So funktioniert die Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden

So funktioniert die Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden

Am 19. November trat das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden in Kraft. In diesem Gesetz wird genau geregelt, wie Verbraucher (darunter fallen sowohl Privatverbraucher als auch kleine Unternehmen) von Erdgas und Fernwärme entlastet werden sollen. Dieses Gesetz gilt als Überbrückung, bis die Preisbremsen für Strom und Gas implementiert sind und greifen.

Sie als Verbraucher müssen demnach keine Voraus- oder Abschlagszahlungen für den Dezember leisten. D.h., wenn Sie einen Dauerauftrag an Ihren Gas- bzw. Fernwärmelieferanten erteilt haben, dann dürfen Sie diesen für den Monat Dezember ausfallen lassen. Das gilt sowohl für Sie als Privatverbraucher als auch als Unternehmer (sofern Sie unter 1.5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen).

Sollten Sie dennoch Beträge bezahlen (weil Ihr Gas- bzw. Fernwärmelieferant abbucht oder Sie vergessen die Dauerbuchung auszusetzen), müssen diese Zahlungen Ihre nächste Rechnung entsprechend reduzieren.

Und wenn Sie Mieter sind? Dann haben Sie leider eine Wartezeit vor sich. Hier werden Sie von der Entlastung erst etwas spüren, wenn die jährliche Betriebskostenabrechnung erstellt wird. Denn erst dann wird der Betrag, der im Dezember bezahlt wurde von Ihrem Kostenanteil abgezogen. Diese Vorgehensweise gilt auch entsprechend, wenn Sie über eine Eigentümergemeinschaft Ihr Gas bzw. Ihre Fernwärme beziehen.

Fazit

Denken Sie daran, und setzen Sie Ihre Dauerüberweisung für den Monat Dezember an Ihren Gas- bzw. Fernwärmelieferanten aus – und sparen somit gleich bares Geld. Falls bei Ihnen diese Kosten abgebucht oder sonst wie verrechnet werden, müssen Sie nichts beachten. Leider kommt Ihnen die Hilfe dann erst mit der nächsten Abrechnung zu Gute.