Am 18. September 2019 hat das Bundeskabinett dem BEG III ( (drittes Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt. Es wartet jetzt noch auf die Unterschrift des Bundespräsidenten und dürfte pünktlich zum 1.1.2020 in Kraft treten. Vorerst können wir daher nur auf den Referentenentwurf des BMWI (Entwurf wurde vom BMI gelöscht) verlinken. Inhaltlich wird sich hier wohl nicht mehr viel tun.
Der Titel macht große Hoffnung. Viele Selbstständige, das zeigen Umfragen verschiedenster Interessensvertretungen immer wieder auf, beklagen sich über zu viel Bürokratie in Deutschland. Ein Gesetz, das hier Abhilfe schaffen soll, und verschiedene Ungetüme zurecht stutzen soll, verspricht da Linderung.
Leider haben die Jäger und Sammler des Bundeswirtschaftsministeriums im Jahr 2019 recht wenig Beute an unnötiger Bürokratie gemacht. Im Gesetzgebungsverfahren sind nach langem Streifen durch den Paragrafenwald für Selbstständige sage und schreibe 2 Bröckchen zusammen gekommen:
- Existenzgründer müssen im ersten Jahr nicht automatisch monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
Diese Regelung soll ab 2021 befristet bis 2026 gelten. Das ist natürlich lächerlich: erstens werden Existenzgründer in 2020 noch automatisch zur monatlichen Abgabe einer UStVA verpflichtet sein, und zum zweiten ist die Entlastung, die hier herausspringt, gerade 3 Mausklicks im Monat wert, wenn man eine vernünftige Buchhaltungssoftware nutzt. Ich fürchte, der Lärm, den die Sektkorken der angehen Gründer an Silvester 2020/2021 machen werden, reichen nicht ganz aus, um bei der Pyrotechnik viele Schadstoffemissionen einzusparen… - Die Kleinunternehmergrenze nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird ab dem 1.1.2021 von 17.500 Euro auf 22.000 Euro jährlich angehoben.
Die Kleinunternehmerregelung besagt im Wesentlichen, dass man als Kleinunternehmer den Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, und demnach auch keine Vorsteuer für eigene Einkäufe abziehen darf. Damit ist man auch von der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung befreit. Was zunächst mal gut klingt, muss sehr vorsichtig gekostet werden: Für Unternehmer, die mit Waren handeln oder viele Rohstoffe bzw. Materialien einkaufen, kann diese Regelung ebenso nachteilig sein, wie für Unternehmer, deren Angebot sich in erster Linie an Firmenkunden richtet. Auf diese Themen gehen wir ausführlicher in unserem Beitrag zur Kleinunternehmerregelung ein.
Immerhin: die Regelung gilt ab 1.1.2020, bezieht sich aber auf das laufende sowie das vorangegangene Geschäftsjahr. Es wird also auch möglich sein, schon für 2020 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, wenn man 2019 einen Umsatz von weniger als 22.000 Euro macht. Wer also tatsächlich die Kleinunternehmerregelung nutzen möchte, hat jetzt bereits 4500 € mehr Luft nach oben beim Umsatz. Für Unternehmer, die 2019 bereits UStVA abgegeben haben, wird der bürokratische Aufwand für die Rückabwicklung jedoch vermutlich nicht wirklich nach Entlastung schmecken…
Alles in allem bleibt – aus der Perspektive der Selbstständigen – bei diesem Bürokratieentlastungsgesetz Luft nach Oben für die vierte Episode. Vielleicht hat man sich diesmal einfach ein paar Trophäen für den nächsten Wahlkampf aufsparen wollen. Gründergeist und neuer Startup-Wind sind hier allerdings eher nicht zu spüren.