu Ihnen passt.

Es gibt inzwischen viele konkurriende Angebote, die man natürlich fast alle auch kostenlos ausprobieren kann, aber wer hat schon Zeit und Energie, 5 oder mehr Buchhaltungsprogramme auf eigene Faust zu testen?

Wir finden, das ist eine tolle Sache. Sie können ganz unverbindlich Fragen stellen, sich mit Leuten austauschen, die vor der selben Frage stehen und einfach mal völlig unverbindlich probieren. Und das ganze kompakt an einem Nachmittag.
Wir freuen uns natürlich sehr, dass Kontolino! dieses Angebot unterstüzen kann.Und natürlich stehen wir Ihnen für Fragen, die Sie nicht vor Ort klären konnten, jederzeit zur Verfügung.

Wann und wo?

Es gab bereits 2 Termine im Februar, die sehr gut angenommen wurden. Aktuell sind im April noch 2 weitere Termine geplant:

(Klicken Sie einfach auf einen der Links für mehr Informationen oder um sich anzumelden)

Die Veranstaltungen finden im IT-Zentrum Lingen (Ems) in der Kaiserstraße statt und sind kostenlos. Es sind keine Vertreter der Softwareanbieter vor Ort. Dadurch bekommen Teilnehmer die Zeit und Ruhe, ohne Berührungsängste mit den Lösungen zu arbeiten. Die Coaches vor Ort haben sich in die Programme eingearbeitet und können Ihnen grundsätzliche Fragen beantworten. Sie sind aber anbieterneutral und haben keinerlei Vorteile aus Ihrer letztendlichen Entscheidung.

Diese Gelegenheit sollten Sie sich nicht entgehen lassen, wenn Sie in der Region um Münster/Osnabrück sind und sich für eine passende Buchhaltungssoftware entscheiden möchten.

Wachstumschancengesetz lässt weiter auf sich warten

Das letztes Jahr vorbereitetete und bereits durch den Bundestag verabschiedete Wachstumschancengesetz, lässt leider noch auf sich warten. Der Bundesrat hat letztes Jahr den Vermittlungsausschuss einberufen und nun eine deutlich abgespeckte Version des Wachstumschancengesetzes vorgelegt. Über diese abgespeckte Version (ohne die Klimaschutz-Investitionsprämie), hat der Bundestag am Freitag, den 23. Februar 2024 abgestimmt – und diese beschlossen.

Aber auch mit dieser abgespeckten Version, ist es mehr als fraglich, dass diese vom Bundesrat beschlossen wird. Denn die Union blockiert auch diese Version. Eine Abstimmung im Bundesrat ist auf den 22. März 2024 terminiert.

Nachstehend erläutern wir Ihnen, was in der abgespeckten Version des Wachstumschancengesetzes aktuell vorgesehen ist. Immer, wenn Sie „Änderung“ oder „Streichung“ lesen, dann wurde dies auf Basis des ursprünglich geplanten Wachstumschancengesetzes und nicht der jetzigen Rechtslage festgestellt.

Anhebung der Bilanzpflicht – keine Änderung

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen sollen ab dem Jahr 2024 für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben werden. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen – Änderung

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze soll ab dem 01. Januar 2025 (vorher 01. Januar 2024) auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben werden. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Ist-Besteuerung – keine Änderung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze soll ab 2024 auf 800.000 € angehoben werden.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung – Änderung

Kleinunternehmer sollen für das Jahr 2025 (vorher: 2024) dahingehend entlastet werden, dass diese keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben müssen. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Geschenk-Freigrenze – keine Änderung

Geschenke an Geschäftspartner sollen bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten ab dem Jahr 2024 abgezogen werden können.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen – Streichung

Die geplante Anhebung der Freibeträge für Betriebsveranstaltungen wurde gestrichen.

Verpflegungspauschale – Streichung

Die geplante Anhebung der Verpflegungspauschale wurde gestrichen.

Degressive Abschreibung – Änderung

Die degressive Abschreibung soll nun wieder befristet eingeführt werden. Sie soll das 2 fache (vorher: 2,5fache) der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 20 % (vorher: 25 %) des Restbuchwertes pro Jahr betragen. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun soll diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 (vorher: 01. Oktober 2023) bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude – Änderung

Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, können in Höhe von 5 % (vorher: 6 %) degressiv abgeschrieben werden wenn diese bis zum Ende des Jahres angeschafft wurden. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn der Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde.

Sofortabschreibung – Änderung

Es sollen für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen eine Sonderabschreibung von 40 % (vorher: 50 %). Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Jahr 2023 nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Abschreibungsmöglichkeiten für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) – Streichung

Die Anhebung der Grenze auf 1000 Euro wurde gestrichen.

Verlustverrechnung wird ausgedehnt – Streichung

Die angedachte Erweiterung wurde gestrichen.

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen – Änderung

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft, soll der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € betragen (bisher 60.000 €) um bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage ansetzen zu dürfen. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit würde sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv auswirken.

Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen soll nach dem Ergebnis des VA nicht gestrichen werden.

eRechnung – keine Änderung

Die sogenannte eRechnung soll schrittweise eingeführt werden. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Es bleibt weiter abzuwarten, was tatsächlich beschlossen wird. Vermutlich wird es sich leider nicht am 22. März 2024 durch die Abstimmung im Bundesrat entscheiden – sondern sich weiter verzögern. So bleiben die Rahmenbedingungen im Steuerrecht leider weiter ungewiss.

Stand des Wachstumschancengesetzes

Das Wachstumschancengesetz wurde bereits vom Bundestag verabschiedet und wurde dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt. Dort allerdings wurde dem Gesetz in der jetzigen Form nicht zugestimmt und der Vermittlungsausschuss wurde einberufen. Dieses Jahr wird das Gesetz vermutlich nicht mehr auf den Weg gebracht werden.

Allerdings gibt es darin Punkte, die vermutlich nicht mehr geändert werden und dann rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft treten werden. Diese Punkte, die vermutlich nicht mehr geändert werden, listen wir Ihnen nachstehend auf. Alle strittigen Punkte werden wir nachstehend nicht erwähnen. So können Sie Sich bereits jetzt einen kleine Überblick darüber verschaffen, welche Änderungen für das Jahr 2024 derzeit geplant sind.

Den aktuellen Stand des Wachstumschancengesetzes finden Sie auf folgendem Beitrag: Wachstumschancengesetz lässt weiter auf sich warten.

Anhebung der Bilanzpflicht

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen sollen ab dem Jahr 2024 für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben werden. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze soll ab dem 01. Januar 2024 auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben werden. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer sollen bereits für das Jahr 2023 dahingehend entlastet werden, dass diese keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben müssen. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze soll ab 2024 auf 800.000 € angehoben werden.

Geschenk-Freigrenze

Geschenke an Geschäftspartner sollen bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten ab dem Jahr 2024 abgezogen werden können.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Bei Betriebsveranstaltungen sollen die Kosten pro Teilnehmer ab dem Jahr 2024 auf 150 € ansteigen (bisher 110 €). Danach müssen die weiteren Kosten als Arbeitslohn versteuert werden und der Vorsteuerabzug entfällt für den kompletten Betrag.

Verpflegungspauschalen

Auch die Verpflegungspauschalen für geschäftliche Reisen sollen für das Inland ab dem Jahr 2024 angehoben werden: auf 16 € pro Tag, wenn die Abwesenheit mehr als 8 Stunden beträgt, 16 € für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen und 32 € pro Tag von Abwesenheiten über 24 Stunden.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung soll nun wieder befristet eingeführt werden. Sie soll das 2,5fache der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 25 % des Restbuchwertes pro Jahr betragen. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun soll diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Sofortabschreibung

Es sollen für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen eine Sonderabschreibung von 50 % (bisher 20 %). Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Jahr 2023 nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Abschreibungsmöglichkeiten für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs)

Wenn der Nettokaufpreis eines neuen Anlagegutes unter 1.000 € liegt, soll dieses ab dem 01. Januar 2024 sofort vollständig abgeschrieben werden dürfen (bisher waren es 800 €),

Wird die Sammelpostenmethode für GWGs verwendet, soll die Grenze auf einen Nettokaufpreis von maximal 5.000 € angehoben werden (bisher 1.000 €). Außerdem soll die Abschreibungsdauer von 5 auf 3 Jahre reduziert werden. D.h. Anlagegüter, die einen Einkaufspreis von netto unter 5.000 € haben, können innerhalb von 3 Jahren abgeschrieben werden.

Verlustverrechnung wird ausgedehnt

Bisher kann man Verluste mit Gewinnen von Vorjahren verrechnen, was zu einer Steuerreduzierung in den Vorjahren führt. Dabei ist bisher eine Verlustverrechnung mit den beiden vorangegangenen Jahren möglich. Diese Möglichkeit soll auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Dabei wird wie folgt vorgegangen: Der Verlust aus dem Jahr 2024 wird vom Gewinn des Jahres 2023 verrechnet. Bleibt dann noch ein Verlust übrig, wird dieser mit dem Gewinn des Jahres 2022 verrechnet. Bleibt dann immer noch ein Verlust übrig, kann dieser vom Gewinn des Jahres 2021 abgezogen werden. 

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft, soll der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € betragen (bisher 60.000 €) um bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage ansetzen zu dürfen. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit würde sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv auswirken.

eRechnung

Die sogenannte eRechnung soll schrittweise eingeführt werden. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Wie das Wachstumschancengesetzes dann letztendlich wirklich verabschiedet wird und alle Informationen dazu, werden wir in folgenden Newslettern und auf dem Kontolino!-Blog weiter schildern. Natürlich werden wir unsere Dokumentationsseiten wie das Kontierungslexikon entsprechend für Sie aktualisieren und Kontolino! selbst programmtechnisch wo notwendig anpassen.

Neuigkeiten zur Betriebsprüfung

Als Unternehmer ist man froh, wenn man nie eine Betriebsprüfung vom Finanzamt angekündigt bekommt. Aber heraussuchen, kann man es sich leider nicht – und auch nicht wirklich viel dagegen tun.

Grundsätzlich sind Sie mit Kontolino! gut für eine Betriebsprüfung gewappnet. So sind alle Spielarten des Datenzugriffes für Ihren Betriebsprüfer mit Kontolino! umsetzbar:

  • Entweder Sie exportieren alle notwendigen Daten für Ihren Betriebsprüfer als Datev-Buchungsstapel bzw. CSV-Dateien unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „DATEV-Export“oder
  • Sie oder ein Mitarbeiter navigiert für den Betriebsprüfer an die Informationen, die Ihr Betriebsprüfer sehen möchte oder
  • Sie richten Ihrem Betriebsprüfer einen Lesezugriff ein. Letzteres können Sie über den Menüpunkt „Verwalten“ –> „Benutzer“ mit der Rolle „Prüfer“ bequem erledigen.

Neue Funktionen in Kontolino! unterstützen Sie noch besser bei Ihrer Betriebsprüfung

Relativ neu in Kontolino! haben wir die Änderungshistorie aller Buchungssätze besser zugänglich gemacht. Erst vor kurzem haben wir für diese Änderungshistorie zusätzlich eine Möglichkeit zum Downoad der Daten als CSV-Datei als neue Funktion ergänzt. Die Änderungshistorie finden Sie unter dem Menüpunkt „Auswerten“ –> „Änderungsjournal“. Die Downloaddatei können Sie dort erstellen und bei Bedarf Ihrem Betriebsprüfer zur Verfügung stellen.

Aktualisierte Verfahrensdokumentation

Die Verfahrensdokumentation ist gemäß der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (kurz GoBD) zwingend notwendig. Diese Dokumentation ist eine Beschreibung darüber, wer welche Schritte in der Buchhaltung wie erledigt. Insbesondere geht es darum, festzulegen, wie die für die Buchhaltung notwendigen Belege (z. B. Rechnungen, Bankauszüge) in die Buchhaltung kommen und dort zugänglich abgelegt und archiviert werden. Für letzteres ist Kontolino! zuständig, für den Weg in die Buchhaltung sind Sie es selbst. 

Wir haben bereits vor geraumer Zeit eine Vorlage für Sie erstellt, die Sie benutzen können, um Ihre Vorgehensweise GoBD-konform aufzuschreiben. Im August diesen Jahres haben wir diese Vorlagen an die geänderte und erweiterte Funktionen von Kontolino! angepasst. So haben wir zum Beispiel wie oben erwähnt, die Möglichkeit des Online-Bankdatenabrufes eingefügt. 

Es gibt zwei verschiedene Vorlagen, die wir für Sie erstellt haben. Die erste ist dafür, wenn Sie selbst keine Papierbelege digitalisieren (sprich einscannen, Foto-Dateien erstellen). Die zweite ist genau für diese Zwecke gedacht: sprich Sie fotografieren z. B. Ihren Tankbeleg, eine Restaurantquittung ab oder scannen diese für Ihre Buchhaltung ein.

Nun ist es an Ihnen tätig zu werden: passen Sie die kursiv-geschriebenen Texte an Ihre Vorgehensweise an und aktualisieren Sie Ihre Verfahrensdokumentation.

Die aktualisierten Vorlagen zur Verfahrensdokumentation finden Sie hier:

Neue BMF-Schreiben zur Betriebsprüfung

Wer gerne ein wenig mehr über das Vorgehen der Finanzämter bei der Außenprüfung wissen möchte, kann sich im BMF-Schreiben vom 05.09.2023 in die Prüfungsmethoden und Plausibilitätsprüfungen einlesen, die zur Anwendung kommen können. So werden z. B. Zeitreihenvergleiche durchgeführt (diese für Daten des zu prüfenden Unternehmens aber auch im Vergleich mit anderen Unternehmen derselben Größe bzw. derselben Branche, bestimmte Zahlenmuster überprüft und Verteilungsanalysen durchgeführt. Und es wird geschildert, wie am Besten Stichproben gezogen werden können.

Werden dann Auffälligkeiten gefunden, können verschiedene Schätzungsmethoden zur Anwendung kommen, um die tatsächliche Steuerlast zu ermitteln. Auch diese verschiedenen Methoden werden im oben genannten BMF-Schreiben erläutert.

Und wer sich gerne mit Begriffsdefinitionen beschäftigt, findet die offiziellen betriebswirtschaftlichen Begriffe und deren Berechnungsformeln, die bei der Außenprüfung zur Anwendung kommen, in einem weiteren BMF-Schreiben, das ebenfalls am 05.09.2023 veröffentlicht wurde. Angefangen wird mit der Definition des Istumsatzes und Sollumsatzes. Daraufhin folgt die Berechnungsweise des wirtschaftlichen Umsatzes für Regelbesteuerer und Kleinunternehmer. So geht es daraufhin mit den Kennwerten zu eingesetzten Waren, Fremdleistungen und dem Lohn weiter. Daraufhin folgen verschiedene Gewinndefinitionen und deren Berechnungsformeln.

Als zweiter großer Block werden die Begriffe für die Buchführung, wie Einzahlungen, Auszahlungen etc. definiert. Gefolgt von denen der Kosten- und Leistungsrechnung, der Statistik und betrieblichen Planung. Sie sehen hier können Sie Sich in die Tiefe einlesen.

Mehr Informationen zur Betriebsprüfung

Checkliste: Betriebsprüfung

Damit Sie möglichst ruhig und mit gutem Gefühl in die Betriebsprüfung gehen können, haben wir für Sie bereits vor 2 Jahren etliche Informationen für Sie in 3 Blogartikeln zusammengetragen und sogar eine Checkliste für Sie erstellt. So können Sie die Checkliste einfach und entspannt abarbeiten und sind so optimal vorbereitet.

Die Betriebsprüfung: eine kurze Einführung

Die Betriebsprüfung: So bereiten Sie sich optimal darauf vor!

Der Tag der Betriebsprüfung

Zusammenfassung

Grundsätzlich sind Sie mit Kontolino! gut für eine Betriebsprüfung aufgestellt. Nutzen Sie die Checkliste zur Betriebsprüfung und so sind Sie gut vorbereitet. Und vergessen Sie nicht Ihre Verfahrensdokumentation auf den neuesten Stand zu bringen.

Unser Weg zur Photovoltaikanlage und Wärmepumpe: Ein Erfahrungsbericht

In diesem Beitrag wollen wir Sie mitnehmen auf unserer langen Reise zur eigenen Photovoltaikanlage und Wärmepumpe. Diese Reise war von Aufs und Abs geprägt, wie vermutlich bei so vielen. Vielleicht spiegelt der Bericht Ihre Erfahrungen – vielleicht können wir Ihnen bei Ihrer Reise ein paar Tipps geben. Auf jeden Fall können wir vermelden: unser Privathaus und unser Büro werden nun mit einer Wärmepumpe beheizt und unser Strom kommt mit aus unserer eigenen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach. Und den zusätzlich benötigte Strom beziehen wir über(schon lange) beim Stromanbieter Naturstrom AG.

Wie unsere Reise begann

Tja, das ist schon eine geraume Zeit her: Im Frühjahr 2021 keimte so langsam der Beschluss, dass wir es nun angehen sollten. Unsere bisherige Gasheizung, die durch einen Solarkollektor zur Warmwasseraufbereitung unterstützt wurde, setzte immer öfter aus. Unser Installateur wollte diese nicht mehr warten, da man nicht wusste, ob dadurch noch mehr Störfälle auftreten würden. Zudem hat die Stadt Ludwigsburg unser Viertel zur Energiewende aufgerufen und bot Informationsveranstaltungen zum Thema an.

So nahmen wir auch an einer Informationsveranstaltung teil und es klang ganz gut, was wir dabei erfuhren:

  • Da wir bereits eine eingebaute Fußbodenheizung haben, kann grundsätzlich eine Wärmepumpe in Frage kommen.
  • Eine unserer Dachflächen ist nach Süden ausgerichtet und hat eine große, unbeschattete Fläche: perfekt für eine Photovoltaikanlage.
  • Es gibt viele Förderungsmöglichkeiten von der BAFA, so dass bis zu 35 % aller Kosten, die in Verbindung mit einem neuen Heizsystem stehen, gefördert werden können. D.h. es werden auch Kosten aus notwendigen Malerarbeiten, neuen Fußböden etc. gefördert.
  • Und ein Energieberater kann einen Energiefahrplan aufsetzen für den es 5% Förderung für die Maßnahmen gibt. D.h. um einen Energieberater, der genau für das Gebäude die richtigen Maßnahmen festlegen kann, kommt man nicht herum.

Unsere Zeit mit einem Energieberater

Und damit begann leider ein langes Ab: es war gar nicht so leicht, einen Energieberater zu finden. Es gibt zwar eine offizielle Liste aller Energieberater für unsere Stadt, aber die, die wir anschrieben, antworteten erst gar nicht oder hatten keine Zeit. Nach einigen Fehlversuchen hatten wir endlich einen Energieberater aus der Nachbarstadt gefunden und er wollte im August zu uns kommen, um sich alles anzuschauen und unsere Gedanken aufzunehmen.

Der Termin war da, der Energieberater kam angeradelt. Wir dachten er passt gut zu unserem Vorhaben, wenn er selber sehr ökologisch eingestellt ist und herradelt. Er machte Fotos, hatte viele Fragen, die wir oft nicht beantworten konnten. Unser Haus wurde im Jahr 2000 geplant und 2003 fertiggestellt. Da gab es noch keine Vorgaben zur Wärmeisolierung und damit auch keine Daten dazu. Zur Sicherheit wollte er noch bei der Baubehörde nachfragen, ob da was vorliegt. So stellten wir die Berechtigung aus – und begannen zu warten.

Lag es nun an der Behörde oder an unserem Energieberater, dass sich das ganze bis in den Oktober hinzog? Wir können es nicht sagen. Im Oktober hörten wir dann von unserem Energieberater wieder, dass die Behörde leider auch keine weiteren Unterlagen zu unserem Haus hat und er sich nun an den Sanierungsfahrplan setzt.

Sie ahnen es schon, oder? Die Zeit zog sich dahin, wir fragten immer mal wieder nach, aber es wurde Mitte Januar 2022 bis wir den Sanierungsfahrplan zugeschickt bekamen. Mit dem Hinweis, wir könnten uns ja melden, wenn wir Fragen hatten. Was ist denn das für eine Aussage? Natürlich hatten wir jede Menge Fragen. Also haben wir einen Termin noch im Januar 2022 ausgemacht.

Dieser Termin war leider sehr enttäuschend, denn wir bekamen keine bis sehr wenig Antwort auf unsere vielen Fragen:

  • Ist bei uns eine Erdbohrung erlaubt? Was kostet diese?
  • Mit welchen Systemen, Handwerkern hat unser Energieberater gute Erfahrungen gemacht. Was kann er uns empfehlen?
  • Warum ist ein Lüftungssystem im Energiefahrplan enthalten? Das macht doch bei uns keinen Sinn, oder?
  • Und warum ist unsere Fußbodenheizung bei der Berechnung nicht berücksichtigt? Die Antwort war: „Ach, sie haben eine Fußbodenheizung.“

Also noch mal ein Termin bei uns vor Ort. Diesen haben wir gleich vereinbart – aber da kam dann bei uns Corona gleich mehrmals dazwischen, so dass wir den Termin absagen mussten. Und auch hier waren die Reaktionen merkwürdig: melden sie sich halt, wenn es wieder bei ihnen geht, das war alles.

Die Entscheidung

Wir hatten somit viel Zeit zum Nachdenken – und kamen zu dem Schluss: Unser Vorhaben mit diesem Energieberater auszuführen hat keinen Sinn. Einen (völlig falschen) Sanierungsfahrplan haben wir ja jetzt. Außerdem haben wir uns inzwischen selber bei der Stadt schlau gemacht: eine Erdbohrung kommt auf Grund unseres Gesteins nicht in Frage. Somit war klar, es wird eine Kombination aus Luft-Wärmepumpe und Photovoltaik werden. Und unser Elektriker für die Photovoltaikanlage war auch gesetzt. Dieser wohnt bei uns in der Nachbarschaft und hat bisher auch immer alles an Elektrik in unserem Haus gemacht. Das war immer alles sehr gut, wenn auch nicht gerade billig. Somit fehlt doch nur noch ein Heizungsbauer.

Also, lass uns unseren Elektriker fragen: vielleicht kennt er ja einen Heizungsbauer, mit dem er schon oft und gut zusammen gearbeitet hat. Und kann uns somit weiterhelfen.

Unser Elektriker

Gesagt, getan. So haben wir im März 2022 unseren Elektriker angesprochen. Er meinte, dass er sich inzwischen in die Richtung Luft-Wärmepumpe weiterentwickelt habe und mit Hilfe vom Hersteller von Wärmepumpen uns ein Angebot sowohl für die Photovoltaikanlage als auch die Wärmepumpe vorlegen könnte – und auch die Arbeiten selbst übernehmen könnte. So hatten wir bereits 2 Wochen später einen Vertreter des Heizungsanbieters und unseren Elektriker im Haus. Diese haben alles angeschaut, sich die Verbrauchswerte an Gas und Strom der letzten 3 Jahre geben lassen. Daraus haben sie zusammen die Anlage geplant und wir hatten 2 Wochen später die beiden Angebote auf dem Tisch. Nicht billig – aber im Rahmen.

Ja, und inzwischen hatte leider der Ukraine-Krieg begonnen. Ein weiterer Grund (neben dem ökologischen Aspekt) schnell weg vom Gas zu kommen. Denn so lange wir russisches Gas beziehen, finanzieren wir ja doch irgendwie den Krieg mit!

Somit war unsere Entscheidung gefallen: genauso machen wir’s. Ein Lichtblick!

Die Förderanträge

Somit war der Schritt gekommen, die Förderanträge bei der BAFA für die Wärmepumpe und unserer Stadt für die Photovoltaikanlage und Batterie zu stellen. Das war natürlich nicht so einfach. Wir haben uns bei der BAFA auf deren Homepage schlau gemacht. Da muss man schon ein wenig guten Willen, Zeit und Durchhaltevermögen mitbringen. So gab es etliche Rückfragen von uns zur Wärmepumpe an unseren Elektriker.

Unsere Tipps dabei:

  • Es werden alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der Wärmepumpe stehen gefördert. So haben wir aus den technischen Datenblättern den Stromverbrauch der Wärmepumpe ermittelt. Dem gegenüber haben wir die Stromerzeugung unserer Photovoltaikanlage gestellt. Und konnten somit ca. 40 % der Kosten für die Photovoltaikanlage mit einreichen – und diese wurden auch genehmigt.
  • Auch die Abtrennung von der Gasleitung, die automatisch mit anfällt, wenn kein Gas mehr im Haus abgenommen wird, konnten wir in den Förderantrag nehmen.
  • Und wir haben pauschal für Malerarbeiten einen Betrag eingereicht. Hier hat eine einfache Schätzung von uns gereicht – ohne dass wir ein offizielles Angebot einholen mussten.
  • Ja, und lieber ein wenig aufrunden und zu hoch schätzen. Denn wenn später die Rechnungen höher ausfallen, als der bewilligte Betrag, dann schaut man in die Röhre. Nachreichen geht leider nicht.
  • Machen Sie Sich bei Ihrer Stadt schlau, ob hier auch Förderprogramme bestehen. Es war bei uns nicht soo viel, aber die Personen bei der Stadt waren sehr hilfsbereit und unser Antrag wurde zeitnah bearbeitet und bewilligt.

Meldung an das Finanzamt

Ja, und da war ja auch noch das Finanzamt. Denn mit Betrieb einer Photovoltaikanlage wird man ja automatisch zum Unternehmer. Dies muss man zunächst formlos beim Finanzamt anzeigen (dies ist nun nicht mehr notwendig: Siehe BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023) . Wir bekamen dann einen Informationsbrief zugeschickt und mussten in ElsterPortal den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Einzelunternehmen ausfüllen. Dies ist nun nicht auch nicht mehr notwendig (siehe unseren Blogartikel dazu und das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023. Denn die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen rückwirkend ab dem 01. Januar 2022 keiner Einkommenssteuer mehr. Somit müssen wir nun keine EÜR mehr für die Photovoltaikanlage erstellen. Und auf den Rechnungen ab dem Jahr 2023, die im Zuge der Installierung einer Photovoltaikanlage entstehen, ist der Umsatzsteuersatz auf 0 % gesenkt worden. Diese Vereinfachung traf bei uns leider noch nicht zu.

Nun hieß es warten

Zum Einen, bis die Förderungsanträge bewilligt waren und zum Anderen auf die Nachricht vom Elektriker, wann endlich alle Teile verfügbar sind. Das war schon vorher schwierig – aber inzwischen hatte ja der Ukrainekrieg begonnen und hat die Liefersituation weiter massiv verschlechtert.

So strich die Zeit dahin: am Schnellsten war die Stadt. Hier kam die Bewilligung bereits innerhalb eines Monates, bei der BAFA zog es sich nochmal ein, zwei Monate länger hin. Tja und der Elektriker kam immer wieder mit Zwischeninformationen vorbei, was er wo bekommt oder eben nicht. So haben wir wieder Eigeninitiative entwickelt und uns selber auf die Suche nach Photovoltaikmodulen gemacht – und wirklich sogar einen deutschen Hersteller gefunden, der zu diesem Zeitpunkt eine Lieferzeit von 4 – 6 Wochen hatte. Schnell die Nachricht an den Elektriker weitergegeben. Und Tatsache er hatte Anfang August alles – bis auf den Wechselrichter – zusammen und wollte Ende August loslegen.

Die Anlage wird montiert

Wir bekamen kurzfristig Mitte August den Auftrag, ein Loch für das Fundament zur Aufstellung der Luft-Wärmepumpe zu graben. Zum Glück nahmen wir das gleich in Angriff, denn kurz danach wurde bereits das Gerüst gestellt – und wir wären nicht mehr an die Stelle hingekommen.

Und dann rückten die Elektriker an, nahmen unsere komplette Garage und ein Teil des Kellers für Werkzeug und Geräte in Beschlag und fingen an, an verschiedenen Ecken zu arbeiten. Vorbereiten des Daches, Schienen montieren und parallel im Keller Löcher bohren, Wasserleitungen für die Wasserspeicher ziehen, Stromkabel verlegen. Eine Woche später kamen die Photovoltaikmodule und wurden ruck-zuck bei großer Sommerhitze montiert. Ja und welch glückliche Nachricht: auch der Wechselrichter war inzwischen eingetroffen.

Wieder eine Woche später wurde die Photovoltaikanlage und die Wärmepumpe im Probebetrieb genommen. Bei der Wärmepumpe mussten noch Kleinigkeiten nachjustiert werden. Und dann war eine kurze Pause, bis ein Vertreter des Heizungsherstellers offiziell die Wärmepumpe in Betrieb nahm. Kurz darauf wurde die alte Gasheizung ausgebaut und abtransportiert.

Nun mussten wir die Stadtwerke informieren, dass wir kein Gas mehr benötigen und eine Photovoltaikanlage besitzen. Weiter musste der Elektriker einige Unterlagen von den Stadtwerken ausfüllen. Denn die Stadtwerke müssen zum Einen den Gaszähler ausbauen – und bei uns auch den gesamten Gasanschluss in der Straße und zum Anderen einen neuen Stromzähler einbauen. Denn unser bisheriger Stromzähler konnte nicht anzeigen, wie viel Strom wir einspeisen bzw. vom Netz beziehen. Das alles passiert natürlich nicht umsonst – und es braucht wieder Zeit.

Zwischendurch konnten wir noch im Marktstammregister unsere Photovoltaikanlage und die Batterie eintragen. Denn das ist Pflicht in Deutschland. Leider ging das nicht komplett alleine – auch hier gab es Rückfragen an unseren Elektriker. Und er brauchte die Unterlagen wiederum für die Stadtwerke. Sehr nett: als Laie kann man mit so ziemlich jeder einzelnen Angabe in den Formularen überhaupt nichts anfangen. Ohne den Fachbetrieb oder den Energieberater geht es nicht.

Ja und da die ersten Rechnungen vorlagen, konnten wir über die Umsatzsteuervoranmeldung die bezahlte Vorsteuer für die Photovoltaikanlage erklären und uns vom Finanzamt erstatten lassen. Für alle restlichen Beträge mussten wir weiter in Vorleistung gehen.

Die offizielle Inbetriebnahme

Der Gaszähler wurde im Oktober 2022 in unserem Haus ausgebaut. Die Schlussrechnung für das Gas kam dann Ende November 2022. Und der Rückbau des Gasanschlusses in der Straße erfolge im Februar 2023.

Der Einbau des Stromzählers erfolgte im März 2023 – und damit auch die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Juchhuh, es war geschafft. Nach fast 2 Jahren!

Und die technischen Anlagen laufen tadellos. Über eine App können wir verfolgen, wann wie viel Strom produziert und verbraucht wird. Dadurch entwickeln wir ein neues Gefühl für unsere Stromverbraucher: Backofen und Herd ziehen sehr viel Strom. Waschmaschine und Spülmaschine werden dann angemacht, wenn die Sonne scheint. So können wir unser Verhalten ein wenig an die eigene Stromerzeugung anpassen. Klappt mal mehr und mal weniger. Aber ein Anfang ist gemacht.

Ja und gefroren haben wir diesen Winter auch nicht, die Wärmepumpe hat ausreichend Wärme erzeugt – und auch zum Baden war genug warmes Wasser da. Also alles gut und erledigt?

Nein, noch nicht ganz: denn die Auszahlungen der bewilligten Förderanträge mussten nun mit den tatsächlich angefallenen Kosten neu beantragt werden. Und natürlich reichten die Rechnungen und darauf enthaltenen Angaben nicht aus. Sondern es wurden einige weitere technische Daten verlangt und der Nachweis, dass die Eintragung ins Marktstammdatenregister erfolgt ist. Somit musste uns hier unser Elektriker wieder mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Nun heißt es wieder warten bis die Beträge bewilligt und auf unserem Konto sind. Wir sind gespannt wie lange es diesmal dauert – und müssen sagen: so schön die Förderungen sind. Diese zu beantragen kostet wahnsinnig viel Zeit, erfordert viele Rückfragen – und fließen erst sehr viel später, als die Rechnungen bezahlt werden müssen. Alles in allem wirden da wohl locker zwei Jahre ins Land gezogen sein – und wir wissen aktuell noch nicht, ob die BAFA Rückfragen haben wird. Man fühlt sich da wirklich wie vor Gericht oder auf hoher See.

Und was bleibt: die Umsatzsteuervoranmeldungen müssen quartalsweise weiter regelmäßig ausgefüllt und abgegeben werden.

Unser Fazit

Es war ein langer Weg vom Anfang der Idee bis zur Umsetzung: vom August 2021 bis zur Inbetriebnahme im März 2023 – und die Fördergelder sind noch nicht geflossen. Der Weg war manchmal beschwerlich und wir sind froh, am Ende zu sein. Die Bürokratie haben auch wir als beschwerlich empfunden. Und ohne sich selber ein wenig in die Materie einzulesen und durchzusuchen ging es bei uns nicht.

Aber: es ist ein gutes Gefühl seinen eigenen Strom zu erstellen und kein Gas mehr zu verbrauchen. Der eigenproduzierte Strom wird im Winter nicht reichen – dazu ist es einfach in unseren Breitengraden zu lange dunkel und bewölkt. Aber es ist ein Beitrag. So können wir hier kundtun: das Büro von Kontolino! wird nun mit einer Wärmepumpe beheizt und durch eigenen Strom aus der Photovoltaikanlage betrieben – wenn es nicht reicht, wird der Restbedarf von der Naturstrom AG bezogen.

P.S.: mehr zu unserem Umweltschutz können Sie auf unserer entsprechenden Seite nachlesen.

Steuerliche Änderungen für Unternehmer für das Jahr 2023

Der Bund hat dieses Jahr verschiedene Initiativen zur Entlastung von Unternehmern ergriffen. Angefangen von mehreren Entlastungspaketen über die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom bis hin zum Jahressteuergesetz 2022. Nun hat der Bundesrat am 16. Dezember 2022 den letzten Änderungen zugestimmt. Wir haben bereits in den beiden Blog-Beitragen zum Jahressteuergesetz und dem 3. Entlastungspaket des Bundes über die einzelnen geplanten bzw. schon beschlossenen Maßnahmen berichtet. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, stellen wir Ihnen in diesem Artikel alle steuerlichen Änderungen für Unternehmer zu, die ab dem 01. Januar 2023 in Kraft treten vor.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die eingeführte Absenkung seit dem 30.06.2020 der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen auf 7 Prozent wird bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. Eigentlich war geplant, dass diese am 31.12.2022 ausläuft. D.h. Restaurants, Hotels, Bars usw. dürfen weiter – auch im nächsten Jahr – ihre Speisen nur mit der Umsatzsteuer von 7 % belegen. Auch hier müssen Sie beim Buchen bzw. Rechnungen schreiben aufpassen – falls Sie betrieblich bewirten bzw. ein Restaurantbetrieb besuchen. Diese Regelung wurde bereits in einem BMF-Schreiben bekanntgegeben.

Midi-Job-Grenze wird angehoben

Wenn Sie sogenannte Midi-Jobber beschäftigen, können Sie deren Arbeitszeit für Ihren Betrieb erweitern. Die Höchstgrenze für das monatliche Einkommen eines Midi-Jobbers wurde bereits zum 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Zum 01. Januar 2023 steigt die Grenze auf 2.000 € an. Dadurch werden deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge für Sie und Ihren Arbeitnehmer fällig.

Abbau der kalten Progression

Was ist überhaupt die kalte Progression? Durch die verschiedenen Einkommenssteuersätze, die mit Höhe des Einkommens steigen, wird bei jeder Einkommenserhöhung automatisch eine höhere Einkommenssteuer fällig. Da auf Grund der Inflation, die Löhne steigen müssen, wird immer mehr Einkommenssteuer fällig. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Ab dem 01. Januar 2023 werden die Einkommenssteuersätze so angepasst werden, dass die kalte Progression abgebaut wird.

Der Bundestag und der Bundesrat hat den neuen Einkommensteuertarifen für die Jahre 2023 und 2024 zugestimmt. Somit erhöht sich der Grundfreibetrag ab dem 01.01.2023 auf 10.908 € und ab dem 01.01.2024 auf 11.604 €.

Weiter wurden auch die Werte, ab denen der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % greift, ab dem 01.01.2023 auf den Betrag von 62.810 € und wird zum 01.01.2024 nochmalig auf 66.761 € erhöht. Die Grenze für die sogenannte „Reichensteuer“ in Höhe von 45 % wird nicht verschoben. Diese bleibt bei 277.826 €.

Weiter wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen, dass der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht wird. Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag nun 2.810 € je Elternteil, für 2023 dann 3.012 € und für 2024 wird der Betrag auf 3.192 € erhöht. Damit geht eine Erhöhung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 einher: Die Höhe wird auf 250 € pro Kind einheitlich festgelegt. Die bisherige Staffelung nach Kinderanzahl entfällt.

Rentenbeiträge können in der Einkommmenssteuer voll abgesetzt werden

Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ab dem 01. Januar 2023 können Sie Ihre Beiträge für Ihre Renten voll als einkommensmindernd als Sonderausgaben angeben. Bisher gab es dafür Höchstgrenzen, die ein Selbstständiger schnell überschritten hatte.

Leider können nicht alle gezahlten Rentenbeiträge eingetragen werden. Aber folgende Beiträge fallen darunter: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sog. Rürup -Renten.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 treten steuerliche und bürokratische Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft. So werden für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien keine Einkommen mehr besteuert. Bei Mehrfamilienhäusern oder sowohl privat als auch gewerblich genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Somit entfällt die Pflicht zur Buchführung, EÜR und Umsatzsteuererklärung, wenn eine wie oben definierte Photovoltaikanlage betrieben wird. Dabei ist die Befreiung für eine oder mehrere Anlage, die zusammen einen Peak von 100 kW nicht überschreiten, gültig. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Und bei den hohen Anschaffungskosten war die Erstattung der Vorsteuer durchaus sinnvoll für Betreiber. Damit nun die Bürokratie für Betreiber nicht durch die Umsatzsteuer besteht, wurde beschlossen, dass ab dem 01. Januar 2023 die Handwerker auf Rechnungen zur Photovoltaik den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % in Rechnung stellen. So wird auch dieser finanzielle Nachteil ausgeglichen. Und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist dann zumindest aus steuerlicher Sicht kein Bürokratieakt mehr.

Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent erhöht

Ab dem 01. Januar 2023 wird der lineare Abschreibungssatz für neue Gebäude von 2 % auf 3 % erhöht. Dies bedeutet eine reduzierte Abschreibungsdauer von 33 Jahren (statt bisher 50 Jahren). Dabei müssen die Gebäude nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sein. Bisher war der Abschreibungssatz in Höhe von 3 % nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Abschreibungsregel ist aber nur für steuerliche Zwecke relevant – für betriebliche Zwecke können nach wie vor längere Nutzungsdauern angesetzt werden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen müssen Bilanzierer am Jahresende bilden. Diese dienen dazu, die Erträge bzw. Aufwendungen im korrekten Jahr zu erfassen. Details dazu können Sie auf unserer Seite „Rechnungsabgrenzungen verbuchen“ nachlesen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 enden muss ein Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden, wenn der zu bildende Betrag 800 € nicht .übersteigt. Die Bildung muss dabei einheitlich erfolgen. Sprich: es dürfen nicht Ausgaben in Höhe von 800 € als Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, aber entsprechende Einnahmen, die auch als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst hätten werden müssen, nicht. D.h. ab dem Jahr 2022 haben Sie die Wahl, wenn der Betrag von 800 € nicht überschritten wird, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder nicht.

Gas-Wärmepreispremse werden besteuert

Die Entlastungen, die im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes fließen, sind steuerpflichtig. Sprich, Entlastungen, die Unternehmer oder Privatpersonen vom Staat erhalten, um die gestiegenen Energiepreise zu stemmen, werden besteuert. So soll sichergestellt werden, dass die, die keine Entlastung brauchen, einen bestimmten Anteil an den Staat wieder zurückzahlen.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen dafür nach wie vor in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst werden. Alle bisher geltenden Regelungen, können Sie auf unserer Seite „Häusliches Arbeitszimmer verbuchen“ nachlesen.

Neu ist nun, dass diese Ausgaben auch abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Maßgeblich ist nur, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer darstellt. Weiter ist nun ab dem 01. Januar 2023 auch ein pauschaler Abzug von Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Eine Sammlung von Belegen und Nachweis der Kosten bis zu dieser Höhe entfällt dann.

Wird die Tätigkeit nur tageweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt – und der Rest in der Firma, entfällt die Erfassung als häusliches Arbeitszimmer. Dann kann nur privat die Aufwendung als Homeoffice-Pauschale in der Einkommenssteuer-Erklärung erfasst werden.

Erdgas-Wärme-Preisbremse

Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Dies gilt auch für kleine Unternehmer (Verbrauch weniger als 1 500 000 kWh / Jahr). Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, der von den Ergaslieferanten berechnet werden darf.

Strompreisbremse

Ähnlich wie die Erdgas-Wärme-Preisbremse ist auch die Strompreisbremse aufgebaut. Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, wenn bis zu 30 000 kWh entnommen werden. Bei höheren Verbrauchen fällt der Betrag auf 13 Cent pro Kilowattstunde.

Zusammenfassung

Es kommen viele steuerliche Änderungen auf Sie als Unternehmer 2023 zu. In diesem Artikel wollten wir Ihnen einen Überblick darüber geben. Dabei stecken in den Gesetzesänderungen noch viele Detailänderungen, die für den einen oder anderen interessant sein dürften – aber eher für die private Einkommensteuererklärung. Mehr Informationen – vor allem für die Punkte im Jahressteuergesetz – finden Sie auf der Homepage des Bundesrates. Sobald die Gesetzesvorhaben in BMF-Schreiben veröffentlicht werden, werden wir Sie wie gewohnt informieren.