Jahresabschluss 2024

„Alle Jahre wieder…“ steht nicht nur das Christkind vor der Tür – auch die Anlage eines neuen Buchungsjahres steht wieder an. Und da dies nur jährlich geschieht, steht man jährlich vor der gleichen Herausforderung: wie ging das noch mal? Und kann ich danach noch im alten Jahr Buchungen erfassen, oder geht das dann nicht mehr? Und was ändert sich steuerlich für das Jahr 2025?

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

Hinweis: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2025 Ihre Rechnungen schreiben können. Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nur die aus unserer Sicht wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025 für kleine Unternehmer darstellen – und nicht alle Änderungen. Das würde den Rahmen in unserem Artikel sprengen:

  • Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gibt es Umsatzgrenzen. Diese Umsatzgrenzen für das vorherige Jahr wird von 22.000 € auf 25.000 € und für das laufende Jahr von 50.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese neuen Grenzen gelten ab dem 01. Januar 2025. Achtung: mit dem Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 € überschritten wird, wird sofort die Umsatzsteuer fällig. D.h. von nun an kann die Kleinunternehmerregelung auch unter dem Jahr wegfallen und nicht erst für das Folgejahr. Das hat zur Folge, dass Sie Ihre Umsätze als Kleinunternehmer zwingend auf das Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG“ buchen müssen!
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen ab dem 01. Januar 2025 nur noch dann monatlich abgegeben werden, wenn der Umsatz pro Kalenderjahr 9.000 € (bisher 7.500 €) überschreitet. Bei einem Umsatz unter dem Wert genügt eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Und bei einer Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 2.000 € muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr abgegeben werden. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht in solchen Fällen aus.
  • Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen im Handels- und Steuerrecht soll einheitlich von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist soll für alle Unterlagen gelten, bei denen die Aufbewahrungsfrist nach Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufen ist – sprich sofort nach Veröffentlichung des Gesetzes.
  • Pflicht als Unternehmer E-Rechnungen ab dem 01. Januar 2025 in Empfang nehmen zu können (z. B. per Mail). Hinweis: In Kontolino! können Sie E-Rechnungen in der Belege-Inbox abspeichern und in Kontolino! visualisiert anzeigen lassen.
  • Das Schreiben von E-Rechnungen ist zwar grundsätzlich Pflicht, aber es gibt großzügige Übergangsregelungen. So gilt die Pflicht für kleine Unternehmen erst ab dem Jahr 2028. Und Kleinunternehmer sind von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen, ausgenommen. Wie auch immer, in Kontolino! können Sie bereits jetzt Ihre Rechnungen als E-Rechnungen erstellen.
  • Für kleine Photovoltaikanlagen wird die Steuerbefreiung ab dem 01. Januar 2025 vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher gab es verschiedene Bruttoleistungen pro Gebäudeart, unter der man steuerbefreit war.
  • Der Mindestlohn erhöht sich auf 12,82 € und damit die Verdienstgrenze für Minijobber auf 556 € im Monat.

Notwendige Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…). Denken Sie auch an die Home-Office-Pauschale. Sie dürfen bis zu 1.260 € im Jahr pauschal abziehen, wenn Sie tageweise daheim arbeiten.
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2025 in Kontolino! anlegen

Für die Vorgehensweise haben wir für Sie ein neues Video erstellt:

Neues Buchungsjahr erstellen

Wenn Sie lieber nachlesen, finden Sie alles in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Und wie Sie nachträglich Ihre veränderten Salden vom Jahr 2024 erneut in das Jahr 2025 übertragen können, können Sie in folgendem Video ansehen:

Erneute Saldenübernahme ins neue Buchungsjahr

Falls Sie auch hier lieber nachlesen wollen, finden Sie alles Wissenswerte unter „Buchungen im alten und Jahr parallel „.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2024 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2025!

Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde verabschiedet

Lange angekündigt, nun ein Schrittchen näher in die Umsetzung gekommen: der Bürokratieabbau wird fortgeführt. So wurde das Bürokratieentlastungsgesetz IV im Bundestag am 26. September 2024 angenommen. Damit es in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch zu stimmen. Die Zustimmung ist für den 18. Oktober 2024 geplant. In diesem Artikel wollen wir Ihnen die wesentlichen Inhalte aus Sicht kleiner Unternehmen kurz vorstellen.

Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat das Bürokratieentlastungsgesetz IV ohne Änderung zugestimmt. Somit tritt dieses ab dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Wesentliche Inhalte des Bürokratieentlastungsgesetzes IV

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen ab dem 01. Januar 2025 nur noch dann monatlich abgegeben werden, wenn der Umsatz pro Kalenderjahr 9.000 € (bisher 7.500 €) überschreitet. Bei einem Umsatz unter dem Wert genügt eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen im Handels- und Steuerrecht soll einheitlich von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist soll für alle Unterlagen gelten, bei denen die Aufbewahrungsfrist nach Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufen ist – sprich sofort nach Veröffentlichung des Gesetzes.

Steuerbescheide sollen ab dem 01. Januar 2026 ohne Einwilligung des Empfängers zum Abruf bereitgestellt werden können. Sprich es reicht aus, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid im Elster-Postfach hinterlegt und darüber den Empfänger benachrichtigt. Am 4. Tag nach Bereitstellung gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Die Zusendung der Steuerbescheide per Post ist somit nicht mehr notwendig – außer der Empfänger widerspricht aktiv.

Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll entfallen.

Die Bagatellgrenze für die Differenzbesteuerung von 500 € auf 750 € soll ab dem 01. Januar 2025 angehoben werden. So kann ein Wiederverkäufer unterhalb der Bagatellgrenze die Bemessungsgrundlage errechnen, in dem er alle Einkäufe von seinen Verkäufen abzieht.

Der digitale Wandel soll weiter unterstützt werden. So werden viele Gesetze im Zivilrecht so geändert, dass mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachrichten abgewickelt werden können. So entfällt die Notwendigkeit von eigenhändigen Unterschriften.

Zum digitalen Wandel, passt die Maßnahme, dass über die wesentlichen Inhalte von Arbeitsverträgen in Zukunft die Arbeitgeber auch per E-Mail Ihre Mitarbeiter informieren dürfen.

Eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater. So können Sie als Arbeitgeber Ihrem Steuerberater nur noch eine Vollmacht ausstellen, die dann für alle Sozialversicherungsträger ausreicht.

Fazit

Sollten diese Gesetzesvorhaben vom Bundesrat verabschiedet werden und in Kraft treten, werden einige Vereinfachungen für Unternehmen in Kraft treten. Wir werden Sie wie gewohnt weiter auf dem Laufenden halten.

Neue Videos erstellt

Um den Einstieg in Kontolino! zu erleichtern, haben wir für Sie neue Videos zu verschiedenen Themenfeldern erstellt. Denn wie heißt es so schön, ein Bild sagt mehr wie tausend Worte. Und ein kurzes Erklärvideo ist eingängiger als die bestgeschriebenste Dokumentation.

Welche Videos haben wir für Sie neu erstellt?

Zum Einen haben wir bereits vorhandene Videos wieder auf den aktuellen Stand der Dinge in Kontolino! gebracht: zum Beispiel der Ablauf des Verbuchen eines Bankauszuges oder der Erstellung einer Rechnung. Auf der anderen Seite haben wir für Sie zusätzliche Videos erstellt zu Themen, zu denen wir immer wieder Fragen erhalten haben. So gibt es zum Beispiel nun Videos dazu, wie Sie Ihre Bankkonten online in Kontolino! anbinden oder eigene Belegnummernautomaten einrichten.

So stehen Ihnen nun 11 Videos zu folgenden Themenblöcken zur Verfügung:

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Schauen und hoffen, dass Ihnen die Videos bei der Nutzung von Kontolino! die eine oder andere Frage beantworten.

Das Wachstumschancengesetz wurde beschlossen

Das lange umstrittene Wachstumschancengesetz hat nun die letzte Hürde genommen und wurde am 22. März vom Bundesrat beschlossen. Davor hatte bereits der Bundestag am Freitag, den 23. Februar 2024 abgestimmt – und die im Vermittlungsauschuss erarbeitete Lösung beschlossen.

Nachstehend erläutern wir Ihnen, die wichtigsten Punkte für kleine und mittlere Unternehmen, die im Wachstumschancengesetz nun beschlossen wurden. Wir haben Ihnen nur einen Auszug dargestellt. Im Gesetz selber sind auch noch etliche andere Punkte beinhaltet, die dieser Artikel nicht abdeckt (z. B. für Renter relevant oder Berufskraftfahrer etc.).

Anhebung der Bilanzpflicht

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen wurden für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze wurde ab dem 01. Januar 2025 auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze wurde für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen auf 800.000 € angehoben werden.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer müssen für das Jahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Geschenk-Freigrenze

Geschenke an Geschäftspartner können ab dem 01. Januar 2024 bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten abgezogen werden.

Degressive Abschreibung – befristete Wiedereinführung

Die degressive Abschreibung wird nun wieder befristet eingeführt. Sie beträgt das 2 fache der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 20 % des Restbuchwertes pro Jahr. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun wird diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude – Änderung

Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, können in Höhe von 5 % degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn der Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde.

Sofortabschreibung – Änderung

Für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen können Sie eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % vornehmen. Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Vorjahr nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen – Änderung

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft und der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € beträgt, kann bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit wirkt sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv aus.

Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann auch für Hybridfahrzeuge erfolgen, die eine Reichweitengrenze von 80 km haben.

eRechnung

Die sogenannte eRechnung wird schrittweise eingeführt. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Es wurden einige Erleichterungen mit diesem Gesetz auf den Weg gebracht. Insbesondere die Erhöhung der Grenzen zur Bilanzierungspflicht und Umsatzsteuererklärungspflicht wird bestimmt viele Unternehmer freuen. Wir werden nun nach und nach unsere Dokumentation und Kontolino! an die neuen Gesetze anpassen.

Neue Steuerformulare 2023 / 2024 in Kontolino! verfügbar

Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, finden Sie in Kontolino! schon jetzt die neuen Steuerformulare für die Umsatzsteuermeldung 2023, die  Umsatzsteuervoranmeldung 2024 sowie das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2023.

Diese Formulare werden jedes Jahr vom Finanzamt an steuerliche Neuerungen angepasst. Weil diese Änderungen  von uns für Sie jedes Jahr in Kontolino! eingearbeitet werden,  können Sie wie gewohnt alle Formulare schnell und einfach mit einem Klick ans Finanzamt versenden.

Nachstehend finden Sie die Steuerformulare aufgeführt, ggfs. mit Erläuterungen zu den Änderungen, die implementiert wurden.

Umsatzsteuermeldung 2023 (USt)

Dieses Formular hat sich dieses Jahr nicht verändert. Sie können es in der Buchungsperiode 2023 unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Erklärung 2023“ finden, prüfen und mit wenigen Klicks an Ihr Finanzamt übermitteln.

Umsatzsteuervoranmeldung 2024 (UStVA)

Auch dieses Formular hat sich im Vergleich zum Jahr 2024 nicht verändert. In der Buchungsperiode 2024 finden Sie dieses Formular wie gewohnt unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Voranmeldung“.

Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 (EÜR)

Im EÜR-Formular befindet sich zwei kleine Änderungen in der Darstellung. Inhaltlich hat sich nichts geändert. So wurden einmal die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben wie Geschenke, Bewirtungkosten usw. in zwei Rubriken unterteilt: in nicht abziehbar und abziehbar.

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben EÜR 2023

Die zweite Darstellungsänderung ähnelt der vorherigen: Die Rücklagen und stillen Reserven wurden in die Rubriken Bildung und Auflösung unterteilt.

Ergänzende Angaben EÜR 2023

Unsere Kunden finden zur Kontrolle und Erklärung, wie die Zahlen in Kontolino! ermittelt werden, sobald die EÜR-Daten erstellt wurden Zugang zu einer Dokumentation. Auch diese haben wir für die EÜR 2023 für Sie angepasst und hinterlegt:

Wichtiges zur EÜR

Bevor Sie diese verschicken, gibt es einiges an Jahresabschlussbuchungen, -prüfungen und Ausnahmen zu beachten:

  • Eine Übersicht der vorzunehmenden Abschlussbuchungen finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„. Als Beispiele hierfür sind die jährlichen Abschreibungsbuchungen oder Privatentnahmebuchungen z. B. für einen Firmen-PKW zu nennen.
  • Als EÜR-Rechner gilt es zusätzlich die 10-Tages-Regel zu beachten.
  • Nach welchen Kriterien Sie Ihre Buchhaltung überprüfen können, finden Sie auf unsere Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner) sind, ist die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung irrelevant. Deswegen lassen Sie Sich bitte nicht dabei verwirren, dass das EÜR-Ergebnis ein anderes ist, als das was Ihnen die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung anzeigt. Das ist ganz normal:

  • Als EÜR-Rechner, wird die Umsatzsteuer als Einnahme und die Vorsteuer als Ausgabe mit in das Ergebnis eingerechnet. In der Bilanz sind diese Zahlungen ergebnisneutral dargestellt.
  • Als EÜR-Rechner, sind manche Beträge nicht abziehbar: z. B. ein Teil der Bewirtungskosten, der Geschenke, die Gewerbekosten. In der Handelsbilanz sind zunächst alle betriebliche Kosten anzugeben. Erst mit hilfe einer Überleitungsrechnung werden diese Kosten als nicht abziehbar deklariert und die Steuerbilanz erstellt. Dort tauchen dann diese Kosten auch nicht mehr als abziehbar auf. Aber in Kontolino! sehen Sie nur die Handelsbilanz. Hier gibt es keine Steuerbilanz.

Alles überprüft und korrekt?

Na, dann schicken Sie die EÜR wie immer mit einem Klick direkt mit der in Kontolino! integrierten Elster-Online Schnittstelle an das Finanzamt… – wie das geht sehen Sie auf der Seite „Anlage EÜR prüfen und abgeben“ beschrieben.

E-Bilanz

Zur Abgabe der E-Bilanz ist für E-Bilanzen, die nach dem 31.12.2022 beginnen, die Taxonomie 6.6 verpflichtend. Es sind kleine einzelne Änderungen, die durchgeführt wurden. Meist trifft es Sonderfälle und textliche Änderungen und Klarstellungen. Wir sind gerade dabei, die Änderungen umzusetzen. Weitere Informationen zu den E-Bilanz-Taxonomien finden Sie bei der eSTeuer.

Als kleine Hilfestellung erscheint beim Export Ihrere E-Bilanzdaten einen Fehlerhinweis, wenn die Summe Ihrer Aktivwerte von der Summe Ihrer Passivwerte abweichen. Denn diese beiden Werte müssen zwingend übereinstimmen, sonst ist Ihre Bilanz fehlerhaft. Mehr zum Check Ihrer Bilanz finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Zusammenfassung

Somit ist Kontolino! auf der Einen Seite für Sie startklar für das neue Buchungsjahr 2024 als auch auf der anderen Seite für Ihren Jahresabschluss 2023. Das schöne: es ändert sich nicht viel – und die wenigen Änderungen haben wir für Sie in Kontolino! umgesetzt. So bleiben Sie gesetzlich immer auf dem Laufenden.

Umsatzsteuervoranmeldung: nun mit Buchungsvorschlägen

Wie Sie wissen, können Sie in Kontolino! direkt Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) an das Finanzamt unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Voranmeldung“ verschicken. Als Bestätigung für den Versand erhalten Sie die Nummer des Transfertickets und das Übertragungsprotokoll.

Neu ist nun, dass Ihnen das Übertragungsprotokoll sowie das Transferticket direkt nach der Abgabe Ihrer UStVA angezeigt wird und Sie die Möglichkeit haben Buchungsvorschläge für die Verbuchung der erklärten Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge von Kontolino! erstellen zu lassen.

Bevor Sie den Button „Buchungsvorschlag erstellen“ nutzen, suchen Sie am Besten Ihre Belegnummernautomat für Ihre UStVA-Buchungen aus. 

Tipp: Wenn Sie noch keinen geeigneten Belegnummernautomat eingerichtet haben, können Sie dies unter dem Menüpunkt „Verwalten“ —> „Belegnummern“ tun.

Sie können Sich aber auch die Buchungsvorschläge ohne Nummer erstellen lassen. Allerdings müssen Sie danach die Buchungsvorschläge bearbeiten (über das Bleistiftsymbol oder durch Doppelklick) und eine Belegnummer manuell vergeben.

Sobald Sie auf den Button „Buchungsvorschlag erstellen“ klicken, ermittelt Kontolino! die übermittelten Werte Ihrer UStVA an das Finanzamt. Anschließend schlägt Kontolino! für Sie die passenden Buchungssätze vor. Besonders praktisch: Das Übertragungsprotokoll wird dabei automatisch an die beiden Buchungen als Beleg angefügt (erkennbar an dem kleinen blauen pdf-Symbol in der Belegspalte). Natürlich können Sie wie gewohnt mit Klick auf das kleine Symbol, das Übertragungsprotokoll einsehen.

Sie müssen nur noch auf die Pause-Symbole klicken und die Buchungssätze werden entsprechend verbucht. Dies ist erkenntlich an dem danach erscheinenden grünen Pfeil.

Sollten Sie weitere Änderungen an den Buchungen vornehmen wollen, können Sie dies jederzeit wie gewohnt tun. Denn Sie können die vorgeschlagenen Buchungen über das Bleistiftsymbol oder einfach mit Doppelklick öffnen und nach Ihren Wünschen abändern. Aber im Normalfall, sollte dies nicht notwendig sein.

Vergessen Sie im Anschluss nicht Ihre Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt zu überweisen – außer Sie haben Ihrem Finanzamt eine Lastschriftermächtigung erteilt. Sobald das Geld dann geflossen ist, buchen Sie diesen Geldfluss auf das Gegenkonto Umsatzsteuer-Vorauszahlungen.

Mehr Informationen zur Umsatzsteuervorauszahlung finden Sie auf unserer Homepage:

Zusammenfassung

Durch die automatisch ermittelten Buchungsvorschläge, die Kontolino! direkt nach dem Versand Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung ermittelt, geht die Buchhaltung für Sie noch ein wenig schneller von der Hand. Die Ermittlung der genauen Beträge für die Umsatzsteuer- und Vorsteuerbuchungen und das Heraussuchen der Konten übernimmt Kontolino! für Sie. Genauso wie das Anheften des Übertragungsprotokolls als Beleg an die Buchung.

Neue Features in Kontolino!

Der Funktionsumfang von Kontolino! wächst weiter stetig. Dabei liegen oft Kundenanfragen, die sich häufen – oder wir den Eindruck haben, dass die angefragte Erweiterung vielen Kunden nutzen bringen könnte – solchen Erweiterungen zu Grunde. Vielen Dank an dieser Stelle an unsere Kunden, die uns kontaktieren, Verständnis aufbringen, falls eine Weiterentwicklung evtl. länger dauert oder eben von uns abgelehnt wird.

Eine andere Quelle der Weiterentwicklung von Kontolino! stellen natürlich auch geänderte Gesetze oder Verordnungen dar. Schließlich soll Kontolino! für Sie dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entsprechen.

Die Erweiterungen im Überblick

Im Nachhinein stellen wir Ihnen kurz die Erweiterungen vor, die in den letzten 1 – 2 Monaten bei Kontolino! in Produktion gegangen sind:

  • Für die EÜR kann eine Leitsteuernummer erforderlich sein. Dies trifft immer dann zu, wenn die Steuernummer des Gewerbes eine andere als die private Steuernummer ist. Diese Leitsteuernummer kann nun unter dem Menüpunkt Verwalten“ -> „Steuerlichen Daten erfasst werden und wird dann auch an das Finanzamt bei der Abgabe einer EÜR übermittelt.
  • Die Umsatzsteuermeldung (USt) kann nun auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren in Bezug auf die Kalenderjahre erstellt und abgegeben werden.
  • Ein neuer Mehrwertsteuercode für die neue Umsatzsteuer für 0 % für Photovoltaikanlagen wurde eingeführt. Dieser neue Mehrwertsteuertatbestand wird dann auch korrekt in dem neuen USTVA-Formular für das Jahr 2023 übertragen. Für den neuen Code haben wir für Sie auch eine Seite „Umsatzsteuer – 0 Prozent“ unter Wissenswertes erstellt.
  • Datev-Buchungsstapel können noch bis 60 Tage nach Ablauf eines Paketes exportiert werden. So können Sie, falls Sie Kontolino! – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr nutzen möchten, Ihre Buchhaltungsdaten exportieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben selbstverantwortlich archivieren. Wie der Export in Kontolino! funktioniert können Sie auf unserer Seite „DATEV-Buchungsstapel exportieren“ in unserem Handbuch nachlesen.
  • Die Generalumkehr für die Buchungsschlüssel 0-9 können beim Import von DATEV-Buchungsstapeln nun verarbeitet werden. So umfasst der DATEV-Import von Kontolino! inzwischen sehr viele Buchungsschlüssel der DATEV. Auch hierzu können Sie die Vorgehensweise in unserem Handbuch auf der entsprechenden Seite „DATEV-Buchungsstapel importieren“ nachlesen.
  • Der Suchfilter für in Kontolino! erstellte Ausgangsrechnungen beginnt die Suche standardmäßig nicht mehr am 1.1. des aktuellen Jahres, sondern am heutigen Tag minus 30 Tage.
  • Die Buchungsvorschläge berücksichtigen nun auch Buchungen im letzten Quartal des vorhergegangenen Jahr. Die Buchungsvorschläge werden Ihnen immer dann angezeigt, wenn Sie im Buchungstext-Feld anfangen zu tippen. Dabei werden Ihnen zum Einen Vorschläge auf Grund Ihrer eigenen Buchungen angezeigt, als auch aus unserem integrierten Buchungsassistenten oder Ihren angelegten Buchungsmustern bzw. Dauerbuchungen. Bisher waren die Vorschläge, die Ihnen dabei angezeigt wurden auf das gleiche Jahr begrenzt.
  • Neue Standardkonten für außerbilanzielle Aktiva und Passiva wurden im Kontenplan zur Verfügung gestellt. Diese können Sie verwenden, um entsprechende Sachverhalte abzubilden. Dazu bietet sich an, aus den neuen Konten entsprechende Kopien zu erstellen und diese umzubenennen. Wie Sie Konten bearbeiten können, können Sie auf unserer Seite „Kontenplan bearbeiten“ nachlesen.
  • Der Dialog zur Erfassung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Anlagenbuchhaltung wurde neu gestaltet und bietet somit mehr Möglichkeiten: z. B. die Erfassung mehrerer Buchungen dazu sowie das Verknüpfen von bereits erstellten Buchungen. Und Sie kennen diesen Dialog evtl. bereits schon: denn diesen verwenden Sie auch, wenn Sie Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in der Anlagenbuchhaltung erfassen. Somit ist die Bedienung für Sie einfacher und intuitiver. Dokumentiert haben wir das auf der Seite „Nachträgliche Anschaffungskosten erfassen„.
  • Last but not least: Sie können nun auch Ihre in Kontolino! erfassten Kreditoren (Lieferanten) bzw. Debitoren (Kunden) exportieren. Bisher haben wir Ihnen hierfür einen Import zur Verfügung gestellt. Nun wurde auch eine Exportfunktion für Sie implementiert. Mehr zur Verwaltung von Debitoren und Kreditoren in Kontolino! finden Sie auf den entsprechenden Handbuchseiten. Weiter können diese auch über unsere Schnittstelle (API-Anbindung) nun automatisch importiert und exportiert werden.

    Zusammenfassung

    Wir hoffen somit Kontolino! für Sie mit diesen „kleinen“ Erweiterungen wieder ein Stück bedienungsfreundlicher gemacht zu haben. Und natürlich hören wir nicht auf Kontolino! weiter zu verbessern und weiter zu entwickeln. So wird bestimmt der nächste Artikel mit weiteren Funktionserweiterungen folgen.

    Neue Steuerformulare 2022 / 2023 in Kontolino! verfügbar

    Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, finden Sie in Kontolino! schon jetzt die neuen Steuerformulare für die Umsatzsteuermeldung 2022, die  Umsatzsteuervoranmeldung 2023 sowie das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2022.

    Diese Formulare werden jedes Jahr vom Finanzamt an steuerliche Neuerungen angepasst. Weil diese Änderungen  von uns für Sie jedes Jahr in Kontolino! eingearbeitet werden,  können Sie wie gewohnt alle Formulare schnell und einfach mit einem Klick ans Finanzamt versenden.

    Nachstehend finden Sie die Steuerformulare aufgeführt, ggfs. mit Erläuterungen zu den Änderungen, die implementiert wurden.

    Umsatzsteuermeldung 2022 (USt)

    Dieses Formular hat sich dieses Jahr nicht verändert. Sie können es unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Erklärung 2022“ finden, prüfen und mit wenigen Klicks an Ihr Finanzamt übermitteln.

    Umsatzsteuervoranmeldung 2023 (UStVA)

    Auch dieses Formular ist im Großen und Ganzen unverändert. Es kommt nur eine neue Zeile hinzu: Für die Förderung von Photovoltaikanlagen wurde ein neuer Umsatzsteuercode von 0 % eingeführt. Dieser muss in eine eigene, neue Zeile der USTVA eingetragen werden. Somit haben wir Kontolino! insofern angepasst, dass wir für Sie den neuen MwSt-Code „Umsatzsteuer 0 % für Photovoltaikanlagen“ eingeführt und zur entsprechenden Kennziffer in der UStVA verknüpft haben.

    Wann der Umsatzsteuercode von 0 % genau zur Anwendung kommt, haben wir in einem Extra-Blog Beitrag für Sie zusammengestellt.

    Als Vorsteuercode ist dieser nicht relevant – da ja keine Vorsteuerbeträge anfallen.

    Dieser neue MwSt.-Code in Kontolino! steht Ihnen auch bei der Rechnungsstellung zur Verfügung. So können Sie nun auch Ihre Rechnungen bzgl. Photovoltaikanlagen korrekt in Kontolino! erstellen

    Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2022 (EÜR)

    Im EÜR-Formular befindet sich eine kleine Änderung. Die Investitionsabzugsbeträge können nun 6 Jahre lang stehen gelassen werden, bis eine Investition getätigt wird. Letztes Jahr waren es 5 Jahre, davor 4 Jahre und ursprünglich 3 Jahre. Dazu wurde ein neues Konto eingeführt.

    Unsere Kunden finden zur Kontrolle und Erklärung, wie die Zahlen in Kontolino! ermittelt werden, sobald die EÜR-Daten erstellt wurden Zugang zu einer Dokumentation. Auch diese haben wir für die EÜR 2022 für Sie angepasst und hinterlegt:

    Wichtiges zur EÜR

    Bevor Sie diese verschicken, gibt es einiges an Jahresabschlussbuchungen, -prüfungen und Ausnahmen zu beachten:

    • Eine Übersicht der vorzunehmenden Abschlussbuchungen finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„. Als Beispiele hierfür sind die jährlichen Abschreibungsbuchungen oder Privatentnahmebuchungen z. B. für einen Firmen-PKW zu nennen.
    • Als EÜR-Rechner gilt es zusätzlich die 10-Tages-Regel zu beachten.
    • Nach welchen Kriterien Sie Ihre Buchhaltung überprüfen können, finden Sie auf unsere Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

    Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner) sind, ist die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung irrelevant. Deswegen lassen Sie Sich bitte nicht dabei verwirren, dass das EÜR-Ergebnis ein anderes ist, als das was Ihnen die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung anzeigt. Das ist ganz normal:

    • Als EÜR-Rechner, wird die Umsatzsteuer als Einnahme und die Vorsteuer als Ausgabe mit in das Ergebnis eingerechnet. In der Bilanz sind diese Zahlungen ergebnisneutral dargestellt.
    • Als EÜR-Rechner, sind manche Beträge nicht abziehbar: z. B. ein Teil der Bewirtungskosten, der Geschenke, die Gewerbekosten. In der Handelsbilanz sind zunächst alle betriebliche Kosten anzugeben. Erst mit hilfe einer Überleitungsrechnung werden diese Kosten als nicht abziehbar deklariert und die Steuerbilanz erstellt. Dort tauchen dann diese Kosten auch nicht mehr als abziehbar auf. Aber in Kontolino! sehen Sie nur die Handelsbilanz. Hier gibt es keine Steuerbilanz.

    Alles überprüft und korrekt?

    Na, dann schicken Sie die EÜR wie immer mit einem Klick direkt mit der in Kontolino! integrierten Elster-Online Schnittstelle an das Finanzamt… – wie das geht sehen Sie auf der Seite „Anlage EÜR prüfen und abgeben“ beschrieben.

    E-Bilanz

    Zur Abgabe der E-Bilanz ist für E-Bilanzen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, die Taxonomie 6.5 verpflichtend. Die Änderungen betreffen vor allem die weitere Detaillierung der Verbindlichkeiten in die Abgrenzung der Laufzeiten. Wir sind gerade dabei, die Änderungen umzusetzen. Weitere Informationen zu den E-Bilanz-Taxonomien finden Sie bei der eSTeuer.

    Zusammenfassung

    Somit ist Kontolino! auf der Einen Seite für Sie startklar für das neue Buchungsjahr 2023 als auch auf der anderen Seite für Ihren Jahresabschluss 2022. Das schöne: es ändert sich nicht viel – und die wenigen Änderungen haben wir für Sie in Kontolino! umgesetzt. So bleiben Sie gesetzlich immer auf dem Laufenden.

    Blogparade: Dauerfristverlängerung – ist das was für mich?

    Wir wollen uns einmal mit der Dauerfristverlängerung beschäftigen und mit der Frage, ob dieser monatliche Aufschub für die Umsatzsteuervoranmeldung wirklich sinnvoll für Selbstständige ist.

    Wer sich selbstständig macht, bekommt so einiges an Pflichten auferlegt. Eine davon ist die, regelmäßig beim Finanzamt Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer anzumelden und diese auch pünktlich zu überweisen. Ab einem bestimmten Umsatz pro Jahr muss das sogar monatlich passieren, und zwar jeweils bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats. Klingt nach Hektik? Ja. Es gibt eine Lösung, die dem Unternehmer mehr Zeit einräumt: die Dauerfristverlängerung. Sie räumt dem Unternehmer einen ganzen Monat Aufschub ein. Klingt gut? Warten Sie es ab…

    Dass dieses Instrument für viele Selbstständige aber alles andere als eine Erleichterung darstellt, möchte ich Ihnen in diesem Artikel darlegen. Aber beginnen wir bei den Basics…

    Was ist die Dauerfristverlängerung genau?

    Selbstständige können beim Finanzamt die Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) und damit auch der zugehörigen Vorauszahlung ans Finanzamt beantragen. Dadurch hat man jeweils einen ganzen Monat mehr Zeit für die allseits beliebte UStVA.

    Dazu muss spätestens zum 10. Februar eines jeden Jahres ein recht einfaches Formular ausgefüllt und per Elster-Schnittstelle ans Finanzamt versandt werden. Widerspricht das Finanzamt diesem Antrag nicht, dürfen Sie davon ausgehen, dass der Antrag genehmigt wurde. Ihre UStVA für z.B. Februar muss dann erst am 10. April abgegeben werden, anstatt wie üblich am 10. März.

    Natürlich hat das ganze seinen Preis, denn zeitgleich mit dem Antrag muss auch eine Sondervorauszahlung ans Finanzamt geleistet werden, die sich wie folgt berechnet: Summe aller Vorauszahlungen des Vorjahres geteilt durch 11. Haben Sie also im Vorjahr insgesamt 22.000 € Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, ist dann im nächsten Jahr eine Sondervorauszahlung in Höhe von 2.000 € zu leisten.

    Dieses Geld ist sozusagen ein kleiner Vorschuss für den Fiskus, der ja auf sein Geld, das er normaler Weise jeden Monat erhalten würde, einen ganzen Monat länger warten muss. Und irgendwie ist es auch ein Schutz für Selbstständige, die in Sachen Liquiditätsplanung nicht so stark sind.

    Keine Sorge, die Sondervorauszahlung wird in der letzten UStVA des Jahres (in der Regel also der für den Dezember) mit dem Vorauszahlungssoll dieses Monats verrechnet. War die Sondervorauszahlung höher als man im Dezember überweisen müsste, wird der überschüssige Betrag wieder erstattet. Man kann also sagen: die Dauerfristverlängerung kostet nichts.

    Wo ist der Haken?

    „Herrlich! Endlich einen Monat Zeit für die UStVA!“ mag so mancher denken beim Gedanken an die Dauerfristverlängerung. Aber die Sache hat auch so ihre Tücken. Es gibt meiner Ansicht nach nicht nur einen Haken, sondern gleich mehrere, die nahe legen, dass sie lange nicht für alle Selbstständigen sinnvoll ist.

    Die Sondervorauszahlung bindet Liquidität

    Den ersten Haken habe ich ja eben schon beschrieben: Durch die Sondervorauszahlung binden Sie Liquidität. Wenn Sie schon im Januar oder Februar ein Elftel der Vorauszahlungen aus dem Vorjahr bezahlen müssen, ist erst mal eine Stange Geld beim Finanzamt, die ja noch von keinem Kunden herein kam. Wenn Sie jetzt in der glücklichen Lage sind, schon im Januar/Februar zu wissen, dass Ihr Geschäft dieses Jahr in etwa so gut laufen wird, wie das vergangene, oder sogar noch besser, mag das kein Problem für Sie sein. Für alle anderen Selbstständigen bedeutet das Parken der Sondervorauszahlung beim Finanzamt erst einmal, dass finanzieller Spielraum fehlen kann. Da hilft es wenig, dass die Sondervorauszahlung am Jahresende mit der tatsächlichen Umsatzsteuerschuld verrechnet wird. Das Geld ist erst mal nicht verfügbar.

    Ein krasses Beispiel dafür, dass das aber auch einen gewissen Glücksspielcharakter haben kann, ist das Jahr 2020, in dem im Januar/Februar sicher noch kaum jemand absehen konnte, welche wirtschaftlichen Folgen die Corona-Pandemie im Laufe des Jahres auf tausende Selbstständige haben würde. Es braucht aber nicht unbedingt gleich eine globale Katastrophe diesen Ausmaßes, um den Ausblick auf ein Geschäftsjahr zu verhageln. Für einzelne Selbstständige kann auch ein Sturz vom Mountain Bike ausreichen, um ein normales Jahr in ein ganz besonderes zu wandeln.

    Ein Monat später ist noch immer jeden Monat

    So verlockend es klingen mag, einen Monat mehr Zeit zu haben für die geliebte Buchhaltung und die Umsatzsteuervoranmeldung, so irreführend ist dieser Gedanke auch. Natürlich geben Sie auch mit Dauerfristverlängerung monatlich eine UStVA ab. Nur eben eine für den vorletzten Monat.

    Speziell für krankhafte ProkrastinierInnen ist das die schlimmste aller Ausgangssituationen: Sie dürfen sich für eine UStVA einen ganzen Monat länger Zeit nehmen. Aber eben jeden Monat wieder. Nur, dass alle Buchungen schon einen Monat älter sind. Was war das noch gleich für eine Rechnung von meinem Lieblings-Online-Versender am 12. April? Wo habe ich jetzt das Dokument? Der Kassenzettel für den Bürokaffee lag doch da wochenlang neben dem Mauspad – wo ist die denn jetzt?

    Solche Fragen sind schon nach 3 Wochen manchmal nicht ohne. Aber nochmals einen Monat später machen sie das Leben noch deutlich schwerer.

    Um es nochmals ganz klar zu formulieren: Mit der Dauerfristverlängerung gewinnen Sie keine Zeit. Sie geben weiterhin jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung ab.

    Die Dauerfristverlängerung ist nicht immer sinnvoll – sie macht aber einiges komplizierter

    Zu all dem, was ich hier schon aufgezählt habe, habe ich jetzt noch einen Absacker für Sie: die Dauerfristverlängerung macht vor allem für EÜR-Rechner alles ein bisschen komlizierter. Nicht nur, dass Sie in der UStVA für Dezember daran denken müssen, die Sondervorauszahlung aus dem Februar in die letzte UStVA einzutragen, auch die Erstellung der EÜR wird ein bisschen verwirrender. Wenn Sie schon einmal von der 10-Tages-Regel gehört haben, bei der es darum geht, dass Zahlungen, die noch bis 10. Januar ein- oder ausgehen, unter gewissen Voraussetzungen noch zum alten Jahr gehören. Für die UStVA treffen genau diese Voraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu. Nur eben nicht für die vom Dezember, sondern für die vom November. Das heftige dabei: wenn Sie eine Erstattung für die November-UStVA erhalten, und diese im Januar eingeht, aber noch zum alten Jahr zählt, müssen Sie auch im Folgejahr daran denken, dass sie eben nicht ins neue Jahr zählen, sondern schon aufs alte Jahr geschlagen wurden…. Sie verstehen nur Bahnhof? Glaube ich gerne. Ein bisschen Hilfe gibt es sicher in unserem Artikel zu den Buchungen zum Jahresende für EÜR-Rechner.

    Für wen ist denn die Dauerfristverlängerung sinnvoll?

    Ich will nicht alles kaputt reden: die Dauerfristverlängerung macht durchaus Sinn. Vor allem für Selbstständige, die mit einem Steuerberatungs- oder Buchhaltungsbüro zusammen arbeiten. Für diese ist es nämlich eine ziemliche Herkulesaufgabe, innerhalb der ersten 10 Tage eines Monats alle Belege und Informationen von dutzenden oder gar hunderten Mandanten zusammen zu tragen und dann auch noch die Buchhaltung und die UStVA fertig zu machen. Das ist schlichtweg nicht machbar.

    Auch, wenn Sie aus Liquiditätsgesichtspunkten dafür sorgen wollen, dass Sie schon gleich zu Beginn des Jahres schon möglichst viel USt-Vorauszahlung „auf die Seite geschafft“ bekommen, Sie also genau wissen, dass Ihr eben angefangenes Jahr besonders gut laufen wird, kann die Sodervorauszahlung Vorteile bringen.

    Wer tatsächlich in einem Business unterwegs ist, wo Belege mit großer Verzögerung ins Haus trudeln und man regelmäßig nicht in der Lage ist, die Buchhaltung für den abgelaufenen Monat und damit auch die Umsatzsteuervoranmeldung fertigzustellen, kann sich sicher etwas Stress aus dem Alltag nehmen, wenn er auf diesen allmonatlichen Aufschub setzt.

    Meiner Meinung nach kann man sich die Dauerfristverlängerung aber in den meisten Fällen getrost sparen und sollte sich lieber dazu disziplinieren, die Buchhaltung spätestens einmal im Monat, zum Beispiel am ersten Wochenende jedes Monats zu erledigen.

    Übrigens stehe ich mit meiner Meinung nicht ganz alleine da: Ralf von Ciaochef.de rät Freelancern (an die richtest sich sein Blog primär) ebenfalls dazu, sich beim Thema Dauerfristverlängerung auf jeden Fall sehr genau zu überlegen, ob das für sie passt, oder nicht.

    Blogparade: warum nutzen Sie die Dauerfristverlängerung oder warum nicht?

    Mich würde interessieren, wie andere Selbstständige das Thema sehen. Welchen Nutzen haben Sie aus der Nutzung der Dauerfristverlängerung? Welche Vorteile haben Sie dadurch?

    Wie können Sie an der Blogparade teilnehmen?

    Schreiben Sie einen Blogartikel oder nehmen Sie eine Podcastepisode dazu auf, ob und warum Sie die Daurefristverlängerung nutzen, oder eben nicht. Wichtig: Schreiben Sie gleich zu Beginn Ihres Artikels, dass er ein Beitrag zur Blogparade „Dauerfristverlängerung“ von Kontolino! ist. Bitte setzen Sie auch einen Link auf diesen Artikel hier, um den Leser auf eine Entdeckungsreise einzuladen, sich in das Thema einzulesen.

    Um sich in der Blogparade einzuklinken, schreiben Sie einen Kommentar unter diesen Beitrag hier oder setzen uns ein Pingback, das wir hier veröffentlichen können. So haben unsere Leser die Chance, Ihren Artikel zu finden und ebenfalls zu kommentieren und vielleicht auch zu verlinken.

    Wir freuen uns natürlich auch sehr, wenn Sie Erfahrungen mit unserem Blog oder auch mit der Buchhaltungssoftware Kontolino! erzählen, aber das ist natürlich keine Pflicht. Es soll ja vor allem um das Thema Umsatzsteuer und Dauerfristverlängerung gehen.

    Die Blogparade läuft bis zum 28. November 2021. Ich werde am Ende einen zusammenfassenden Artikel mit einem Überblick über die geteilten Meinungen und Beispiele veröffentlichen. Natürlich hoffe ich, dass möglichst viele Leute mit machen und kommentieren und erzählen, damit wir alle etwas lernen können.

    Wie Sie Ihren Beitrag aufwerten können

    Vielleicht haben Sie schon ein paar Beiträge aus dieser Blogparade gelesen, die Ihnen interessante Aspekte zum Thema geliefert haben. Setzen Sie gerne auch den einen oder anderen Link auf diese Artikel, denn die Idee des Bloggens ist ja, dass der Leser auf Entdeckungsreise zu einem Thema gehen kann. Und ganz nebenbei erhalten Sie vielleicht auch Backlinks…

    Warum sollten Sie teilnehmen?

    Die Frage, ob man die Dauerfristverlängerung nutzen sollte, oder nicht, kann man sehr unterschiedlich sehen. Ich persönlich sehe sehr wenige Vorteile für mich darin. Dazu gibt es sicher ganz andere Ansichten und auch ganz handfeste Beispiele dafür, dass sie wertvoll ist und große Vorteile bringt.

    Es wäre sicher interessant, verschiedene Meinungen zu lesen und dazu zu lernen. Vielleicht haben Sie ja ein überzeugendes Beispiel, aus dem Selbstständige etwas lernen können.

    Umsetzung des Mehrwertsteuerdigitalpakets (OSS) in Kontolino!

    ]Im Zuge der Harmonisierung der EU wurde das sogenannte Mehrwertsteuerdigitalpaket beschlossen. Dieses sagt – kurz zusammengefasst aus, dass, wenn Sie auf dem digitalen Weg Waren an im EU-Ausland ansässige Abnehmer ohne USt-ID aus Deutschland heraus beliefern, diese ab einer jährlichen Umsatzschwelle von 10.000 € im Jahr versteuern müssen. Dabei müssen Sie den Umsatz mit dem jeweiligen Steuersatz des Ziellandes ausweisen und abführen. Diese Regelung greift ab dem 01.07.2021.

    Bevor diese Regelung eingeführt wurde, galten für jedes EU-Land eine individuelle Grenze, ab dem man den Steuersatz des Ziellandes angeben musste. Somit stellt das eine Erleichterung für Internet-Händler dar.

    Die neue Regelung klingt verwirrend?

    An einem Beispiel wird es einfacher:

    Sie nähen Kleider und verkaufen diese. Ihr Laden befindet sich in Deutschland. Um mehr Kunden zu erreichen, haben Sie Sich eine Internetseite aufgebaut bzw. Nutzen dazu einen Anbieter. Nun kauft ein Kunde aus Österreich bei Ihnen ein. Dabei verschicken Sie die Ware aus Deutschland an Ihren Kunden in Österreich. Sie haben letztes Jahr einen Umsatz an Kunden aus dem EU-Ausland mit mehr als 10.000 € gemacht. Damit sind alle Voraussetzungen gegeben und Sie müssen damit die österreichische Mehrwertsteuer in Höhe von 20 % auf der Rechnung berechnen und ausweisen. Diese Mehrwertsteuer müssten Sie nun in Österreich erklären und abführen. Da das ein sehr großer Aufwand, gerade für kleine Unternehmen darstellt, können Sie zentral Ihre Geschäfte beim One-Stop-Shop erklären. In Deutschland stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den One-Stop-Shop zur Verfügung.

    Dort müssen Sie Sich einmalig registrieren und danach immer zum Monatsletzten des Folgemonates eines Quartals gesammelt alle Umsätze an das EU-Ausland eintragen und abführen.

    Die Steuersätze für das EU-Ausland, können Sie z. B. bei der EU nachlesen.

    Ihre Umsätze sind kleiner als 10.000 € im Jahr an das EU-Ausland?

    Dann berechnen Sie einfach weiterhin die deutsche Mehrwertsteuer und führen diese auch in Deutschland ab. Übrigens, wenn Ihr ausländischer Kunde bei Ihnen die Ware abholt, dann zählen diese Umsätze nicht dazu. Es ist maßgeblich, dass Sie die Ware versenden oder versenden lassen (z. B. über DHL).

    Wie haben wir die OSS-Regelung in Kontolino! umgesetzt?

    Ab sofort stehen Ihnen in Kontolino! zwei neue Umsatzsteuercodes für Sie zur Verfügung:
    • FernVerk. EU Waren – Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen: dieser ist für Ihre Warenlieferungen und
    • FernVerk. EU s. Lstg. – Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Leistung/Werklieferung: dieser ist für Ihre erbrachten Dienstleistungen
    Sobald Sie einen dieser beiden Codes beim Verbuchen Ihrer Umsätze auswählen, werden Ihnen zwei zusätzliche Felder im Buchungsdialog angeboten:
    • das Empfängerland und
    • der Umsatzsteuersatz.

    Diese müssen Sie zusätzlich befüllen. Daraufhin kann Kontolino! – wie Sie es gewohnt sind – Ihre Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) und Ihre Umsatzsteuermeldung (USt) korrekt die Felder zu den ergänzenden Informationen zu Ihren Umsätzen befüllen.

    Auswertung der OSS-Umsätze für das BZSt

    Da Sie zusätzlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für jedes Quartal bis spätestens zum Monatsletzten des Folgemonats eine Steuermeldung ausfüllen müssen, steht Ihnen in Kontolino! eine neue Steuerauswertung für Sie zur Verfügung. Diese Auswertung finden Sie unter dem Menüpunkt: Auswerten –> EU-Umsatzsteuer (OSS). Dort können Sie die benötigten Werte ablesen und beim BZSt eintragen. Leider wird derzeit noch keine Schnittstelle vom BZSt zur Verfügung gestellt, so dass eine automatische Übertragung erst einmal nicht möglich sein wird.
    Unten sehen Sie ein Beispiel für die neue Auswertung in Kontolino! für das OSS-Verfahren:

    Weiter können wir mit dieser Vorgehensweise, die DATEV-Kompatibilität sicherstellen. D.h. Ihre Daten werden korrekt zu DATEV exportiert und wieder zu Kontolino! importiert. Dafür haben wir die entsprechenden „BU-Schlüssel“ für die Umsatzsteuer sowie zusätzliche Felder für das Empfängerland und den Steuersatz beim Import und Export neu in Kontolino! implementiert. So stellen wir die Datenübertragung zu Ihrem Steuerberater auch für diese Anforderung sicher.

    So weit so gut! Leider sind wir noch nicht ganz fertig mit der Implementierung aller Änderungen:

    Was fehlt in Kontolino! derzeit noch und ist in Arbeit?

    Gerade implementieren wir die Verwendung der neuen Mehrwertsteuercodes für das Schreiben von Rechnungen in Kontolino!. Hier muss dann für die einzelne Position der gültige Mehrwertsteuersatz eingegeben werden. Wir planen diese Umsetzung im Laufe des Monates Juli.
    Zusätzlich ist der Billbee-Import für Rechnungen noch offen. Die Umsetzung bei Billbee ist geplant aber dort noch nicht vollendet. Hierzu stehen wir in Kontakt mit Billbee, können aber noch keinen Umsetzungstermin nennen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

    Zusammenfassung

    Sie können bereits ab jetzt alle Buchungen im Rahmen des OSS erfassen und erhalten eine Auswertung, damit Sie Ihre Daten beim BZSt eingeben können. Dort führen Sie dann die fällige Umsatzsteuer ab. Zusätzlich werden durch Kontolino!, die entsprechenden Felder der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) und der Umsatzsteuermeldung (USt) bestückt. Auch die Kompatibilität mit DATEV ist gewährleistet. Somit ist die buchhalterische Seite bereits komplett abgedeckt.
    Die Seite der Rechnungsstellung befindet sich derzeit in Umsetzung. Wir halten Sie auf dem Laufenden, wann diese abgeschlossen ist.

    Übrigens

    Für alle Umsatzsteuertatbestände, die es in Kontolino! gibt, haben wir für Sie Dokumentationsseiten unter unserer Rubrik „Wissenswertes“ erstellt. Diese haben wir um die Seite „Umsatzsteuer für im anderen EU-Land steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung“ ergänzt.