Im BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 wurden Vereinfachungen für kleine Photovoltaikanlagen verkündet. Über den Inhalt dieses BMF-Schreibens haben wir Sie in unserem Blogartikel vom 15.09.2021 kurz informiert. Dieses Schreiben wurde mit dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ersetzt.
Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der derzeitigen Gesetzeslage (sprich bis zum Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 gilt eine neue Gesetzeslage. Dazu finden Sie mehr in unserem Beitrag „Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022„.
Was bleibt gleich?
Sie können einen Antrag beim Finanzamt einreichen, dass Sie Ihre Photovoltaikanlage bzw. Blockheizkraftwerk aus Liebhaberei führen. Das Finanzamt bewilligt Ihren Antrag ohne weitere Prüfung. Voraussetzung, dass Sie einen Antrag stellen können ist, dass
- die installierte Leistung Ihrer Photovoltaik-Anlage nicht mehr als 10 kW im Jahr beträgt
- ein vergleichbares Blockheizkraftwerk eine installierte Leistung von 2.5 kW nicht überschreitet und
- die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 statt fand.
Was ändert sich?
Die Anlage muss sich nicht auf Ihrem eigenen Haus bzw. Außenanlagen (z. B. Ihrer Garage) befinden.
Grundsätzlich werden alle Anlagen zusammengezählt, die zu einem Steuerpflichtigen gehören. Ist der Gesamtwert der installierten Leistung unterhalb der oben genanten Grenzen, können Sie den Antrag stellen. Sobald Sie darüber liegen, entfällt die Antragsfähigkeit.
Weiter müssen Sie den Strom selber verbrauchen und/oder in das öffentliche Netz einspeisen, damit Sie einen Antrag stellen können.
Weitere Inhalte im BMF-Schreiben
Im BMF-Schreiben sind nun einige Beispiele ausführlich geschildert. Dadurch kann einfach nachvollzogen werden, ob die eigene Sachlage unter die Antragsmöglichkeit fällt oder nicht.
Steuerliche Folgen
Erfüllt Ihre Anlage die Voraussetzungen, dann müssen Sie in Zukunft keine Einnahmeüberschussrechnungen (EÜR) mehr einreichen und somit auch keine Gewinne versteuern. Allerdings können Sie dann in Ihrer Steuererklärung auch keine Verluste mehr geltend machen. D.h. Sie müssen für Sich durchrechnen, ob ein Eintrag auf Liebhaberei für Sie günstiger ist.
Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entfällt dadurch nicht. D.h., wenn Sie kein Kleinunternehmer sind, müssen Sie auch weiterhin Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen erstellen und abgeben.