Wichtige Änderungen für Kleinunternehmer

Es gibt wichtige steuerrechtliche Änderungen für Kleinunternehmer ab dem Jahr 2025 , die auch einige Änderungen bei Ihrer Arbeit mit Kontolino! erfordern. Bitte lesen Sie diesen Artikel sorgfältig durch, wenn Sie auch in 2025 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten.  Hinweis: Wenn Sie genau zum 01.01.2025 aufhören, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dann müssen Sie das Datum zur Wechsel zur Regelbesteuerung auch ausfüllen. Denn es muss in den Formularen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuermeldung ausgefüllt werden. D.h. dann ist dieser Artikel für Sie auch interessant.

Was ändert sich 2025 für Kleinunternehmer?

Die wichtigsten Änderungen laut Jahressteuergesetz 2024 (siehe dazu unseren Blogbeitrag: „Jahressteuergesetz 2024„), die Sie unbedingt kennen sollten, sind:

  • Die Umsatzgrenze steigt ab dem 1 Januar 2025 auf 25.000 € – das heißt, wenn Sie im letzten Jahr mehr als 25.000 € Umsatz gemacht haben, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen (bisher war die Grenze bei 22.000 €)
  • Wenn Sie im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 100.000 € überschreiten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort, mitten im Geschäftsjahr. Alle Umsätze vor diesem Zeitpunkt sind noch steuerfrei, alle danach fallen unter die Regelbesteuerung. Das heißt mit der Rechnung, mit der Sie die Umsatzgrenze überschreiten, müssen Sie bereits unter dem Jahr Umsatzsteuer in Rechnung stellen und verlieren Ihre Kleinunternehmerregelung. Um diese gesetzlichen Änderungen in Kontolino! abbilden zu können, müssen wir leider die Vorgehensweise in Kontolino! abändern. Dies hat auch Auswirkungen auf Ihre Arbeit in Kontolino! ­

Umsätze als Kleinunternehmer müssen ab 2025 auf ein separates Konto gebucht werden

Bisher mussten die Umsätze als Kleinunternehmer nicht auf ein separates Erlöskonto gebucht werden. Kontolino! hat die Umsatzerlöse anhand des MwSt-Sachverhalts „keine MwSt.“ und der Hinterlegung, dass Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen als steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer identifiziert und korrekt in die EÜR und USt-Erklärung eingetragen. Diese Vorgehensweise funktioniert ab 2025 nicht mehr und führt definitiv zu falschen Ergebnissen und kann zu steuerlichen Problemen führen!
 Sie müssen ab dem 1. Januar.2025 alle Umsätze, die Sie als Kleinunternehmer tätigen, auf das Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG “ gebucht werden. 
 Im SKR04 ist das Konto mit der Nummer 4185. Im SKR03 lautet die Kontonummer 8195.Dieses neue Konto ist in Ihrem Kontenplan des Jahres 2025 möglicher Weise noch nicht aktiv und muss erst verfügbar gemacht werden. Dies müssen Sie nur einmalig tun. ­

Konto für die Kleinunternehmer-Umsätze aktivieren

Kontenplan mit markierten Konto "Erlöse als Kleinunternehmer"

Dazu wechseln Sie zunächst in das Buchungsjahr 2025, in dem Sie den Menüpunkt „Verwalten –> Buchungsperioden“ nutzen. Danach gehen Sie auf den Menüpunkt „Verwalten –> Kontenplan“. Hier können Sie entweder zum Konto 4185 bzw. 8195 (Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG) scrollen oder mit Hilfe der Suchfunktion (Tastenkürzel „Strg“. + „F“), zu dem Konto springen. In der Spalte „Verfügbar“ setzen Sie dann ein Häkchen, um dieses Konto im Kontenplan zu aktivieren. Bitte beachten Sie: wenn Sie bisher schon durch das Duplizieren eines Umsatzerlöskonto ein Konto für Kleinunternehmer-Umsätze angelegt haben, dürfen Sie dieses eigen angelegte Konto nicht weiter verwenden. Ihr eigen angelegtes Konto führt ab dem Jahr 2025 zu falschen Daten in der EÜR bzw. USt! Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend, um Verwechslungen zu vermeiden, Ihr eigenes Konto zu deaktivieren, bevor Sie das von uns bereit gestellte Konto aktivieren.
 Sie können das richtige von Kontolino! neu zur Verfügung gestellte Konto erkennen, wenn Sie auf den Bleistift hinter der Kontobezeichnung klicken und folgenden Angaben sehen: ­

Konto bearbeiten: Erlöse als Kleinunternehmer

Was muss ich tun, wenn ich die 100.000 € – Marke überspringe?

Buchungsperiode bearbeiten mit markierter Kleinunternehmerregelung und Wechsel zur Regelbesteuerung

Wenn Sie tatsächlich in einem Jahr so hohe Umsätze machen, dass Sie die 100.000 € überschreiten, müssen Sie im Wesentlichen 2 Dinge tun: Tragen Sie unter dem Menüpunkt „Verwalten –> Buchungsperiode“ bei der aktuellen Buchungsperiode das Datum ein, an dem Sie erstmalig eine Rechnung mit Umsatzsteuer stellen. Das ist wichtig, da dieses Datum am Jahresende in die Steuermeldungen einzutragen ist. Außerdem steuert es die Auswahl verfügbarer MwSt-Codes beim Buchen und für Ausgangsrechnungen. Und es steuert die Auswahl der zu bebuchenden Konten, wenn Sie Ihre Ausgangsrechnungen mit Kontolino! schreiben.Buchen Sie fortan alle Umsätze nicht auf das neue Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG“, sondern auf das übliche Umsatzerlöskonto (oder, wenn Sie getrennte Konten für Umsatzerlöse mit 7% und 19% führen, auf diese Konten). 

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung ab dem Beginn eines neuen Jahres nicht mehr in Anspruch nehmen möchten, dann müssen Sie beim Wechsel zur Regelbesteuerung den 01.01. des Jahres zur Wechsel zur Regelbesteuerung eintragen. Dies ist zwingend notwendig, da das Datum bei Ihrer nächsten UStVA bzw. USt ausgefüllt sein muss.

Wie unterstützt Sie Kontolino!? 

Wenn Sie Ihre Ausgangsrechnungen mit Kontolino! schreiben, dann überprüft Kontolino!, ob Sie die Kleinunternehmerregelung unter „Verwalten –> Buchungsperioden“ im aktuellen Buchungsjahr hinterlegt haben. Weiter wird überprüft, ob Sie ein Datum beim Wechsel zur Regelbesteuerung eingetragen haben. Wenn ja, wird überprüft, ob Sie die Rechnung vor oder nach diesem Datum schreiben. Auf Grund all dieser Bedingungen, werden dann die passenden Mehrwertseuercodes und das passende Buchungskonto von Kontolino! vorgeschlagen. Falls Sie Ihre Ausgangsrechnungen nicht in Kontolino! schreiben, dann steht eine neue Buchungsvorlage für Sie zur Verfügung. Tippen Sie beim Verbuchen von Ihren Umsatzerlösen als Kleinunternehmer, die Anfangsbuchstaben des Wortes „Kleinunternehmer“ in den Buchungstext ein und es erscheint der Buchungsvorschlag „Umsatzerlöse als Kleinunternehmer„. Klicken Sie darauf, und das neue richtige Konto und der richtige Mehrwertsteuercode („keine MwSt“) ist ausgewählt. Kontolino! ermittelt allerdings nicht die Grenze von 100.000 € Jahresumsatz automatisch und setzt das Datum unter „Verwalten –> Buchungsperioden“ nicht automatisch. Dies müssen Sie selbst prüfen, ob und wann Sie diesen Grenzbetrag überschreiten und dementsprechend das Datum in den Stammdaten Ihres Buchungsjahres setzen.

Was passiert mit meinen steuerfreien Umsätzen nach §4 Nr. 8 ff UStG?

Wenn Sie bisher schon Umsätze als Heilberufler oder Dozent, Versicherungsmakler oder weitere Tatbestände aus dem §4 getätigt haben, kennen Sie das: hier muss in Kontolino! ein entsprechender MwSt-Code eingegeben werden. Das bleibt auch weiterhin so. Nur, wenn Sie für Umsätze, die unter diese Regelungen fallen, auch den MwSt-Code „Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 8ff UStG“ nutzen, kann Kontolino! diese in der EÜR und USt korrekt eintragen. Sprich hier ändert sich nichts an Ihrer Vorgehensweise. Wenn Sie möchten, können Sie das in Kontolino! neu angelegte Konto „Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG “ nutzen und darauf Ihre Umsätze buchen. Es ist aber auch dann zwingend erforderlich, bei allen Buchungen den passenden MwSt-Sachverhalt anzugeben.

Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 22. November vom Bundesrat verabschiedet. In diesem Artikel wollen wir Ihnen – aus der Sicht kleinerer Unternehmer – die wesentlichen Inhalte vorstellen. Dabei wollen wir zuerst darauf hinweisen, dass das Gesetz viel umfassender ist und viel mehr beinhaltet, als die von uns in diesem Artikel vorgestellten Themen.

Photovoltaikanlagen

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird ab dem 01. Januar 2025 vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher gab es verschiedene Bruttoleistungen pro Gebäudeart, unter der man steuerbefreit war.

Eingangsrechnungen von einem Ist-Versteuerer

Ab dem 01. Januar 2028 dürfen Sie – wenn Sie eine Rechnung von einem Ist-Versteuerer – enthalten erst Ihre Vorsteuer abziehen, wenn Sie die Rechnung bezahlt haben. Damit Sie wissen, dass Ihr Rechnungsaussteller Ist-Versteuerer ist, wird eine neue Pflichtangabe für Rechnung eingeführt. Zu der Umsetzung in Kontolino! werden wir Sie rechtzeitig vorher informierern.

Kleinunternehmerregelung

Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gibt es Umsatzgrenzen. Diese Umsatzgrenzen für das vorherige Jahr wird von 20.000 € auf den 25.000 € und für das laufende Jahr von 50.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese neuen Grenzen gelten ab dem 01. Januar 2025.

E-Bilanz

Es wird nun ausdrücklich festgeschrieben, dass der Anlagenspiegel übermittelt werden muss. Dies war bisher nur implizit der Fall. Ein Export Ihres Anlagenspiegels ist bereits jetzt in Kontolino! möglich.

Zusätzlich kommt die Übermittlungspflicht von Kontennachweisen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, hinzu. Dazu werden wir uns für Kontolino! rechtzeitig bezüglich einer Exportmöglichkeit vorher Gedanken machen.

Update: Inzwischen können Sie den Kontennachweis zusätzlich aus Kontolino! heraus für Ihre E-Bilanz exportieren. Mehr Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag Kontennachweis für E-Bilanz in Kontolino! verfügbar.

Zusammenfassung

Das waren aus unserer Sicht die wichtigsten Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2024 für kleine Unternehmen. Die Auswirkungen auf Kontolino! daraus haben wir im Blick und wir werden Sie über Programmänderungen bzw. weitere Features rechtzeitig informieren.

Das Wachstumschancengesetz wurde beschlossen

Das lange umstrittene Wachstumschancengesetz hat nun die letzte Hürde genommen und wurde am 22. März vom Bundesrat beschlossen. Davor hatte bereits der Bundestag am Freitag, den 23. Februar 2024 abgestimmt – und die im Vermittlungsauschuss erarbeitete Lösung beschlossen.

Nachstehend erläutern wir Ihnen, die wichtigsten Punkte für kleine und mittlere Unternehmen, die im Wachstumschancengesetz nun beschlossen wurden. Wir haben Ihnen nur einen Auszug dargestellt. Im Gesetz selber sind auch noch etliche andere Punkte beinhaltet, die dieser Artikel nicht abdeckt (z. B. für Renter relevant oder Berufskraftfahrer etc.).

Anhebung der Bilanzpflicht

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen wurden für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze wurde ab dem 01. Januar 2025 auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze wurde für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen auf 800.000 € angehoben werden.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer müssen für das Jahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Geschenk-Freigrenze

Geschenke an Geschäftspartner können ab dem 01. Januar 2024 bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten abgezogen werden.

Degressive Abschreibung – befristete Wiedereinführung

Die degressive Abschreibung wird nun wieder befristet eingeführt. Sie beträgt das 2 fache der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 20 % des Restbuchwertes pro Jahr. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun wird diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude – Änderung

Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, können in Höhe von 5 % degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn der Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde.

Sofortabschreibung – Änderung

Für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen können Sie eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % vornehmen. Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Vorjahr nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen – Änderung

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft und der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € beträgt, kann bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit wirkt sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv aus.

Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann auch für Hybridfahrzeuge erfolgen, die eine Reichweitengrenze von 80 km haben.

eRechnung

Die sogenannte eRechnung wird schrittweise eingeführt. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Es wurden einige Erleichterungen mit diesem Gesetz auf den Weg gebracht. Insbesondere die Erhöhung der Grenzen zur Bilanzierungspflicht und Umsatzsteuererklärungspflicht wird bestimmt viele Unternehmer freuen. Wir werden nun nach und nach unsere Dokumentation und Kontolino! an die neuen Gesetze anpassen.

Wachstumschancengesetz lässt weiter auf sich warten

Das letztes Jahr vorbereitetete und bereits durch den Bundestag verabschiedete Wachstumschancengesetz, lässt leider noch auf sich warten. Der Bundesrat hat letztes Jahr den Vermittlungsausschuss einberufen und nun eine deutlich abgespeckte Version des Wachstumschancengesetzes vorgelegt. Über diese abgespeckte Version (ohne die Klimaschutz-Investitionsprämie), hat der Bundestag am Freitag, den 23. Februar 2024 abgestimmt – und diese beschlossen.

Aber auch mit dieser abgespeckten Version, ist es mehr als fraglich, dass diese vom Bundesrat beschlossen wird. Denn die Union blockiert auch diese Version. Eine Abstimmung im Bundesrat ist auf den 22. März 2024 terminiert.

Nachstehend erläutern wir Ihnen, was in der abgespeckten Version des Wachstumschancengesetzes aktuell vorgesehen ist. Immer, wenn Sie „Änderung“ oder „Streichung“ lesen, dann wurde dies auf Basis des ursprünglich geplanten Wachstumschancengesetzes und nicht der jetzigen Rechtslage festgestellt.

Anhebung der Bilanzpflicht – keine Änderung

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen sollen ab dem Jahr 2024 für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben werden. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen – Änderung

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze soll ab dem 01. Januar 2025 (vorher 01. Januar 2024) auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben werden. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Ist-Besteuerung – keine Änderung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze soll ab 2024 auf 800.000 € angehoben werden.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung – Änderung

Kleinunternehmer sollen für das Jahr 2025 (vorher: 2024) dahingehend entlastet werden, dass diese keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben müssen. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Geschenk-Freigrenze – keine Änderung

Geschenke an Geschäftspartner sollen bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten ab dem Jahr 2024 abgezogen werden können.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen – Streichung

Die geplante Anhebung der Freibeträge für Betriebsveranstaltungen wurde gestrichen.

Verpflegungspauschale – Streichung

Die geplante Anhebung der Verpflegungspauschale wurde gestrichen.

Degressive Abschreibung – Änderung

Die degressive Abschreibung soll nun wieder befristet eingeführt werden. Sie soll das 2 fache (vorher: 2,5fache) der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 20 % (vorher: 25 %) des Restbuchwertes pro Jahr betragen. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun soll diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 (vorher: 01. Oktober 2023) bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude – Änderung

Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, können in Höhe von 5 % (vorher: 6 %) degressiv abgeschrieben werden wenn diese bis zum Ende des Jahres angeschafft wurden. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn der Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde.

Sofortabschreibung – Änderung

Es sollen für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen eine Sonderabschreibung von 40 % (vorher: 50 %). Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Jahr 2023 nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Abschreibungsmöglichkeiten für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) – Streichung

Die Anhebung der Grenze auf 1000 Euro wurde gestrichen.

Verlustverrechnung wird ausgedehnt – Streichung

Die angedachte Erweiterung wurde gestrichen.

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen – Änderung

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft, soll der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € betragen (bisher 60.000 €) um bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage ansetzen zu dürfen. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit würde sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv auswirken.

Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen soll nach dem Ergebnis des VA nicht gestrichen werden.

eRechnung – keine Änderung

Die sogenannte eRechnung soll schrittweise eingeführt werden. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Es bleibt weiter abzuwarten, was tatsächlich beschlossen wird. Vermutlich wird es sich leider nicht am 22. März 2024 durch die Abstimmung im Bundesrat entscheiden – sondern sich weiter verzögern. So bleiben die Rahmenbedingungen im Steuerrecht leider weiter ungewiss.

Stand des Wachstumschancengesetzes

Das Wachstumschancengesetz wurde bereits vom Bundestag verabschiedet und wurde dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt. Dort allerdings wurde dem Gesetz in der jetzigen Form nicht zugestimmt und der Vermittlungsausschuss wurde einberufen. Dieses Jahr wird das Gesetz vermutlich nicht mehr auf den Weg gebracht werden.

Allerdings gibt es darin Punkte, die vermutlich nicht mehr geändert werden und dann rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft treten werden. Diese Punkte, die vermutlich nicht mehr geändert werden, listen wir Ihnen nachstehend auf. Alle strittigen Punkte werden wir nachstehend nicht erwähnen. So können Sie Sich bereits jetzt einen kleine Überblick darüber verschaffen, welche Änderungen für das Jahr 2024 derzeit geplant sind.

Den aktuellen Stand des Wachstumschancengesetzes finden Sie auf folgendem Beitrag: Wachstumschancengesetz lässt weiter auf sich warten.

Anhebung der Bilanzpflicht

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen sollen ab dem Jahr 2024 für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben werden. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze soll ab dem 01. Januar 2024 auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben werden. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer sollen bereits für das Jahr 2023 dahingehend entlastet werden, dass diese keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben müssen. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze soll ab 2024 auf 800.000 € angehoben werden.

Geschenk-Freigrenze

Geschenke an Geschäftspartner sollen bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten ab dem Jahr 2024 abgezogen werden können.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Bei Betriebsveranstaltungen sollen die Kosten pro Teilnehmer ab dem Jahr 2024 auf 150 € ansteigen (bisher 110 €). Danach müssen die weiteren Kosten als Arbeitslohn versteuert werden und der Vorsteuerabzug entfällt für den kompletten Betrag.

Verpflegungspauschalen

Auch die Verpflegungspauschalen für geschäftliche Reisen sollen für das Inland ab dem Jahr 2024 angehoben werden: auf 16 € pro Tag, wenn die Abwesenheit mehr als 8 Stunden beträgt, 16 € für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen und 32 € pro Tag von Abwesenheiten über 24 Stunden.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung soll nun wieder befristet eingeführt werden. Sie soll das 2,5fache der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 25 % des Restbuchwertes pro Jahr betragen. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun soll diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Sofortabschreibung

Es sollen für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen eine Sonderabschreibung von 50 % (bisher 20 %). Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Jahr 2023 nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Abschreibungsmöglichkeiten für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs)

Wenn der Nettokaufpreis eines neuen Anlagegutes unter 1.000 € liegt, soll dieses ab dem 01. Januar 2024 sofort vollständig abgeschrieben werden dürfen (bisher waren es 800 €),

Wird die Sammelpostenmethode für GWGs verwendet, soll die Grenze auf einen Nettokaufpreis von maximal 5.000 € angehoben werden (bisher 1.000 €). Außerdem soll die Abschreibungsdauer von 5 auf 3 Jahre reduziert werden. D.h. Anlagegüter, die einen Einkaufspreis von netto unter 5.000 € haben, können innerhalb von 3 Jahren abgeschrieben werden.

Verlustverrechnung wird ausgedehnt

Bisher kann man Verluste mit Gewinnen von Vorjahren verrechnen, was zu einer Steuerreduzierung in den Vorjahren führt. Dabei ist bisher eine Verlustverrechnung mit den beiden vorangegangenen Jahren möglich. Diese Möglichkeit soll auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Dabei wird wie folgt vorgegangen: Der Verlust aus dem Jahr 2024 wird vom Gewinn des Jahres 2023 verrechnet. Bleibt dann noch ein Verlust übrig, wird dieser mit dem Gewinn des Jahres 2022 verrechnet. Bleibt dann immer noch ein Verlust übrig, kann dieser vom Gewinn des Jahres 2021 abgezogen werden. 

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft, soll der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € betragen (bisher 60.000 €) um bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage ansetzen zu dürfen. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit würde sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv auswirken.

eRechnung

Die sogenannte eRechnung soll schrittweise eingeführt werden. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Wie das Wachstumschancengesetzes dann letztendlich wirklich verabschiedet wird und alle Informationen dazu, werden wir in folgenden Newslettern und auf dem Kontolino!-Blog weiter schildern. Natürlich werden wir unsere Dokumentationsseiten wie das Kontierungslexikon entsprechend für Sie aktualisieren und Kontolino! selbst programmtechnisch wo notwendig anpassen.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuer

Grundsätzlich sind Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht in Deutschland befreit. Das ist ja Sinn und Zweck der Kleinunternehmerregelung. Doch es gibt ein Aber!

Wenn Sie Dienstleistungen aus dem innergemeinschaftlichen Ausland beziehen (z. B. Architektenleistungen aus Österreich, Rechtsberatungen aus den Niederlanden, Google-Werbung aus Irland, Amazon- oder Ebay-Leistungen), dann treten auch Sie als Kleinunternehmer als sogenannter „Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b UStG“ auf.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b UStG, was bedeutet das als Kleinunternehmer?

Sie müssen die Umsatzsteuer für Ihre in Anspruch genommene Leistung in Deutschland erklären und bezahlen. Somit müssen Sie für das gesamte Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben und darin diese Einkäufe aufführen und die dazugehörige Steuer. Diese Steuerbeträge müssen Sie dann an das Finanzamt bezahlen.

Weiterhin gilt: Vorsteuer dürfen Sie aus keinerlei getätigten Geschäften abziehen.

Korrekte Verbuchung

Damit Sie Ihre USt und EÜR korrekt abgeben können, müssen Sie Ihre aus dem innergemeinschaftlichen Ausland bezogenen Dienstleistungen mit dem Mehrwertsteuercode: „Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b UStG – ohne Vorsteuerabzug“ verbuchen. Zusätzlich müssen Sie in Kontolino! als Rechnungsbetrag den Bruttobetrag ausrechnen und verbuchen. Sprich Sie nehmen den Rechnungsbetrag und rechnen den Mehrwertsteuersatz von i.d.R. 19 % dazu und verbuchen diesen.

Innergemeinschaftlicher Erwerb als Kleinunternehmer?

Wenn Sie dagegen Waren aus dem innergemeinschaftlichen Ausland als Kleinunternehmer kaufen, werden Sie grundsätzlich von Ihrem Lieferanten wie eine Privatperson behandelt. D.h. Ihr Lieferant schreibt eine Rechnung mit seinem länderspezifischen Mehrwertsteuersatz und führt diese Mehrwertsteuer in seinem Land ab.

Unter Umständen kann es für Sie als Kleinunternehmer aber günstiger sein, wenn Sie Ihrem Lieferant mitteilen, dass Sie die Steuerpflicht übernehmen wollen. Dann kann er eine steuerfreie Lieferung vornehmen und berechnet Ihnen keinen länderspezifischen Mehrwertsteuersatz. Sie als Empfänger müssen dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb buchen und dem Finanzamt gegenüber den deutschen Mehrwertsteuersatz erklären und bezahlen.

Beispiel für einen innergemeinschaftlichen Erwerb

Nehmen wir an, Sie kaufen Waren im Wert von 5.000 € netto aus Finnland. Hier ist der aktuelle Mehrwertsteuersatz 24 %. Das würde eine Steuer von 1.200 € bedeuten. So würde der Rechnungsbetrag Ihres Lieferanten 6.200 € betragen.

Entscheiden Sie Sich nun dafür, die Regelung für einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Anspruch zu nehmen, erhalten Sie eine Rechnung in Höhe von 5.000 €. In Deutschland zahlen Sie dann zusätzlich noch 950 € Mehrwertsteuer (19 %), da die eingekauften Waren in Deutschland dem Regelsatz unterliegen. Somit haben Sie unterm Strich 250 € gespart.

Korrekte Verbuchung

Bleiben wir beim obigen Beispiel. Sie verbuchen dabei den Betrag von 5.950 € (Rechnungsbetrag + Mehrwertsteuerbetrag) mit dem Mehrwertsteuercode: „innergemeinschaftlicher Erwerb, allgemeiner Satz (19 %) – ohne Vorsteuerabzug„.

Mit dieser Buchung weißt Kontolino! die Beträge korrekt in der USt und EÜR aus. Sie müssen dann die USt abgeben und den Betrag an das Finanzamt überweisen.

Buchhaltung für Heilberufler

Sie sind selbstständig als Arzt, Heilpraktiker, Osteopath, Podologe oder in einem anderen Heilberuf? Hier erklären wir Ihnen, welche Steuerpflichten für Sie gelten, welche Steuererklärungen Sie als Heilberufler abgeben müssen und wie Kontolino! Sie bei der Buchhaltung und Steuern dabei unterstützt.

Was fällt alles unter eine „heilberufliche“ Tätigkeit?

Manche Berufe werden ausdrücklich im Gesetz benannt: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen. Diese werden als Katalogberufe im Fachjargon bezeichnet. Hier ist es also eindeutig: gehören Sie einer dieser Berufsgruppen an, sind Ihre Leistungen nach § 4 Nr. 14 a UStG umsatzsteuerbefreit.

Weiter steht im Gesetz, dass auch „ähnliche“ Berufe unter diesen Paragraph fallen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat mit einer Verfügung vom 27.07.2012 erklärt, was „ähnlich“ bedeutet:

Ein Heilberuf macht grundsätzlich aus:

  • dass die Arbeit unmittelbar am Patienten stattfindet,
  • die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, um Krankheiten, Leiden oder sonstige Körperschäden beim Menschen festzustellen, zu heilen oder zu lindern

Weiter sind die ausgeübten Tätigkeiten zu vergleichen mit den Katalogberufen. Sind hier die wesentlichen Merkmale mit einem Beruf aus den Katalogberufen vergleichbar, liegt eine heilberufliche Tätigkeit vor. Im Zweifel muss das Finanzamt einzelfallabhängig überprüfen, ob ein Heilberuf vorliegt.

Aber der Gesetzgeber (im Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 UStAE) bzw. die OFD haben noch mehr Beispiele für „ähnliche“ Berufe aufgelistet. Darunter fallen z. B. staatlich anerkannte Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden mit entsprechender Berufserlaubnis, Tätigkeiten als Fachbiologe der Medizin, Tätigkeit als Fachwissenschaftler der Medizin und Hippotherapie, die ein Physiotherapeut mit Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung hin durchführt.

Der Gesetzgeber (im Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 UStAE) bzw. die OFD hat auch Beispiele gelistet, welche Berufe nicht als „ähnliche“ Berufe und damit nicht steuerbefreit sind. Darunter fallen: Logotherapeuten, Krankenpflegehelfer, Heileurythmisten, Fußpraktiker. Weiter geht es mit Augenoptikern, Familienhelfern, Heilmagnetiseure, Heilpädagogen, Kunstpädagogen und -therapeuten, Musiktherapeuten, Wechseljahresberater, Yogalehrer. Weiter fallen auch bestimmte Tätigkeiten nicht unter die Steuerfreiheit. Z. B. schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Lieferung von Hilfsmitteln (wie Kontaktlinsen, Schuheinlagen…), Wellnessmassagen, Bleeching von Zähnen.

Eine Steuerfreiheit liegt aber grundsätzlich erst dann vor, wenn die Leistungen aufgrund

  • einer ärztlicher Verordnung, d.h. auf Kassen- oder Privatrezept
  • einer Verordnung eines Heilpraktikers (Privatrezept) oder
  • im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme

durchgeführt wird. Wobei hier explizit nur eine Befreiung von der Umsatzsteuer, nicht aber der Einkommensteuer gemeint ist.

Daraus ergibt sich, dass längst nicht alle Umsätze dieser Personen umsatzsteuerfrei sind. So müssen etwa Rechnungen für Tätigkeiten, die nicht direkt medizinischen Zwecken dienen, mit Umsatzsteuer ausgestellt und die entsprechende Steuer auch abgeführt werden. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen, die eher dem Bereich der Wellness oder Schönheitspflege (Wellness-Massagen, Haarentfernung…) zuzuordnen sind. Also immer, wenn Sie Heilpraktiker sind, aber eben auch solche Dienstleistungen anbieten, sind Teile Ihres Umsatzes umsatzsteuerpflichtig und müssen demnach gesondert aufgezeichnet und auch in z.B. der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuererklärung separat aufgeführt werden.

Welche Auswirkung hat es als Heilberufler zu fungieren?

Für Tätigkeiten, die unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a) UStG fallen, weisen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und müssen auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies müssen Sie auf Ihrer Rechnung vermerken.

Für alle anderen Tätigkeiten, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (siehe obere Liste), müssen Sie  die Umsatzsteuer berechnen und ausweisen. Aber hier sollten Sie prüfen, ob bei Ihnen die Kleinunternehmerregelung greift.

Weiter müssen Sie jährlich eine Umsatzsteuererklärung für das ganze Jahr abgeben. Sie können sich aber ggfs. davon befreien lassen. Hierzu sollten Sie mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater Kontakt aufnehmen.

Und wie ist das mit der Vorsteuer?

Für alle Lieferungen, Einkäufe, die Sie tätigen, um ihre steuerbefreiten Tätigkeiten ausführen zu können, dürfen Sie keine Vorsteuer abziehen. Greift für Ihre andere Tätigkeiten die Kleinunternehmerregelung, dann dürfen Sie hier auch keine Vorsteuer abziehen. Ansonsten dürfen Sie für die Einkäufe, die Sie für Ihre anderen Tätigkeiten brauchen, ganz normal Ihre Vorsteuer in der Umsatzsteuermeldung ausweisen und sich vom Finanzamt erstatten lassen.

Soweit zur Umsatzsteuer. Aber es gibt ja auch noch die Einkommenssteuer. Hier zählen Heilberufler zu den Freiberuflern und müssen somit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben.

Wie unterstützt Kontolino! Sie bei Ihrer Buchhaltung?

Mit Kontolino! können Sie einstellen, dass Ihr Gewerbe ein Heilberuf ist. Weiter können Sie auch in Kontolino! unter „Verwalten–>Buchungsperioden“ angeben, dass für Sie die Kleinunternehmerregelung für die anderen Umsätze zutrifft – falls das natürlich der Fall ist.

Diese Grundeinstellungen führen dann dazu, dass Sie Ihre Umsätze entweder als steuerbefreit oder als Kleinunternehmer oder mit normalen Umsatzsteuercode buchen können. D.h. je was für Sie zutrifft, Sie können jeden Umsatzsteuertatbestand mit Kontolino! abdecken.

Falls Sie eine Rechnung für Ihre Tätigkeit schreiben müssen, können Sie dies auch in Kontolino! erledigen. Hierbei können Sie dann auch den

  • umsatzsteuerbefreiten Mehrwertsteuercode für Heilberufler wo zutreffend oder
  • kein Umsatzsteuercode als Kleinunternehmer oder
  • den Umsatzsteuercode allgemeinen Satz für alle nicht umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten

auswählen. Damit ist nicht nur der Ausweis auf Ihrer Rechnung richtig, sondern Ihre Rechnung wird auch mit den richtigen Mehrwertsteuertatbeständen gebucht. So dass der Ausweis in der Umsatzsteuermeldung und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung automatisch richtig erfolgt.

Und die Vorsteuer?

Beim Tätigkeiten Ihrer Einkäufe und deren Verbuchung, wählen Sie bei der Verbuchung entweder den passenden Vorsteuercode aus oder Sie buchen den Umsatz ohne Vorsteuercode.

Damit können Sie dann am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung in Kontolino! auf einen Knopfdruck erstellen und direkt mit der integrierten Elster-Schnittstelle an das Finanzamt abschicken.

Und nicht nur das, Sie können zusätzlich am Jahresende eine Einnahme-Überschuss-Rechnung in Kontolino! erstellen und nach gründlicher Prüfung ebenfalls mit der integrierten Elster-Schnittstelle an das Finanzamt abschicken.

Photovoltaik-Betreiber und Buchhaltung

Den eigenen Strom mit Hilfe der Photovoltaik-Technik zu erzeugen liegt nicht nur im Trend, sondern ist auch gelebter Umweltschutz. Nicht nur technisch gilt es einiges bei der Beschaffung und Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu beachten. Sie müssen auch aus steuerlicher Sicht einiges im Blick haben.

Sobald Sie zumindest teilweise Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz einspeisen sind Sie grundsätzlich ein gewerblich tätiger Unternehmer. Daraus ergeben sich für Sie bestimmte unternehmerische Rechte und Pflichten.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der derzeitigen Gesetzeslage (sprich bis zum Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 gilt eine neue Gesetzeslage. Dazu finden Sie mehr in unserem Beitrag „Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022„.

Klärung: ist ein Gewerbe notwendig

Zunächst sollten Sie klären, ob Sie ein eigenes Gewerbe für das Betreiben der Photovoltaik-Anlage anmelden müssen. Das hängt von der Größe Ihrer Anlage ab: bis 10 Kilowatt Leistung im Jahr sind Sie von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Punkt 32 GewStG) und damit auch von der Gewerbeanmeldung. Ist die Anlage nur für den Eigenbedarf vorgesehen und Sie speisen nicht in das Stromnetz ein, liegt auch kein Gewerbe vor.

Im Zweifel fragen Sie am Besten schriftlich bei Ihrem Gewerbeamt nach.

Entscheidung: eine Gewerbeanmeldung ist notwendig

Dann füllen Sie einen Gewerbeanmeldung aus und schicken diese dem zuständigen Gewerbeamt zu. Das Gewerbeamt gibt diese Information an weitere staatliche Stellen weiter. So erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zugeschickt. Hierbei ist vor allem die Entscheidung, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt werden wollen oder nicht sehr wichtig. Diese Entscheidung zu treffen, ist nicht einfach.

Sie dürfen als Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen. Da Sie aber beim Kauf der Photovoltaik-Anlage, Reparaturen, Wartungen immer Vorsteuer von Ihrer Umsatzsteuer abziehen dürfen, lohnt es sich für Sie meistens am Anfang finanziell, die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Allerdings sind Sie auf den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auf 5 Jahre an die Entscheidung gebunden. Im Laufe der Zeit kann es dann aber passieren, dass Sie mehr Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, wie Sie Vorsteuer abziehen können: denn Umsatzsteuer fällt i.d.R. auch auf Ihren Eigenverbrauch an.

Hier müssen Sie durchrechnen: wieviel Eigenverbrauch werden Sie haben und zu welchem Preis kalkulieren Sie diesen? Wieviel Vorsteuer aus Eingangsrechnungen für Kauf, Reparaturen, Wartungen etc. können Sie davon abziehen? In den meisten Fällen, wird es sich lohnen für die ersten 6 Jahre umsatzsteuerpflichtig zu sein und dann auf die Kleinunternehmerregelung umzuschwenken.

Ermittlung des zu versteuernden Gewinns

Die Finanzämter erwarten in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) von Ihnen. Das heißt Sie stellen Ihren Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage Ihre Ausgaben für diese gegenüber. Die Differenz stellt den zu versteuernden Gewinn dar. Dabei ist noch eine Besonderheit zu beachten: im Jahr der Anschaffung dürfen nicht die kompletten Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage finanziell geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss diese auf 20 Jahre abgeschrieben werden.

Im BMF-Schreiben vom 29.10.2021 wurden Vereinfachungen für kleine Photovoltaikanlagen eingeführt. Sie können einen Antrag auf Liebhaberei bei Ihrem Finanzamt stellen, wenn Sie die Kriterien dieses Schreibens einhalten. Dann entfällt für Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entfällt dadurch nicht (außer Sie agieren als Kleinunternehmer). Die Details dazu können Sie in unserem Blogbeitrag „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei“ nachlesen.

Zusammenfassung

Sobald Sie ein Gewerbe für Ihre Photovoltaik-Anlage anmelden, kommen steuerlich Rechte und Pflichten auf Sie zu. Das sind:

  • Entscheidung für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht
  • Evtl. die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuermeldungen
  • Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Unterstützung durch Kontolino!

In Kontolino! werden Sie optimal bei diesen buchhalterischen und steuerlichen Pflichten unterstützt. Das fängt beim Kauf einer neuen Photovoltaik-Anlage an, geht über die normale Nutzung incl. sämtlichen Steuererklärungen für das Finanzamt bishin der Erfassung von Sonderfällen wie z. B: die Erfassung von Sonderabschreibungen oder die Erfassung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Erfassung des Kaufes in Kontolino!

Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage können Sie ein neues Anlagegut unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchh.“ -> „Bewegliche WG“ anlegen. Sie müssen hier zunächst die Art des Anlageguts auswählen. Hier können Sie einfach nach dem Begriff „Photovoltaik“ suchen. So haben Sie mit einem Klick bereits die richtige Abschreibungsdauer, sowie die richtigen Konten für die EÜR festgelegt. In der nächsten Eingabemaske können Sie dann u. a. den Anschaffungswert (mit Auswahl des Vorsteuercodes) und die Art der Abschreibung (meist linear) eintragen.

Daraufhin erscheint bereits die fertig berechnete Abschreibungstabelle. Als Photovoltaik-Betreiber können Sie in der Regel zusätzliche Sonder-AfAs geltend machen. Diese können Sie bequem hinzufügen. Dazu gehen Sie in den Menüpunkt Abschreibungsplan und fügen eine „außerplanmäßige Abschreibung“ hinzu. Im neu geöffneten Fenster wählen Sie den Eintrag „Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner Betriebe §7g Abs. 5 EStG“ aus und geben den Wert und eine kurze Begründung ein. Dabei kontrolliert Kontolino! sogar den maximal Wert: Sie erhalten eine Fehlermeldung und den Maximalwert angezeigt, den Sie als Sonder-AfA ansetzen können. Sie speichern den Wert ab – und schon haben sich die restlichen Abschreibungswerte daraufhin korrekt aktualisiert.

Erfassung der laufenden Betriebsbuchungen in Kontolino!

Sowohl Ihre Einspeisevergütung als auch alle Ihre mit der Anlage verbundenen Kosten, können Sie entweder über den Menüpunkt „Buchen“ -> „Belege buchen“ oder über alle Zahlungen, die über Ihr Bankkonto laufen über „Buchen“ -> „Bankauszüge“ erfassen. Wenn Sie die Möglichkeit haben, über den Bankauszug zu buchen, würden wir Ihnen das empfehlen. Dazu legen Sie einmalig unter „Verwalten“ -> „Bankverbindungen“ fest, wie Ihr Bankauszug aussieht. Danach können Sie diesen jederzeit bequem in Kontolino! hochladen. Der Vorteil ist, dass die Buchungen daraufhin bereits zum größten Teil ausgefüllt sind.

So oder so unterstützt Sie Kontolino! bei der Erfassung wie folgt:

  • für Ihre Einspeisevergütung geben Sie einfach im Buchungstext „Einsp“ ein und Sie können aus den Vorschlägen den obersten Eintrag auswählen und wenn Sie über die Bankauszugsfunktion buchen ist bereits dann der Buchungssatz komplett richtig ausgefüllt.
  • Ihre Versicherungskosten können Sie mit dem Stichwort „Versi“ im Buchungstext den passenden Buchungssatz bequem finden.
  • falls Sie Bankzinsen haben ist das richtige Stichwort „Zins“
  • wenn Wartungen anfallen, lautet das richtige Stichwort „Wart“
  • fallen Reparaturen an, ist das richtige Stichwort „Repa“
  • für Ihre Gewerbeanmeldung, lautet das Stichwort „Gewe“
  • und für den ermittelten Eigenverbrauch ist es das Stichwort „Eigenv“

Die Abschreibungen können Sie bequem am Jahresende auf einmal mit einem Klick buchen. Dazu gehen Sie unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchhaltung“ -> „Abschreibungen 20xx“. Dort sehen Sie dann alle Abschreibungen, die Kontolino! errechnet hat (auch Ihre Sonder-AfAs falls Sie diese wie oben erfasst haben) und können diese mit einem Klick auf den Button „Alle Verbuchen“ erfassen.

Abgabe von Steuermeldungen mit Kontolino! an das Finanzamt

Grundsätzlich müssen Sie immer zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Je nachdem wie hoch Ihre Umsätze sind, müssen Sie dies monatlich, quartalsweise oder sogar nur einmal pro Jahr machen.

Sobald Sie alle Buchungen in einem Monat wie oben beschrieben in Kontolino! vorgenommen haben, erstellt Kontolino! die Umsatzsteuervoranmeldungen für Sie. Sie prüfen diese nur noch und klicken auf „Absenden“, schon ist die Meldung beim Finanzamt. Bekommen Sie Geld wieder ist alles erledigt, müssen Sie Geld bezahlen, dann müssen Sie die Überweisung an das Finanzamt vornehmen.

Am Jahresende gehen Sie genauso vor: Sie überprüfen die von Kontolino! beruhend auf Ihre Buchungen zusammengestellten Zahlen für die

Passt alles, dann reicht ein Mausklick und Ihre Steuermeldungen sind beim Finanzamt.

Fazit

Die buchhalterische und steuerliche Auswirkung von Photovoltaik-Anlagen sind nicht zu unterschätzen. Durch eine gute Buchhaltungssoftware wie Kontolino! mit dem Paket Classic werden Sie aber bestmöglich unterstützt.

 

Wenig Beute im Bürokratieentlastungsgesetz III für Selbstständige

Am 18. September 2019 hat das Bundeskabinett dem BEG III ( (drittes Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt. Es wartet jetzt noch auf die Unterschrift des Bundespräsidenten und dürfte pünktlich zum 1.1.2020 in Kraft treten. Vorerst können wir daher nur auf den Referentenentwurf des BMWI (Entwurf wurde vom BMI gelöscht) verlinken. Inhaltlich wird sich hier wohl nicht mehr viel tun.

Der Titel macht große Hoffnung. Viele Selbstständige, das zeigen Umfragen verschiedenster Interessensvertretungen immer wieder auf, beklagen sich über zu viel Bürokratie in Deutschland. Ein Gesetz, das hier Abhilfe schaffen soll, und verschiedene Ungetüme zurecht stutzen soll, verspricht da Linderung.

Leider haben die Jäger und Sammler des Bundeswirtschaftsministeriums im Jahr 2019 recht wenig Beute an unnötiger Bürokratie  gemacht. Im Gesetzgebungsverfahren sind nach langem Streifen durch den Paragrafenwald für Selbstständige sage und schreibe 2 Bröckchen zusammen gekommen:

  • Existenzgründer müssen im ersten Jahr nicht automatisch monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
    Diese Regelung soll ab 2021 befristet bis 2026 gelten. Das ist natürlich lächerlich: erstens werden Existenzgründer in 2020 noch automatisch zur monatlichen Abgabe einer UStVA verpflichtet sein, und zum zweiten ist die Entlastung, die hier herausspringt, gerade 3 Mausklicks im Monat wert, wenn man eine vernünftige Buchhaltungssoftware nutzt. Ich fürchte, der Lärm, den die Sektkorken der angehen Gründer an Silvester 2020/2021 machen werden, reichen nicht ganz aus, um bei der Pyrotechnik viele Schadstoffemissionen einzusparen…
  • Die Kleinunternehmergrenze nach  § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird ab dem 1.1.2021 von 17.500 Euro auf 22.000 Euro jährlich angehoben.
    Die Kleinunternehmerregelung besagt im Wesentlichen, dass man als Kleinunternehmer den Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, und demnach auch keine Vorsteuer für eigene Einkäufe abziehen darf. Damit ist man auch von der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung befreit. Was zunächst mal gut klingt, muss sehr vorsichtig gekostet werden: Für Unternehmer, die mit Waren handeln oder viele Rohstoffe bzw. Materialien einkaufen, kann diese Regelung ebenso nachteilig sein, wie für Unternehmer, deren Angebot sich in erster Linie an Firmenkunden richtet. Auf diese Themen gehen wir ausführlicher auf unserer Seite zur Kleinunternehmerregelung ein.
    Immerhin: die Regelung gilt ab 1.1.2020, bezieht sich aber auf das laufende sowie das vorangegangene Geschäftsjahr. Es wird also auch möglich sein, schon für 2020 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, wenn man 2019 einen Umsatz von weniger als 22.000 Euro macht. Wer also tatsächlich die Kleinunternehmerregelung nutzen möchte, hat jetzt bereits 4500 € mehr Luft nach oben beim Umsatz. Für Unternehmer, die 2019 bereits UStVA abgegeben haben, wird der bürokratische Aufwand für die Rückabwicklung jedoch vermutlich nicht wirklich nach Entlastung schmecken…

Alles in allem bleibt – aus der Perspektive der Selbstständigen – bei diesem Bürokratieentlastungsgesetz Luft nach Oben für die vierte Episode. Vielleicht hat man sich diesmal einfach ein paar Trophäen für den nächsten Wahlkampf aufsparen wollen. Gründergeist und neuer Startup-Wind sind hier allerdings eher nicht zu spüren.

Was es heißt, Selbstbucher zu sein

Wir haben uns hier auf Kontolino! ja schon mehrfach mit Fragen des Selbstbuchens beschäftigt, und aufgezeigt, warum die Buchhaltung für Existenzgründer, Freiberufler und Startups alles andere als bürokratischer Irrsinn ist.

Die Buchhaltung ist für einen Unternehmer ein zentrales Werkzeug zur Einschätzung des eigenen Erfolgs. Nur aus der Buchhaltung heraus lassen sich zentrale Fragen in Sachen Weiterführung der Geschäftsidee oder Aufgeben, Investitionsentscheidungen etc. fundiert beantworten. Unser Artikel „Buchhaltung selber machen – pro und contra“ geht auf diese Frage genauer ein.

In diesem und ein paar weiteren Artikeln in den nächsten Wochen möchten wir uns mit der Frage beschäftigen, was das Selbstbuchen ist, welche Spielarten es dabei gibt, und wie man sich in das Thema einarbeiten kann.

Was ist ein Selbstbucher?

Die Buchhaltung selbst zu machen, klingt für viele Leute zunächst nach einem Buch mit sieben Siegeln und alleine der Gedanke daran, sich damit zu beschäftigen, verängstigt viele.

Dabei ist das Selbstbuchen – vor allem für Existenzgründer, Freiberufler und kleinere Firmen – meist kein Hexenwerk.

Aber mal der Reihe nach:

Selbstbucher ist jeder, der seine Geschäftsvorfälle selbst aufzeichnet und in geeigneter Form dokumentiert.

Muss ich als Selbstbucher nicht auch Steuerexperte sein?

Diese Frage fußt auf einem entscheidenden Fehler, den viele gerne machen: sie vermischen das Thema Buchhaltung mit der Steuer. Tatsächlich sind das zwei verschiedene Dinge, die man auch nicht unbedingt komplett in die eigene Hand nehmen muss.

Und doch gibt es bei der Buchführung von Anfang an die Anforderungen des Finanzamt an eine ordentliche Buchführung im Auge zu behalten.

Die Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in geeigneter Form (dazu hat der Fiskus einen Katalog mit dem schönen Titel GoBD aufgestellt) ist zwar die Grundlage für die Ermittlung der Steuerlast in Sachen Umsatzsteuer, Einkommensteuer und gegebenenfalls auch Gewerbesteuer, aber man muss sich für die Aufzeichnung zunächst mal in Steuersachen nicht auskennen. Wichtig ist aus Sicht der Steuer lediglich, dass Ihre Buchführung vollständig, lückenlos und wahrheitsgetreu ist, und dass Sie sie lange genug vorhalten (in der Regel 11 Jahre), dass sich ein Betriebsprüfer die Sachverhalte auch noch später ansehen und sie nachvollziehen kann, um zu beurteilen, dass Sie bei Ihren Steuererklärungen korrekte Angaben gemacht haben.

Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen heißt, alle Einnahmen und Ausgaben an einer zentralen Stelle so festzuhalten, dass man jede einzeln nachvollziehen kann. Zudem muss als Nachweis für eine Einnahme oder Ausgabe ein so genannte Beleg („Beleg“ ist ein Synonym für „Beweisstück“) aufbewahrt werden, der diesen Geschäftsvorfall eindeutig und nachvollziehbar dokumentiert. Dabei muss z.B. die Mehrwertsteuer eines Einkaufs auf dem Beleg stehen. Das sind in der Regel Kassenzettel, Rechnungen, Eigenbelege wir Bewirtungsbelege oder Reisekostenaufstellungen. Seit dem 1.1.2015 müssen solche Belege nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden, sondern können auch abgescannt und als elektronische Datei aufbewahrt werden.

Für kleinere Firmen verlangt das Finanzamt hier eine vereinfachte Form der Buchhaltung, eine so genannte Einnahmen-/Überschussrechnung (was eine kleine Firma ist, ist klar definiert). Diese kann in einer einfachen Tabelle bestehen, in der Einnahmen und Ausgaben aufgeführt werden.

Die vollständigste und am besten nachvollziehbare Art, Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, ist jedoch die so genannte Doppelte Buchführung. Der Name klingt beängstigend, bedeutet aber nicht, dass man damit den doppelten Aufwand hat. Vielmehr wird jeder Geschäftsvorfall auf grundsätzlich auf zwei Konten eingetragen – eines bezeichnet den Ein- oder Abgang von Geld, während das andere den Zuwachs an Vermögen oder den Verwendungszweck der Ausgabe aufzeichnet.

So wird zum Beispiel nicht nur fest gehalten, dass man 100 Euro eingenommen hat, sondern wesentlich genauer, dass dieses Geld auf dem Bankkonto einging und die Einnahme aus dem Verkauf selbst hergestellter Waren erzielt wurde. Die doppelte Buchführung bietet sehr viele Vorteile gegenüber der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung, und die meisten haben mit der Genauigkeit dessen zu tun, was man an Informationen aus der Aufzeichnung gewinnen kann. Dazu finden Sie eine ausführlichere Argumentation im Artikel „Ein Plädoyer für die doppelte Buchführung„.

Um Ihre laufenden Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, müssen Sie zunächst nicht wissen, welche Steuerformulare Sie auszufüllen haben, und welche Werte aus Ihrer Buchhaltung für die Besteuerung relevant sind. Sie müssen nur wissen, dass alles, was für die Steuer relevant ist, aus Ihrer Buchhaltung heraus gezogen werden kann. Wenn Sie Ihre Bücher korrekt im Sinne der GoBD führen, steht in Ihrer Buchhaltung alles drin, was für die Steuern wichtig ist.

Ob Sie sich dann selbst um die Steuererklärungen kümmern oder nicht, und wie Sie die Zahlen für diese Erklärungen aus der Buchhaltung ermitteln, ist eine andere Geschichte. Hier können Sie ganz unterschiedliche Herangehensweisen wählen, von der kompletten Do-It-Yourself-Veranstaltung bis zum kompletten Outsourcing an einen Steuerberater. Gute Buchhaltungssoftware unterstützt alle diese Szenarien.

Muss man als Selbstbucher nicht Buchhalter oder Betriebswirt sein?

Es schadet nicht, wenn man eine kaufmännische Vorbildung hat, keine Frage. Aber auch ohne diese kann man sich in die Materie durchaus einarbeiten. So gibt es auch für Neulinge in Sachen Buchhaltung gut verständliches Lesefutter, und auch auf unseren Seiten gibt es ein Kontierungslexikon und viele gut verständliche Artikel zu Einzelthemen.

Darüber hinaus unterstützt eine gute Software auch buchhalterische Neulinge mit intelligenten Eingabehilfen und Assistenten. Ein Beispiel ist etwa unser Buchungsassistent. Dieser Assistent hat es wirklich in sich: Sie geben ein einfaches Stichwort ein, etwa „Tanken“, und Kontolino! schlägt Ihnen vorgefertigte Buchungssätze vor, zum Beispiel einen für das Tanken und die Bezahlung mit Kreditkarte. Sie müssen nur noch das Datum und den Betrag eingeben und, wenn Sie papierlos arbeiten möchten, ein gescanntes oder abfotografiertes Abbild Ihres Tankbelegs hochladen und fertig ist der Buchungssatz. Ganz ohne Buchhaltungswissen verbuchen Sie so den allergrößten Teil Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle mit wenigen Mausklicks. Wenn Sie es nun kaum glauben können, dass es so einfach ist, sehen Sie sich dieses Video an:

Belege in Kontolino! verbuchen

Welche Spielarten des Selbstbuchens gibt es?

Es gibt viele Unternehmer, die sowohl die Buchhaltung als auch die Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer selbst machen, und sich nur in kniffligen Fragen Rat und Hilfe bei einem Steuerberater holen. Dieser Typ Selbstbucher hat sich natürlich recht fundiert in die Steuerthemen eingearbeitet, und manch einer hat sich dazu auch erst langsam emporgearbeitet und nach und nach einzelne Themen in die eigene Hand genommen.

Aber es geht auch anders: ein großer Teil unserer Kunden übernimmt das Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle selbst und übergibt dann seine Buchungssätze regelmäßig (monatlich oder Quartalsweise) an einen Steuerberater, der dann zum Beispiel die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Steuererklärungen am Jahresende erledigt. Dank der DATEV-Schnittstelle lassen sich Buchungen einfach aus Kontolino! exportieren und in das Softwaresystem des Steuerberaters einlesen.

In beiden Fällen spart der Selbstbucher einen stolzen Betrag, indem er seine Belege selbst verbucht, anstatt sie im klassischen Schuhkarton oder in eingescannter Form elektronisch an den Steuerberater übergibt und ihn bzw. seine Mitarbeiter das Verbuchen übernehmen lässt. Die Vergütungsordnung der Steuerberater, an die diese gebunden sind, sieht hierfür einen nicht unwesentlichen Betrag pro Monat vor, da das Verbuchen von Mandanten-Belegen durchaus sehr aufwändig sein kann: Mitunter gibt es Rückfragen, es fehlen Belege, der Mandant hat die Belege nicht sortiert, und noch einige Dinge mehr kosten den Steuerberater Zeit, die vergütet werden muss.

Eine dritte Variante ist die, dass Sie sich nicht nur um das Verbuchen der Geschäftsvorfälle, sondern auch um die Umsatzsteuer-Voranmeldungen selbst kümmern (in Kontolino! erstellen Sie diese mit nur einem Mausklick und übertragen sie direkt online ans Finanzamt) und am Jahresende die Erledigung des Jahresabschlusses und der Einkommensteuer (vor allem auch wegen privater Einkünfte oder Steuerabschreibungen für Immobilien etc.) dem Steuerberater überlassen. Auch hier haben Sie das beste beider Welten: Sie sparen eine ganze Menge Geld durchs Selberbuchen, haben die Buchhaltungsdaten jederzeit in der eigenen Hand, und dennoch kümmert sich ein Steuerprofi um die wirklich relevanten Steuererklärungen am Jahresende.

Zusammenfassung

Sind Sie auch so ein Blog-Leser der immer unten anfängt zu lesen? Dann sind Sie hier ja genau richtig. Es lohnt sich, diesen Artikel zu lesen, wenn Sie genaueres zu folgenden Aussagen lernen möchten

  • Es gibt verschiedene Varianten des Selbstbuchens
  • Alle sparen ordentlich Geld im Vergleich zum Outsourcen an ein Buchhaltungsbüro oder einen Steuerberater
  • Dabei kann man sich entweder nur um die Verbuchung der Geschäftsfälle kümmern oder auch Teile der Steuerthemen selbst übernehmen, z.B. die Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Kontolino! automatisch erzeugen und ans Finanzamt übertragen kann
  • Man kann auch alle Steuerfragen in die eigene Hand nehmen und noch mehr sparen. Kontolino! unterstützt bei vielen Themen vollautomatisch
  • Der Austausch von Buchungsdaten zwischen Ihrer Buchhaltung in Kontolino! und dem Steuerberater ist durch unsere DATEV-Schnkttstelle mühelos möglich
  • Das Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle mit Kontolino! ist durch den Buchungsassistenten auch mit geringen Vorkenntnissen in Sachen Buchhaltung sehr einfach
  • Dieser Artikel ist gespickt mit Links zu weitergehenden Informationen und Tipps zum Einstieg ins Selbstbuchen