]Im Zuge der Harmonisierung der EU wurde das sogenannte Mehrwertsteuerdigitalpaket beschlossen. Dieses sagt – kurz zusammengefasst aus, dass, wenn Sie auf dem digitalen Weg Waren an im EU-Ausland ansässige Abnehmer ohne USt-ID aus Deutschland heraus beliefern, diese ab einer jährlichen Umsatzschwelle von 10.000 € im Jahr versteuern müssen. Dabei müssen Sie den Umsatz mit dem jeweiligen Steuersatz des Ziellandes ausweisen und abführen. Diese Regelung greift ab dem 01.07.2021.
Bevor diese Regelung eingeführt wurde, galten für jedes EU-Land eine individuelle Grenze, ab dem man den Steuersatz des Ziellandes angeben musste. Somit stellt das eine Erleichterung für Internet-Händler dar.
Die neue Regelung klingt verwirrend?
An einem Beispiel wird es einfacher:
Sie nähen Kleider und verkaufen diese. Ihr Laden befindet sich in Deutschland. Um mehr Kunden zu erreichen, haben Sie Sich eine Internetseite aufgebaut bzw. Nutzen dazu einen Anbieter. Nun kauft ein Kunde aus Österreich bei Ihnen ein. Dabei verschicken Sie die Ware aus Deutschland an Ihren Kunden in Österreich. Sie haben letztes Jahr einen Umsatz an Kunden aus dem EU-Ausland mit mehr als 10.000 € gemacht. Damit sind alle Voraussetzungen gegeben und Sie müssen damit die österreichische Mehrwertsteuer in Höhe von 20 % auf der Rechnung berechnen und ausweisen. Diese Mehrwertsteuer müssten Sie nun in Österreich erklären und abführen. Da das ein sehr großer Aufwand, gerade für kleine Unternehmen darstellt, können Sie zentral Ihre Geschäfte beim One-Stop-Shop erklären. In Deutschland stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den One-Stop-Shop zur Verfügung.
Dort müssen Sie Sich einmalig registrieren und danach immer zum Monatsletzten des Folgemonates eines Quartals gesammelt alle Umsätze an das EU-Ausland eintragen und abführen.
Die Steuersätze für das EU-Ausland, können Sie z. B. bei der EU nachlesen.
Ihre Umsätze sind kleiner als 10.000 € im Jahr an das EU-Ausland?
Dann berechnen Sie einfach weiterhin die deutsche Mehrwertsteuer und führen diese auch in Deutschland ab. Übrigens, wenn Ihr ausländischer Kunde bei Ihnen die Ware abholt, dann zählen diese Umsätze nicht dazu. Es ist maßgeblich, dass Sie die Ware versenden oder versenden lassen (z. B. über DHL).
Wie haben wir die OSS-Regelung in Kontolino! umgesetzt?
- FernVerk. EU Waren – Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen: dieser ist für Ihre Warenlieferungen und
- FernVerk. EU s. Lstg. – Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Leistung/Werklieferung: dieser ist für Ihre erbrachten Dienstleistungen
- das Empfängerland und
- der Umsatzsteuersatz.
Diese müssen Sie zusätzlich befüllen. Daraufhin kann Kontolino! – wie Sie es gewohnt sind – Ihre Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) und Ihre Umsatzsteuermeldung (USt) korrekt die Felder zu den ergänzenden Informationen zu Ihren Umsätzen befüllen.
Auswertung der OSS-Umsätze für das BZSt
Weiter können wir mit dieser Vorgehensweise, die DATEV-Kompatibilität sicherstellen. D.h. Ihre Daten werden korrekt zu DATEV exportiert und wieder zu Kontolino! importiert. Dafür haben wir die entsprechenden „BU-Schlüssel“ für die Umsatzsteuer sowie zusätzliche Felder für das Empfängerland und den Steuersatz beim Import und Export neu in Kontolino! implementiert. So stellen wir die Datenübertragung zu Ihrem Steuerberater auch für diese Anforderung sicher.
So weit so gut! Leider sind wir noch nicht ganz fertig mit der Implementierung aller Änderungen: