Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Im BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 (dieses Schreiben wurde mit dem Schreiben vom 29. Oktober 2021  ersetzt. Die Änderungen finden Sie in unserem Blogartikel „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei„) werden Vereinfachungen für kleine Photovoltaikanlagen verkündet. Grundsätzlich geht das Finanzamt nach Ihrem Antrag davon aus, dass es sich bei kleinen Anlagen um Liebhaberei handelt und keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. So können Sie einen Antrag auf Einkommensteuerbefreiung stellen. D.h. Sie müssen für Ihre Einnahmen aus der Photovoltaikanlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr erstellen. Und damit auch keine Gewinne mehr versteuern. Aber Vorsicht, haben Sie Verluste gemacht, kann die Befreiung Ihr Einkommen und damit Ihre Steuerlast erhöhen. Diese Vereinfachungen gelten auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der derzeitigen Gesetzeslage (sprich bis zum Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 gilt eine neue Gesetzeslage. Dazu finden Sie mehr in unserem Beitrag „Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022„.

Voraussetzungen für Ihre Steuerbefreiung

Damit Sie in den Genuss der Vereinfachung kommen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • die installierte Leistung Ihrer Photovoltaik-Anlage darf nicht mehr als 10 kW im Jahr betragen
  • die Photovoltaik-Anlage befindet sich auf Ihrem eigenen Haus bzw. Außenanlagen (z. B. Ihrer Garage)
  • die Inbetriebnahme fand nach dem 31.12.2003 statt.

Ein vergleichbares Blockheizkraftwerk darf eine installierte Leistung von 2.5 kW nicht überschreiten.

Wie gehen Sie vor?

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie bei Ihrem Finanzamt ab sofort einen formlosen Antrag stellen. D.h.. ein Brief von Ihnen ans Finanzamt reicht aus. Dort schildern Sie, dass Sie Ihre Photovoltaikanlage aus Liebhaberei betreiben. Fügen Sie am Besten noch die technischen Daten Ihrer Anlage bei (z. B. Inbetriebnahmedatum, installierte Leistung). Dieser Antrag wird vom Finanzamt ohne weitere Prüfung genehmigt.

Folgen Ihrer Steuerbefreiung

Ihr abgegebener Antrag ist für alle offenen und folgenden Veranlagungsjahre gültig. D.h., wenn Sie Ihren Steuerbescheid für z. B. die Jahre 2019 und 2020 noch nicht erhalten haben, dann greift die Steuerbefreiung bereits dann.

Das kann zu unliebsamen Folgen führen: Haben Sie in der Vergangenheit Verluste aus Ihrer Photovoltaikanlage geltend gemacht, dann erhöht dies in diesen Jahren Ihr Einkommen. Das führt bei Ihnen zu einer höheren Steuerzahlung. Somit sollten Sie Sich gut überlegen, ob Sie den Antrag auf Steuerbefreiung stellen wollen.

Zudem entfällt für Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen. Sind Sie zudem Kleinunternehmer und damit nicht umsatzsteuerpflichtig, müssen Sie auch keine Umsatzsteuererklärungen erstellen. Dann entfällt für Sie die komplette Buchführungspflicht. Aber nur dann. Ansonsten unterliegen Ihre Einnahmen weiterhin der Umsatzsteuer.