Nutzungsdauer von PC-Hardware und Software neu geregelt

Nutzungsdauer von PC-Hardware und Software neu geregelt

Bereits letztes Jahr hat das Bundesministerium für Finanzen neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software festgelegt. Dazu hatte das BMF ein Schreiben veröffentlicht. Und auch wir haben einen Blog-Beitrag darüber geschrieben. Bei diesem Schreiben, blieb die eine oder andere Frage offen. So war z. B. nicht eindeutig beschrieben, ob die Abschreibungsdauer ab dem Abschaffungsdatum 1 Jahr beträgt oder bis zum Ende des Jahres abgeschrieben werden darf.

Diese Fragen wurden in einem neuen BMF-Schreiben (Update 14.03.2024: das Schreiben ist nicht mehr verfügbar) vom 22.02.22 geklärt. Somit wurde das vorherige Schreiben außer Kraft gesetzt. Dafür wurde inzwischen klargestellt, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer von PCs und Software 1 Jahr beträgt und somit nach EStG §7 Absatz 1 sofort abgeschrieben werden darf.

Abschreibungsregeln im Detail

Die Nutzungsdauer für Computerhardware als materielle Wirtschaftsgüter wird auf 1 Jahr festgesetzt. Genauso verringert sich die Nutzungsdauer für Betriebs- und Anwendersoftware auf 1 Jahr. Dabei beginnt die Nutzungsdauer wie normal ab dem Anschaffungsdatum. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2021. Das Erfreuliche: auch für frühere Jahre, darf die Nutzungsdauer nachträglich auf 1 Jahr verkürzt werden.

Und die sofortige Abschreibung?

Im vorläufigen BMF-Schreiben, war nicht so klar ersichtlich, ob Hard- und Software noch im gleichen Jahr abgeschrieben werden dürfen. Dies wird nun ausdrücklich erlaubt:

D.h. entweder können Sie Ihre Hard- bzw. Software auf ein ganzes Jahr verteilt abschreiben.

Das bedeutet: Wenn Sie z. B. im November 2021 einen neuen PC – oder eben ein anderes Anlagegut, das wie oben aufgeführt unter diese Regelung fällt – über sagen wir 2.000 € netto gekauft haben, dann schreiben Sie diesen bis zum 30.10.2022 ab.

Oder Sie können Ihre Hard- bzw. Software noch im Anschaffungsjahr komplett abschreiben

Das bedeutet: Wenn Sie z. B. im November 2021 einen neuen PC – oder eben ein anderes Anlagegut, das wie oben aufgeführt unter diese Regelung fällt – über sagen wir 2.000 € netto gekauft haben, dann können Sie diesen bis zum 31.12.2021 komplett abschreiben. Sprich Ihr Abschreibungsbetrag beträgt 1.999 € und Sie haben den Erinnerungswert noch im Anlagespiegel stehen.

Was ist noch zu beachten?

Trotz der direkten Abschreibungsmöglichkeit, muss die angeschaffte Hard- bzw. Software im Anlagespiegel geführt werden.

Was alles genau unter den Begriff Hard- bzw. Software fällt, wird im BMF-Schreiben ausführlich erläutert.

Und die Umsetzung in Kontolino!?

Wir haben bereits letztes Jahr, die Sofortabschreibung für Hard- und Software in Kontolino! für Sie implementiert. Es steht Ihnen hierfür die neue Abschreibungsart „sofort“ zur Verfügung. Daraufhin ermittelt Kontolino! wie gewohnt den Abschreibungsplan. Aber mit folgendem Unterschied: die Abschreibungsbeträge werden nicht monatsgenau ermittelt, sondern der volle Betrag wird bis zum 31.12. abgeschrieben.

Und die Nutzungsdauer von 1 Jahr? Diese ist nun auch möglich. Wir haben bereits Kontolino! entsprechend angepasst. So kann als Nutzungsdauer neu auch 1 Jahr ausgewählt werden. Damit wird das Anlagegut monatsgenau 1 Jahr lang abgeschrieben.