Photovoltaik-Betreiber und Buchhaltung

Photovoltaik-Betreiber und Buchhaltung

Den eigenen Strom mit Hilfe der Photovoltaik-Technik zu erzeugen liegt nicht nur im Trend, sondern ist auch gelebter Umweltschutz. Nicht nur technisch gilt es einiges bei der Beschaffung und Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu beachten. Sie müssen auch aus steuerlicher Sicht einiges im Blick haben.

Sobald Sie zumindest teilweise Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz einspeisen sind Sie grundsätzlich ein gewerblich tätiger Unternehmer. Daraus ergeben sich für Sie bestimmte unternehmerische Rechte und Pflichten.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der derzeitigen Gesetzeslage (sprich bis zum Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 gilt eine neue Gesetzeslage. Dazu finden Sie mehr in unserem Beitrag „Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022„.

Klärung: ist ein Gewerbe notwendig

Zunächst sollten Sie klären, ob Sie ein eigenes Gewerbe für das Betreiben der Photovoltaik-Anlage anmelden müssen. Das hängt von der Größe Ihrer Anlage ab: bis 10 Kilowatt Leistung im Jahr sind Sie von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Punkt 32 GewStG) und damit auch von der Gewerbeanmeldung. Ist die Anlage nur für den Eigenbedarf vorgesehen und Sie speisen nicht in das Stromnetz ein, liegt auch kein Gewerbe vor.

Im Zweifel fragen Sie am Besten schriftlich bei Ihrem Gewerbeamt nach.

Entscheidung: eine Gewerbeanmeldung ist notwendig

Dann füllen Sie einen Gewerbeanmeldung aus und schicken diese dem zuständigen Gewerbeamt zu. Das Gewerbeamt gibt diese Information an weitere staatliche Stellen weiter. So erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zugeschickt. Hierbei ist vor allem die Entscheidung, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt werden wollen oder nicht sehr wichtig. Diese Entscheidung zu treffen, ist nicht einfach.

Sie dürfen als Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen. Da Sie aber beim Kauf der Photovoltaik-Anlage, Reparaturen, Wartungen immer Vorsteuer von Ihrer Umsatzsteuer abziehen dürfen, lohnt es sich für Sie meistens am Anfang finanziell, die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Allerdings sind Sie auf den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auf 5 Jahre an die Entscheidung gebunden. Im Laufe der Zeit kann es dann aber passieren, dass Sie mehr Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, wie Sie Vorsteuer abziehen können: denn Umsatzsteuer fällt i.d.R. auch auf Ihren Eigenverbrauch an.

Hier müssen Sie durchrechnen: wieviel Eigenverbrauch werden Sie haben und zu welchem Preis kalkulieren Sie diesen? Wieviel Vorsteuer aus Eingangsrechnungen für Kauf, Reparaturen, Wartungen etc. können Sie davon abziehen? In den meisten Fällen, wird es sich lohnen für die ersten 6 Jahre umsatzsteuerpflichtig zu sein und dann auf die Kleinunternehmerregelung umzuschwenken.

Ermittlung des zu versteuernden Gewinns

Die Finanzämter erwarten in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) von Ihnen. Das heißt Sie stellen Ihren Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage Ihre Ausgaben für diese gegenüber. Die Differenz stellt den zu versteuernden Gewinn dar. Dabei ist noch eine Besonderheit zu beachten: im Jahr der Anschaffung dürfen nicht die kompletten Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage finanziell geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss diese auf 20 Jahre abgeschrieben werden.

Im BMF-Schreiben vom 29.10.2021 wurden Vereinfachungen für kleine Photovoltaikanlagen eingeführt. Sie können einen Antrag auf Liebhaberei bei Ihrem Finanzamt stellen, wenn Sie die Kriterien dieses Schreibens einhalten. Dann entfällt für Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entfällt dadurch nicht (außer Sie agieren als Kleinunternehmer). Die Details dazu können Sie in unserem Blogbeitrag „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei“ nachlesen.

Zusammenfassung

Sobald Sie ein Gewerbe für Ihre Photovoltaik-Anlage anmelden, kommen steuerlich Rechte und Pflichten auf Sie zu. Das sind:

  • Entscheidung für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht
  • Evtl. die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuermeldungen
  • Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Unterstützung durch Kontolino!

In Kontolino! werden Sie optimal bei diesen buchhalterischen und steuerlichen Pflichten unterstützt. Das fängt beim Kauf einer neuen Photovoltaik-Anlage an, geht über die normale Nutzung incl. sämtlichen Steuererklärungen für das Finanzamt bishin der Erfassung von Sonderfällen wie z. B: die Erfassung von Sonderabschreibungen oder die Erfassung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Erfassung des Kaufes in Kontolino!

Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage können Sie ein neues Anlagegut unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchh.“ -> „Bewegliche WG“ anlegen. Sie müssen hier zunächst die Art des Anlageguts auswählen. Hier können Sie einfach nach dem Begriff „Photovoltaik“ suchen. So haben Sie mit einem Klick bereits die richtige Abschreibungsdauer, sowie die richtigen Konten für die EÜR festgelegt. In der nächsten Eingabemaske können Sie dann u. a. den Anschaffungswert (mit Auswahl des Vorsteuercodes) und die Art der Abschreibung (meist linear) eintragen.

Daraufhin erscheint bereits die fertig berechnete Abschreibungstabelle. Als Photovoltaik-Betreiber können Sie in der Regel zusätzliche Sonder-AfAs geltend machen. Diese können Sie bequem hinzufügen. Dazu gehen Sie in den Menüpunkt Abschreibungsplan und fügen eine „außerplanmäßige Abschreibung“ hinzu. Im neu geöffneten Fenster wählen Sie den Eintrag „Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner Betriebe §7g Abs. 5 EStG“ aus und geben den Wert und eine kurze Begründung ein. Dabei kontrolliert Kontolino! sogar den maximal Wert: Sie erhalten eine Fehlermeldung und den Maximalwert angezeigt, den Sie als Sonder-AfA ansetzen können. Sie speichern den Wert ab – und schon haben sich die restlichen Abschreibungswerte daraufhin korrekt aktualisiert.

Erfassung der laufenden Betriebsbuchungen in Kontolino!

Sowohl Ihre Einspeisevergütung als auch alle Ihre mit der Anlage verbundenen Kosten, können Sie entweder über den Menüpunkt „Buchen“ -> „Belege buchen“ oder über alle Zahlungen, die über Ihr Bankkonto laufen über „Buchen“ -> „Bankauszüge“ erfassen. Wenn Sie die Möglichkeit haben, über den Bankauszug zu buchen, würden wir Ihnen das empfehlen. Dazu legen Sie einmalig unter „Verwalten“ -> „Bankverbindungen“ fest, wie Ihr Bankauszug aussieht. Danach können Sie diesen jederzeit bequem in Kontolino! hochladen. Der Vorteil ist, dass die Buchungen daraufhin bereits zum größten Teil ausgefüllt sind.

So oder so unterstützt Sie Kontolino! bei der Erfassung wie folgt:

  • für Ihre Einspeisevergütung geben Sie einfach im Buchungstext „Einsp“ ein und Sie können aus den Vorschlägen den obersten Eintrag auswählen und wenn Sie über die Bankauszugsfunktion buchen ist bereits dann der Buchungssatz komplett richtig ausgefüllt.
  • Ihre Versicherungskosten können Sie mit dem Stichwort „Versi“ im Buchungstext den passenden Buchungssatz bequem finden.
  • falls Sie Bankzinsen haben ist das richtige Stichwort „Zins“
  • wenn Wartungen anfallen, lautet das richtige Stichwort „Wart“
  • fallen Reparaturen an, ist das richtige Stichwort „Repa“
  • für Ihre Gewerbeanmeldung, lautet das Stichwort „Gewe“
  • und für den ermittelten Eigenverbrauch ist es das Stichwort „Eigenv“

Die Abschreibungen können Sie bequem am Jahresende auf einmal mit einem Klick buchen. Dazu gehen Sie unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchhaltung“ -> „Abschreibungen 20xx“. Dort sehen Sie dann alle Abschreibungen, die Kontolino! errechnet hat (auch Ihre Sonder-AfAs falls Sie diese wie oben erfasst haben) und können diese mit einem Klick auf den Button „Alle Verbuchen“ erfassen.

Abgabe von Steuermeldungen mit Kontolino! an das Finanzamt

Grundsätzlich müssen Sie immer zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Je nachdem wie hoch Ihre Umsätze sind, müssen Sie dies monatlich, quartalsweise oder sogar nur einmal pro Jahr machen.

Sobald Sie alle Buchungen in einem Monat wie oben beschrieben in Kontolino! vorgenommen haben, erstellt Kontolino! die Umsatzsteuervoranmeldungen für Sie. Sie prüfen diese nur noch und klicken auf „Absenden“, schon ist die Meldung beim Finanzamt. Bekommen Sie Geld wieder ist alles erledigt, müssen Sie Geld bezahlen, dann müssen Sie die Überweisung an das Finanzamt vornehmen.

Am Jahresende gehen Sie genauso vor: Sie überprüfen die von Kontolino! beruhend auf Ihre Buchungen zusammengestellten Zahlen für die

Passt alles, dann reicht ein Mausklick und Ihre Steuermeldungen sind beim Finanzamt.

Fazit

Die buchhalterische und steuerliche Auswirkung von Photovoltaik-Anlagen sind nicht zu unterschätzen. Durch eine gute Buchhaltungssoftware wie Kontolino! mit dem Paket Classic werden Sie aber bestmöglich unterstützt.