Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 sind bald fällig

Wenn Sie noch keine Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 abgegeben haben, dann wird es nun Zeit. Die Abgabefrist für beide Erklärungen ist der 31. Juli 2025. Haben Sie einen Steuerberater, der für Sie die Erklärungen erstellt und abgibt, dann verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar 2026.

Hinweis: Als Kleinunternehmer müssen Sie ab für das Jahr 2024 erstmalig keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben außer Ihr Finanzamt fordert Sie dazu explizit auf oder Sie müssen Umsätze mit dem Ausland erklären.

Was ist für Sie zu tun, wenn Sie die Erklärungen selbst abgeben?

Fangen wir mit dem einfacheren Fall an: die Umsatzsteuererklärung. Diese können Sie direkt in Kontolino! erstellen und per Elster-Schnittstelle an Ihr Finanzamt übertragen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie aber überprüfen, ob Sie alle Umsatzsteuerbuchungen in dem Jahr 2024 korrekt erledigt haben. Rufen Sie als erstes also unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Buchungsperiode“ das Jahr 2024 auf.

Prüfungen vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Hier können Ihnen verschiedene Auswertungen in Kontolino! weiterhelfen. So können Sie z. B. unter „Auswerten“ –> „Buchungsjournal“ alle Buchungen filtern, die z. B. ohne Mehrwertsteuercode gebucht wurden. Schauen Sie nach, ob diese so stimmen. Wenn nicht, korrigieren Sie die falschen Buchungssätze direkt mit Doppelklick aus dem Buchungsjournal heraus.

Auf jeden Fall, sollten Sie Sich Ihre Buchungen auf den Umsatzsteuerkonten anschauen. D.h. die Konten Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und ggfs. Dauerfristverlängerung und die EÜR-spezifischen Konten. Rufen Sie dazu am Einfachsten den Menüpunkt „Auswerten“ –> „Kontoauszug erstellen“. Wählen Sie die o.g. Konten aus und lassen Sie Sich die ganze Buchungsperiode anzeigen. Stimmen die verbuchten Werte mit den abgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen überein? Wenn nicht, dann heißt es auch hier die falschen Buchungen direkt mit Doppelklick auf die Buchung zu öffnen und zu korrigieren. Fehlen Buchungen, dann können Sie diese neu erfassen.

Und dann ist noch die 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner wichtig. Prüfen Sie alle Umsätze, um den Jahreswechsel und ob Sie die letzte abgegebene Umsatzsteuervorauszahlung gemäß dieser Regel gebucht haben.

Alle Prüfungen sind abgeschlossen und es passt nun alles? Dann können Sie unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Umsatzsteuererklärung JJJJ“ diese an Ihr Finanzamt übertragen. Falls Sie laut Umsatzsteuererklärung Ihrem Finanzamt noch Geld schulden, dann vergessen Sie nicht, dieses nun zu überweisen. Passt Ihre abgegebene Erklärung zu den Zahlen, die dem Finanzamt vorliegen, bekommen Sie keinen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt. Sondern alles ist erledigt. Sie müssen nur noch die Buchungen zur Umsatzsteuererklärung in Kontolino! erledigen.

WICHTIG: Kontolino! haftet nicht für Ihre abgegebenen Steuererklärungen. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob die ermittelten Zahlen in den Erklärungen stimmen, bevor Sie diese an Ihr Finanzamt übermitteln.

Einkommenssteuererklärung abgeben

Bei der Einkommenssteuererklärung müssen Sie Ihre Angaben in Elster Portal der Finanzämter erledigen. Dort müssen Sie den Mangelbogen der Einkommenssteuererklärung ausfüllen und dazu je nach Einkunftsart zusätzlich die verschiedenen Anlagen einfügen. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist das die Anlage „G“ für Einkünfte als Selbstständige ist dies die Anlage „S“. In diesen Anlagen tragen Sie u. a. Ihren erzielten Gewinn ein.

EÜR-Rechner

Diesen Gewinn können Sie in Kontolino! zumindest als EÜR-Rechner ermitteln. Als EÜR-Rechner schicken Sie auch zusätzlich zur Einkommenssteuererklärung die sogenannte Anlage EÜR ab. Dies können Sie nach eingehender Überprüfung Ihrer Buchungen direkt in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Anlage EÜR“ machen.

Bilanzierer

Als Bilanzierer müssen Sie eine sogenannte EBilanz abgeben. Hierzu können Sie in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Jahresabschluss“ –> „Handelsbilanz“ Ihre Handelsbilanz erstellen . Unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Ebilanz exportieren“, können Sie diese Handelsbilanz exportieren und über Drittanbieter (z. B. ebilanz+) abgeben. Achtung: für das Finanzamt ist die Steuerbilanz maßgeblich. Manchmal müssen Sachverhalte anders in der Handels- als in der Steuerbilanz gebucht werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie zusätzlich eine sogenannte Überleitungsrechnung bei den Drittanbietern machen. Wenn nicht, dann können Sie die sogenannte Einheitsbilanz abgeben.

Prüfungen vor Abgabe der EÜR bzw. EBilanz

Bevor Sie die Anlage EÜR abschicken bzw. die EBilanz abgeben, prüfen Sie bitte auch hier Ihre Buchungen für das Jahr 2022 eingehend: Ein paar Stichworte als Anhaltspunkte, was Sie überprüfen können:

  • Haben Sie Ihre Privantanteile gebucht (z. B. private Telefonnutzung)?
  • Haben Sie alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter gebucht?
  • Haben Sie Ihre Geringwertigen Wirtschaftsgüter gebucht und abgeschrieben?
  • Und haben Sie die 10-Tages-Regel als EÜR-Rechner am Jahresende beachtet?
  • Stimmt Ihr Saldo der Bankauszüge mit dem verbuchten Saldo überein?
  • Stimmt der Barkassenbestand mit dem verbuchten Schlussbestand überein?
  • Stimmen Ihre Forderungen mit dem Bestand der noch offenen Rechnungen überein (für Soll-Versteuerer)?

Das waren nur mal ein paar Fragestellungen, um Ihnen bei der Prüfung zu helfen. Mehr finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Weitere Informationen zur Abgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlichen zu den Steuererklärungen und zum Jahresabschluss finden Sie unter der Kategorie „Wissenswertes„. Dort können Sie Sich einlesen zu den Themen:

Das Handling von Kontolino! rund um die Umsatzsteuererklärung und E-Bilanz finden Sie in unserem Handbuch unter folgenden Rubriken erklärt:

Zusammenfassung

Am 31. Juli 2025 endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung 2024 für Selbstabgeber. Haben Sie dies noch nicht erledigt, wird es Zeit zum Handeln und die zu Grunde liegenden Buchungen zu prüfen, zu korrigieren, zu erledigen. So dass Sie die Frist einhalten können und die Erklärungen korrekt verschicken können.

EÜR 2024 in Kontolino! verfügbar

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für das Jahr 2024 wurde in Kontolino! implementiert. Das heißt, Sie können bereits jetzt Ihre EÜR in Kontolino! erstellen. Außerdem haben wir die Dokumentation für die EÜR (sprich aus welchen Konten sich welche EÜR-Position bestückt) aktualisiert. Die Dokumentation finden Sie, wenn Sie Ihre EÜR in Kontolino! erstellen, verlinkt. Ab dem 01. Januar 2025 können Sie Ihre EÜR dann nach eingehender Prüfung an Ihr Finanzamt verschicken.

Dabei haben Sich ein paar Änderungen in der EÜR gegenüber dem Vorjahr ergeben. Nachstehend wollen wir Ihnen die Änderungen vorstellen, die über eine reine Umbenennung oder normale zeitliche Verschiebung hinausgehen.

Inhaltliche Änderungen in der Anlage EÜR 2024

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ein neues Feld für die Wirtschafts-Identifikationsnummer wurde eingeführt. Dieses Feld wird nach und nach in alle Steuerformulare aufgenommen. Dabei ist es zunächst nur freiwillig zu befüllen.

Bei der Wirtschafts-Identifikationsnummer handelt es sich um eine neue Nummer, die für alle Unternehmer ab dem Jahr 2024 vergeben wird. Sie dient dazu jeden Unternehmer in Deutschland eindeutig identifizieren zu können.

Sie können Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Verwalten –> Steuerliche Daten“ erfassen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie dabei nur die Ziffern vor dem Bindestrich erfassen (z. B. DE123456789). Kontolino! übernimmt diese Nummer für Sie in alle von Kontolino! erzeugten Steuerformulare.

Mehr Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer können Sie auf unserem Blog-Beitrag „Wirtschafts-Identifkationsnummer für Unternehmer“ entnehmen.

Raumkosten

Bei den Raumkosten wurde eine zusätzliche Zeile eingeführt: die darin enthaltenen Erhaltungsaufwendungen. Dies ist ein neuer informativer Wert für das Finanzamt und wird aus den Konten „Reparaturen und Instandhaltung von Bauten“ und „Instandhaltung betrieblicher Räume“ bestückt. Die Kontonummern im

  • SKR03 lauten dazu 4260 und 4801 und im
  • SKR04 sind das die Konten 6450 und 6335.

Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung

Dies ist ein neues Feld und dient dazu, die sogenannte Home-Office-Pauschale die schon für das Jahr 2023 eingeführt wurde explizit auszuweisen. Sie können hier – wenn Sie die Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer nicht in Anspruch nehmen – für jeden Tag, den Sie im Home-Office arbeiten 6 € pauschal abziehen bzw. höchstens für das gesamte Jahr 1.260 €. Um diesen Wert zu erfassen, steht Ihnen neu das Konto „Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung“ (SKR03: 4287 / SKR04: 6347) zur Verfügung.

Hinweis: Da es sich um ein neues Konto handelt, das wir extra für diesen Zweck erstellt haben, müssen Sie das Konto einmalig in Ihrem Kontenplan (Menüpunkt: „Verwalten –> Kontenplan“) in Kontolino! durch setzen des Hakens in der Spalte „Verfügbar?“ aktivieren.

Als Gegenkonto buchen Sie auf Ihr Privatkonto. Wir haben für diesen Geschäftsfall auch eine neue Buchungsvorlage in unserem Buchungsassistenten erstellt. Tippen Sie im Buchungstext „Tages“ ein und Sie erhalten die passende Buchungskonten. So müssen Sie nur noch das Datum und den Betrag einsetzen.

Investitionsabzugsbeträge

Durch die Corona-Pandemie konnten die Investitionsabzugsbeträge zwischendurch bis zu 6 Jahre rückwärts angegeben werden. Dieser Zeitraum wurde nun ab dem Jahr 2024 wieder auf die ursprünglichen 3 Jahre reduziert. Dadurch entfallen hier 3 Jahre.

Zusammenfassung

Im Großen und Ganzen blieb die EÜR 2024 unverändert zur EÜR 2023. Interessant wird für die Folgejahre die Wirtschafts-Identifikationsnummer werden. Jetzt schon interessant ist bestimmt für viele die Home-Office-Tagespauschale. Denn, wenn Sie die Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer nicht in Anspruch nehmen, können Sie hier Ihren Gewinn für jeden Tag im Home-Office um 6 € bis maximal höchstens 1.260 € reduzieren.

Und die Anlage EÜR 2024 ist bereits jetzt samt Dokumentation in Kontolino! verfügbar. So können Sie die ermittelten Zahlen in Ruhe bereits jetzt prüfen, Ihre Jahresendbuchungen vornehmen und in Ruhe ins Neue Jahr starten.

Jahresabschluss 2024

„Alle Jahre wieder…“ steht nicht nur das Christkind vor der Tür – auch die Anlage eines neuen Buchungsjahres steht wieder an. Und da dies nur jährlich geschieht, steht man jährlich vor der gleichen Herausforderung: wie ging das noch mal? Und kann ich danach noch im alten Jahr Buchungen erfassen, oder geht das dann nicht mehr? Und was ändert sich steuerlich für das Jahr 2025?

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

Hinweis: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2025 Ihre Rechnungen schreiben können. Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nur die aus unserer Sicht wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025 für kleine Unternehmer darstellen – und nicht alle Änderungen. Das würde den Rahmen in unserem Artikel sprengen:

  • Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gibt es Umsatzgrenzen. Diese Umsatzgrenzen für das vorherige Jahr wird von 22.000 € auf 25.000 € und für das laufende Jahr von 50.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese neuen Grenzen gelten ab dem 01. Januar 2025. Achtung: mit dem Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 € überschritten wird, wird sofort die Umsatzsteuer fällig. D.h. von nun an kann die Kleinunternehmerregelung auch unter dem Jahr wegfallen und nicht erst für das Folgejahr. Das hat zur Folge, dass Sie Ihre Umsätze als Kleinunternehmer zwingend auf das Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG“ buchen müssen!
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen ab dem 01. Januar 2025 nur noch dann monatlich abgegeben werden, wenn der Umsatz pro Kalenderjahr 9.000 € (bisher 7.500 €) überschreitet. Bei einem Umsatz unter dem Wert genügt eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Und bei einer Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 2.000 € muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr abgegeben werden. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht in solchen Fällen aus.
  • Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen im Handels- und Steuerrecht soll einheitlich von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist soll für alle Unterlagen gelten, bei denen die Aufbewahrungsfrist nach Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufen ist – sprich sofort nach Veröffentlichung des Gesetzes.
  • Pflicht als Unternehmer E-Rechnungen ab dem 01. Januar 2025 in Empfang nehmen zu können (z. B. per Mail). Hinweis: In Kontolino! können Sie E-Rechnungen in der Belege-Inbox abspeichern und in Kontolino! visualisiert anzeigen lassen.
  • Das Schreiben von E-Rechnungen ist zwar grundsätzlich Pflicht, aber es gibt großzügige Übergangsregelungen. So gilt die Pflicht für kleine Unternehmen erst ab dem Jahr 2028. Und Kleinunternehmer sind von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen, ausgenommen. Wie auch immer, in Kontolino! können Sie bereits jetzt Ihre Rechnungen als E-Rechnungen erstellen.
  • Für kleine Photovoltaikanlagen wird die Steuerbefreiung ab dem 01. Januar 2025 vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher gab es verschiedene Bruttoleistungen pro Gebäudeart, unter der man steuerbefreit war.
  • Der Mindestlohn erhöht sich auf 12,82 € und damit die Verdienstgrenze für Minijobber auf 556 € im Monat.

Notwendige Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…). Denken Sie auch an die Home-Office-Pauschale. Sie dürfen bis zu 1.260 € im Jahr pauschal abziehen, wenn Sie tageweise daheim arbeiten.
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2025 in Kontolino! anlegen

Für die Vorgehensweise haben wir für Sie ein neues Video erstellt:

Neues Buchungsjahr erstellen

Wenn Sie lieber nachlesen, finden Sie alles in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Und wie Sie nachträglich Ihre veränderten Salden vom Jahr 2024 erneut in das Jahr 2025 übertragen können, können Sie in folgendem Video ansehen:

Erneute Saldenübernahme ins neue Buchungsjahr

Falls Sie auch hier lieber nachlesen wollen, finden Sie alles Wissenswerte unter „Buchungen im alten und Jahr parallel „.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2024 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2025!

Neue Steuerformulare 2023 / 2024 in Kontolino! verfügbar

Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, finden Sie in Kontolino! schon jetzt die neuen Steuerformulare für die Umsatzsteuermeldung 2023, die  Umsatzsteuervoranmeldung 2024 sowie das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2023.

Diese Formulare werden jedes Jahr vom Finanzamt an steuerliche Neuerungen angepasst. Weil diese Änderungen  von uns für Sie jedes Jahr in Kontolino! eingearbeitet werden,  können Sie wie gewohnt alle Formulare schnell und einfach mit einem Klick ans Finanzamt versenden.

Nachstehend finden Sie die Steuerformulare aufgeführt, ggfs. mit Erläuterungen zu den Änderungen, die implementiert wurden.

Umsatzsteuermeldung 2023 (USt)

Dieses Formular hat sich dieses Jahr nicht verändert. Sie können es in der Buchungsperiode 2023 unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Erklärung 2023“ finden, prüfen und mit wenigen Klicks an Ihr Finanzamt übermitteln.

Umsatzsteuervoranmeldung 2024 (UStVA)

Auch dieses Formular hat sich im Vergleich zum Jahr 2024 nicht verändert. In der Buchungsperiode 2024 finden Sie dieses Formular wie gewohnt unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Voranmeldung“.

Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 (EÜR)

Im EÜR-Formular befindet sich zwei kleine Änderungen in der Darstellung. Inhaltlich hat sich nichts geändert. So wurden einmal die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben wie Geschenke, Bewirtungkosten usw. in zwei Rubriken unterteilt: in nicht abziehbar und abziehbar.

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben EÜR 2023

Die zweite Darstellungsänderung ähnelt der vorherigen: Die Rücklagen und stillen Reserven wurden in die Rubriken Bildung und Auflösung unterteilt.

Ergänzende Angaben EÜR 2023

Unsere Kunden finden zur Kontrolle und Erklärung, wie die Zahlen in Kontolino! ermittelt werden, sobald die EÜR-Daten erstellt wurden Zugang zu einer Dokumentation. Auch diese haben wir für die EÜR 2023 für Sie angepasst und hinterlegt:

Wichtiges zur EÜR

Bevor Sie diese verschicken, gibt es einiges an Jahresabschlussbuchungen, -prüfungen und Ausnahmen zu beachten:

  • Eine Übersicht der vorzunehmenden Abschlussbuchungen finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„. Als Beispiele hierfür sind die jährlichen Abschreibungsbuchungen oder Privatentnahmebuchungen z. B. für einen Firmen-PKW zu nennen.
  • Als EÜR-Rechner gilt es zusätzlich die 10-Tages-Regel zu beachten.
  • Nach welchen Kriterien Sie Ihre Buchhaltung überprüfen können, finden Sie auf unsere Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner) sind, ist die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung irrelevant. Deswegen lassen Sie Sich bitte nicht dabei verwirren, dass das EÜR-Ergebnis ein anderes ist, als das was Ihnen die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung anzeigt. Das ist ganz normal:

  • Als EÜR-Rechner, wird die Umsatzsteuer als Einnahme und die Vorsteuer als Ausgabe mit in das Ergebnis eingerechnet. In der Bilanz sind diese Zahlungen ergebnisneutral dargestellt.
  • Als EÜR-Rechner, sind manche Beträge nicht abziehbar: z. B. ein Teil der Bewirtungskosten, der Geschenke, die Gewerbekosten. In der Handelsbilanz sind zunächst alle betriebliche Kosten anzugeben. Erst mit hilfe einer Überleitungsrechnung werden diese Kosten als nicht abziehbar deklariert und die Steuerbilanz erstellt. Dort tauchen dann diese Kosten auch nicht mehr als abziehbar auf. Aber in Kontolino! sehen Sie nur die Handelsbilanz. Hier gibt es keine Steuerbilanz.

Alles überprüft und korrekt?

Na, dann schicken Sie die EÜR wie immer mit einem Klick direkt mit der in Kontolino! integrierten Elster-Online Schnittstelle an das Finanzamt… – wie das geht sehen Sie auf der Seite „Anlage EÜR prüfen und abgeben“ beschrieben.

E-Bilanz

Zur Abgabe der E-Bilanz ist für E-Bilanzen, die nach dem 31.12.2022 beginnen, die Taxonomie 6.6 verpflichtend. Es sind kleine einzelne Änderungen, die durchgeführt wurden. Meist trifft es Sonderfälle und textliche Änderungen und Klarstellungen. Wir sind gerade dabei, die Änderungen umzusetzen. Weitere Informationen zu den E-Bilanz-Taxonomien finden Sie bei der eSTeuer.

Als kleine Hilfestellung erscheint beim Export Ihrere E-Bilanzdaten einen Fehlerhinweis, wenn die Summe Ihrer Aktivwerte von der Summe Ihrer Passivwerte abweichen. Denn diese beiden Werte müssen zwingend übereinstimmen, sonst ist Ihre Bilanz fehlerhaft. Mehr zum Check Ihrer Bilanz finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Zusammenfassung

Somit ist Kontolino! auf der Einen Seite für Sie startklar für das neue Buchungsjahr 2024 als auch auf der anderen Seite für Ihren Jahresabschluss 2023. Das schöne: es ändert sich nicht viel – und die wenigen Änderungen haben wir für Sie in Kontolino! umgesetzt. So bleiben Sie gesetzlich immer auf dem Laufenden.

Jahresabschluss 2023

Der Jahresabschluss 2023 steht vor der Tür – und damit auch einige buchhalterische Arbeiten am Jahresende. Dieses Jahr sind noch keine steuerlichen Änderungen verabschiedet, da das Wachstumschancengesetz derzeit im Vermittlungsausschuss liegt. Allerdings sind dort einige Änderungen vorgesehen, die evtl. dann rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft treten könnten. Bei Interesse, können Sie gerne in den Blogbeitrag „Stand des Wachstumschancengesetzes„, reinlesen, um sich über die angedachten Änderungen zu informieren.

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

  • über die notwendigen Buchungen am Jahresende geben und
  • über die Schritte geben, die notwendig sind, um ein neues Buchungsjahr in Kontolino! anzulegen.

Bevor wir loslegen noch folgender wichtiger Hinweis: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2024 Ihre Rechnungen schreiben können. Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Neues Buchungsjahr 2024 in Kontolino! anlegen

Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…).
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2024 in Kontolino! anlegen

Zusätzlich müssen Sie natürlich ein neues Buchungsjahr (in Kontolino! heißt das Buchungsjahr Buchungsperiode) anlegen. Sie gehen dazu im Menü auf den Eintrag „Verwalten„->“Buchungsperioden„. Daraufhin gehen Sie auf das Werkzeugsymbol beim Jahr 2023 und wählen hier den Eintrag „Folgeperiode erstellen„. Daraufhin führt Sie unser Assistent durch alle notwendigen Schritte. Meist müssen Sie nur die von Kontolino! vorgenommenen Einstellungen bestätigen. Und schon haben Sie Ihr neues Buchungsjahr korrekt erstellt. Ausführlich haben wir das in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Sie können jederzeit das neue Buchungsjahr 2024 in Kontolino! anlegen – auch wenn Sie mit Ihren Buchungen im Jahr 2023 noch nicht fertig sind. Denn in Kontolino! können Sie in mehreren Jahren parallel buchen. Dazu müssen Sie nur die Buchungsperiode entsprechend auswählen (dies geht unter dem Menüpunkt „Verwalten“-> „Buchungsperioden„) und normal buchen. Haben Sie am Schluss alle Buchungen für das Jahr 2023 erfasst, übernehmen Sie die Salden einfach erneut in das Jahr 2024 und das neue Jahr startet stimmig.

Weitere Informationen zur Buchungsperiode (z. B. was es mit der Ergebnisverteilung auf sich hat oder wie Sie vorgehen, wenn Sie Ihren Kontenrahmen wechseln wollen) finden Sie in unserem Handbuch in Einzeleinträgen unter der Kategorie „Buchungsperioden„.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung (UST) und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. E-Bilanz

Sie müssen für das Jahr 2023 eine USt und eine EÜR bzw. E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln . Wie Sie wissen, ist das Absenden der USt und der EÜR direkt aus Kontolino! heraus möglich. Dabei entfällt die ausgedruckte, unterschriebene Abgabe der Steuererklärungen bei Ihrem Finanzamt, da wir die authentifizierte Übermittlung unterstützen. Wir haben bereits die neuen Formulare für Sie in Kontolino! implementiert. D.h. Sie können ab dem 01. Januar 2024 sofort Ihre Steuererklärungen fertigstellen und übermitteln. Bitte denken Sie daran, dass wir keine Haftung für die übermittelten Zahlen übernehmen können. Bitte prüfen Sie daher Ihre Zahlen gründlich, bevor Sie diese abgeben. Als Hilfestellung finden Sie zum Einen in Kontolino! für die EÜR eine pdf, aus der Sie entnehmen können, welche Konten in welche EÜR-Position einfließt. Zum Anderen finden Sie auf der Seite „Rund um den Jahresabschluss“ alle Prüfungen beschrieben, die Sie durchführen sollten.

Ihre E-Bilanz können Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“ -> „EBilanz-Export“ exportieren und über z. B. eBilanz+ an Ihr Finanzamt abgeben. Einzelheiten können Sie auf der Seite „Einführung in die E-Bilanz“ nachlesen. Dort sind weitere Seiten verlinkt, in denen Sie Schritt für Schritt entnehmen können, wie Sie genau Ihre Daten aus Kontolino! heraus exportieren und bei den entsprechenden Dritt-Anbietern importieren können.

Alternativ können Sie Ihre Daten über unsere DATEV-Schnittstelle an Ihren Steuerberater übertragen. So kann er Ihre Buchhaltung zum einen Überprüfen, Tipps geben und die USt, EÜR bzw. E-Bilanz an Ihr Finanzamt übertragen.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2023 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2024!

Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung sind bald fällig

Wenn Sie noch keine Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 abgegeben haben, dann wird es nun Zeit. Die Abgabefrist für beide Erklärungen laut BMF-Schreiben vom 23.06.22 ist der 02. Oktober 2023. Haben Sie einen Steuerberater, der für Sie die Erklärungen erstellt und abgibt, dann verlängert sich die Frist bis zum 31. Juli 2024.

Was ist für Sie zu tun, wenn Sie die Erklärungen selbst abgeben?

Fangen wir mit dem einfacheren Fall an: die Umsatzsteuererklärung. Diese können Sie direkt in Kontolino! erstellen und per Elster-Schnittstelle an Ihr Finanzamt übertragen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie aber überprüfen, ob Sie alle Umsatzsteuerbuchungen in dem Jahr 2022 korrekt erledigt haben. Rufen Sie als erstes also unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Buchungsperiode“ das Jahr 2022 auf.

Prüfungen vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Hier können Ihnen verschiedene Auswertungen in Kontolino! weiterhelfen. So können Sie z. B. unter „Auswerten“ –> „Buchungsjournal“ alle Buchungen filtern, die z. B. ohne Mehrwertsteuercode gebucht wurden. Schauen Sie nach, ob diese so stimmen. Wenn nicht, korrigieren Sie die falschen Buchungssätze direkt mit Doppelklick aus dem Buchungsjournal heraus.

Auf jeden Fall, sollten Sie Sich Ihre Buchungen auf den Umsatzsteuerkonten anschauen. D.h. die Konten Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und ggfs. Dauerfristverlängerung und die EÜR-spezifischen Konten. Rufen Sie dazu am Einfachsten den Menüpunkt „Auswerten“ –> „Kontoauszug erstellen“. Wählen Sie die o.g. Konten aus und lassen Sie Sich die ganze Buchungsperiode anzeigen. Stimmen die verbuchten Werte mit den abgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen überein? Wenn nicht, dann heißt es auch hier die falschen Buchungen direkt mit Doppelklick auf die Buchung zu öffnen und zu korrigieren. Fehlen Buchungen, dann können Sie diese neu erfassen.

Und dann ist noch die 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner wichtig. Prüfen Sie alle Umsätze, um den Jahreswechsel und ob Sie die letzte abgegebene Umsatzsteuervorauszahlung gemäß dieser Regel gebucht haben.

Alle Prüfungen sind abgeschlossen und es passt nun alles? Dann können Sie unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Umsatzsteuererklärung JJJJ“ diese an Ihr Finanzamt übertragen. Falls Sie laut Umsatzsteuererklärung Ihrem Finanzamt noch Geld schulden, dann vergessen Sie nicht, dieses nun zu überweisen. Passt Ihre abgegebene Erklärung zu den Zahlen, die dem Finanzamt vorliegen, bekommen Sie keinen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt. Sondern alles ist erledigt. Sie müssen nur noch die Buchungen zur Umsatzsteuererklärung in Kontolino! erledigen.

WICHTIG: Kontolino! haftet nicht für Ihre abgegebenen Steuererklärungen. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob die ermittelten Zahlen in den Erklärungen stimmen, bevor Sie diese an Ihr Finanzamt übermitteln.

Einkommenssteuererklärung abgeben

Bei der Einkommenssteuererklärung müssen Sie Ihre Angaben in Elster Portal der Finanzämter erledigen. Dort müssen Sie den Mangelbogen der Einkommenssteuererklärung ausfüllen und dazu je nach Einkunftsart zusätzlich die verschiedenen Anlagen einfügen. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist das die Anlage „G“ für Einkünfte als Selbstständige ist dies die Anlage „S“. In diesen Anlagen tragen Sie u. a. Ihren erzielten Gewinn ein.

EÜR-Rechner

Diesen Gewinn können Sie in Kontolino! zumindest als EÜR-Rechner ermitteln. Als EÜR-Rechner schicken Sie auch zusätzlich zur Einkommenssteuererklärung die sogenannte Anlage EÜR ab. Dies können Sie nach eingehender Überprüfung Ihrer Buchungen direkt in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Anlage EÜR“ machen.

Bilanzierer

Als Bilanzierer müssen Sie eine sogenannte EBilanz abgeben. Hierzu können Sie in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Jahresabschluss“ –> „Handelsbilanz“ Ihre Handelsbilanz erstellen . Unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Ebilanz exportieren“, können Sie diese Handelsbilanz exportieren und über Drittanbieter (z. B. ebilanz+) abgeben. Achtung: für das Finanzamt ist die Steuerbilanz maßgeblich. Manchmal müssen Sachverhalte anders in der Handels- als in der Steuerbilanz gebucht werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie zusätzlich eine sogenannte Überleitungsrechnung bei den Drittanbietern machen. Wenn nicht, dann können Sie die sogenannte Einheitsbilanz abgeben.

Prüfungen vor Abgabe der EÜR bzw. EBilanz

Bevor Sie die Anlage EÜR abschicken bzw. die EBilanz abgeben, prüfen Sie bitte auch hier Ihre Buchungen für das Jahr 2022 eingehend: Ein paar Stichworte als Anhaltspunkte, was Sie überprüfen können:

  • Haben Sie Ihre Privantanteile gebucht (z. B. private Telefonnutzung)?
  • Haben Sie alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter gebucht?
  • Haben Sie Ihre Geringwertigen Wirtschaftsgüter gebucht und abgeschrieben?
  • Und haben Sie die 10-Tages-Regel als EÜR-Rechner am Jahresende beachtet?
  • Stimmt Ihr Saldo der Bankauszüge mit dem verbuchten Saldo überein?
  • Stimmt der Barkassenbestand mit dem verbuchten Schlussbestand überein?
  • Stimmen Ihre Forderungen mit dem Bestand der noch offenen Rechnungen überein (für Soll-Versteuerer)?

Das waren nur mal ein paar Fragestellungen, um Ihnen bei der Prüfung zu helfen. Mehr finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Weitere Informationen zur Abgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlichen zu den Steuererklärungen und zum Jahresabschluss finden Sie unter der Kategorie „Wissenswertes„. Dort können Sie Sich einlesen zu den Themen:

Das Handling von Kontolino! rund um die Umsatzsteuererklärung und E-Bilanz finden Sie in unserem Handbuch unter folgenden Rubriken erklärt:

Zusammenfassung

Am 02.10.2023 endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung 2022 für Selbstabgeber. Haben Sie dies noch nicht erledigt, wird es Zeit zum Handeln und die zu Grunde liegenden Buchungen zu prüfen, zu korrigieren, zu erledigen. So dass Sie die Frist einhalten können und die Erklärungen korrekt verschicken können.

Welche Buchungskonten gehören zu welcher Position?

Diese Frage taucht immer wieder auf: welche Buchungskonten werden alle bei einer Position berücksichtigt. Sei es in der Zusammenstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder der Bilanz. Denn nur so können Sie Ihre EÜR bzw. Bilanz inhaltlich prüfen, bevor Sie diese Ihrem Finanzamt übermitteln.

Wie geht Kontolino! vor?

Kontolino! richtet sich bei der Zuordnung der Buchungskonten für die EÜR bzw. Bilanz nach den offiziellen Mappings der DATEV. In den von der DATEV veröffentlichten Kontenrahmen wird zu den Konten angezeigt, in welche EÜR-Position bzw. Bilanz diese zählen. Dieses Mapping ist in Kontolino! für die beiden Kontenrahmen SKR03 und SKR04 hinterlegt. Das heißt jedes Konto, das Sie zu Beginn in Kontolino! in Ihrem Kontenplan unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Kontenplan“ einsehen können, weiß in welcher EÜR- bzw. Bilanzposition seine Bewegungen bzw. Salden ausgewiesen werden.

Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie, wenn Sie neue Konten – über die Möglichkeit des Duplizierens eines vorhanden Kontos – anlegen, beachten, dass Sie das richtige Konto duplizieren. Sie müssen immer ein Konto als Basis für Ihr neues Konto auswählen, das den gleichen inhaltlichen Sinn hat. Sollte Ihr Steuerberater z. B. für Ihre verschiedenen Wareneinkäufe (Wareneingang – Aufwendungen für Handelswaren) mehrere Kontonummern buchen. Dann duplizieren Sie das Konto „Wareneingang (Aufwendungen für Handelswaren)“ so oft wie Sie dieses benötigen. Würden Sie ein anderes Konto auswählen (z. B. „Bestandsveränderungen Waren“), würde das zu falschen Ergebnissen in der EÜR und Bilanz führen.

Kontenzuordnung für EÜR-Rechner

Wenn Sie EÜR-Rechner sind, dann können Sie unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Anlage EÜR“ jederzeit eine neue EÜR erstellen und prüfen. Dies können Sie auch unterm Jahr machen, wenn Sie einfach ein Gefühl dafür haben wollen, wie viel Einkommen Sie unterm Strich erzielt haben.

Sobald Sie Ihre EÜR vor sich haben, finden Sie folgenden Hinweis:

Eür richtig - überprüfen

Wenn Sie auf den blauen Eintrag klicken, erhalten Sie eine pdf-Datei, in der aufgeschlüsselt ist welche EÜR-Position wie ermittelt wird und welche Konten darin einfließen. Diese Datei ändert sich – je nach Änderungen der EÜR – über die Jahre. D.h. für Sie ist für jedes Jahr die passende Datei über diesen Link erreichbar.

Kontenzuordnung für Bilanzierer

Und wie ist dies für Bilanzierer? In Kontolino! können Sie Sich jederzeit unter dem Menüpunkt „Jahresabschluss“ –> „Formatierte Bilanz“ eine Handelsbilanz entsprechend des § 266 HGB anzeigen lassen. Auch dies können Sie jederzeit tun, um Ihre Buchungen zu überprüfen oder einfach auch nur, um ein Gefühl dafür zu haben, wie die Geschäfte bisher liefen.

Um nachzuvollziehen, aus welchen Konten sich die Werte zusammensetzen, können Sie nun neu im Kontenplan nachschauen. Dort finden Sie unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Kontenplan“ neu implementiert hinter dem Konto die Bilanzposition gelistet.

Manchmal sind bei einem Konto zwei Positionen mit einem „ODER“ dazwischen aufgeführt. Die erste Position ist die Position, in der normalerweise das Konto in die Bilanz einfließt. Sobald das Konto allerdings einen negativen Anfangs- und/oder Abschlusssaldo aufweist, wechselt es laut HGB die Bilanzseite – denn in der Handelsbilanz gibt es (außer dem Verlust) keine negativen Werte. Dies wird durch den Wechsel der Bilanzseite und damit der Bilanzposition dargestellt. Allerdings sollten negative Kontosalden die Ausnahme in Ihrer Buchhaltung darstellen. Denn wer hat schon Schulden bei seinen Lieferanten oder Guthaben bei seinen Kunden?

Und wie entsteht die E-Bilanz?

Für die E-Bilanz-Erstellung gibt es sogenannte Taxonomien, die vom Gesetzgeber veröffentlicht werden. Über diese Taxonomien werden die einzelnen Konten einer oder mehrerer E-Bilanzpositionen zugeordnet. Dort ist auch definiert, wie fein die Gliederung sein muss. Grundsätzlich sind die Konten in Kontolino! entsprechend der vorgegebenen Taxonomie dem entsprechenden tag-Namen zugeordnet. Wenn Sie sich nicht durch die ewig-lange Taxonomie-Datei suchen wollen, kann Ihnen auch der Taxonomiebrowser des Landes Hessen gute Hilfe leisten.

Weiter werden in der E-Bilanz zusätzliche Werte verlangt, wie z. B. der Anlagenspiegel oder den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich. Um diese Werte zu ermitteln, ist teilweise zusätzlicher Rechenaufwand notwendig (z. B. wird nur der Habenumsatz mancher Konten für die Bestückung eines Wertes benötigt). Dies ist entsprechend in Kontolino! im Programmcode umgesetzt.

Wo entstehen Abweichungen zwischen Handels- und E-Bilanz?

Manchmal stimmen die Werte zwischen der Handelsbilanz in Kontolino! nicht mit den importierten Werten bei z. B. eBilanz+ überein. Dies kann verschiedene Ursachen haben:

Ein Unterschied zwischen E-Bilanz und Handelsbilanz ist, dass in der E-Bilanz die Konten bei Negativ-Salden nicht die Bilanzposition wechseln. Dies kann zur Verwirrung führen, wenn Sie Ihre Handelsbilanz mit der importierten E-Bilanz vergleichen. Grundsätzlich sollte dies aber die Ausnahme sein: Sie sollten vermeiden Konten mit negativen Abschlusssalden zu führen.

Oder aber Sie haben als GmbH oder UG, Privatentnahmen auf den entsprechenden Konten verbucht. Dies führt zu Importfehlern, denn eine GmbH oder UG hat nur Angestellte – aber keine privathaftenden Gesellschafter. D.h. die Privatkonten dürfen nicht gebucht werden. Hier sollten Sie Ihre Buchungen korrigieren.

Was auch öfter zu Verwirrungen sorgt: in der Handelsbilanz von Kontolino! werden die Vorsteuer- und Umsatzsteuerkonten nicht verrechnet und getrennt ausgewiesen. eBilanz+ verrechnet diese Salden beim Import und weißt – je nach Umsatzsteuerschuld oder -forderung – nur eine Position aus.

Zusammenfassung

Die Kontenzuordnung zur EÜR bzw. Bilanz ist sehr wichtig. Beachten Sie deshalb genau welche Konten Sie duplizieren und bebuchen. Alle notwendigen Informationen, wofür die Konten verwendet werden, finden Sie entweder beim Erstellen der EÜR in einer jährlich upgedateten Excel. Bilanzierer finden nun neu die Zuordnung der Konten zur Bilanzposition im Kontenplan, den Sie über den Menüpunkt „Verwalten“ –> „Kontenplan“ erreichen.

Die Zuordnung der Konten zur Handelsbilanz ist unter Umständen eine andere als in der E-Bilanz – vor allem bei negativen Kontensalden. Dies kann leider zu Verwirrungen führen. Hier kann Ihnen der Taxonomiebrowser des Landes Hessens evtl. weiterhelfen.

Neue Features in Kontolino!

Der Funktionsumfang von Kontolino! wächst weiter stetig. Dabei liegen oft Kundenanfragen, die sich häufen – oder wir den Eindruck haben, dass die angefragte Erweiterung vielen Kunden nutzen bringen könnte – solchen Erweiterungen zu Grunde. Vielen Dank an dieser Stelle an unsere Kunden, die uns kontaktieren, Verständnis aufbringen, falls eine Weiterentwicklung evtl. länger dauert oder eben von uns abgelehnt wird.

Eine andere Quelle der Weiterentwicklung von Kontolino! stellen natürlich auch geänderte Gesetze oder Verordnungen dar. Schließlich soll Kontolino! für Sie dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entsprechen.

Die Erweiterungen im Überblick

Im Nachhinein stellen wir Ihnen kurz die Erweiterungen vor, die in den letzten 1 – 2 Monaten bei Kontolino! in Produktion gegangen sind:

  • Für die EÜR kann eine Leitsteuernummer erforderlich sein. Dies trifft immer dann zu, wenn die Steuernummer des Gewerbes eine andere als die private Steuernummer ist. Diese Leitsteuernummer kann nun unter dem Menüpunkt Verwalten“ -> „Steuerlichen Daten erfasst werden und wird dann auch an das Finanzamt bei der Abgabe einer EÜR übermittelt.
  • Die Umsatzsteuermeldung (USt) kann nun auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren in Bezug auf die Kalenderjahre erstellt und abgegeben werden.
  • Ein neuer Mehrwertsteuercode für die neue Umsatzsteuer für 0 % für Photovoltaikanlagen wurde eingeführt. Dieser neue Mehrwertsteuertatbestand wird dann auch korrekt in dem neuen USTVA-Formular für das Jahr 2023 übertragen. Für den neuen Code haben wir für Sie auch eine Seite „Umsatzsteuer – 0 Prozent“ unter Wissenswertes erstellt.
  • Datev-Buchungsstapel können noch bis 60 Tage nach Ablauf eines Paketes exportiert werden. So können Sie, falls Sie Kontolino! – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr nutzen möchten, Ihre Buchhaltungsdaten exportieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben selbstverantwortlich archivieren. Wie der Export in Kontolino! funktioniert können Sie auf unserer Seite „DATEV-Buchungsstapel exportieren“ in unserem Handbuch nachlesen.
  • Die Generalumkehr für die Buchungsschlüssel 0-9 können beim Import von DATEV-Buchungsstapeln nun verarbeitet werden. So umfasst der DATEV-Import von Kontolino! inzwischen sehr viele Buchungsschlüssel der DATEV. Auch hierzu können Sie die Vorgehensweise in unserem Handbuch auf der entsprechenden Seite „DATEV-Buchungsstapel importieren“ nachlesen.
  • Der Suchfilter für in Kontolino! erstellte Ausgangsrechnungen beginnt die Suche standardmäßig nicht mehr am 1.1. des aktuellen Jahres, sondern am heutigen Tag minus 30 Tage.
  • Die Buchungsvorschläge berücksichtigen nun auch Buchungen im letzten Quartal des vorhergegangenen Jahr. Die Buchungsvorschläge werden Ihnen immer dann angezeigt, wenn Sie im Buchungstext-Feld anfangen zu tippen. Dabei werden Ihnen zum Einen Vorschläge auf Grund Ihrer eigenen Buchungen angezeigt, als auch aus unserem integrierten Buchungsassistenten oder Ihren angelegten Buchungsmustern bzw. Dauerbuchungen. Bisher waren die Vorschläge, die Ihnen dabei angezeigt wurden auf das gleiche Jahr begrenzt.
  • Neue Standardkonten für außerbilanzielle Aktiva und Passiva wurden im Kontenplan zur Verfügung gestellt. Diese können Sie verwenden, um entsprechende Sachverhalte abzubilden. Dazu bietet sich an, aus den neuen Konten entsprechende Kopien zu erstellen und diese umzubenennen. Wie Sie Konten bearbeiten können, können Sie auf unserer Seite „Kontenplan bearbeiten“ nachlesen.
  • Der Dialog zur Erfassung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Anlagenbuchhaltung wurde neu gestaltet und bietet somit mehr Möglichkeiten: z. B. die Erfassung mehrerer Buchungen dazu sowie das Verknüpfen von bereits erstellten Buchungen. Und Sie kennen diesen Dialog evtl. bereits schon: denn diesen verwenden Sie auch, wenn Sie Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in der Anlagenbuchhaltung erfassen. Somit ist die Bedienung für Sie einfacher und intuitiver. Dokumentiert haben wir das auf der Seite „Nachträgliche Anschaffungskosten erfassen„.
  • Last but not least: Sie können nun auch Ihre in Kontolino! erfassten Kreditoren (Lieferanten) bzw. Debitoren (Kunden) exportieren. Bisher haben wir Ihnen hierfür einen Import zur Verfügung gestellt. Nun wurde auch eine Exportfunktion für Sie implementiert. Mehr zur Verwaltung von Debitoren und Kreditoren in Kontolino! finden Sie auf den entsprechenden Handbuchseiten. Weiter können diese auch über unsere Schnittstelle (API-Anbindung) nun automatisch importiert und exportiert werden.

    Zusammenfassung

    Wir hoffen somit Kontolino! für Sie mit diesen „kleinen“ Erweiterungen wieder ein Stück bedienungsfreundlicher gemacht zu haben. Und natürlich hören wir nicht auf Kontolino! weiter zu verbessern und weiter zu entwickeln. So wird bestimmt der nächste Artikel mit weiteren Funktionserweiterungen folgen.

    Neue Steuerformulare 2022 / 2023 in Kontolino! verfügbar

    Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, finden Sie in Kontolino! schon jetzt die neuen Steuerformulare für die Umsatzsteuermeldung 2022, die  Umsatzsteuervoranmeldung 2023 sowie das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2022.

    Diese Formulare werden jedes Jahr vom Finanzamt an steuerliche Neuerungen angepasst. Weil diese Änderungen  von uns für Sie jedes Jahr in Kontolino! eingearbeitet werden,  können Sie wie gewohnt alle Formulare schnell und einfach mit einem Klick ans Finanzamt versenden.

    Nachstehend finden Sie die Steuerformulare aufgeführt, ggfs. mit Erläuterungen zu den Änderungen, die implementiert wurden.

    Umsatzsteuermeldung 2022 (USt)

    Dieses Formular hat sich dieses Jahr nicht verändert. Sie können es unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Erklärung 2022“ finden, prüfen und mit wenigen Klicks an Ihr Finanzamt übermitteln.

    Umsatzsteuervoranmeldung 2023 (UStVA)

    Auch dieses Formular ist im Großen und Ganzen unverändert. Es kommt nur eine neue Zeile hinzu: Für die Förderung von Photovoltaikanlagen wurde ein neuer Umsatzsteuercode von 0 % eingeführt. Dieser muss in eine eigene, neue Zeile der USTVA eingetragen werden. Somit haben wir Kontolino! insofern angepasst, dass wir für Sie den neuen MwSt-Code „Umsatzsteuer 0 % für Photovoltaikanlagen“ eingeführt und zur entsprechenden Kennziffer in der UStVA verknüpft haben.

    Wann der Umsatzsteuercode von 0 % genau zur Anwendung kommt, haben wir in einem Extra-Blog Beitrag für Sie zusammengestellt.

    Als Vorsteuercode ist dieser nicht relevant – da ja keine Vorsteuerbeträge anfallen.

    Dieser neue MwSt.-Code in Kontolino! steht Ihnen auch bei der Rechnungsstellung zur Verfügung. So können Sie nun auch Ihre Rechnungen bzgl. Photovoltaikanlagen korrekt in Kontolino! erstellen

    Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2022 (EÜR)

    Im EÜR-Formular befindet sich eine kleine Änderung. Die Investitionsabzugsbeträge können nun 6 Jahre lang stehen gelassen werden, bis eine Investition getätigt wird. Letztes Jahr waren es 5 Jahre, davor 4 Jahre und ursprünglich 3 Jahre. Dazu wurde ein neues Konto eingeführt.

    Unsere Kunden finden zur Kontrolle und Erklärung, wie die Zahlen in Kontolino! ermittelt werden, sobald die EÜR-Daten erstellt wurden Zugang zu einer Dokumentation. Auch diese haben wir für die EÜR 2022 für Sie angepasst und hinterlegt:

    Wichtiges zur EÜR

    Bevor Sie diese verschicken, gibt es einiges an Jahresabschlussbuchungen, -prüfungen und Ausnahmen zu beachten:

    • Eine Übersicht der vorzunehmenden Abschlussbuchungen finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„. Als Beispiele hierfür sind die jährlichen Abschreibungsbuchungen oder Privatentnahmebuchungen z. B. für einen Firmen-PKW zu nennen.
    • Als EÜR-Rechner gilt es zusätzlich die 10-Tages-Regel zu beachten.
    • Nach welchen Kriterien Sie Ihre Buchhaltung überprüfen können, finden Sie auf unsere Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

    Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner) sind, ist die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung irrelevant. Deswegen lassen Sie Sich bitte nicht dabei verwirren, dass das EÜR-Ergebnis ein anderes ist, als das was Ihnen die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung anzeigt. Das ist ganz normal:

    • Als EÜR-Rechner, wird die Umsatzsteuer als Einnahme und die Vorsteuer als Ausgabe mit in das Ergebnis eingerechnet. In der Bilanz sind diese Zahlungen ergebnisneutral dargestellt.
    • Als EÜR-Rechner, sind manche Beträge nicht abziehbar: z. B. ein Teil der Bewirtungskosten, der Geschenke, die Gewerbekosten. In der Handelsbilanz sind zunächst alle betriebliche Kosten anzugeben. Erst mit hilfe einer Überleitungsrechnung werden diese Kosten als nicht abziehbar deklariert und die Steuerbilanz erstellt. Dort tauchen dann diese Kosten auch nicht mehr als abziehbar auf. Aber in Kontolino! sehen Sie nur die Handelsbilanz. Hier gibt es keine Steuerbilanz.

    Alles überprüft und korrekt?

    Na, dann schicken Sie die EÜR wie immer mit einem Klick direkt mit der in Kontolino! integrierten Elster-Online Schnittstelle an das Finanzamt… – wie das geht sehen Sie auf der Seite „Anlage EÜR prüfen und abgeben“ beschrieben.

    E-Bilanz

    Zur Abgabe der E-Bilanz ist für E-Bilanzen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, die Taxonomie 6.5 verpflichtend. Die Änderungen betreffen vor allem die weitere Detaillierung der Verbindlichkeiten in die Abgrenzung der Laufzeiten. Wir sind gerade dabei, die Änderungen umzusetzen. Weitere Informationen zu den E-Bilanz-Taxonomien finden Sie bei der eSTeuer.

    Zusammenfassung

    Somit ist Kontolino! auf der Einen Seite für Sie startklar für das neue Buchungsjahr 2023 als auch auf der anderen Seite für Ihren Jahresabschluss 2022. Das schöne: es ändert sich nicht viel – und die wenigen Änderungen haben wir für Sie in Kontolino! umgesetzt. So bleiben Sie gesetzlich immer auf dem Laufenden.

    Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022

    Den eigenen Strom mit Hilfe der Photovoltaik-Technik zu erzeugen liegt nicht nur im Trend und rechnet sich immer schneller sondern ist auch gelebter Umweltschutz. Nicht nur technisch gilt es einiges bei der Beschaffung und Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu beachten. Bisher mussten Sie auch aus steuerlicher Sicht einiges im Blick haben.

    Bisherige Regelungen

    Sobald Sie zumindest teilweise Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz einspeisen waren Sie bisher grundsätzlich ein gewerblich tätiger Unternehmer und mussten eine Buchhaltung führen. So hatten Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben (siehe dazu unseren Blog-Beitrag „Photovoltaik-Betreiber und Buchhaltung„).

    Da dies für Privatpersonen, die einfach eine Anlage für den Eigenbedarf auf Ihrem Hausdach installieren wollten, oft hohe Hürden darstellten, wurde bereits im Jahr 2021  Vereinfachungen mit einem BMF-Schreiben für kleine Photovoltaikanlagen verkündet. Dabei konnte – unter bestimmten Voraussetzungen – der Anlagenbetreiber einen Antrag beim Finanzamt auf Liebhaberei stellen (siehe dazu unseren Blog-Beitrag „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei„).

    Und nun tritt mit dem Jahressteuergesetz 2022 neue erhebliche Vereinfachungen in Kraft. Diese wollen wir Ihnen mit diesem Blog-Beitrag kurz vorstellen.

    Vereinfachungen für Ihre Buchhaltung

    Rückwirkend ab dem 01.01.2022 sind die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage nicht mehr einkommenssteuerrelevant. Somit entfällt für Sie die Pflicht zur Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und damit Buchführungspflicht, wenn

    • die installierte Leistung (Bruttonennleistung) Ihrer Photovoltaik-Anlage nicht mehr als 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien im Jahr beträgt oder
    • bei gemischt genutzten Immobilien (sprich privat und gewerblich) die Bruttonennleistung nicht mehr als 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit beträgt.

    Die Anlage muss sich nicht auf Ihrem eigenen Haus bzw. Außenanlagen (z. B. Ihrer Garage) befinden.

    Grundsätzlich werden alle Anlagen zusammengezählt, die zu einem Steuerpflichtigen gehören. Ist der Gesamtwert der installierten Leistung unterhalb der Grenze von 100 kW, entfällt automatisch die Pflicht zur Buchhaltung. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht mehr notwendig.

    Außerdem entfällt die Pflicht, den Strom selber zu verbrauchen oder in das öffentliche Netz einzuspeisen. Es ist in Zukunft gleichgültig, wie der Strom verwendet wird (z. B. durch eigene Mieter).

    Eine weiter Vereinfachung wurde mit dem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 verkündet: Es ist nun nicht mehr notwendig dem Finanzamt anzuzeigen, dass Sie eine Photovoltaik-Anlage betreiben, wenn Sie die oben aufgeführten Bedingungen einhalten und umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer fungieren.

    Vereinfachung für die Umsatzsteuer

    Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuer entsteht, wenn Sie Ihre Handwerkerrechnungen in Bezug auf die Installation, Wartung etc. beglichen haben. Den dort ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag, konnten Sie Sich vom Finanzamt erstatten lassen. Da das bei den Preisen einer Photovoltaikanlage durchaus Beträge sind, die sich lohnen, hat sich hier der Gesetzgeber etwas einfallen lassen, damit man nicht durch die Hintertüre doch wieder als kleiner Photovoltaikanlagenbetreiber von der Buchhaltung eingeholt wird:

    Ab dem 01.01.2023 dürfen Handwerker für alle Arbeiten rund um eine Photovoltaikanlage – sobald ein Teil dabei ausgeliefert – wird einen Umsatzsteuersatz von 0% in Ihren Rechnungen erheben. Somit wird auch dem Gegenstand der Umsatzsteuer weitestgehend Rechnung getragen und es besteht hier auch keinerlei Pflicht mehr zur Buchhaltung. Leider fällt Umsatzsteuer weiter an, wenn es sich um reine Reparaturen ohne Lieferung eines Teiles bzw. um Wartungs- bzw. Garantieverträge handelt.

    Allerdings entfällt nicht die generelle Meldung an das Finanzamt, dass Sie ein Unternehmer sind. Dies müssen Sie nach wie vor Ihrem Finanzamt mitteilen, sobald Sie eine Photovoltaikanlage betreiben.

    Wenn Ihre Anlage bereits installiert wurde und Sie nicht Kleinunternehmer sind, dann sind Sie grundsätzlich 5 Jahre an Ihre Entscheidung gebunden. Nach diesen 5 Jahren, können Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen, um Kleinunternehmer zu werden (wenn Sie die Grenzwerte beim Umsatz von derzeit 22.000 € / Jahr unterschreiten). Wird dieser vom Finanzamt bewilligt, müssen Sie dies Ihrem Netzbetreiber mitteilen. Dieser berücksichtigt die Änderung dann bei den Abrechnungen mit Ihnen und Sie müssen keine Umsatzsteuermeldungen mehr abgeben. Allerdings entfällt dann auch immer für Sie die Berechtigung Vorsteuer abziehen zu können. Sprich, Sie zahlen dann für den Strom, den Sie beziehen den Bruttobetrag, ohne wie bisher die Vorsteuer in der UStVA abziehen zu dürfen.

    Sie merken schon: beim Thema Umsatzsteuer ist das Ganze nicht so einfach. Deshalb hat das Bundesministerium von Finanzen die Details in einer Extra-FAQ-Seite beschrieben.

    Kontolino! und der neue Umsatzsteuertatbestand

    In Kontolino! können Sie – wenn Sie Elektriker sind und PV-Anlagen installieren – Ihre Ausgangsrechnungen mit dem neuen „Umsatzsteuercode 0 % für Photovoltaikanlagen“ schreiben und auch verbuchen. Die Ausweisung in der UStVA erfolgt somit in der richtigen Kennziffer.

    Als PV-Anlagenbetreiber müssen Sie keine Buchungen mehr erfassen, denn der Vorsteuerbetrag von 0 % erscheint natürlicherweise in keinem Umsatzsteuerformular.

    Mehr zu den Umsatzsteuercodes, die Ihnen in Kontolino! zur Verfügung stehen können Sie auf unserer Seite „Umsatzsteuertatbeständen“ nachlesen.

    Zusammenfassung

    Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikbetreiber, die die oben beschriebenen Grenzen einhalten, die steuerlichen Hürden erheblich reduziert: auf der einen Seite sind die Gewinne aus einer Photovoltaikanlage nicht mehr zu versteuern und auf der anderen Seite entstehen fast keine Nachteile, da in den meisten Fällen keine Mehrwertsteuer mehr zu zahlen ist. Somit entfällt die Pflicht zur Abgabe der Steuerformulare Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) und Umsatzsteuererklärung (USt) und damit die Pflicht zur Buchführung. Der Teufel kann aber auch hier im Detail stecken. Mehr Details zur Umsatzsteuer wurden inzwischen vom Bundesministerium von Finanzen in einer Extra-FAQ-Seite beschrieben.