Änderungen der Abschreibungsmöglichkeiten für 2024

Im Wachstumschancengesetz wurden die Abschreibungsmöglichkeiten teilweise neu geregelt. So wurde die degressive Abschreibung – unter anderen Konditionen – als Option wieder zeitlich befristet eingeführt. Außerdem wurde die Möglichkeit der Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG geändert. Beide Änderungen wurden inzwischen in Kontolino! umgesetzt, so dass Ihnen in der Anlagenbuchhaltung, die neuen Optionen – wenn Sie die Bedingungen erfüllen – nun zur Verfügung stehen.

Übrigens haben wir nicht nur unsere Programm, sondern auch unsere Dokumentation bereits angepasst. Finden Sie in unserem Kontierungslexikon

ausführlich mit Beispielen und den neuen Regeln erklärt.

Sie kennen unsere Anlagenbuchhaltung noch nicht? Dann können Sie Sich in unserem Handbuch einen ersten Eindruck von der Anlagenbuchhaltung in Kontolino! verschaffen. Diese steht Ihnen ab dem Paket „Classic“ zur Verfügung.

Degressive Abschreibung wird befristet wieder eingeführt

Die degressive Abschreibung wurde wieder befristet eingeführt. Sie beträgt das 2 fache der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 20 % des Restbuchwertes pro Jahr. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun wird diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht. Allerdings mit den oben genannten Abschreibungswerten.

Wenn Sie in Kontolino! in diesem Zeitraum ein Anschaffungsgut erfassen, können Sie somit wieder die degressiv/lineare Abschreibungsart zusätzlich zur rein linearen auswählen. Die degressiv/lineare Abschreibung berechnet dann die Abschreibungsbeträge auf Basis der neuen Regeln für Sie.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude wird neu eingeführt

Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, können in Höhe von 5 % degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn der Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde.

Hier wurde in Kontolino! die degressiv/lineare Abschreibungsmethode für Sie neu programmiert. Somit stehen Ihnen nun auch für Gebäude die beiden Arten linear als auch degressiv/linear wahlweise in Kontolino! zur Verfügung.

Sofortabschreibung 7g Abs. 5 EStG wurde geändert

Für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen können Sie eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % vornehmen. Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Vorjahr nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

mögliche Sonder-Abschreibungen

Die Sonder-AfA können Sie über den Werkzeugkasten beim Anlagegut hinzufügen. Dazu wählen Sie aus dem Werkzeugkasten den Eintrag „Abschreibungsplan“ aus. Dort fügen Sie eine „außerplanmäßige Abschreibung“ hinzu. Wählen Sie dann den Eintrag „Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner Betriebe §7g Abs. 5 EStG“ aus. Geben Sie dann maximal den 40%-Wert der Anschaffungskosten ein. Ein höherer Wert wird von Kontolino! nicht akzeptiert.

Vor dem 01. Januar 2024 lag der Wert bei 20% und die Bedingungen waren andere.

Zusammenfassung

Im Wachstumschancengesetz wurde die Möglichkeiten der Abschreibungen für die Unternehmen erhöht. Wir haben in Kontolino! die Änderungen für Sie programmtechnisch umgesetzt. Zusätzlich haben wir für Sie auch unsere Dokumentationsseiten angepasst. So können Sie Sich in die Grundlagen der Anlagenbuchhaltung und der Abschreibungen einlesen und diese in Kontolino! bequem nutzen.

Das Wachstumschancengesetz wurde beschlossen

Das lange umstrittene Wachstumschancengesetz hat nun die letzte Hürde genommen und wurde am 22. März vom Bundesrat beschlossen. Davor hatte bereits der Bundestag am Freitag, den 23. Februar 2024 abgestimmt – und die im Vermittlungsauschuss erarbeitete Lösung beschlossen.

Nachstehend erläutern wir Ihnen, die wichtigsten Punkte für kleine und mittlere Unternehmen, die im Wachstumschancengesetz nun beschlossen wurden. Wir haben Ihnen nur einen Auszug dargestellt. Im Gesetz selber sind auch noch etliche andere Punkte beinhaltet, die dieser Artikel nicht abdeckt (z. B. für Renter relevant oder Berufskraftfahrer etc.).

Anhebung der Bilanzpflicht

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen wurden für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze wurde ab dem 01. Januar 2025 auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze wurde für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen auf 800.000 € angehoben werden.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer müssen für das Jahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Geschenk-Freigrenze

Geschenke an Geschäftspartner können ab dem 01. Januar 2024 bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten abgezogen werden.

Degressive Abschreibung – befristete Wiedereinführung

Die degressive Abschreibung wird nun wieder befristet eingeführt. Sie beträgt das 2 fache der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 20 % des Restbuchwertes pro Jahr. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun wird diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude – Änderung

Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, können in Höhe von 5 % degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn der Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde.

Sofortabschreibung – Änderung

Für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen können Sie eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % vornehmen. Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Vorjahr nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen – Änderung

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft und der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € beträgt, kann bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit wirkt sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv aus.

Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann auch für Hybridfahrzeuge erfolgen, die eine Reichweitengrenze von 80 km haben.

eRechnung

Die sogenannte eRechnung wird schrittweise eingeführt. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Es wurden einige Erleichterungen mit diesem Gesetz auf den Weg gebracht. Insbesondere die Erhöhung der Grenzen zur Bilanzierungspflicht und Umsatzsteuererklärungspflicht wird bestimmt viele Unternehmer freuen. Wir werden nun nach und nach unsere Dokumentation und Kontolino! an die neuen Gesetze anpassen.

Kontolino! unterstützt nun Finanzanlagenverkäufe und -abschreibungen

Der Funktionsumfang der Anlagenbuchhaltung in Kontolino! ist weiter gewachsen. So können Sie nicht nur wie bisher Ihren Kauf von Finanzanlagen erfassen und verbuchen. Neu können Sie nun zusätzlich den Verkauf (auch den Teilverkauf) und ggfs. Teilwertabschreibungen Ihrer Finanzanlagen erfassen und verbuchen. Dabei werden Sie wie gewohnt umfassend von Kontolino! unterstützt. Wie? Das erklären wir Ihnen nachstehend.

Grundsätzlich erledigen Sie alle diese Geschäftsvorfälle in der Anlagenbuchhaltung von Kontolino! unter dem Menüpunkt „Anlagenbuch.“ –> „Anlagenverzeichnis“.

Kauf von Finanzanlagen in Kontolino! erfassen

Um einen Kauf Ihrer Finanzanlagen zu erfassen, klicken Sie auf den Button „Neu…“ und dann auf den Eintrag „Finanzanlage“. Im darauf erscheinenden Dialog füllen Sie die Felder wie Inventarnummer, Bezeichnung, Anschaffungsdatum aus. Daraufhin folgen Informationen, die zur Verbuchung notwendig sind. Das Schöne daran für Sie: Kontolino! filtert für Sie die zur Auswahl kommenden Kategorien und Konten bereits stark ein bzw. belegt diese vor. So müssen Sie nicht lange nachschlagen, welche Kategorien und Konten in Frage kommen – und durch die hinterlegt Logik in Kontolino! führt die Befüllung dieser Konten zur richtigen automatischen Bestückung Ihrer EÜR und AVEÜR bzw. Bilanz.

Nun fehlt noch die Erfassung der Anschaffungskosten. Hier können Sie nun entweder einen neuen Buchungssatz dafür erfassen (wobei die Buchungsmaske bereits von Kontolino! vorbestückt wurde und Sie nur noch wenige Daten ergänzen müssen). Oder aber Sie haben evtl. bereits den Kauf Ihrer Finanzanlage anderweitig verbucht – z. B. beim Verbuchen Ihres Bankkontoauszuges. Dann können Sie einfach Ihren bestehenden Buchungssatz zum Anlagegut verknüpfen.

Damit ist bereits Ihr Kauf des neuen Finanzanlagengutes in Kontolino! erfolgt.

Teilwertabschreibungen von Finanzanlagen in Kontolino! erfassen

Ihre Finanzanlagen haben dauerhaft an Wert verloren? Es hilft somit nichts und Sie müssen Ihren Buchwert dem tatsächlichen Wert anpassen und eine Teilwertabschreibung vornehmen? Dazu nutzen Sie das Werkzeugsymbol hinter der Finanzanlage die betroffen ist. Wählen Sie dort den Eintrag „Abschreibungsplan“ aus. Dort angelangt fügen Sie einen neue außerplanmäßige Abschreibung hinzu. Sie müssen nur noch das Datum, den Betrag und eine Begründung eingeben. Kontolino! erstellt dann einen Buchungsvorschlag, den Sie mit einem Klick verbuchen können. Sie müssen keine Konten mehr nachschlagen, keinen neuen Buchwert mehr ausrechnen: all das erledigt Kontolino! für Sie.

Verkauf bzw. Teilverkäufe von Finanzanlagen in Kontolino! erfassen

Sie haben Ihre Finanzanlage oder einen Teil davon verkauft? Dann erfassen Sie Ihren Verkauf in Kontolino! mit Klick auf den Werkzeugkasten hinter Ihrem Anlagegut. Da es mehrere Verkäufe geben kann, wird ein Verkauf in Kontolino! über den Abschreibungsplan abgebildet. Wählen Sie also den Eintrag „Abschreibungsplan“ aus. Fügen Sie nun einen „(Teil-) Verkauf“ hinzu. Geben Sie nun in der erscheinenden Maske die Höhe ein – wenn Sie wollen auch die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag ein. Klicken Sie dann auf den Button „Buchungsvorschlag erstellen“. Kontolino! ermittelt daraufhin, ob es sich um einen Buchgewinn oder -verlust handelt und wie hoch dieser ist. Darauf aufbauend werden dann die passenden Buchungen incl. aller Buchungskonten automatisch erstellt. Sie müssen diese nur noch prüfen und verbuchen. Fertig!

So müssen Sie keine Beträge mehr ausrechnen oder nach Buchungskonten suchen. Dies übernimmt Kontolino! für Sie.

Zusammenfassung

Die Anlagenbuchhaltung von Kontolino! unterstützt Sie nun auch umfassend bei Ihren Geschäften mit Finanzanlagen. Zusätzlich können Sie nun auch (Teil-)Verkäufe und Teilwertabschreibungen erfassen. Dabei werden Sie beim Berechnen der Beträge und Erstellung der Buchungssätze von Kontolino! unterstützte – und natürlich kommen alle Werte korrekt in Ihrer Bilanz bzw. EÜR und AVEÜR an.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Handbuch unter „Finanzanlagen„.

Anlagenverzeichnis in Kontolino! erweitert

In Kontolino! können Sie ab dem Paket Classic Ihre Anlagegüter anlegen, abschreiben und auch wieder verkaufen bzw. verschrotten. Die zentrale Übersicht dafür ist das Anlagenverzeichnis. Die dort vorhandenen Informationen haben wir für Sie erweitert – und nebenbei die Übersicht aufgehübscht und weitere Filtermöglichkeiten ergänzt. In Kontolino! gelangen Sie auf das Anlagenverzeichnis unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchh.“ –> „Anlagenverzeichnis“.

Die Rubriken des Anlagenverzeichnisses

Das augenfälligste ist, dass die Rubriken nun durch eingängige und farbige Überschriften gegliedert sind. So finden Sie die Rubrik Immobilien, die Ihre Gebäude, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte beinhaltet. Hier finden Sie auch Ihr häusliches Arbeitszimmer, wenn Sie dies erfasst haben.

Die nächste Rubrik stellen alle Ihre Mobilien dar: sei es Ihre Büroausstattung, ihre PCs, Drucker etc., Ihre Firmenfahrzeuge oder Maschinen.

Die letzte Rubrik, die Sie in Kontolino! finden sind Ihre Finanzanlagen in Form von Beteiligungen an anderen Firmen oder sonstigen Vermögensanlagen auf dem Kapitalmarkt.

Die erweiterten Informationen im Anlagenverzeichnis

Pro Anlagegut sehen Sie wie bisher auch die Inventarnummer, die Bezeichnung, das Bestandskonto auf welches das Anlagegut verbucht wird, der Anschaffungsbetrag, das Anschaffungsdatum, die Nutzungsdauer, der verbuchte Abschreibungsbetrag und der Wert des Anlagegutes zum Jahresende.

Ergänzt wurden diese Angaben nun um die Spalten: Beginndatum der Abschreibung, dem Wert des Anlagegutes am Jahresanfang, den jeweiligen Zugangs-, Abgangs- und Abschreibungsbeträgen im Wirtschaftsjahr. Diese Angaben wurden ergänzt, um auf einen Blick die Veränderungen im Wirtschaftsjahr nachvollziehen zu können und die Anfangs- bzw. Endbeträge des Wirtschaftsjahres auf einen Blick verifizieren zu können.

Erweiterungen der Filteroptionen

Bisher bereits konnten Sie den Anlagespiegel filtern. So können Sie Sich gezielt nur die Anlagegüter anzeigen lassen, die Sie interessieren. Das wird vor allem interessant, wenn Sie mehrere Anlagegüter verwalten, aber auch wenn Sie z. B. sich bereits ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter anzeigen lassen wollen.

Neben der Suche des Anschaffungsdatum in einem bestimmten Zeitraum, konnten Sie bisher sich ausgeschiedenen Anlagegüter anzeigen lassen. Weiter konnten Sie nach detaillierteren vom Gesetzgeber vorgesehenen Kategorien filtern (z. B. nach dem „Häuslichen Arbeitszimmer, Gebäudeanteil“). Und last but not least, konnten Sie Sich alle Anlagegüter, die auf das gleiche Bestandskonto gebucht wurden, anzeigen lassen. Diese Funktion ist nützlich, wenn Sie in Kontolino! zum ersten Mal Anlagegüter erfassen, die bereits in Vorgängersystemen erfasst waren. So können Sie hier überprüfen, ob die Werte in der Anlagenbuchhaltung mit den Werten auf den Bestandskonten übereinstimmen. Mehr zur Erfassung der sogenannten Altfälle finden Sie auf unserer Seite „Bereits früher angeschaffte Anlagegüter in Kontolino! erfassen„.

Neu filtern können Sie nun zusätzlich nach der Bezeichnung des Anlagegutes und der Inventarnummer.

Neue Anlagegüter erfassen

Bisher konnten Sie je Rubrik ein neues Anlagegut erfassen und fanden einen entsprechenden Button. Diese Buttons wurden zu einem Button am Ende der Liste zusammengefasst. Das hat den Vorteil, dass das Anlagenverzeichnis überschaubarer geworden ist.

Sobald Sie am Ende des Anlagenverzeichnisses auf den Button „Neu…“ klicken, öffnet sich ein kleines Untermenü. Hier können Sie dann durch Klick auf den passenden Eintrag ein Grundstück, ein Gebäude, eine Mobilie bzw. eine Finanzanlage neu anlegen.

Von der Änderung unberührt bleibt, dass Sie alle weiteren Aktionen beim Anlagegut selbst über den das Werkzeugmenü ausüben (z. B. Verkauf, Abgang, Einsicht in den Abschreibungsplan und von dort aus HInzuschreibungen, zusätzliche Abschreibungen…).

Fazit

Durch die Implementierung der neuen Designgrundlage, konnte das Anlagenverzeichnis übersichtlicher, hübscher dargestellt werden. Zusätzlich konnte dieser durch einige Angaben und Filtermöglichkeiten erweitert werden und bietet Ihnen somit einen besseren Überblick auf Ihre Anlagegüter. Wenn Sie die Anlagenbuchhaltung und deren Möglichkeit in Kontolino! genauer interessieren, können Sie alles Wissenswerte in unserem Handbuch dazu nachlesen.

Steuerliche Änderungen für Unternehmer für das Jahr 2023

Der Bund hat dieses Jahr verschiedene Initiativen zur Entlastung von Unternehmern ergriffen. Angefangen von mehreren Entlastungspaketen über die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom bis hin zum Jahressteuergesetz 2022. Nun hat der Bundesrat am 16. Dezember 2022 den letzten Änderungen zugestimmt. Wir haben bereits in den beiden Blog-Beitragen zum Jahressteuergesetz und dem 3. Entlastungspaket des Bundes über die einzelnen geplanten bzw. schon beschlossenen Maßnahmen berichtet. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, stellen wir Ihnen in diesem Artikel alle steuerlichen Änderungen für Unternehmer zu, die ab dem 01. Januar 2023 in Kraft treten vor.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die eingeführte Absenkung seit dem 30.06.2020 der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen auf 7 Prozent wird bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. Eigentlich war geplant, dass diese am 31.12.2022 ausläuft. D.h. Restaurants, Hotels, Bars usw. dürfen weiter – auch im nächsten Jahr – ihre Speisen nur mit der Umsatzsteuer von 7 % belegen. Auch hier müssen Sie beim Buchen bzw. Rechnungen schreiben aufpassen – falls Sie betrieblich bewirten bzw. ein Restaurantbetrieb besuchen. Diese Regelung wurde bereits in einem BMF-Schreiben bekanntgegeben.

Midi-Job-Grenze wird angehoben

Wenn Sie sogenannte Midi-Jobber beschäftigen, können Sie deren Arbeitszeit für Ihren Betrieb erweitern. Die Höchstgrenze für das monatliche Einkommen eines Midi-Jobbers wurde bereits zum 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Zum 01. Januar 2023 steigt die Grenze auf 2.000 € an. Dadurch werden deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge für Sie und Ihren Arbeitnehmer fällig.

Abbau der kalten Progression

Was ist überhaupt die kalte Progression? Durch die verschiedenen Einkommenssteuersätze, die mit Höhe des Einkommens steigen, wird bei jeder Einkommenserhöhung automatisch eine höhere Einkommenssteuer fällig. Da auf Grund der Inflation, die Löhne steigen müssen, wird immer mehr Einkommenssteuer fällig. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Ab dem 01. Januar 2023 werden die Einkommenssteuersätze so angepasst werden, dass die kalte Progression abgebaut wird.

Der Bundestag und der Bundesrat hat den neuen Einkommensteuertarifen für die Jahre 2023 und 2024 zugestimmt. Somit erhöht sich der Grundfreibetrag ab dem 01.01.2023 auf 10.908 € und ab dem 01.01.2024 auf 11.604 €.

Weiter wurden auch die Werte, ab denen der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % greift, ab dem 01.01.2023 auf den Betrag von 62.810 € und wird zum 01.01.2024 nochmalig auf 66.761 € erhöht. Die Grenze für die sogenannte „Reichensteuer“ in Höhe von 45 % wird nicht verschoben. Diese bleibt bei 277.826 €.

Weiter wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen, dass der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht wird. Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag nun 2.810 € je Elternteil, für 2023 dann 3.012 € und für 2024 wird der Betrag auf 3.192 € erhöht. Damit geht eine Erhöhung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 einher: Die Höhe wird auf 250 € pro Kind einheitlich festgelegt. Die bisherige Staffelung nach Kinderanzahl entfällt.

Rentenbeiträge können in der Einkommmenssteuer voll abgesetzt werden

Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ab dem 01. Januar 2023 können Sie Ihre Beiträge für Ihre Renten voll als einkommensmindernd als Sonderausgaben angeben. Bisher gab es dafür Höchstgrenzen, die ein Selbstständiger schnell überschritten hatte.

Leider können nicht alle gezahlten Rentenbeiträge eingetragen werden. Aber folgende Beiträge fallen darunter: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sog. Rürup -Renten.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 treten steuerliche und bürokratische Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft. So werden für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien keine Einkommen mehr besteuert. Bei Mehrfamilienhäusern oder sowohl privat als auch gewerblich genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Somit entfällt die Pflicht zur Buchführung, EÜR und Umsatzsteuererklärung, wenn eine wie oben definierte Photovoltaikanlage betrieben wird. Dabei ist die Befreiung für eine oder mehrere Anlage, die zusammen einen Peak von 100 kW nicht überschreiten, gültig. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Und bei den hohen Anschaffungskosten war die Erstattung der Vorsteuer durchaus sinnvoll für Betreiber. Damit nun die Bürokratie für Betreiber nicht durch die Umsatzsteuer besteht, wurde beschlossen, dass ab dem 01. Januar 2023 die Handwerker auf Rechnungen zur Photovoltaik den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % in Rechnung stellen. So wird auch dieser finanzielle Nachteil ausgeglichen. Und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist dann zumindest aus steuerlicher Sicht kein Bürokratieakt mehr.

Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent erhöht

Ab dem 01. Januar 2023 wird der lineare Abschreibungssatz für neue Gebäude von 2 % auf 3 % erhöht. Dies bedeutet eine reduzierte Abschreibungsdauer von 33 Jahren (statt bisher 50 Jahren). Dabei müssen die Gebäude nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sein. Bisher war der Abschreibungssatz in Höhe von 3 % nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Abschreibungsregel ist aber nur für steuerliche Zwecke relevant – für betriebliche Zwecke können nach wie vor längere Nutzungsdauern angesetzt werden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen müssen Bilanzierer am Jahresende bilden. Diese dienen dazu, die Erträge bzw. Aufwendungen im korrekten Jahr zu erfassen. Details dazu können Sie auf unserer Seite „Rechnungsabgrenzungen verbuchen“ nachlesen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 enden muss ein Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden, wenn der zu bildende Betrag 800 € nicht .übersteigt. Die Bildung muss dabei einheitlich erfolgen. Sprich: es dürfen nicht Ausgaben in Höhe von 800 € als Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, aber entsprechende Einnahmen, die auch als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst hätten werden müssen, nicht. D.h. ab dem Jahr 2022 haben Sie die Wahl, wenn der Betrag von 800 € nicht überschritten wird, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder nicht.

Gas-Wärmepreispremse werden besteuert

Die Entlastungen, die im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes fließen, sind steuerpflichtig. Sprich, Entlastungen, die Unternehmer oder Privatpersonen vom Staat erhalten, um die gestiegenen Energiepreise zu stemmen, werden besteuert. So soll sichergestellt werden, dass die, die keine Entlastung brauchen, einen bestimmten Anteil an den Staat wieder zurückzahlen.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen dafür nach wie vor in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst werden. Alle bisher geltenden Regelungen, können Sie auf unserer Seite „Häusliches Arbeitszimmer verbuchen“ nachlesen.

Neu ist nun, dass diese Ausgaben auch abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Maßgeblich ist nur, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer darstellt. Weiter ist nun ab dem 01. Januar 2023 auch ein pauschaler Abzug von Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Eine Sammlung von Belegen und Nachweis der Kosten bis zu dieser Höhe entfällt dann.

Wird die Tätigkeit nur tageweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt – und der Rest in der Firma, entfällt die Erfassung als häusliches Arbeitszimmer. Dann kann nur privat die Aufwendung als Homeoffice-Pauschale in der Einkommenssteuer-Erklärung erfasst werden.

Erdgas-Wärme-Preisbremse

Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Dies gilt auch für kleine Unternehmer (Verbrauch weniger als 1 500 000 kWh / Jahr). Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, der von den Ergaslieferanten berechnet werden darf.

Strompreisbremse

Ähnlich wie die Erdgas-Wärme-Preisbremse ist auch die Strompreisbremse aufgebaut. Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, wenn bis zu 30 000 kWh entnommen werden. Bei höheren Verbrauchen fällt der Betrag auf 13 Cent pro Kilowattstunde.

Zusammenfassung

Es kommen viele steuerliche Änderungen auf Sie als Unternehmer 2023 zu. In diesem Artikel wollten wir Ihnen einen Überblick darüber geben. Dabei stecken in den Gesetzesänderungen noch viele Detailänderungen, die für den einen oder anderen interessant sein dürften – aber eher für die private Einkommensteuererklärung. Mehr Informationen – vor allem für die Punkte im Jahressteuergesetz – finden Sie auf der Homepage des Bundesrates. Sobald die Gesetzesvorhaben in BMF-Schreiben veröffentlicht werden, werden wir Sie wie gewohnt informieren.

Das Jahressteuergesetz 2022: wichtige Änderungen für Unternehmer

Das Jahressteuergesetz 2022 wurde vom Bundestag am 02. Dezember 2022 verabschiedet. Es enthält wichtige Änderungen für das Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und andere Gesetze. Wir wollen Ihnen im Nachgang einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Unternehmer geben. Bevor wir aber loslegen: Bitte beachten Sie, dass das Jahressteuergesetz noch durch den Bundesrat verabschiedet werden muss, bevor es in Kraft treten kann. Hier gibt es durchaus noch Diskussionsbedarf zu einzelnen Punkten. Die Verabschiedung ist für den 16. Dezember 2022 geplant.

Rentenbeiträge können in der Einkommmenssteuer voll abgesetzt werden

Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ab dem 01. Januar 2023 können Sie Ihre Beiträge für Ihre Renten voll als einkommensmindernd als Sonderausgaben angeben. Bisher gab es dafür Höchstgrenzen, die ein Selbstständiger schnell überschritten hatte.

Leider können nicht alle gezahlten Rentenbeiträge eingetragen werden. Aber folgende Beiträge fallen darunter: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sog. Rürup -Renten.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sollen steuerliche und bürokratische Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft treten. So ist geplant, dass für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien keine Einkommen mehr besteuert werden. Bei Mehrfamilienhäusern oder sowohl privat als auch gewerblich genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Somit würde die Pflicht zur Buchführung, EÜR und Umsatzsteuererklärung entfallen, wenn eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Dabei ist die Befreiung für eine oder mehrere Anlage, die zusammen einen Peak von 100 kW nicht überschreiten, angedacht. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Und bei den hohen Anschaffungskosten war die Erstattung der Vorsteuer durchaus sinnvoll für Betreiber. Damit nun die Bürokratie für Betreiber nicht durch die Umsatzsteuer besteht, soll es ab dem 01. Januar 2023 so sein, dass die Handwerker bei Ihrer Rechnung den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % in Rechnung stellen. So würde auch dieser finanzielle Nachteil ausgeglichen. Und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist dann zumindest aus steuerlicher Sicht kein Bürokratieakt mehr.

Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent erhöht

Ab dem 01. Januar 2023 soll der lineare Abschreibungssatz für neue Gebäude von 2 % auf 3 % erhöht werden. Dies bedeutet eine reduzierte Abschreibungsdauer von 33 Jahren (statt bisher 50 Jahren). Dabei müssen die Gebäude nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sein. Bisher war der Abschreibungssatz in Höhe von 3 % nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Abschreibungsregel ist aber nur für steuerliche Zwecke relevant – für betriebliche Zwecke können nach wie vor längere Nutzungsdauern angesetzt werden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen müssen Bilanzierer am Jahresende bilden. Diese dienen dazu, die Erträge bzw. Aufwendungen im korrekten Jahr zu erfassen. Details dazu können Sie auf unserer Seite „Rechnungsabgrenzungen verbuchen“ nachlesen. Die geplante Änderung besagt nun, dass ein Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden muss, wenn der zu bildende Betrag 800 € nicht übersteigt. Die Bildung muss dabei einheitlich erfolgen. Sprich: es dürfen nicht Ausgaben in Höhe von 800 € als Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, aber entsprechende Einnahmen, die auch als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst hätten werden müssen, nicht. D.h. in Zukunft haben Sie die Wahl, wenn der Betrag von 800 € nicht überschritten wird, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder nicht.

Gas-Wärmepreispremse soll besteuert werden

Die Entlastungen, die im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes fließen, sind steuerpflichtig. Sprich, Entlastungen, die Unternehmer oder Privatpersonen vom Staat erhalten, um die gestiegenen Energiepreise zu stemmen, werden besteuert werden. So soll sichergestellt werden, dass die, die keine Entlastung brauchen, einen bestimmten Anteil an den Staat wieder zurückzahlen.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen dafür nach wie vor in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst werden. Alle bisher geltenden Regelungen, können Sie auf unserer Seite „Häusliches Arbeitszimmer verbuchen“ nachlesen.

Neu ist nun, dass diese Ausgaben auch abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Maßgeblich ist nur, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer darstellt. Weiter ist nun ab dem 01. Januar 2023 auch ein pauschaler Abzug von Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Eine Sammlung von Belegen und Nachweis der Kosten bis zu dieser Höhe entfällt dann.

Wird die Tätigkeit nur tageweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt – und der Rest in der Firma, entfällt die Erfassung als häusliches Arbeitszimmer. Dann kann nur privat die Aufwendung als Homeoffice-Pauschale in der Einkommenssteuer-Erklärung erfasst werden.

Zusammenfassung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 kommen einige wichtige Änderungen auf Unternehmer zu. Aber das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Der Bundesrat entscheidet über das Gesetz voraussichtlich am 16. Dezember 2022. Wir halten Sie auf dem Laufenden, welche Änderungen dann tatsächlich umgesetzt werden – und passen natürlich Kontolino!, wo notwendig, an die geänderten Gesetze an.

In dem Jahressteuergesetz 2022 sind noch weitere viele Änderungen enthalten, die in andere Gesetzesgebiete oder für Privatpersonen interessant sind. Dieser Beitrag hat bewusst den Fokus des Unternehmers und stellt keinen vollständigen Überblick dar.

[Aktualisierung am 19.12.2022: inzwischen ging die Gesetzesvoralge unverändert durch den Bundesrat. Alle Änderungen, die zum 01.01.2023 in Kraft treten haben wir Ihnen in einem eigenen Artikel zusammengefasst.]

Anlagenbuchhaltung in Kontolino! erweitert

In den letzten Monaten ist einiges in der Anlagenbuchhaltung in Kontolino! passiert. Bisher war es in Kontolino! nur möglich, bewegliche Anlagegüter und GWG-Sammelposten in einem Extra-Anlagenverzeichnis zu erfassen. Für alle anderen Anlagegüter (z. B. Grundstücke oder häusliches Arbeitszimmer) konnten zwar die Werte manuell gebucht werden. Diese konnten aber nicht im Anlageverzeichnis von Kontolino! erfasst werden und wurden damit nicht durch Programmhilfen unterstützt. Das hat sich nun geändert.

Ab jetzt können Sie Grundstücke, Gebäude – somit auch Ihr betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer – und Finanzanlagen wie Beteiligungen oder andere Finanzanlagen wie Aktien in Kontolino! im Anlagenverzeichnis erfassen. Wie das geht? Erklären wir Ihnen nachstehend:

Neue Anlagegüter erfassen

Zentrale Anlaufstelle ist der Menüpunkt „Anlagenbuchh.“ in Kontolino!. Darunter finden Sie die Menüpunkte „Anlagenverzeichnis“ und „Abschreibungen {aktuelles Buchungsjahr}“. Im Anlageverzeichnis können Sie alle Ihre bereits erfassten Anlagegüter sehen – vermutlich nun erst mal alle unter der Überschrift „Mobilien – Bewegliche Wirtschaftsgüter“. Neu hinzugekommen sind nun die Abschnitte “ Immobilien“ und „Finanzanlagen“.

Unter dem Abschnitt „Immobilien“ können Sie nun über die entsprechenden Buttons Ihre Grundstücke bzw. Gebäude erfassen. Auch Ihr betrieblich genutztes Arbeitszimmer erfassen Sie hier: den Grundstücksanteil über die Anlage eines neuen Grundstückes und den Gebäudeanteil über die Anlage eines neuen Gebäudes.

Und Ihre Finanzanlagen erfassen Sie unter der Rubrik „Finanzanlagen“ auch mit Klick auf den entsprechenden Button.

Bei der Erfassung werden Sie von Kontolino! unterstützt: so gibt das Programm schon die Auswahl passender Konten für die Bestandsführung, Abschreibungen etc. vor. Die amtlichen Abschreibungstabellen für Gebäude sind hinterlegt und belegen die Abschreibungsdauer bzw. gewöhnliche Nutzungsdauer vor. Aber natürlich können Sie all diese Standardwerte jederzeit ändern und auf Ihren Fall anpassen.

Ihre Anschaffungskosten können Sie bequem wie gewohnt verbuchen und dabei die erforderlichen Belege anhängen – oder bereits bestehende Buchungen dem Anlagegut zuordnen, falls Sie den Kauf eines Anlagegutes schon vorab gebucht haben (z.B. bei der geführten Verbuchung Ihrer Bankauszüge).

Ist es auch möglich, bereits früher angeschaffte Anlagegüter nachträglich zu erfassen?

Auch das ist in Kontolino! möglich. Sobald das Anschaffungsdatum nicht in einer Buchungsperiode liegt, die es bereits gibt, können Sie Ihre Anschaffungskosten als Wert eintragen. Falls Sie vor Erfassung des Anlagegutes in Kontolino! Abschreibungen vorgenommen haben, dann erfassen Sie diese einmalig über den Abschreibungsplan indem Sie eine sogenannte „außerplanmäßige Abschreibung“ mit dem Eintrag „Verminderung d. Buchwerts ohne Verbuchung“ anlegen.

Anlagegüter abschreiben

Bei der planmäßigen Abschreibung Ihrer Gebäude werden Sie von Kontolino! komfortabel unterstützt. Sobald der Anschaffungswert und die Abschreibungsdauer hinterlegt wurde, werden die anfallenden Beträge berechnet und zur Verbuchung vorgeschlagen. Ein Klick auf den „grünen Pfeil“ und schon ist Ihre Abschreibung verbucht. Und es geht sogar noch einfacher: Unter dem Menüpunkt „Abschreibungen {aktuelles Buchungsjahr}“ werden alle Abschreibungsbeträge pro Anlagegut für das gewählte Jahr angezeigt. Mit einem Klick auf „Alle verbuchen“, sind Ihre Abschreibungen erledigt.

Weitere außerplanmäßige Abschreibungen können zusätzlich von Ihnen über den Aufruf des Menüeintrags „Abschreibungsplan“ erfasst werden.

Anlagegüter verkaufen

Wenn Sie ein Anlagegut verkaufen, werden Sie von Kontolino! umfassend unterstützt. Über den Werkzeugkasteneintrag „Verkauf“ beim entsprechenden Anlagegut, gelangen Sie auf eine neue Maske. Hier müssen Sie nur den Verkaufswert, das Verkaufsdatum und die Zahlstelle eingeben. Das reicht bereits aus, damit Kontolino! Ihnen alle zu verbuchenden Werte ausrechnet (z. B. auch den restlichen Abschreibungsbetrag) und Buchungsvorschläge erstellt. Sie überprüfen diese, können ggfs. noch einen Verkaufsbeleg anheften und mit dem Kick auf „Verbuchen“ den Verkauf bequem buchhalterisch abschließen.

Dokumentation der Anlagenbuchhaltung

Damit Sie diese und weitere Möglichkeiten der Anlagenbuchhaltung von Kontolino! im Detail nachlesen können, haben wir unser Handbuch für Sie neu strukturiert und erweitert. Unter dem Kapitel Anlagenbuchhaltung finden Sie eine Einführung in das Thema, was überhaupt ein Anlagegut ist, wie die Anlagenbuchhaltung in Kontolino! aufgebaut ist, der Begriff Anlagenspiegel wird erklärt und auch die automatische Bestückung der Werte für die AVEÜR (Anlage Anlagevermögen zur EÜR) von Kontolino!.

Nach dieser grundlegenden Einführung können Sie unter der Rubrik „Immobilien“ das genaue Handling für Grundstücke, Gebäude und das häusliche Arbeitszimmer nachlesen. Solche Detailinformationen steht Ihnen auch für „Bewegliche Wirtschaftsgüter„, „GWG Sammelposten„, „Finanzanlagen“ und „Abschreibungen“ zur Verfügung.

Last but not least wird der Wissensblock zum Thema Anlagenbuchhaltung im Kontierungslexikon zum Thema Anlagegüter, Abschreibungen und Häusliches Arbeitszimmer ergänzt. Hier können Sie zum Beispiel nachlesen, welche Kosten zu den Anschaffungskosten zählen, welche Abschreibungen zur Zeit gesetzlich erlaubt sind (z. B. dürfen PCs inzwischen im gleichen Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden) und welche Voraussetzungen gültig sind, um häusliche Arbeitszimmer buchhalterisch erfassen zu dürfen.

Schauen Sie doch gerne dort vorbei, wenn Sie Sich in die Thematik einlesen möchten – oder etwas nachschlagen wollen.

Was sonst noch wichtig ist zu wissen

Falls Sie eine E-Bilanz abgeben müssen und Ihre Bilanz veröffentlichungspflichtig ist: in Kontolino! erfassen Sie die Werte Ihrer Anlagegüter im Sinne das HGBs. Über den Drittanbieter, über den Sie dann Ihre E-Bilanz abgeben, müssen Sie eine sogenannte Überleitungsrechnung ausfüllen, um die Werte gemäß den steuerlichen Vorschriften für Ihre Steuerbilanz zu ermitteln. In den meisten Fällen sind die Werte zwar identisch, aber es kann durchaus ab und an zu anderen Aktivierungsgeboten kommen.

Die Anlagenbuchhaltung steht Ihnen ab dem Kontolino! Paket „Classic“ zur Verfügung. Wenn Sie die Pakete „Standard“ oder „Basis“ nutzen, steht Ihnen der Menüpunkt zur Anlagenbuchhaltung nicht zur Verfügung. Gerne können Sie jederzeit auf das Paket „Classic“ upgraden. Beim Kauf wird Ihnen für die Restlaufzeit Ihres bisherigen Paketes der entsprechende Betrag gutgeschrieben. Über die Preise des Paketes „Classic“ können Sie Sich auf unserer Preiseseite informieren. Ein Paket upgraden können Sie innerhalb der Kontolino! Anwendung über das Widget „Ihr aktuelles Kontolino!- Paket“ über den Button „Paket kaufen“.

Ihr Feedback ist uns wichtig

Kontolino! ist in der Anlagenbuchhaltung um etliche Funktionen in den letzten beiden Monaten ordentlich gewachsen. Dazu haben unter anderem Sie beigetragen, da Ihr Feedback wichtig für uns ist, um Kontolino! an den richtigen Stellen zu erweitern. Auch diese Erweiterung ist auf Grund Ihres Feedbacks entwickelt worden. So hoffen wir, dass Sie die neuen Funktionen gut für Sich nutzen können – und freuen uns über weiteres Feedback von Ihnen. Wobei wir ehrlich bleiben wollen: jeden Kundenwunsch werden wir nicht umsetzen können, dazu gibt es einfach zu viele und unsere Entwicklungsressourcen sind begrenzt. Aber die ein oder andere Neufunktion wird auf jeden Fall noch kommen.

3. Entlastungspaket aus Unternehmersicht

Das 3. Entlastungspaket wurde am 14. Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet und soll nun schnell vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Sie fragen Sich sicherlich, was hier für Änderungen auf Sie als Selbständige und Unternehmer zukommen und Sie beachten müssen bzw. dürfen. Dies wollen wir Ihnen nachstehend versuchen kurz, übersichtlich und verständlich zu beschreiben:

Fernpendlerpauschale wird um 3 Cent angehoben

D.h. für Ihre Reisekostenabrechnung: ab dem 21. Kilometer können Sie rückwirkend 0,38 € / km veranschlagen. Diese Erhöhung wurde bis 2026 befristet.

Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf 7 Prozent

Das reduziert Ihre durchlaufenden Posten für Ihre Umsatzsteuer. Passen Sie beim Verbuchen Ihrer Gasrechnung auf, dass Sie den Vorsteuercode von 7 % verwenden – statt bisher den Satz von 19 %. Diese Regelung soll bereits zum 01. Oktober 2022 in Kraft treten. [Aktualisierung am 30.09.2022: Inzwischen wurde diese Regelung vom Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.][Aktualisierung am 13.10.2022: Der Bundesrat hat der Regelung am 07.10.2022 zugestimmt. Somit wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent verringert. Ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Fernwärmenetz.]

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die eingeführte Absenkung seit dem 30.06.2020 der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen auf 7 Prozent wird bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. D.h. Restaurants, Hotels, Bars usw. dürfen weiter auch im nächsten Jahr Ihre Speisen nur mit der Umsatzsteuer von 7 % belegen. Auch hier müssen Sie beim Buchen bzw. Rechnungen schreiben aufpassen – falls Sie betrieblich bewirten bzw. ein Restaurantbetrieb besuchen. [Aktualisierung am 13.10.2022: Der Bundesrat hat der Regelung am 07.10.2022 zugestimmt.][Aktualisierung am 01.12.2022: die Regelung wurde im BMF-Schreiben bekanntgegeben).

Midi-Job-Grenze wird angehoben

Wenn Sie sogenannte Midi-Jobber beschäftigen, können Sie deren Arbeitszeit für Ihren Betrieb erweitern. Die Höchstgrenze für das monatliche Einkommen eines Midi-Jobbers wird zunächst am 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € ansteigen – dies wurde bereits gesetzlich geregelt. Neu kommt eine Erhöhung ab dem 01. Januar 2023 hinzu: dann steigt die Grenze nochmalig auf 2.000 € an. Dadurch werden deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge für Sie und Ihren Arbeitnehmer fällig.

Übrigens die Erhöhung der Mini-Job-Grenze ab dem 01. Oktober 2022 auf 520 € wurde auch bereits beschlossen und tritt in Kraft. Genauso die Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 €. Auch diese Erhöhung tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft.

Inzwischen fanden hier weitere Erhöhungen (siehe z. B. dazu unseren Beitrag Mindestlöhne werden am 01. Januar 2024 erhöht statt. Die aktuellen Werte finden Sie auf der Seite Personalaufwendungen buchen.)

Abbau der kalten Progression

Was ist überhaupt die kalte Progression? Durch die verschiedenen Einkommenssteuersätze, die mit Höhe des Einkommens steigen, wird bei jeder Einkommenserhöhung automatisch eine höhere Einkommenssteuer fällig. Da auf Grund der Inflation, die Löhne steigen müssen, wird immer mehr Einkommenssteuer fällig. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Ab dem 01. Januar 2023 sollen die Einkommenssteuersätze so angepasst werden, dass die kalte Progression abgebaut werden soll – und zwar dauerhaft. Da dann die Einkommenssteuersätze auch an die Inflationszahlen automatisch gekoppelt werden sollen. Wie genau, ist noch in Arbeit. Wer gerne in den Entwurf schnuppern mag, wird beim Bundesfinanzministerium fündig.

[Aktualisierung am 11.11.2022: Der Bundestag hat am 10.11.2022 neuen Einkommensteuertarifen für die Jahre 2023 und 2024 zugestimmt. Somit erhöht sich der Grundfreibetrag ab dem 01.01.2023 auf 10.908 € und ab dem 01.01.2024 auf 11.604 €.

Weiter wurden auch die Werte, ab denen der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % greift ab dem 01.01.2023 ab dem Betrag von 62.810 € und wird zum 01.01.2024 nochmalig auf 66.761 € erhöht. Die Grenze für die sogenannte „Reichensteuer“ in Höhe von 45 % wurde nicht verschoben. Diese bleibt bei 277.826 €.

Weiter wurde vom Bundestag beschlossen, dass der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht wird. Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag nun 2.810 € je Elternteil, für 2023 dann 3.012 € und für 2024 wird der Betrag auf 3.192 € erhöht. Damit geht eine Erhöhung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 einher: Die Höhe wird auf 250 € pro Kind einheitlich festgelegt. Die bisherige Staffelung nach Kinderanzahl entfällt.

Der Bundesrat muss diesen Änderungen noch zustimmen. Dies gilt allerdings als Formsache.][Aktualisierung am 09.12.2022: Am 25.11.2022 hat der Bundesrat den Änderungen zugestimmt]

Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2022

Im Jahressteuergesetz 2022 sind etliche weitere Entlastungen für Unternehmer geplant. Zum Beispiel die Absetzung von Rentenbeiträgen, die Förderung von Photovoltaikanlagen, oder die Erhöhung der Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent. [Aktualisierung am 09.12.2022: hierzu haben wir einen eigenen Blogartikel: „Das Jahressteuergesetz 2022: wichtige Änderungen für Unternehmer“ für Sie geschrieben.]

Zusammenfassung

Wir hoffen Ihnen einen Überblick aus Unternehmerbrille zu den geplanten Steueränderungen gegeben zu haben. Darüber hinaus, sind noch weitere Änderungen geplant – wie z. B. die Energiepreispauschale für Studierende und Rentner oder die Erhöhung des Kindergeldes. Aber wir wollten mit diesem Beitrag für Sie den Blick auf die Änderungen aus Unternehmenssicht abbilden.

Nun warten wir ab, was der Bundesrat und Bundestag letztendlich beschließen wird. Wir denken, dass der grobe Fahrplan auf jeden Fall kommt, aber es evtl. in Detailfragen noch Ergänzungen bzw. Änderungen geben kann. Sobald Änderungen an der Beschlusslage stattfindet, werden wir diesen Artikel aktualisieren und durch eckige Klammern [] kenntlich machen.

[Aktualisierung am 01.12.2022: die Energiepreisbremse ist noch in Diskussion. Allerdings wurde eine Soforthilfe für den Monat Dezember beschlossen, bis die Energiepreisbremse greifen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blogartikel „So funktioniert die Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden„]

Nutzungsdauer von PC-Hardware und Software neu geregelt

Bereits letztes Jahr hat das Bundesministerium für Finanzen neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software festgelegt. Dazu hatte das BMF ein Schreiben veröffentlicht. Und auch wir haben einen Blog-Beitrag darüber geschrieben. Bei diesem Schreiben, blieb die eine oder andere Frage offen. So war z. B. nicht eindeutig beschrieben, ob die Abschreibungsdauer ab dem Abschaffungsdatum 1 Jahr beträgt oder bis zum Ende des Jahres abgeschrieben werden darf.

Diese Fragen wurden in einem neuen BMF-Schreiben (Update 14.03.2024: das Schreiben ist nicht mehr verfügbar) vom 22.02.22 geklärt. Somit wurde das vorherige Schreiben außer Kraft gesetzt. Dafür wurde inzwischen klargestellt, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer von PCs und Software 1 Jahr beträgt und somit nach EStG §7 Absatz 1 sofort abgeschrieben werden darf.

Abschreibungsregeln im Detail

Die Nutzungsdauer für Computerhardware als materielle Wirtschaftsgüter wird auf 1 Jahr festgesetzt. Genauso verringert sich die Nutzungsdauer für Betriebs- und Anwendersoftware auf 1 Jahr. Dabei beginnt die Nutzungsdauer wie normal ab dem Anschaffungsdatum. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2021. Das Erfreuliche: auch für frühere Jahre, darf die Nutzungsdauer nachträglich auf 1 Jahr verkürzt werden.

Und die sofortige Abschreibung?

Im vorläufigen BMF-Schreiben, war nicht so klar ersichtlich, ob Hard- und Software noch im gleichen Jahr abgeschrieben werden dürfen. Dies wird nun ausdrücklich erlaubt:

D.h. entweder können Sie Ihre Hard- bzw. Software auf ein ganzes Jahr verteilt abschreiben.

Das bedeutet: Wenn Sie z. B. im November 2021 einen neuen PC – oder eben ein anderes Anlagegut, das wie oben aufgeführt unter diese Regelung fällt – über sagen wir 2.000 € netto gekauft haben, dann schreiben Sie diesen bis zum 30.10.2022 ab.

Oder Sie können Ihre Hard- bzw. Software noch im Anschaffungsjahr komplett abschreiben

Das bedeutet: Wenn Sie z. B. im November 2021 einen neuen PC – oder eben ein anderes Anlagegut, das wie oben aufgeführt unter diese Regelung fällt – über sagen wir 2.000 € netto gekauft haben, dann können Sie diesen bis zum 31.12.2021 komplett abschreiben. Sprich Ihr Abschreibungsbetrag beträgt 1.999 € und Sie haben den Erinnerungswert noch im Anlagespiegel stehen.

Was ist noch zu beachten?

Trotz der direkten Abschreibungsmöglichkeit, muss die angeschaffte Hard- bzw. Software im Anlagespiegel geführt werden.

Was alles genau unter den Begriff Hard- bzw. Software fällt, wird im BMF-Schreiben ausführlich erläutert.

Und die Umsetzung in Kontolino!?

Wir haben bereits letztes Jahr, die Sofortabschreibung für Hard- und Software in Kontolino! für Sie implementiert. Beim Erfassen eines neuen Anlagegutes, steht Ihnen hierfür die neue Abschreibungsart „sofort“ zur Verfügung. Daraufhin ermittelt Kontolino! wie gewohnt den Abschreibungsplan. Aber mit folgendem Unterschied: die Abschreibungsbeträge werden nicht monatsgenau ermittelt, sondern der volle Betrag wird bis zum 31.12. abgeschrieben.

Und die Nutzungsdauer von 1 Jahr? Diese ist nun auch möglich. Wir haben bereits Kontolino! entsprechend angepasst. So kann als Nutzungsdauer neu auch 1 Jahr ausgewählt werden. Damit wird das Anlagegut monatsgenau 1 Jahr lang abgeschrieben.

Neue Abschreibungsart für PCs, Computer, Peripheriegeräte und Software

Als Nutzungsdauer von Computern, wie sie im Alltag auf einem Heim- oder Büroarbeitsplatz benutzt werden, kann seit dem 01.01.2021 ein Jahr angesetzt werden. Damit sind die Anschaffungskosten für diese Geräte schneller von den Betriebseinnahmen abziehbar. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dazu das ausführliche BMF-Schreiben (Update 03.03.2022) BMF-Schreiben inzwischen vom Ministerium gelöscht und durch neues Schreiben (Update 14.03.2024: dieses Schreiben ist nicht mehr verfügbar) ersetzt. Siehe zu dessen Inhalt unseren neuen Blog-Beitrag „Nutzungsdauer von PC-Hardware und Software neu geregelt„) veröffentlicht. Darin ist auch genau definiert, welche Geräte und Softwareprodukte von dieser neuen Regelung betroffen sind. So fallen Tablets, Desktop-Computer, kleine Server oder NAS-Geräte, Laptops und Peripheriegeräte wie Monitore, Drucker, Grafiktablets unter diese Regelung. Aber auch Softwareprogramme, die Sie beruflich benötigen werden hier explizit aufgeführt.

Inzwischen fallen PCs, Computer, Peripheriegeräte und Software unter das EStG §7 Abs.1. Dabei gilt für diese Geräte eine normale Nutzungsdauer von unter einem Jahr und somit können diese sofort abgeschrieben werden.

Das bedeutet: Wenn Sie z. B. im November 2021 einen neuen PC – oder eben ein anderes Anlagegut, das wie oben aufgeführt unter diese Regelung fällt – über sagen wir 2.000 € netto kaufen, dann können Sie diesen bis zum 31.12.2021 komplett abschreiben. Sprich Ihr Abschreibungsbetrag beträgt 1.999 € und Sie haben den Erinnerungswert noch im Anlagespiegel stehen.

Zusätzlich gilt: wenn Sie z. B. im Januar 2020 einen neuen Laptop für 999 € netto gekauft haben und im Jahr 2020 linear anteilig abgeschrieben haben (sprich 333 €, da hier die Laufzeit noch auf 3 Jahre festgelegt war), dann dürfen Sie den Restwert in Höhe von 665 € im Jahr 2021 komplett abschreiben.

Neue Abschreibungsmethode in Kontolino! für PCs etc.

Damit wir Sie optimal in Kontolino! unterstützen, steht Ihnen die neue Abschreibungsartsofort“ zur Verfügung. So können Sie, wenn Sie ein PC oder ähnliches Gerät im Jahr 2021 ff. erwerben direkt beim Kauf in Ihrer Anlagenbuchhaltung diese Abschreibungsart auswählen. Daraufhin ermittelt Kontolino! wie gewohnt den Abschreibungsplan. Aber mit folgendem Unterschied: die Abschreibungsbeträge werden nicht monatsgenau ermittelt, sondern der volle Betrag wird bis zum 31.12. abgeschrieben.

Bleiben wir bei obigen Beispiel: Sie kaufen im November 2021 einen neuen PC über 2.000 € netto. Dann wählen Sie beim Kauf die Abschreibungsart „Sofort-Abschreibungen für PCs und Software gem. BMF-Schreiben vom 26.02.2021“ aus. Somit errechnet Kontolino! den Abschreibungsbetrag von 1.999 € und Sie haben den Erinnerungswert im Anlagespiegel stehen.

Und wenn Sie letztes Jahr einen PC oder ähnliche Geräte gekauft haben und nun dieses Jahr den Restwert komplett abschreiben wollen? Dann geht auch das in Kontolino!: dazu suchen Sie in Ihrem Anlagespiegel das entsprechende Anlagegut aus. Dort sehen Sie die Werkzeugbox. In dieser wählen Sie den Eintrag „Abschreibungsplan“ aus.  Wählen Sie hier über den Button „Hinzufügen…“ den Eintrag „Sofort-Abschreibungen für PCs und Software gem. BMF-Schreiben vom 26.02.2021“ aus. Auf folgendem Dialog füllen Sie den Abschreibungsbetrag aus und geben den Abschreibungsgrund an. Ein Klick auf den Button „Speichern“ und Sie sehen den aktualisierten Abschreibungsplan.

Hinweis: Sie kommen zwar auf den Dialog mit der Überschrift „außerplanmäßige Abschreibung“. Lassen Sie Sich dadurch aber nicht verwirren. Die Sofort-Abschreibung wird auf die normalen Abschreibungskonten und nicht als Sonder-AfAs gebucht. Somit wird diese als normale Abschreibung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und deren Anlage für das Anlagevermögen (AVEÜR) sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesen.

Sie können nun direkt im Abschreibungsplan die Abschreibung mit Klick auf die blauen Striche verbuchen oder Sie klicken am Jahresende einfach wie gewohnt auf die Liste aller Abschreibungen für das gesamte Jahr und verbuchen hier mit dem Button „Alle Verbuchen“ alle Abschreibungen auf einmal.

So profitieren Sie ganz bequem von den neuen Möglichkeiten der höheren Abschreibungen.

Wenn Sie nicht die Anlagenbuchhaltung in Kontolino! benutzen, dann müssen Sie Ihre Abschreibungen manuell ausrechnen und diese wie gewohnt auf den Abschreibungskonten und Anlagegutkonten verbuchen.

Sie sind neugierig auf unsere Anlagenbuchhaltung geworden? Dann können Sie gleich in unserem Handbuch zum Thema Anlagenbuchhaltung weiterlesen, welche Features in Kontolino! für Sie zur Verfügung stehen.