Die Anlage Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) für Ihre Einkommenssteuererklärung müssen am Jahresende alle Unternehmer abgeben, deren Unternehmen einen jährlichen Umsatz bzw. Gewinn in einer bestimmten Größenordnung beträgt, und die keine Kapitalgesellschaft (etwa GmbH, UG oder AG) sind.
Auch Freiberufler erklären ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit Hilfe der Anlage EÜR. Wenn Sie genauer wissen möchten, wer eine EÜR abgeben muss, lesen Sie das auf unserer Seite EÜR, E-Bilanz nach.
Was ist die Anlage EÜR?
Die Anlage EÜR ist vereinfacht gesagt eine Liste, in der erst alle Geldeinnahmen addiert werden. Von diesen Geldeinnahmen werden dann alle Geldausgaben in dem selben Jahr abgezogen. Zu Grunde liegt hier der Gedanke, dass die Geldflüsse den Gewinn eines Jahres für kleine Unternehmen hinreichend ermitteln.
Dabei kommt es dann zu – zumindest aus Bilanzierersicht – zu einigen Besonderheiten. So gelten die bezahlten Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt auch als Ausgaben und werden so von den Einnahmen abgezogen. Auf der anderen Seite werden ggfs. erstattete Vorsteuerbeträge vom Finanzamt als Einnahme geführt.
In manchen Fällen wird aber das Geldflussprinzip unterbrochen: wenn Sie Anlagegüter anschaffen, dürfen Sie nicht die kompletten Ausgaben im Anschaffungsjahr in der EÜR abziehen. Hier kommen dann – wie bei den Bilanzierern auch – die Abschreibungsregeln zur Anwendung. Außerdem dürfen Sie für Anlagegüter Investitionsabzugsbeträge bilden. So können Sie in Jahren, in denen Ihr Unternehmen gut läuft, Geld zurücklegen, um in späteren Jahren daraus Anschaffungen tätigen zu können. Hierzu gibt es umfassende Regeln vom Gesetzgeber.
Hört sich kompliziert an?
Ja, ganz ohne Einarbeitung in das Thema wird es nicht gehen. Aber durch das Einlesen in die Thematik kommt man doch sehr weit (z. B. finden Sie viel Hilfestellung in unserem Kontierungslexikon, unter der Rubrik Wissenswertes oder auf unserem Blog). Und last but not least, können Sie mit Einzelfragestellungen auf Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater zugehen.