Bereits letztes Jahr hat das Bundesministerium für Finanzen neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software festgelegt. Dazu hatte das BMF ein Schreiben veröffentlicht. Und auch wir haben einen Blog-Beitrag darüber geschrieben. Bei diesem Schreiben, blieb die eine oder andere Frage offen. So war z. B. nicht eindeutig beschrieben, ob die Abschreibungsdauer ab dem Abschaffungsdatum 1 Jahr beträgt oder bis zum Ende des Jahres abgeschrieben werden darf.
Diese Fragen wurden in einem neuen BMF-Schreiben (Update 14.03.2024: das Schreiben ist nicht mehr verfügbar) vom 22.02.22 geklärt. Somit wurde das vorherige Schreiben außer Kraft gesetzt. Dafür wurde inzwischen klargestellt, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer von PCs und Software 1 Jahr beträgt und somit nach EStG §7 Absatz 1 sofort abgeschrieben werden darf.
Abschreibungsregeln im Detail
Die Nutzungsdauer für Computerhardware als materielle Wirtschaftsgüter wird auf 1 Jahr festgesetzt. Genauso verringert sich die Nutzungsdauer für Betriebs- und Anwendersoftware auf 1 Jahr. Dabei beginnt die Nutzungsdauer wie normal ab dem Anschaffungsdatum. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2021. Das Erfreuliche: auch für frühere Jahre, darf die Nutzungsdauer nachträglich auf 1 Jahr verkürzt werden.
Und die sofortige Abschreibung?
Im vorläufigen BMF-Schreiben, war nicht so klar ersichtlich, ob Hard- und Software noch im gleichen Jahr abgeschrieben werden dürfen. Dies wird nun ausdrücklich erlaubt:
D.h. entweder können Sie Ihre Hard- bzw. Software auf ein ganzes Jahr verteilt abschreiben.
Das bedeutet: Wenn Sie z. B. im November 2021 einen neuen PC – oder eben ein anderes Anlagegut, das wie oben aufgeführt unter diese Regelung fällt – über sagen wir 2.000 € netto gekauft haben, dann schreiben Sie diesen bis zum 30.10.2022 ab.
Oder Sie können Ihre Hard- bzw. Software noch im Anschaffungsjahr komplett abschreiben
Das bedeutet: Wenn Sie z. B. im November 2021 einen neuen PC – oder eben ein anderes Anlagegut, das wie oben aufgeführt unter diese Regelung fällt – über sagen wir 2.000 € netto gekauft haben, dann können Sie diesen bis zum 31.12.2021 komplett abschreiben. Sprich Ihr Abschreibungsbetrag beträgt 1.999 € und Sie haben den Erinnerungswert noch im Anlagespiegel stehen.
Was ist noch zu beachten?
Trotz der direkten Abschreibungsmöglichkeit, muss die angeschaffte Hard- bzw. Software im Anlagespiegel geführt werden.
Was alles genau unter den Begriff Hard- bzw. Software fällt, wird im BMF-Schreiben ausführlich erläutert.
Und die Umsetzung in Kontolino!?
Wir haben bereits letztes Jahr, die Sofortabschreibung für Hard- und Software in Kontolino! für Sie implementiert. Beim Erfassen eines neuen Anlagegutes, steht Ihnen hierfür die neue Abschreibungsart „sofort“ zur Verfügung. Daraufhin ermittelt Kontolino! wie gewohnt den Abschreibungsplan. Aber mit folgendem Unterschied: die Abschreibungsbeträge werden nicht monatsgenau ermittelt, sondern der volle Betrag wird bis zum 31.12. abgeschrieben.
Und die Nutzungsdauer von 1 Jahr? Diese ist nun auch möglich. Wir haben bereits Kontolino! entsprechend angepasst. So kann als Nutzungsdauer neu auch 1 Jahr ausgewählt werden. Damit wird das Anlagegut monatsgenau 1 Jahr lang abgeschrieben.