Unser Weg zur Photovoltaikanlage und Wärmepumpe: Ein Erfahrungsbericht

In diesem Beitrag wollen wir Sie mitnehmen auf unserer langen Reise zur eigenen Photovoltaikanlage und Wärmepumpe. Diese Reise war von Aufs und Abs geprägt, wie vermutlich bei so vielen. Vielleicht spiegelt der Bericht Ihre Erfahrungen – vielleicht können wir Ihnen bei Ihrer Reise ein paar Tipps geben. Auf jeden Fall können wir vermelden: unser Privathaus und unser Büro werden nun mit einer Wärmepumpe beheizt und unser Strom kommt mit aus unserer eigenen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach. Und den zusätzlich benötigte Strom beziehen wir über(schon lange) beim Stromanbieter Naturstrom AG.

Wie unsere Reise begann

Tja, das ist schon eine geraume Zeit her: Im Frühjahr 2021 keimte so langsam der Beschluss, dass wir es nun angehen sollten. Unsere bisherige Gasheizung, die durch einen Solarkollektor zur Warmwasseraufbereitung unterstützt wurde, setzte immer öfter aus. Unser Installateur wollte diese nicht mehr warten, da man nicht wusste, ob dadurch noch mehr Störfälle auftreten würden. Zudem hat die Stadt Ludwigsburg unser Viertel zur Energiewende aufgerufen und bot Informationsveranstaltungen zum Thema an.

So nahmen wir auch an einer Informationsveranstaltung teil und es klang ganz gut, was wir dabei erfuhren:

  • Da wir bereits eine eingebaute Fußbodenheizung haben, kann grundsätzlich eine Wärmepumpe in Frage kommen.
  • Eine unserer Dachflächen ist nach Süden ausgerichtet und hat eine große, unbeschattete Fläche: perfekt für eine Photovoltaikanlage.
  • Es gibt viele Förderungsmöglichkeiten von der BAFA, so dass bis zu 35 % aller Kosten, die in Verbindung mit einem neuen Heizsystem stehen, gefördert werden können. D.h. es werden auch Kosten aus notwendigen Malerarbeiten, neuen Fußböden etc. gefördert.
  • Und ein Energieberater kann einen Energiefahrplan aufsetzen für den es 5% Förderung für die Maßnahmen gibt. D.h. um einen Energieberater, der genau für das Gebäude die richtigen Maßnahmen festlegen kann, kommt man nicht herum.

Unsere Zeit mit einem Energieberater

Und damit begann leider ein langes Ab: es war gar nicht so leicht, einen Energieberater zu finden. Es gibt zwar eine offizielle Liste aller Energieberater für unsere Stadt, aber die, die wir anschrieben, antworteten erst gar nicht oder hatten keine Zeit. Nach einigen Fehlversuchen hatten wir endlich einen Energieberater aus der Nachbarstadt gefunden und er wollte im August zu uns kommen, um sich alles anzuschauen und unsere Gedanken aufzunehmen.

Der Termin war da, der Energieberater kam angeradelt. Wir dachten er passt gut zu unserem Vorhaben, wenn er selber sehr ökologisch eingestellt ist und herradelt. Er machte Fotos, hatte viele Fragen, die wir oft nicht beantworten konnten. Unser Haus wurde im Jahr 2000 geplant und 2003 fertiggestellt. Da gab es noch keine Vorgaben zur Wärmeisolierung und damit auch keine Daten dazu. Zur Sicherheit wollte er noch bei der Baubehörde nachfragen, ob da was vorliegt. So stellten wir die Berechtigung aus – und begannen zu warten.

Lag es nun an der Behörde oder an unserem Energieberater, dass sich das ganze bis in den Oktober hinzog? Wir können es nicht sagen. Im Oktober hörten wir dann von unserem Energieberater wieder, dass die Behörde leider auch keine weiteren Unterlagen zu unserem Haus hat und er sich nun an den Sanierungsfahrplan setzt.

Sie ahnen es schon, oder? Die Zeit zog sich dahin, wir fragten immer mal wieder nach, aber es wurde Mitte Januar 2022 bis wir den Sanierungsfahrplan zugeschickt bekamen. Mit dem Hinweis, wir könnten uns ja melden, wenn wir Fragen hatten. Was ist denn das für eine Aussage? Natürlich hatten wir jede Menge Fragen. Also haben wir einen Termin noch im Januar 2022 ausgemacht.

Dieser Termin war leider sehr enttäuschend, denn wir bekamen keine bis sehr wenig Antwort auf unsere vielen Fragen:

  • Ist bei uns eine Erdbohrung erlaubt? Was kostet diese?
  • Mit welchen Systemen, Handwerkern hat unser Energieberater gute Erfahrungen gemacht. Was kann er uns empfehlen?
  • Warum ist ein Lüftungssystem im Energiefahrplan enthalten? Das macht doch bei uns keinen Sinn, oder?
  • Und warum ist unsere Fußbodenheizung bei der Berechnung nicht berücksichtigt? Die Antwort war: „Ach, sie haben eine Fußbodenheizung.“

Also noch mal ein Termin bei uns vor Ort. Diesen haben wir gleich vereinbart – aber da kam dann bei uns Corona gleich mehrmals dazwischen, so dass wir den Termin absagen mussten. Und auch hier waren die Reaktionen merkwürdig: melden sie sich halt, wenn es wieder bei ihnen geht, das war alles.

Die Entscheidung

Wir hatten somit viel Zeit zum Nachdenken – und kamen zu dem Schluss: Unser Vorhaben mit diesem Energieberater auszuführen hat keinen Sinn. Einen (völlig falschen) Sanierungsfahrplan haben wir ja jetzt. Außerdem haben wir uns inzwischen selber bei der Stadt schlau gemacht: eine Erdbohrung kommt auf Grund unseres Gesteins nicht in Frage. Somit war klar, es wird eine Kombination aus Luft-Wärmepumpe und Photovoltaik werden. Und unser Elektriker für die Photovoltaikanlage war auch gesetzt. Dieser wohnt bei uns in der Nachbarschaft und hat bisher auch immer alles an Elektrik in unserem Haus gemacht. Das war immer alles sehr gut, wenn auch nicht gerade billig. Somit fehlt doch nur noch ein Heizungsbauer.

Also, lass uns unseren Elektriker fragen: vielleicht kennt er ja einen Heizungsbauer, mit dem er schon oft und gut zusammen gearbeitet hat. Und kann uns somit weiterhelfen.

Unser Elektriker

Gesagt, getan. So haben wir im März 2022 unseren Elektriker angesprochen. Er meinte, dass er sich inzwischen in die Richtung Luft-Wärmepumpe weiterentwickelt habe und mit Hilfe vom Hersteller von Wärmepumpen uns ein Angebot sowohl für die Photovoltaikanlage als auch die Wärmepumpe vorlegen könnte – und auch die Arbeiten selbst übernehmen könnte. So hatten wir bereits 2 Wochen später einen Vertreter des Heizungsanbieters und unseren Elektriker im Haus. Diese haben alles angeschaut, sich die Verbrauchswerte an Gas und Strom der letzten 3 Jahre geben lassen. Daraus haben sie zusammen die Anlage geplant und wir hatten 2 Wochen später die beiden Angebote auf dem Tisch. Nicht billig – aber im Rahmen.

Ja, und inzwischen hatte leider der Ukraine-Krieg begonnen. Ein weiterer Grund (neben dem ökologischen Aspekt) schnell weg vom Gas zu kommen. Denn so lange wir russisches Gas beziehen, finanzieren wir ja doch irgendwie den Krieg mit!

Somit war unsere Entscheidung gefallen: genauso machen wir’s. Ein Lichtblick!

Die Förderanträge

Somit war der Schritt gekommen, die Förderanträge bei der BAFA für die Wärmepumpe und unserer Stadt für die Photovoltaikanlage und Batterie zu stellen. Das war natürlich nicht so einfach. Wir haben uns bei der BAFA auf deren Homepage schlau gemacht. Da muss man schon ein wenig guten Willen, Zeit und Durchhaltevermögen mitbringen. So gab es etliche Rückfragen von uns zur Wärmepumpe an unseren Elektriker.

Unsere Tipps dabei:

  • Es werden alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der Wärmepumpe stehen gefördert. So haben wir aus den technischen Datenblättern den Stromverbrauch der Wärmepumpe ermittelt. Dem gegenüber haben wir die Stromerzeugung unserer Photovoltaikanlage gestellt. Und konnten somit ca. 40 % der Kosten für die Photovoltaikanlage mit einreichen – und diese wurden auch genehmigt.
  • Auch die Abtrennung von der Gasleitung, die automatisch mit anfällt, wenn kein Gas mehr im Haus abgenommen wird, konnten wir in den Förderantrag nehmen.
  • Und wir haben pauschal für Malerarbeiten einen Betrag eingereicht. Hier hat eine einfache Schätzung von uns gereicht – ohne dass wir ein offizielles Angebot einholen mussten.
  • Ja, und lieber ein wenig aufrunden und zu hoch schätzen. Denn wenn später die Rechnungen höher ausfallen, als der bewilligte Betrag, dann schaut man in die Röhre. Nachreichen geht leider nicht.
  • Machen Sie Sich bei Ihrer Stadt schlau, ob hier auch Förderprogramme bestehen. Es war bei uns nicht soo viel, aber die Personen bei der Stadt waren sehr hilfsbereit und unser Antrag wurde zeitnah bearbeitet und bewilligt.

Meldung an das Finanzamt

Ja, und da war ja auch noch das Finanzamt. Denn mit Betrieb einer Photovoltaikanlage wird man ja automatisch zum Unternehmer. Dies muss man zunächst formlos beim Finanzamt anzeigen (dies ist nun nicht mehr notwendig: Siehe BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023) . Wir bekamen dann einen Informationsbrief zugeschickt und mussten in ElsterPortal den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Einzelunternehmen ausfüllen. Dies ist nun nicht auch nicht mehr notwendig (siehe unseren Blogartikel dazu und das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023. Denn die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen rückwirkend ab dem 01. Januar 2022 keiner Einkommenssteuer mehr. Somit müssen wir nun keine EÜR mehr für die Photovoltaikanlage erstellen. Und auf den Rechnungen ab dem Jahr 2023, die im Zuge der Installierung einer Photovoltaikanlage entstehen, ist der Umsatzsteuersatz auf 0 % gesenkt worden. Diese Vereinfachung traf bei uns leider noch nicht zu.

Nun hieß es warten

Zum Einen, bis die Förderungsanträge bewilligt waren und zum Anderen auf die Nachricht vom Elektriker, wann endlich alle Teile verfügbar sind. Das war schon vorher schwierig – aber inzwischen hatte ja der Ukrainekrieg begonnen und hat die Liefersituation weiter massiv verschlechtert.

So strich die Zeit dahin: am Schnellsten war die Stadt. Hier kam die Bewilligung bereits innerhalb eines Monates, bei der BAFA zog es sich nochmal ein, zwei Monate länger hin. Tja und der Elektriker kam immer wieder mit Zwischeninformationen vorbei, was er wo bekommt oder eben nicht. So haben wir wieder Eigeninitiative entwickelt und uns selber auf die Suche nach Photovoltaikmodulen gemacht – und wirklich sogar einen deutschen Hersteller gefunden, der zu diesem Zeitpunkt eine Lieferzeit von 4 – 6 Wochen hatte. Schnell die Nachricht an den Elektriker weitergegeben. Und Tatsache er hatte Anfang August alles – bis auf den Wechselrichter – zusammen und wollte Ende August loslegen.

Die Anlage wird montiert

Wir bekamen kurzfristig Mitte August den Auftrag, ein Loch für das Fundament zur Aufstellung der Luft-Wärmepumpe zu graben. Zum Glück nahmen wir das gleich in Angriff, denn kurz danach wurde bereits das Gerüst gestellt – und wir wären nicht mehr an die Stelle hingekommen.

Und dann rückten die Elektriker an, nahmen unsere komplette Garage und ein Teil des Kellers für Werkzeug und Geräte in Beschlag und fingen an, an verschiedenen Ecken zu arbeiten. Vorbereiten des Daches, Schienen montieren und parallel im Keller Löcher bohren, Wasserleitungen für die Wasserspeicher ziehen, Stromkabel verlegen. Eine Woche später kamen die Photovoltaikmodule und wurden ruck-zuck bei großer Sommerhitze montiert. Ja und welch glückliche Nachricht: auch der Wechselrichter war inzwischen eingetroffen.

Wieder eine Woche später wurde die Photovoltaikanlage und die Wärmepumpe im Probebetrieb genommen. Bei der Wärmepumpe mussten noch Kleinigkeiten nachjustiert werden. Und dann war eine kurze Pause, bis ein Vertreter des Heizungsherstellers offiziell die Wärmepumpe in Betrieb nahm. Kurz darauf wurde die alte Gasheizung ausgebaut und abtransportiert.

Nun mussten wir die Stadtwerke informieren, dass wir kein Gas mehr benötigen und eine Photovoltaikanlage besitzen. Weiter musste der Elektriker einige Unterlagen von den Stadtwerken ausfüllen. Denn die Stadtwerke müssen zum Einen den Gaszähler ausbauen – und bei uns auch den gesamten Gasanschluss in der Straße und zum Anderen einen neuen Stromzähler einbauen. Denn unser bisheriger Stromzähler konnte nicht anzeigen, wie viel Strom wir einspeisen bzw. vom Netz beziehen. Das alles passiert natürlich nicht umsonst – und es braucht wieder Zeit.

Zwischendurch konnten wir noch im Marktstammregister unsere Photovoltaikanlage und die Batterie eintragen. Denn das ist Pflicht in Deutschland. Leider ging das nicht komplett alleine – auch hier gab es Rückfragen an unseren Elektriker. Und er brauchte die Unterlagen wiederum für die Stadtwerke. Sehr nett: als Laie kann man mit so ziemlich jeder einzelnen Angabe in den Formularen überhaupt nichts anfangen. Ohne den Fachbetrieb oder den Energieberater geht es nicht.

Ja und da die ersten Rechnungen vorlagen, konnten wir über die Umsatzsteuervoranmeldung die bezahlte Vorsteuer für die Photovoltaikanlage erklären und uns vom Finanzamt erstatten lassen. Für alle restlichen Beträge mussten wir weiter in Vorleistung gehen.

Die offizielle Inbetriebnahme

Der Gaszähler wurde im Oktober 2022 in unserem Haus ausgebaut. Die Schlussrechnung für das Gas kam dann Ende November 2022. Und der Rückbau des Gasanschlusses in der Straße erfolge im Februar 2023.

Der Einbau des Stromzählers erfolgte im März 2023 – und damit auch die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Juchhuh, es war geschafft. Nach fast 2 Jahren!

Und die technischen Anlagen laufen tadellos. Über eine App können wir verfolgen, wann wie viel Strom produziert und verbraucht wird. Dadurch entwickeln wir ein neues Gefühl für unsere Stromverbraucher: Backofen und Herd ziehen sehr viel Strom. Waschmaschine und Spülmaschine werden dann angemacht, wenn die Sonne scheint. So können wir unser Verhalten ein wenig an die eigene Stromerzeugung anpassen. Klappt mal mehr und mal weniger. Aber ein Anfang ist gemacht.

Ja und gefroren haben wir diesen Winter auch nicht, die Wärmepumpe hat ausreichend Wärme erzeugt – und auch zum Baden war genug warmes Wasser da. Also alles gut und erledigt?

Nein, noch nicht ganz: denn die Auszahlungen der bewilligten Förderanträge mussten nun mit den tatsächlich angefallenen Kosten neu beantragt werden. Und natürlich reichten die Rechnungen und darauf enthaltenen Angaben nicht aus. Sondern es wurden einige weitere technische Daten verlangt und der Nachweis, dass die Eintragung ins Marktstammdatenregister erfolgt ist. Somit musste uns hier unser Elektriker wieder mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Nun heißt es wieder warten bis die Beträge bewilligt und auf unserem Konto sind. Wir sind gespannt wie lange es diesmal dauert – und müssen sagen: so schön die Förderungen sind. Diese zu beantragen kostet wahnsinnig viel Zeit, erfordert viele Rückfragen – und fließen erst sehr viel später, als die Rechnungen bezahlt werden müssen. Alles in allem wirden da wohl locker zwei Jahre ins Land gezogen sein – und wir wissen aktuell noch nicht, ob die BAFA Rückfragen haben wird. Man fühlt sich da wirklich wie vor Gericht oder auf hoher See.

Und was bleibt: die Umsatzsteuervoranmeldungen müssen quartalsweise weiter regelmäßig ausgefüllt und abgegeben werden.

Unser Fazit

Es war ein langer Weg vom Anfang der Idee bis zur Umsetzung: vom August 2021 bis zur Inbetriebnahme im März 2023 – und die Fördergelder sind noch nicht geflossen. Der Weg war manchmal beschwerlich und wir sind froh, am Ende zu sein. Die Bürokratie haben auch wir als beschwerlich empfunden. Und ohne sich selber ein wenig in die Materie einzulesen und durchzusuchen ging es bei uns nicht.

Aber: es ist ein gutes Gefühl seinen eigenen Strom zu erstellen und kein Gas mehr zu verbrauchen. Der eigenproduzierte Strom wird im Winter nicht reichen – dazu ist es einfach in unseren Breitengraden zu lange dunkel und bewölkt. Aber es ist ein Beitrag. So können wir hier kundtun: das Büro von Kontolino! wird nun mit einer Wärmepumpe beheizt und durch eigenen Strom aus der Photovoltaikanlage betrieben – wenn es nicht reicht, wird der Restbedarf von der Naturstrom AG bezogen.

P.S.: mehr zu unserem Umweltschutz können Sie auf unserer entsprechenden Seite nachlesen.

Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022

Den eigenen Strom mit Hilfe der Photovoltaik-Technik zu erzeugen liegt nicht nur im Trend und rechnet sich immer schneller sondern ist auch gelebter Umweltschutz. Nicht nur technisch gilt es einiges bei der Beschaffung und Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu beachten. Bisher mussten Sie auch aus steuerlicher Sicht einiges im Blick haben.

Bisherige Regelungen

Sobald Sie zumindest teilweise Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz einspeisen waren Sie bisher grundsätzlich ein gewerblich tätiger Unternehmer und mussten eine Buchhaltung führen. So hatten Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben (siehe dazu unseren Blog-Beitrag „Photovoltaik-Betreiber und Buchhaltung„).

Da dies für Privatpersonen, die einfach eine Anlage für den Eigenbedarf auf Ihrem Hausdach installieren wollten, oft hohe Hürden darstellten, wurde bereits im Jahr 2021  Vereinfachungen mit einem BMF-Schreiben für kleine Photovoltaikanlagen verkündet. Dabei konnte – unter bestimmten Voraussetzungen – der Anlagenbetreiber einen Antrag beim Finanzamt auf Liebhaberei stellen (siehe dazu unseren Blog-Beitrag „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei„).

Und nun tritt mit dem Jahressteuergesetz 2022 neue erhebliche Vereinfachungen in Kraft. Diese wollen wir Ihnen mit diesem Blog-Beitrag kurz vorstellen.

Vereinfachungen für Ihre Buchhaltung

Rückwirkend ab dem 01.01.2022 sind die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage nicht mehr einkommenssteuerrelevant. Somit entfällt für Sie die Pflicht zur Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und damit Buchführungspflicht, wenn

  • die installierte Leistung (Bruttonennleistung) Ihrer Photovoltaik-Anlage nicht mehr als 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien im Jahr beträgt oder
  • bei gemischt genutzten Immobilien (sprich privat und gewerblich) die Bruttonennleistung nicht mehr als 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit beträgt.

Die Anlage muss sich nicht auf Ihrem eigenen Haus bzw. Außenanlagen (z. B. Ihrer Garage) befinden.

Grundsätzlich werden alle Anlagen zusammengezählt, die zu einem Steuerpflichtigen gehören. Ist der Gesamtwert der installierten Leistung unterhalb der Grenze von 100 kW, entfällt automatisch die Pflicht zur Buchhaltung. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht mehr notwendig.

Außerdem entfällt die Pflicht, den Strom selber zu verbrauchen oder in das öffentliche Netz einzuspeisen. Es ist in Zukunft gleichgültig, wie der Strom verwendet wird (z. B. durch eigene Mieter).

Eine weiter Vereinfachung wurde mit dem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 verkündet: Es ist nun nicht mehr notwendig dem Finanzamt anzuzeigen, dass Sie eine Photovoltaik-Anlage betreiben, wenn Sie die oben aufgeführten Bedingungen einhalten und umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer fungieren.

Vereinfachung für die Umsatzsteuer

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuer entsteht, wenn Sie Ihre Handwerkerrechnungen in Bezug auf die Installation, Wartung etc. beglichen haben. Den dort ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag, konnten Sie Sich vom Finanzamt erstatten lassen. Da das bei den Preisen einer Photovoltaikanlage durchaus Beträge sind, die sich lohnen, hat sich hier der Gesetzgeber etwas einfallen lassen, damit man nicht durch die Hintertüre doch wieder als kleiner Photovoltaikanlagenbetreiber von der Buchhaltung eingeholt wird:

Ab dem 01.01.2023 dürfen Handwerker für alle Arbeiten rund um eine Photovoltaikanlage – sobald ein Teil dabei ausgeliefert – wird einen Umsatzsteuersatz von 0% in Ihren Rechnungen erheben. Somit wird auch dem Gegenstand der Umsatzsteuer weitestgehend Rechnung getragen und es besteht hier auch keinerlei Pflicht mehr zur Buchhaltung. Leider fällt Umsatzsteuer weiter an, wenn es sich um reine Reparaturen ohne Lieferung eines Teiles bzw. um Wartungs- bzw. Garantieverträge handelt.

Allerdings entfällt nicht die generelle Meldung an das Finanzamt, dass Sie ein Unternehmer sind. Dies müssen Sie nach wie vor Ihrem Finanzamt mitteilen, sobald Sie eine Photovoltaikanlage betreiben.

Wenn Ihre Anlage bereits installiert wurde und Sie nicht Kleinunternehmer sind, dann sind Sie grundsätzlich 5 Jahre an Ihre Entscheidung gebunden. Nach diesen 5 Jahren, können Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen, um Kleinunternehmer zu werden (wenn Sie die Grenzwerte beim Umsatz von derzeit 22.000 € / Jahr unterschreiten). Wird dieser vom Finanzamt bewilligt, müssen Sie dies Ihrem Netzbetreiber mitteilen. Dieser berücksichtigt die Änderung dann bei den Abrechnungen mit Ihnen und Sie müssen keine Umsatzsteuermeldungen mehr abgeben. Allerdings entfällt dann auch immer für Sie die Berechtigung Vorsteuer abziehen zu können. Sprich, Sie zahlen dann für den Strom, den Sie beziehen den Bruttobetrag, ohne wie bisher die Vorsteuer in der UStVA abziehen zu dürfen.

Sie merken schon: beim Thema Umsatzsteuer ist das Ganze nicht so einfach. Deshalb hat das Bundesministerium von Finanzen die Details in einer Extra-FAQ-Seite beschrieben.

Kontolino! und der neue Umsatzsteuertatbestand

In Kontolino! können Sie – wenn Sie Elektriker sind und PV-Anlagen installieren – Ihre Ausgangsrechnungen mit dem neuen „Umsatzsteuercode 0 % für Photovoltaikanlagen“ schreiben und auch verbuchen. Die Ausweisung in der UStVA erfolgt somit in der richtigen Kennziffer.

Als PV-Anlagenbetreiber müssen Sie keine Buchungen mehr erfassen, denn der Vorsteuerbetrag von 0 % erscheint natürlicherweise in keinem Umsatzsteuerformular.

Mehr zu den Umsatzsteuercodes, die Ihnen in Kontolino! zur Verfügung stehen können Sie auf unserer Seite „Umsatzsteuertatbeständen“ nachlesen.

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikbetreiber, die die oben beschriebenen Grenzen einhalten, die steuerlichen Hürden erheblich reduziert: auf der einen Seite sind die Gewinne aus einer Photovoltaikanlage nicht mehr zu versteuern und auf der anderen Seite entstehen fast keine Nachteile, da in den meisten Fällen keine Mehrwertsteuer mehr zu zahlen ist. Somit entfällt die Pflicht zur Abgabe der Steuerformulare Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) und Umsatzsteuererklärung (USt) und damit die Pflicht zur Buchführung. Der Teufel kann aber auch hier im Detail stecken. Mehr Details zur Umsatzsteuer wurden inzwischen vom Bundesministerium von Finanzen in einer Extra-FAQ-Seite beschrieben.

Steuerliche Änderungen für Unternehmer für das Jahr 2023

Der Bund hat dieses Jahr verschiedene Initiativen zur Entlastung von Unternehmern ergriffen. Angefangen von mehreren Entlastungspaketen über die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom bis hin zum Jahressteuergesetz 2022. Nun hat der Bundesrat am 16. Dezember 2022 den letzten Änderungen zugestimmt. Wir haben bereits in den beiden Blog-Beitragen zum Jahressteuergesetz und dem 3. Entlastungspaket des Bundes über die einzelnen geplanten bzw. schon beschlossenen Maßnahmen berichtet. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, stellen wir Ihnen in diesem Artikel alle steuerlichen Änderungen für Unternehmer zu, die ab dem 01. Januar 2023 in Kraft treten vor.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die eingeführte Absenkung seit dem 30.06.2020 der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen auf 7 Prozent wird bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. Eigentlich war geplant, dass diese am 31.12.2022 ausläuft. D.h. Restaurants, Hotels, Bars usw. dürfen weiter – auch im nächsten Jahr – ihre Speisen nur mit der Umsatzsteuer von 7 % belegen. Auch hier müssen Sie beim Buchen bzw. Rechnungen schreiben aufpassen – falls Sie betrieblich bewirten bzw. ein Restaurantbetrieb besuchen.

Midi-Job-Grenze wird angehoben

Wenn Sie sogenannte Midi-Jobber beschäftigen, können Sie deren Arbeitszeit für Ihren Betrieb erweitern. Die Höchstgrenze für das monatliche Einkommen eines Midi-Jobbers wurde bereits zum 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Zum 01. Januar 2023 steigt die Grenze auf 2.000 € an. Dadurch werden deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge für Sie und Ihren Arbeitnehmer fällig.

Abbau der kalten Progression

Was ist überhaupt die kalte Progression? Durch die verschiedenen Einkommenssteuersätze, die mit Höhe des Einkommens steigen, wird bei jeder Einkommenserhöhung automatisch eine höhere Einkommenssteuer fällig. Da auf Grund der Inflation, die Löhne steigen müssen, wird immer mehr Einkommenssteuer fällig. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Ab dem 01. Januar 2023 werden die Einkommenssteuersätze so angepasst werden, dass die kalte Progression abgebaut wird.

Der Bundestag und der Bundesrat hat den neuen Einkommensteuertarifen für die Jahre 2023 und 2024 zugestimmt. Somit erhöht sich der Grundfreibetrag ab dem 01.01.2023 auf 10.908 € und ab dem 01.01.2024 auf 11.604 €.

Weiter wurden auch die Werte, ab denen der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % greift, ab dem 01.01.2023 auf den Betrag von 62.810 € und wird zum 01.01.2024 nochmalig auf 66.761 € erhöht. Die Grenze für die sogenannte „Reichensteuer“ in Höhe von 45 % wird nicht verschoben. Diese bleibt bei 277.826 €.

Weiter wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen, dass der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht wird. Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag nun 2.810 € je Elternteil, für 2023 dann 3.012 € und für 2024 wird der Betrag auf 3.192 € erhöht. Damit geht eine Erhöhung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 einher: Die Höhe wird auf 250 € pro Kind einheitlich festgelegt. Die bisherige Staffelung nach Kinderanzahl entfällt.

Rentenbeiträge können in der Einkommmenssteuer voll abgesetzt werden

Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ab dem 01. Januar 2023 können Sie Ihre Beiträge für Ihre Renten voll als einkommensmindernd als Sonderausgaben angeben. Bisher gab es dafür Höchstgrenzen, die ein Selbstständiger schnell überschritten hatte.

Leider können nicht alle gezahlten Rentenbeiträge eingetragen werden. Aber folgende Beiträge fallen darunter: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sog. Rürup -Renten.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 treten steuerliche und bürokratische Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft. So werden für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien keine Einkommen mehr besteuert. Bei Mehrfamilienhäusern oder sowohl privat als auch gewerblich genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Somit entfällt die Pflicht zur Buchführung, EÜR und Umsatzsteuererklärung, wenn eine wie oben definierte Photovoltaikanlage betrieben wird. Dabei ist die Befreiung für eine oder mehrere Anlage, die zusammen einen Peak von 100 kW nicht überschreiten, gültig. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Und bei den hohen Anschaffungskosten war die Erstattung der Vorsteuer durchaus sinnvoll für Betreiber. Damit nun die Bürokratie für Betreiber nicht durch die Umsatzsteuer besteht, wurde beschlossen, dass ab dem 01. Januar 2023 die Handwerker auf Rechnungen zur Photovoltaik den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % in Rechnung stellen. So wird auch dieser finanzielle Nachteil ausgeglichen. Und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist dann zumindest aus steuerlicher Sicht kein Bürokratieakt mehr.

Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent erhöht

Ab dem 01. Januar 2023 wird der lineare Abschreibungssatz für neue Gebäude von 2 % auf 3 % erhöht. Dies bedeutet eine reduzierte Abschreibungsdauer von 33 Jahren (statt bisher 50 Jahren). Dabei müssen die Gebäude nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sein. Bisher war der Abschreibungssatz in Höhe von 3 % nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Abschreibungsregel ist aber nur für steuerliche Zwecke relevant – für betriebliche Zwecke können nach wie vor längere Nutzungsdauern angesetzt werden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen müssen Bilanzierer am Jahresende bilden. Diese dienen dazu, die Erträge bzw. Aufwendungen im korrekten Jahr zu erfassen. Details dazu können Sie auf unserer Seite „Rechnungsabgrenzungen verbuchen“ nachlesen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 enden muss ein Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden, wenn der zu bildende Betrag 800 € nicht .übersteigt. Die Bildung muss dabei einheitlich erfolgen. Sprich: es dürfen nicht Ausgaben in Höhe von 800 € als Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, aber entsprechende Einnahmen, die auch als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst hätten werden müssen, nicht. D.h. ab dem Jahr 2022 haben Sie die Wahl, wenn der Betrag von 800 € nicht überschritten wird, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder nicht.

Gas-Wärmepreispremse werden besteuert

Die Entlastungen, die im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes fließen, sind steuerpflichtig. Sprich, Entlastungen, die Unternehmer oder Privatpersonen vom Staat erhalten, um die gestiegenen Energiepreise zu stemmen, werden besteuert. So soll sichergestellt werden, dass die, die keine Entlastung brauchen, einen bestimmten Anteil an den Staat wieder zurückzahlen.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen dafür nach wie vor in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst werden. Alle bisher geltenden Regelungen, können Sie auf unserer Seite „Häusliches Arbeitszimmer verbuchen“ nachlesen.

Neu ist nun, dass diese Ausgaben auch abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Maßgeblich ist nur, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer darstellt. Weiter ist nun ab dem 01. Januar 2023 auch ein pauschaler Abzug von Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Eine Sammlung von Belegen und Nachweis der Kosten bis zu dieser Höhe entfällt dann.

Wird die Tätigkeit nur tageweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt – und der Rest in der Firma, entfällt die Erfassung als häusliches Arbeitszimmer. Dann kann nur privat die Aufwendung als Homeoffice-Pauschale in der Einkommenssteuer-Erklärung erfasst werden.

Erdgas-Wärme-Preisbremse

Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Dies gilt auch für kleine Unternehmer (Verbrauch weniger als 1 500 000 kWh / Jahr). Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, der von den Ergaslieferanten berechnet werden darf.

Strompreisbremse

Ähnlich wie die Erdgas-Wärme-Preisbremse ist auch die Strompreisbremse aufgebaut. Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, wenn bis zu 30 000 kWh entnommen werden. Bei höheren Verbrauchen fällt der Betrag auf 13 Cent pro Kilowattstunde.

Zusammenfassung

Es kommen viele steuerliche Änderungen auf Sie als Unternehmer 2023 zu. In diesem Artikel wollten wir Ihnen einen Überblick darüber geben. Dabei stecken in den Gesetzesänderungen noch viele Detailänderungen, die für den einen oder anderen interessant sein dürften – aber eher für die private Einkommensteuererklärung. Mehr Informationen – vor allem für die Punkte im Jahressteuergesetz – finden Sie auf der Homepage des Bundesrates. Sobald die Gesetzesvorhaben in BMF-Schreiben veröffentlicht werden, werden wir Sie wie gewohnt informieren.

Das Jahressteuergesetz 2022: wichtige Änderungen für Unternehmer

Das Jahressteuergesetz 2022 wurde vom Bundestag am 02. Dezember 2022 verabschiedet. Es enthält wichtige Änderungen für das Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und andere Gesetze. Wir wollen Ihnen im Nachgang einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Unternehmer geben. Bevor wir aber loslegen: Bitte beachten Sie, dass das Jahressteuergesetz noch durch den Bundesrat verabschiedet werden muss, bevor es in Kraft treten kann. Hier gibt es durchaus noch Diskussionsbedarf zu einzelnen Punkten. Die Verabschiedung ist für den 16. Dezember 2022 geplant.

Rentenbeiträge können in der Einkommmenssteuer voll abgesetzt werden

Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ab dem 01. Januar 2023 können Sie Ihre Beiträge für Ihre Renten voll als einkommensmindernd als Sonderausgaben angeben. Bisher gab es dafür Höchstgrenzen, die ein Selbstständiger schnell überschritten hatte.

Leider können nicht alle gezahlten Rentenbeiträge eingetragen werden. Aber folgende Beiträge fallen darunter: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sog. Rürup -Renten.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sollen steuerliche und bürokratische Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft treten. So ist geplant, dass für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien keine Einkommen mehr besteuert werden. Bei Mehrfamilienhäusern oder sowohl privat als auch gewerblich genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Somit würde die Pflicht zur Buchführung, EÜR und Umsatzsteuererklärung entfallen, wenn eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Dabei ist die Befreiung für eine oder mehrere Anlage, die zusammen einen Peak von 100 kW nicht überschreiten, angedacht. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Und bei den hohen Anschaffungskosten war die Erstattung der Vorsteuer durchaus sinnvoll für Betreiber. Damit nun die Bürokratie für Betreiber nicht durch die Umsatzsteuer besteht, soll es ab dem 01. Januar 2023 so sein, dass die Handwerker bei Ihrer Rechnung den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % in Rechnung stellen. So würde auch dieser finanzielle Nachteil ausgeglichen. Und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist dann zumindest aus steuerlicher Sicht kein Bürokratieakt mehr.

Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent erhöht

Ab dem 01. Januar 2023 soll der lineare Abschreibungssatz für neue Gebäude von 2 % auf 3 % erhöht werden. Dies bedeutet eine reduzierte Abschreibungsdauer von 33 Jahren (statt bisher 50 Jahren). Dabei müssen die Gebäude nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sein. Bisher war der Abschreibungssatz in Höhe von 3 % nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Abschreibungsregel ist aber nur für steuerliche Zwecke relevant – für betriebliche Zwecke können nach wie vor längere Nutzungsdauern angesetzt werden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen müssen Bilanzierer am Jahresende bilden. Diese dienen dazu, die Erträge bzw. Aufwendungen im korrekten Jahr zu erfassen. Details dazu können Sie auf unserer Seite „Rechnungsabgrenzungen verbuchen“ nachlesen. Die geplante Änderung besagt nun, dass ein Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden muss, wenn der zu bildende Betrag 800 € nicht übersteigt. Die Bildung muss dabei einheitlich erfolgen. Sprich: es dürfen nicht Ausgaben in Höhe von 800 € als Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, aber entsprechende Einnahmen, die auch als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst hätten werden müssen, nicht. D.h. in Zukunft haben Sie die Wahl, wenn der Betrag von 800 € nicht überschritten wird, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder nicht.

Gas-Wärmepreispremse soll besteuert werden

Die Entlastungen, die im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes fließen, sind steuerpflichtig. Sprich, Entlastungen, die Unternehmer oder Privatpersonen vom Staat erhalten, um die gestiegenen Energiepreise zu stemmen, werden besteuert werden. So soll sichergestellt werden, dass die, die keine Entlastung brauchen, einen bestimmten Anteil an den Staat wieder zurückzahlen.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen dafür nach wie vor in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst werden. Alle bisher geltenden Regelungen, können Sie auf unserer Seite „Häusliches Arbeitszimmer verbuchen“ nachlesen.

Neu ist nun, dass diese Ausgaben auch abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Maßgeblich ist nur, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer darstellt. Weiter ist nun ab dem 01. Januar 2023 auch ein pauschaler Abzug von Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Eine Sammlung von Belegen und Nachweis der Kosten bis zu dieser Höhe entfällt dann.

Wird die Tätigkeit nur tageweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt – und der Rest in der Firma, entfällt die Erfassung als häusliches Arbeitszimmer. Dann kann nur privat die Aufwendung als Homeoffice-Pauschale in der Einkommenssteuer-Erklärung erfasst werden.

Zusammenfassung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 kommen einige wichtige Änderungen auf Unternehmer zu. Aber das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Der Bundesrat entscheidet über das Gesetz voraussichtlich am 16. Dezember 2022. Wir halten Sie auf dem Laufenden, welche Änderungen dann tatsächlich umgesetzt werden – und passen natürlich Kontolino!, wo notwendig, an die geänderten Gesetze an.

In dem Jahressteuergesetz 2022 sind noch weitere viele Änderungen enthalten, die in andere Gesetzesgebiete oder für Privatpersonen interessant sind. Dieser Beitrag hat bewusst den Fokus des Unternehmers und stellt keinen vollständigen Überblick dar.

[Aktualisierung am 19.12.2022: inzwischen ging die Gesetzesvoralge unverändert durch den Bundesrat. Alle Änderungen, die zum 01.01.2023 in Kraft treten haben wir Ihnen in einem eigenen Artikel zusammengefasst.]

3. Entlastungspaket aus Unternehmersicht

Das 3. Entlastungspaket wurde am 14. Oktober 2022 vom Bundeskabinett verabschiedet und soll nun schnell vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Sie fragen Sich sicherlich, was hier für Änderungen auf Sie als Selbständige und Unternehmer zukommen und Sie beachten müssen bzw. dürfen. Dies wollen wir Ihnen nachstehend versuchen kurz, übersichtlich und verständlich zu beschreiben:

Fernpendlerpauschale wird um 3 Cent angehoben

D.h. für Ihre Reisekostenabrechnung: ab dem 21. Kilometer können Sie rückwirkend 0,38 € / km veranschlagen. Diese Erhöhung wurde bis 2026 befristet.

Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf 7 Prozent

Das reduziert Ihre durchlaufenden Posten für Ihre Umsatzsteuer. Passen Sie beim Verbuchen Ihrer Gasrechnung auf, dass Sie den Vorsteuercode von 7 % verwenden – statt bisher den Satz von 19 %. Diese Regelung soll bereits zum 01. Oktober 2022 in Kraft treten. [Aktualisierung am 30.09.2022: Inzwischen wurde diese Regelung vom Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.][Aktualisierung am 13.10.2022: Der Bundesrat hat der Regelung am 07.10.2022 zugestimmt. Somit wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent verringert. Ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Fernwärmenetz.]

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die eingeführte Absenkung seit dem 30.06.2020 der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen auf 7 Prozent wird bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. D.h. Restaurants, Hotels, Bars usw. dürfen weiter auch im nächsten Jahr Ihre Speisen nur mit der Umsatzsteuer von 7 % belegen. Auch hier müssen Sie beim Buchen bzw. Rechnungen schreiben aufpassen – falls Sie betrieblich bewirten bzw. ein Restaurantbetrieb besuchen. [Aktualisierung am 13.10.2022: Der Bundesrat hat der Regelung am 07.10.2022 zugestimmt.][Aktualisierung am 01.12.2022: die Regelung wurde im BMF-Schreiben bekanntgegeben).

Midi-Job-Grenze wird angehoben

Wenn Sie sogenannte Midi-Jobber beschäftigen, können Sie deren Arbeitszeit für Ihren Betrieb erweitern. Die Höchstgrenze für das monatliche Einkommen eines Midi-Jobbers wird zunächst am 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € ansteigen – dies wurde bereits gesetzlich geregelt. Neu kommt eine Erhöhung ab dem 01. Januar 2023 hinzu: dann steigt die Grenze nochmalig auf 2.000 € an. Dadurch werden deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge für Sie und Ihren Arbeitnehmer fällig.

Übrigens die Erhöhung der Mini-Job-Grenze ab dem 01. Oktober 2022 auf 520 € wurde auch bereits beschlossen und tritt in Kraft. Genauso die Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 €. Auch diese Erhöhung tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft.

Inzwischen fanden hier weitere Erhöhungen (siehe z. B. dazu unseren Beitrag Mindestlöhne werden am 01. Januar 2024 erhöht statt. Die aktuellen Werte finden Sie auf der Seite Personalaufwendungen buchen.)

Abbau der kalten Progression

Was ist überhaupt die kalte Progression? Durch die verschiedenen Einkommenssteuersätze, die mit Höhe des Einkommens steigen, wird bei jeder Einkommenserhöhung automatisch eine höhere Einkommenssteuer fällig. Da auf Grund der Inflation, die Löhne steigen müssen, wird immer mehr Einkommenssteuer fällig. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Ab dem 01. Januar 2023 sollen die Einkommenssteuersätze so angepasst werden, dass die kalte Progression abgebaut werden soll – und zwar dauerhaft. Da dann die Einkommenssteuersätze auch an die Inflationszahlen automatisch gekoppelt werden sollen. Wie genau, ist noch in Arbeit.

[Aktualisierung am 11.11.2022: Der Bundestag hat am 10.11.2022 neuen Einkommensteuertarifen für die Jahre 2023 und 2024 zugestimmt. Somit erhöht sich der Grundfreibetrag ab dem 01.01.2023 auf 10.908 € und ab dem 01.01.2024 auf 11.604 €.

Weiter wurden auch die Werte, ab denen der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % greift ab dem 01.01.2023 ab dem Betrag von 62.810 € und wird zum 01.01.2024 nochmalig auf 66.761 € erhöht. Die Grenze für die sogenannte „Reichensteuer“ in Höhe von 45 % wurde nicht verschoben. Diese bleibt bei 277.826 €.

Weiter wurde vom Bundestag beschlossen, dass der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht wird. Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag nun 2.810 € je Elternteil, für 2023 dann 3.012 € und für 2024 wird der Betrag auf 3.192 € erhöht. Damit geht eine Erhöhung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 einher: Die Höhe wird auf 250 € pro Kind einheitlich festgelegt. Die bisherige Staffelung nach Kinderanzahl entfällt.

Der Bundesrat muss diesen Änderungen noch zustimmen. Dies gilt allerdings als Formsache.][Aktualisierung am 09.12.2022: Am 25.11.2022 hat der Bundesrat den Änderungen zugestimmt]

Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2022

Im Jahressteuergesetz 2022 sind etliche weitere Entlastungen für Unternehmer geplant. Zum Beispiel die Absetzung von Rentenbeiträgen, die Förderung von Photovoltaikanlagen, oder die Erhöhung der Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent. [Aktualisierung am 09.12.2022: hierzu haben wir einen eigenen Blogartikel: „Das Jahressteuergesetz 2022: wichtige Änderungen für Unternehmer“ für Sie geschrieben.]

Zusammenfassung

Wir hoffen Ihnen einen Überblick aus Unternehmerbrille zu den geplanten Steueränderungen gegeben zu haben. Darüber hinaus, sind noch weitere Änderungen geplant – wie z. B. die Energiepreispauschale für Studierende und Rentner oder die Erhöhung des Kindergeldes. Aber wir wollten mit diesem Beitrag für Sie den Blick auf die Änderungen aus Unternehmenssicht abbilden.

Nun warten wir ab, was der Bundesrat und Bundestag letztendlich beschließen wird. Wir denken, dass der grobe Fahrplan auf jeden Fall kommt, aber es evtl. in Detailfragen noch Ergänzungen bzw. Änderungen geben kann. Sobald Änderungen an der Beschlusslage stattfindet, werden wir diesen Artikel aktualisieren und durch eckige Klammern [] kenntlich machen.

[Aktualisierung am 01.12.2022: die Energiepreisbremse ist noch in Diskussion. Allerdings wurde eine Soforthilfe für den Monat Dezember beschlossen, bis die Energiepreisbremse greifen kann. ]

Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei

Im BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 wurden Vereinfachungen für kleine Photovoltaikanlagen verkündet. Über den Inhalt dieses BMF-Schreibens haben wir Sie in unserem Blogartikel vom 15.09.2021 kurz informiert. Dieses Schreiben wurde mit dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ersetzt.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der derzeitigen Gesetzeslage (sprich bis zum Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 gilt eine neue Gesetzeslage. Dazu finden Sie mehr in unserem Beitrag „Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022„.

Was bleibt gleich?

Sie können einen Antrag beim Finanzamt einreichen, dass Sie Ihre Photovoltaikanlage bzw. Blockheizkraftwerk aus Liebhaberei führen. Das Finanzamt bewilligt Ihren Antrag ohne weitere Prüfung. Voraussetzung, dass Sie einen Antrag stellen können ist, dass

  • die installierte Leistung Ihrer Photovoltaik-Anlage nicht mehr als 10 kW im Jahr beträgt
  • ein vergleichbares Blockheizkraftwerk eine installierte Leistung von 2.5 kW nicht überschreitet und
  • die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 statt fand.

Was ändert sich?

Die Anlage muss sich nicht auf Ihrem eigenen Haus bzw. Außenanlagen (z. B. Ihrer Garage) befinden.

Grundsätzlich werden alle Anlagen zusammengezählt, die zu einem Steuerpflichtigen gehören. Ist der Gesamtwert der installierten Leistung unterhalb der oben genanten Grenzen, können Sie den Antrag stellen. Sobald Sie darüber liegen, entfällt die Antragsfähigkeit.

Weiter müssen Sie den Strom selber verbrauchen und/oder in das öffentliche Netz einspeisen, damit Sie einen Antrag stellen können.

Weitere Inhalte im BMF-Schreiben

Im BMF-Schreiben sind nun einige Beispiele ausführlich geschildert. Dadurch kann einfach nachvollzogen werden, ob die eigene Sachlage unter die Antragsmöglichkeit fällt oder nicht.

Steuerliche Folgen

Erfüllt Ihre Anlage die Voraussetzungen, dann müssen Sie in Zukunft keine Einnahmeüberschussrechnungen (EÜR) mehr einreichen und somit auch keine Gewinne versteuern. Allerdings können Sie dann in Ihrer Steuererklärung auch keine Verluste mehr geltend machen. D.h. Sie müssen für Sich durchrechnen, ob ein Eintrag auf Liebhaberei für Sie günstiger ist.

Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entfällt dadurch nicht. D.h., wenn Sie kein Kleinunternehmer sind, müssen Sie auch weiterhin Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen erstellen und abgeben.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Im BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 (dieses Schreiben wurde mit dem Schreiben vom 29. Oktober 2021  ersetzt. Die Änderungen finden Sie in unserem Blogartikel „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei„) werden Vereinfachungen für kleine Photovoltaikanlagen verkündet. Grundsätzlich geht das Finanzamt nach Ihrem Antrag davon aus, dass es sich bei kleinen Anlagen um Liebhaberei handelt und keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. So können Sie einen Antrag auf Einkommensteuerbefreiung stellen. D.h. Sie müssen für Ihre Einnahmen aus der Photovoltaikanlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr erstellen. Und damit auch keine Gewinne mehr versteuern. Aber Vorsicht, haben Sie Verluste gemacht, kann die Befreiung Ihr Einkommen und damit Ihre Steuerlast erhöhen. Diese Vereinfachungen gelten auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der derzeitigen Gesetzeslage (sprich bis zum Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 gilt eine neue Gesetzeslage. Dazu finden Sie mehr in unserem Beitrag „Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022„.

Voraussetzungen für Ihre Steuerbefreiung

Damit Sie in den Genuss der Vereinfachung kommen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • die installierte Leistung Ihrer Photovoltaik-Anlage darf nicht mehr als 10 kW im Jahr betragen
  • die Photovoltaik-Anlage befindet sich auf Ihrem eigenen Haus bzw. Außenanlagen (z. B. Ihrer Garage)
  • die Inbetriebnahme fand nach dem 31.12.2003 statt.

Ein vergleichbares Blockheizkraftwerk darf eine installierte Leistung von 2.5 kW nicht überschreiten.

Wie gehen Sie vor?

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie bei Ihrem Finanzamt ab sofort einen formlosen Antrag stellen. D.h.. ein Brief von Ihnen ans Finanzamt reicht aus. Dort schildern Sie, dass Sie Ihre Photovoltaikanlage aus Liebhaberei betreiben. Fügen Sie am Besten noch die technischen Daten Ihrer Anlage bei (z. B. Inbetriebnahmedatum, installierte Leistung). Dieser Antrag wird vom Finanzamt ohne weitere Prüfung genehmigt.

Folgen Ihrer Steuerbefreiung

Ihr abgegebener Antrag ist für alle offenen und folgenden Veranlagungsjahre gültig. D.h., wenn Sie Ihren Steuerbescheid für z. B. die Jahre 2019 und 2020 noch nicht erhalten haben, dann greift die Steuerbefreiung bereits dann.

Das kann zu unliebsamen Folgen führen: Haben Sie in der Vergangenheit Verluste aus Ihrer Photovoltaikanlage geltend gemacht, dann erhöht dies in diesen Jahren Ihr Einkommen. Das führt bei Ihnen zu einer höheren Steuerzahlung. Somit sollten Sie Sich gut überlegen, ob Sie den Antrag auf Steuerbefreiung stellen wollen.

Zudem entfällt für Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen. Sind Sie zudem Kleinunternehmer und damit nicht umsatzsteuerpflichtig, müssen Sie auch keine Umsatzsteuererklärungen erstellen. Dann entfällt für Sie die komplette Buchführungspflicht. Aber nur dann. Ansonsten unterliegen Ihre Einnahmen weiterhin der Umsatzsteuer.

Photovoltaik-Betreiber und Buchhaltung

Den eigenen Strom mit Hilfe der Photovoltaik-Technik zu erzeugen liegt nicht nur im Trend, sondern ist auch gelebter Umweltschutz. Nicht nur technisch gilt es einiges bei der Beschaffung und Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu beachten. Sie müssen auch aus steuerlicher Sicht einiges im Blick haben.

Sobald Sie zumindest teilweise Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz einspeisen sind Sie grundsätzlich ein gewerblich tätiger Unternehmer. Daraus ergeben sich für Sie bestimmte unternehmerische Rechte und Pflichten.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der derzeitigen Gesetzeslage (sprich bis zum Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 gilt eine neue Gesetzeslage. Dazu finden Sie mehr in unserem Beitrag „Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022„.

Klärung: ist ein Gewerbe notwendig

Zunächst sollten Sie klären, ob Sie ein eigenes Gewerbe für das Betreiben der Photovoltaik-Anlage anmelden müssen. Das hängt von der Größe Ihrer Anlage ab: bis 10 Kilowatt Leistung im Jahr sind Sie von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Punkt 32 GewStG) und damit auch von der Gewerbeanmeldung. Ist die Anlage nur für den Eigenbedarf vorgesehen und Sie speisen nicht in das Stromnetz ein, liegt auch kein Gewerbe vor.

Im Zweifel fragen Sie am Besten schriftlich bei Ihrem Gewerbeamt nach.

Entscheidung: eine Gewerbeanmeldung ist notwendig

Dann füllen Sie einen Gewerbeanmeldung aus und schicken diese dem zuständigen Gewerbeamt zu. Das Gewerbeamt gibt diese Information an weitere staatliche Stellen weiter. So erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zugeschickt. Hierbei ist vor allem die Entscheidung, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt werden wollen oder nicht sehr wichtig. Diese Entscheidung zu treffen, ist nicht einfach.

Sie dürfen als Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen. Da Sie aber beim Kauf der Photovoltaik-Anlage, Reparaturen, Wartungen immer Vorsteuer von Ihrer Umsatzsteuer abziehen dürfen, lohnt es sich für Sie meistens am Anfang finanziell, die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Allerdings sind Sie auf den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auf 5 Jahre an die Entscheidung gebunden. Im Laufe der Zeit kann es dann aber passieren, dass Sie mehr Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, wie Sie Vorsteuer abziehen können: denn Umsatzsteuer fällt i.d.R. auch auf Ihren Eigenverbrauch an.

Hier müssen Sie durchrechnen: wieviel Eigenverbrauch werden Sie haben und zu welchem Preis kalkulieren Sie diesen? Wieviel Vorsteuer aus Eingangsrechnungen für Kauf, Reparaturen, Wartungen etc. können Sie davon abziehen? In den meisten Fällen, wird es sich lohnen für die ersten 6 Jahre umsatzsteuerpflichtig zu sein und dann auf die Kleinunternehmerregelung umzuschwenken.

Ermittlung des zu versteuernden Gewinns

Die Finanzämter erwarten in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) von Ihnen. Das heißt Sie stellen Ihren Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage Ihre Ausgaben für diese gegenüber. Die Differenz stellt den zu versteuernden Gewinn dar. Dabei ist noch eine Besonderheit zu beachten: im Jahr der Anschaffung dürfen nicht die kompletten Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage finanziell geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss diese auf 20 Jahre abgeschrieben werden.

Im BMF-Schreiben vom 29.10.2021 wurden Vereinfachungen für kleine Photovoltaikanlagen eingeführt. Sie können einen Antrag auf Liebhaberei bei Ihrem Finanzamt stellen, wenn Sie die Kriterien dieses Schreibens einhalten. Dann entfällt für Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entfällt dadurch nicht (außer Sie agieren als Kleinunternehmer). Die Details dazu können Sie in unserem Blogbeitrag „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei“ nachlesen.

Zusammenfassung

Sobald Sie ein Gewerbe für Ihre Photovoltaik-Anlage anmelden, kommen steuerlich Rechte und Pflichten auf Sie zu. Das sind:

  • Entscheidung für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht
  • Evtl. die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuermeldungen
  • Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Unterstützung durch Kontolino!

In Kontolino! werden Sie optimal bei diesen buchhalterischen und steuerlichen Pflichten unterstützt. Das fängt beim Kauf einer neuen Photovoltaik-Anlage an, geht über die normale Nutzung incl. sämtlichen Steuererklärungen für das Finanzamt bishin der Erfassung von Sonderfällen wie z. B: die Erfassung von Sonderabschreibungen oder die Erfassung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Erfassung des Kaufes in Kontolino!

Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage können Sie ein neues Anlagegut unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchh.“ -> „Bewegliche WG“ anlegen. Sie müssen hier zunächst die Art des Anlageguts auswählen. Hier können Sie einfach nach dem Begriff „Photovoltaik“ suchen. So haben Sie mit einem Klick bereits die richtige Abschreibungsdauer, sowie die richtigen Konten für die EÜR festgelegt. In der nächsten Eingabemaske können Sie dann u. a. den Anschaffungswert (mit Auswahl des Vorsteuercodes) und die Art der Abschreibung (meist linear) eintragen.

Daraufhin erscheint bereits die fertig berechnete Abschreibungstabelle. Als Photovoltaik-Betreiber können Sie in der Regel zusätzliche Sonder-AfAs geltend machen. Diese können Sie bequem hinzufügen. Dazu gehen Sie in den Menüpunkt Abschreibungsplan und fügen eine „außerplanmäßige Abschreibung“ hinzu. Im neu geöffneten Fenster wählen Sie den Eintrag „Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner Betriebe §7g Abs. 5 EStG“ aus und geben den Wert und eine kurze Begründung ein. Dabei kontrolliert Kontolino! sogar den maximal Wert: Sie erhalten eine Fehlermeldung und den Maximalwert angezeigt, den Sie als Sonder-AfA ansetzen können. Sie speichern den Wert ab – und schon haben sich die restlichen Abschreibungswerte daraufhin korrekt aktualisiert.

Erfassung der laufenden Betriebsbuchungen in Kontolino!

Sowohl Ihre Einspeisevergütung als auch alle Ihre mit der Anlage verbundenen Kosten, können Sie entweder über den Menüpunkt „Buchen“ -> „Belege buchen“ oder über alle Zahlungen, die über Ihr Bankkonto laufen über „Buchen“ -> „Bankauszüge“ erfassen. Wenn Sie die Möglichkeit haben, über den Bankauszug zu buchen, würden wir Ihnen das empfehlen. Dazu legen Sie einmalig unter „Verwalten“ -> „Bankverbindungen“ fest, wie Ihr Bankauszug aussieht. Danach können Sie diesen jederzeit bequem in Kontolino! hochladen. Der Vorteil ist, dass die Buchungen daraufhin bereits zum größten Teil ausgefüllt sind.

So oder so unterstützt Sie Kontolino! bei der Erfassung wie folgt:

  • für Ihre Einspeisevergütung geben Sie einfach im Buchungstext „Einsp“ ein und Sie können aus den Vorschlägen den obersten Eintrag auswählen und wenn Sie über die Bankauszugsfunktion buchen ist bereits dann der Buchungssatz komplett richtig ausgefüllt.
  • Ihre Versicherungskosten können Sie mit dem Stichwort „Versi“ im Buchungstext den passenden Buchungssatz bequem finden.
  • falls Sie Bankzinsen haben ist das richtige Stichwort „Zins“
  • wenn Wartungen anfallen, lautet das richtige Stichwort „Wart“
  • fallen Reparaturen an, ist das richtige Stichwort „Repa“
  • für Ihre Gewerbeanmeldung, lautet das Stichwort „Gewe“
  • und für den ermittelten Eigenverbrauch ist es das Stichwort „Eigenv“

Die Abschreibungen können Sie bequem am Jahresende auf einmal mit einem Klick buchen. Dazu gehen Sie unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchhaltung“ -> „Abschreibungen 20xx“. Dort sehen Sie dann alle Abschreibungen, die Kontolino! errechnet hat (auch Ihre Sonder-AfAs falls Sie diese wie oben erfasst haben) und können diese mit einem Klick auf den Button „Alle Verbuchen“ erfassen.

Abgabe von Steuermeldungen mit Kontolino! an das Finanzamt

Grundsätzlich müssen Sie immer zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Je nachdem wie hoch Ihre Umsätze sind, müssen Sie dies monatlich, quartalsweise oder sogar nur einmal pro Jahr machen.

Sobald Sie alle Buchungen in einem Monat wie oben beschrieben in Kontolino! vorgenommen haben, erstellt Kontolino! die Umsatzsteuervoranmeldungen für Sie. Sie prüfen diese nur noch und klicken auf „Absenden“, schon ist die Meldung beim Finanzamt. Bekommen Sie Geld wieder ist alles erledigt, müssen Sie Geld bezahlen, dann müssen Sie die Überweisung an das Finanzamt vornehmen.

Am Jahresende gehen Sie genauso vor: Sie überprüfen die von Kontolino! beruhend auf Ihre Buchungen zusammengestellten Zahlen für die

Passt alles, dann reicht ein Mausklick und Ihre Steuermeldungen sind beim Finanzamt.

Fazit

Die buchhalterische und steuerliche Auswirkung von Photovoltaik-Anlagen sind nicht zu unterschätzen. Durch eine gute Buchhaltungssoftware wie Kontolino! mit dem Paket Classic werden Sie aber bestmöglich unterstützt.