Steuerliche Änderungen für Unternehmer für das Jahr 2023

Der Bund hat dieses Jahr verschiedene Initiativen zur Entlastung von Unternehmern ergriffen. Angefangen von mehreren Entlastungspaketen über die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom bis hin zum Jahressteuergesetz 2022. Nun hat der Bundesrat am 16. Dezember 2022 den letzten Änderungen zugestimmt. Wir haben bereits in den beiden Blog-Beitragen zum Jahressteuergesetz und dem 3. Entlastungspaket des Bundes über die einzelnen geplanten bzw. schon beschlossenen Maßnahmen berichtet. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, stellen wir Ihnen in diesem Artikel alle steuerlichen Änderungen für Unternehmer zu, die ab dem 01. Januar 2023 in Kraft treten vor.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die eingeführte Absenkung seit dem 30.06.2020 der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen auf 7 Prozent wird bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. Eigentlich war geplant, dass diese am 31.12.2022 ausläuft. D.h. Restaurants, Hotels, Bars usw. dürfen weiter – auch im nächsten Jahr – ihre Speisen nur mit der Umsatzsteuer von 7 % belegen. Auch hier müssen Sie beim Buchen bzw. Rechnungen schreiben aufpassen – falls Sie betrieblich bewirten bzw. ein Restaurantbetrieb besuchen. Diese Regelung wurde bereits in einem BMF-Schreiben bekanntgegeben.

Midi-Job-Grenze wird angehoben

Wenn Sie sogenannte Midi-Jobber beschäftigen, können Sie deren Arbeitszeit für Ihren Betrieb erweitern. Die Höchstgrenze für das monatliche Einkommen eines Midi-Jobbers wurde bereits zum 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Zum 01. Januar 2023 steigt die Grenze auf 2.000 € an. Dadurch werden deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge für Sie und Ihren Arbeitnehmer fällig.

Abbau der kalten Progression

Was ist überhaupt die kalte Progression? Durch die verschiedenen Einkommenssteuersätze, die mit Höhe des Einkommens steigen, wird bei jeder Einkommenserhöhung automatisch eine höhere Einkommenssteuer fällig. Da auf Grund der Inflation, die Löhne steigen müssen, wird immer mehr Einkommenssteuer fällig. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Ab dem 01. Januar 2023 werden die Einkommenssteuersätze so angepasst werden, dass die kalte Progression abgebaut wird.

Der Bundestag und der Bundesrat hat den neuen Einkommensteuertarifen für die Jahre 2023 und 2024 zugestimmt. Somit erhöht sich der Grundfreibetrag ab dem 01.01.2023 auf 10.908 € und ab dem 01.01.2024 auf 11.604 €.

Weiter wurden auch die Werte, ab denen der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % greift, ab dem 01.01.2023 auf den Betrag von 62.810 € und wird zum 01.01.2024 nochmalig auf 66.761 € erhöht. Die Grenze für die sogenannte „Reichensteuer“ in Höhe von 45 % wird nicht verschoben. Diese bleibt bei 277.826 €.

Weiter wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen, dass der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht wird. Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag nun 2.810 € je Elternteil, für 2023 dann 3.012 € und für 2024 wird der Betrag auf 3.192 € erhöht. Damit geht eine Erhöhung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 einher: Die Höhe wird auf 250 € pro Kind einheitlich festgelegt. Die bisherige Staffelung nach Kinderanzahl entfällt.

Rentenbeiträge können in der Einkommmenssteuer voll abgesetzt werden

Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ab dem 01. Januar 2023 können Sie Ihre Beiträge für Ihre Renten voll als einkommensmindernd als Sonderausgaben angeben. Bisher gab es dafür Höchstgrenzen, die ein Selbstständiger schnell überschritten hatte.

Leider können nicht alle gezahlten Rentenbeiträge eingetragen werden. Aber folgende Beiträge fallen darunter: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sog. Rürup -Renten.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 treten steuerliche und bürokratische Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft. So werden für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien keine Einkommen mehr besteuert. Bei Mehrfamilienhäusern oder sowohl privat als auch gewerblich genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Somit entfällt die Pflicht zur Buchführung, EÜR und Umsatzsteuererklärung, wenn eine wie oben definierte Photovoltaikanlage betrieben wird. Dabei ist die Befreiung für eine oder mehrere Anlage, die zusammen einen Peak von 100 kW nicht überschreiten, gültig. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Und bei den hohen Anschaffungskosten war die Erstattung der Vorsteuer durchaus sinnvoll für Betreiber. Damit nun die Bürokratie für Betreiber nicht durch die Umsatzsteuer besteht, wurde beschlossen, dass ab dem 01. Januar 2023 die Handwerker auf Rechnungen zur Photovoltaik den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % in Rechnung stellen. So wird auch dieser finanzielle Nachteil ausgeglichen. Und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist dann zumindest aus steuerlicher Sicht kein Bürokratieakt mehr.

Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent erhöht

Ab dem 01. Januar 2023 wird der lineare Abschreibungssatz für neue Gebäude von 2 % auf 3 % erhöht. Dies bedeutet eine reduzierte Abschreibungsdauer von 33 Jahren (statt bisher 50 Jahren). Dabei müssen die Gebäude nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sein. Bisher war der Abschreibungssatz in Höhe von 3 % nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Abschreibungsregel ist aber nur für steuerliche Zwecke relevant – für betriebliche Zwecke können nach wie vor längere Nutzungsdauern angesetzt werden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen müssen Bilanzierer am Jahresende bilden. Diese dienen dazu, die Erträge bzw. Aufwendungen im korrekten Jahr zu erfassen. Details dazu können Sie auf unserer Seite „Rechnungsabgrenzungen verbuchen“ nachlesen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 enden muss ein Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden, wenn der zu bildende Betrag 800 € nicht .übersteigt. Die Bildung muss dabei einheitlich erfolgen. Sprich: es dürfen nicht Ausgaben in Höhe von 800 € als Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, aber entsprechende Einnahmen, die auch als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst hätten werden müssen, nicht. D.h. ab dem Jahr 2022 haben Sie die Wahl, wenn der Betrag von 800 € nicht überschritten wird, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder nicht.

Gas-Wärmepreispremse werden besteuert

Die Entlastungen, die im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes fließen, sind steuerpflichtig. Sprich, Entlastungen, die Unternehmer oder Privatpersonen vom Staat erhalten, um die gestiegenen Energiepreise zu stemmen, werden besteuert. So soll sichergestellt werden, dass die, die keine Entlastung brauchen, einen bestimmten Anteil an den Staat wieder zurückzahlen.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen dafür nach wie vor in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst werden. Alle bisher geltenden Regelungen, können Sie auf unserer Seite „Häusliches Arbeitszimmer verbuchen“ nachlesen.

Neu ist nun, dass diese Ausgaben auch abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Maßgeblich ist nur, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer darstellt. Weiter ist nun ab dem 01. Januar 2023 auch ein pauschaler Abzug von Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Eine Sammlung von Belegen und Nachweis der Kosten bis zu dieser Höhe entfällt dann.

Wird die Tätigkeit nur tageweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt – und der Rest in der Firma, entfällt die Erfassung als häusliches Arbeitszimmer. Dann kann nur privat die Aufwendung als Homeoffice-Pauschale in der Einkommenssteuer-Erklärung erfasst werden.

Erdgas-Wärme-Preisbremse

Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Dies gilt auch für kleine Unternehmer (Verbrauch weniger als 1 500 000 kWh / Jahr). Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, der von den Ergaslieferanten berechnet werden darf.

Strompreisbremse

Ähnlich wie die Erdgas-Wärme-Preisbremse ist auch die Strompreisbremse aufgebaut. Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, wenn bis zu 30 000 kWh entnommen werden. Bei höheren Verbrauchen fällt der Betrag auf 13 Cent pro Kilowattstunde.

Zusammenfassung

Es kommen viele steuerliche Änderungen auf Sie als Unternehmer 2023 zu. In diesem Artikel wollten wir Ihnen einen Überblick darüber geben. Dabei stecken in den Gesetzesänderungen noch viele Detailänderungen, die für den einen oder anderen interessant sein dürften – aber eher für die private Einkommensteuererklärung. Mehr Informationen – vor allem für die Punkte im Jahressteuergesetz – finden Sie auf der Homepage des Bundesrates. Sobald die Gesetzesvorhaben in BMF-Schreiben veröffentlicht werden, werden wir Sie wie gewohnt informieren.

Freiberufler-Wissen Teil 3: Welche Kosten kommen auf einen Freiberufler zu?

Heute folgt der 3. Teil unserer kleinen Serie zum Wissen für Freiberufler. Im 1. Teil haben wir uns damit beschäftigt, wer freiberuflich tätig ist. Weiter ging es mit dem 2. Teil um die Vorteile, die man als Freiberufler hat. Nun kümmert sich dieser Teil darum, welche Kosten auf Sie als Freiberufler zukommen. Das ist für Sie auf jeden Fall wichtig – denn nur wenn Sie diese Kosten alle kennen, können Sie Ihre Preise entsprechend kostendeckend festlegen.

Versicherungen für Freiberufler

Ein wichtiger Faktor, dem Sie Sich stellen müssen ist auf jeden Fall der, welche Versicherung für Sie als Freiberufler zwingend bzw. nützlich sind. Denn als Freiberufler sind Sie weder gesetzlich kranken- noch rentenversichert. Außerdem haften Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit für Schäden, die Sie verursachen.

Eine grundsätzliche Frage, die Sie Sich stellen können, bevor Sie ein Versicherung abschließen lautet: Wenn der Fall, der versichert werden soll, eintrifft, können Sie die dann entstehenden Kosten alleine tragen oder nicht? Auf dieser grundsätzlichen Frage aufbauend, sind aus unserer Sicht folgende Versicherungen unerlässlich für Freiberufler:

  • eine Krankenversicherung
  • eine Berufsunfähigkeitsversicherung und
  • eine Berufshaftpflichtversicherung.

Die Krankenversicherung

deckt zumindest Ihre Kosten ab, wenn Sie eine ärztliche Behandlung brauchen. Krankheiten sind leider unabsehbar und die Kosten eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Operation sind nicht zu unterschätzen. Oder gar die Kosten von langen Therapien mit teuren Medikamenten. Von daher ist eine Grundabsicherung unerlässlich. Da – anders als bei Arbeitnehmern – kein Auftraggeber die Hälfte der Kosten übernimmt, schlägt die Krankenversicherung als Kostenfaktor auf jeden Fall gehörig zu buche.

Wie viel Sie zur Grundabsicherung zusätzlich mitversichern möchten, ist eine individuelle Entscheidung, die Sie für Sich treffen müssen. Ich denke an so Dinge wie Krankentagegeld, Zahnersatz, homöopathische Behandlungen, Brillen und ähnliches.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung

greift dann, wenn Sie durch einen Unfall oder eine Krankheit Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht mehr ausführen können. Dabei geht neben dem privaten schweren Schicksalsschlag auch immer eine große finanzielle Unsicherheit einher. Gut, wenn Sie hier vorgesorgt haben. Hier ist unser Tipp: lassen Sie Sich gut beraten. Denn oft steckt die Tücke im Detail und Kleingedruckten, so dass nicht alles versichert ist, was man sich wünscht. Leider läuft es hier dann oft auf zeit- und nervenaufreibenden Schriftverkehr hinaus. Und evtl. sogar auf Gerichtsprozesse. Und das kostet Sie – wenn so ein Fall eintrifft – viel Kraft und Nerven.

Als Kostenfaktor ist die Berufsunfähigkeitsversicherung meist überschaubar: denn dieser Fall trifft einfach selten ein.

Die Betriebshaftpflichtversicherung

deckt ab, wenn durch Ihr berufliches Tun, Schaden bei anderen entsteht. Auch diese ist bei Freiberuflern unerlässlich – und oft als Kostenfaktor nicht zu unterschätzen. Denn gerade für Heilberufler, können die Folgen Ihres Tuns oft sehr schwerwiegend sein. Hier geht es ja direkt um die Gesundheit von Mitmenschen, die – im schlimmsten Fall – durch einen Behandlungsfehler schwer beeinträchtigt wird. Auch wenn diese mitunter teuer ist: aus unserer Sicht ist diese für Freiberufler unerlässlich.

Und was ist mit der Rentenversicherung?

Sie Sind als Freiberufler nicht rentenversichert. Dies können Sie entweder privat tun, oder Sie können versuchen, sich anders abzusichern. Wenn Sie Sich privat versichern, stehen Ihnen die gesetzlichen und die privaten Kassen zur Verfügung. Bitte denken Sie daran: Ihr Arbeitgeber zahlt nicht die andere Hälfte. D.h. Sie müssen Ihre ganze Vorsorge für das Alter selbst tragen. So dass hier auch ein großer Kostenblock auf Sie zukommt.

Eine alternative Absicherung ist, sich regelmäßig monatlich oder jährlich einen festen Betrag z. B. in Aktionenfonds anzulegen.

Unser Tipp: fahren Sie zweigleisig: schließen Sie auf der einen Seite eine Rentenversicherung ab und sorgen Sie zusätzlich durch andere Anlagen vor. Auch hier ist die eigene Beschäftigung mit den verschiedenen Möglichkeiten und eine seriöse Beratung aus unserer Sicht unerlässlich.

Weitere Versicherungen

Natürlich gibt es noch viele weitere Versicherungen. Haben Sie eigene Betriebsräume, dann macht auch eine Feuerversicherung durchaus Sinn: aber ob es zusätzlich eine Glasbruchversicherung braucht? Ein Feuer kann alles zerstören, aber ein Fenster? Das kann man auch mal selbst ersetzen. Unser Tipp: lassen Sie Sich beim Abschluss einer Versicherung immer davon leiten, ob Sie der Schaden ruinieren kann oder nicht.

Steuern für Freiberufler

Als Freiberufler fallen für Sie als Kostenfaktor „nur“ die normale Einkommenssteuer an. Als Freiberufler zahlen Sie keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Dabei richtet sich der fällige Einkommenssteuerbetrag nach Ihrem individuellen Steuersatz und den Steuerfreibeträgen (z. B. für Kinder). Diesen sollten Sie Sich selber grob kalkulieren und entsprechend das Geld zurücklegen. Denn der Steuerbescheid flattert ja zeitlich verzögert herein und Geld ist bekanntlich sehr schnell ausgegeben.

Und die Umsatzsteuer?

Da kommt es erst mal darauf an, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Hier kennt das Umsatzsteuergesetz ja viele Regeln, die das ausschließen (z. B. als Kleinunternehmer, Heilberufler, Versicherungsvertreter, Lehrender).

Aber selbst wenn: Die Umsatzsteuer stellt für alle Betriebe nur einen durchlaufenden Posten dar, da die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auf Ihren Preis addiert wird. Somit zahlt die Umsatzsteuer Ihr Kunde. Sie überweisen diese erhaltene Umsatzsteuer ja nur an das Finanzamt weiter.

Welche Kosten kommen sonst auf Freiberufler zu?

Das ist natürlich sehr individuell und hängt von Ihrem Betrieb und Ihren privaten Gewohnheiten zusammen. Grundsätzlich müssen Sie zum Einen überlegen, welche Ausstattung, Geräte, Räume Sie zur Durchführung Ihrer Tätigkeit brauchen. Das kann von einem PC bis hin zu einer komplett eingerichteten Arztpraxis reichen. Wichtig ist: machen Sie Sich davor Gedanken und kalkulieren diese Kosten ein.

Auf der anderen Seite müssen Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen: es muss für Ihre Miete, Ihr Auto, Ihre Lebensmittel, Strom, Gas, Wasser – sprich Ihre laufenden Kosten reichen. Auch hier kann die Spannbreite der anfallenden Ausgaben sehr hoch sein: von praktisch fast keinen, da Sie eine eigene Wohnung / Haus besitzen und Ihr Partner bereits alle laufenden Kosten abdeckt bis hin zu mehreren 1.000 Euro im Monat. Schauen Sie Sich dazu am Besten über mehrere Monate Ihre Kontoauszüge an und rechnen durch, wie viel Sie im Monat für Ihren Lebensunterhalt benötigen.

Welche Kosten davon gehören in die Buchhaltung?

Zwar haben Sie all die oben aufgeführten Kosten, aber nicht alle gehören als Aufwände in Ihre Buchhaltung. In Ihre Buchhaltung gehören nur die Kosten, die betrieblich bedingt sind. Sprich – alle Ausgaben, die Sie haben, um Ihre freiberufliche Tätigkeit durchführen zu können.

Um dies konkreter zu machen. Von den oben aufgeführten Kosten, gehören folgende Kosten in Ihre Buchhaltung:

  • Ihre Beiträge zu der Berufsunfähigkeitsversicherung und
  • zu Ihrer Berufshaftpflichtversicherung und alle
  • Kosten zur Einrichtung und Erhaltung Ihrer Tätigkeit.

Alle anderen Ausgaben, haben nichts in Ihrer Buchhaltung verloren: weder die Beiträge zur Renten- oder Krankenversicherung, noch die für Ihre Einkommenssteuer und schon gar nicht die für Ihren privaten Lebensunterhalt.

Zusammenfassung

Als Freiberufler fallen einige große Kostenblöcke an. Darunter fallen auch Versicherungen. Überlegen Sie Sich immer, ob der Eintritt des zu versichernden Schadens Sie ruinieren könnte oder überschaubar ist. Weiter zu bedenkende Kosten sind zu zahlende Steuern, die Einrichtung Ihres Betriebes und last but not least, die Kosten für Ihren Lebensunterhalt. Kalkulieren Sie daher gut Ihre Preise durch, bevor Sie am Ende ein böses Erwachen erleben und unterm Strich draufzahlen. Dabei sind nicht alle Kosten durch Ihre Buchhaltung ersichtlich. Denn dort gehören nur betrieblich bedingte Kosten hinein und das sind längst nicht alle. Hierbei fehlen z. B. die Kosten für Ihre Kranken-, Rentenversicherung und Ihrer Einkommenssteuer sowie Ihren Lebensunterhalt.

Freiberufler-Wissen Teil 2: welche Vorteile bietet die Freiberuflichkeit?

In unserem ersten Teil zum Freiberufler-Wissen haben wir erörtert, wer freiberuflich tätig ist. In diesem Teil geht es nun darum, welche Vorteile es hat, freiberuflich tätig zu sein. Dieses Thema beleuchten wir vor allem aus buchhalterischer und steuerlicher Sicht.

Vorteil 1: Anmeldungen und Gebühren entfallen

Als Freiberufler müssen Sie kein Gewerbe anmelden. Somit entfällt das Ausfüllen der Gewerbeanmeldung. Und nicht nur das: als Freiberufler müssen Sie Sich nicht bei einer IHK bzw. HWK eintragen. So entfällt zuerst das Ausfüllen von lästigen Formularen. Und im Anschluss zahlen Freiberufler keine Mitgliedsbeiträge.

Weiter entfällt der Eintrag ins Handelsregister bzw. Unternehmensregister für Freiberufler. Das hat zur Folge, dass für Freiberufler das Handelsgesetzbuch (HGB) keine Rolle spielt. Ein Freiberufler unterliegt dem normalen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Allerdings: beim Finanzamt muss der Freiberufler seine Tätigkeit anmelden. Hierfür können Freiberufler einen Vordruck beim Finanzamt herunterladen und ausfüllen.

Vorteil 2: keine Zahlung von Gewerbe- und Körperschaftssteuer

Da Freiberufler keine Gewerbetreibende sind sondern Selbständige, zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuer. Auch stellt der freiberufliche Betrieb nie eine Körperschaft dar. Somit entfällt auch die Körperschaftssteuer. Es entfallen nicht nur jährliche Steuermeldungspflichten, sondern es bleibt auch mehr Geld in der Kasse.

Vorteil 3: keine Bilanzierungspflicht für Freiberufler

Freiberufler müssen nie eine Bilanz erstellen und abgeben. Bei Ihnen reicht immer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus. Bei allen anderen Selbständigen gilt: ab einer bestimmten Umsatz-, bzw. Gewinngrenze muss eine E-Bilanz inkl. fest definierten Berichtsbestandteilen (z. B. Anlagespiegel, Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich) an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Nur für Freiberufler ist unabhängig Ihres Umsatzes bzw. Gewinns eine EÜR ausreichend.

So können Freiberufler Ihre Einnahmen und Ausgaben nach der vom Finanzamt vorgegebenen Gliederung erfassen. Allerdings: die Erstellung eines Anlagespiegels und die entsprechenden Abschreibungsbuchungen sind auch für Freiberufler notwendig.

Vorteil 4: Freiberufler sind meist IST-Versteuerer

IST-Versteuerer erfassen Ihre Einnahmen und Ausgaben zu dem Zeitpunkt, an dem das Geld fließt. Das hat für Freiberufler den Vorteil, dass in der EÜR nur Einnahmen stehen, bei denen diese das Geld bereits erhalten haben. So müssen Freiberufler finanziell dem Finanzamt gegenüber nicht in Vorleistung gehen. Allerdings sollten Freiberufler rechtzeitig für die kommende Steuer Geld zurücklegen. Sonst kann es schnell passieren, dass das Geld bereits ausgegeben wurde und man von einem Steuerbescheid kalt erwischt wird. Dabei richtet sich der fällige Steuerbetrag nach dem individuellen Steuersatz und den Steuerfreibeträgen (z. B. für Kinder).

Falls Sie als Freiberufler auch der Umsatzsteuer unterliegen, gilt auch hier: Freiberufler schulden dem Finanzamt erst die Umsatzsteuer, wenn dessen Kunden die Rechnung bezahlt haben. So zahlen Freiberufler nie den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt für eine Rechnung, bei denen diese selbst noch auf das Geld ihres Kunden warten. Je nach Höhe der Rechnung und dem vereinbarten Zahlungsziel kann das ein erheblicher Vorteil für die Liquidität von Freiberuflern darstellen.

Zusammenfassung

Freiberufler zu sein bringt ganz konkret Vorteile mit sich: Auf der einen Seite, fallen Meldungspflichten und Pflichten zur Erstellung von Steuererklärungen weg. Weiter werden manche Zahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig. Und last but not least: es fallen sogar bestimmte Gebühren und Steuern ganz weg. So können Freiberufler bares Geld sparen.

In unserem Teil 3 zum Freiberufler-Wissen, geht es darum, welche Kosten auf Sie zukommen. Angefangen bei notwendigen Versicherungen, über private Ausgaben bis hin zu Ihrer Firmenausstattung.

Freiberufler – Wissenswertes rund um die einfachste Form der Selbstständigkeit

Im Berufsleben spielt die Frage nach selbst bestimmtem Arbeiten und einer freien Gestaltung des eigenen Arbeitsumfelds eine immer größere Rolle. Doch nicht jedes Arbeitsmodell bietet diese Möglichkeiten. Anders bei Freiberuflern: hier treffen gute Verdienstmöglichkeiten auf besonders große Gestaltungsspielräume. Dies betrifft vor allem die Art und den Umfang der eigenen Tätigkeit.

Dafür müssen Freiberufler sich auf einige speziell auf diese Tätigkeitsform zutreffende Rahmenbedingungen einstellen.

Was ist ein Freiberufler?

Ein Freiberufler ist schlicht und ergreifend eine Person, die einer selbstständigen Arbeit nachgeht. Allerdings lassen sich nicht alle Selbstständigen so bezeichnen. Denn Freiberufler sind in der Regel weder produzierend tätig, noch agieren sie dauerhaft und ausschließlich für ein Unternehmen.

Meist finden freiberufliche Tätigkeiten im planerischen oder auch kreativen Umfeld statt, mitunter auch in sonstigen Dienstleistungsberufen. Es existiert aber keine klar abgegrenzte Definition dieser Berufsform, so dass es immer Grauzonen und Grenzbereiche dessen gibt, was freiberuflich erbracht werden kann.

Mitunter findet sich sogar ein und dieselbe Tätigkeit sowohl im „Freiberuf“ als auch als klassisches Gewerbe wieder. Vor allem im geringeren Umfang oder auch alleine ausgeübt bringt das freiberufliche Arbeiten Vorzüge.

Denn diese Arbeitsform zeichnet sich in erster Linie durch eine hohe Flexibilität und einen einfachen Umgang mit der internen Verwaltung und steuerlichen Abrechnungsmodalitäten aus.

Freiberufler und andere Selbstständigkeiten – eine Abgrenzung

Trotz einer eher unscharfen Abgrenzung in Bezug auf die in Frage kommenden Berufsbilder zeichnet sich der Freiberufler im Gegensatz zu Gewerbetreibenden oder anderweitig Selbstständigen durch ein wesentliches Merkmal aus:

Wer freiberuflich tätig ist, übt wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten aus. Als bildhaftes Beispiel lässt sich erneut die Planungstätigkeit anführen, die branchenabhängig zu den wissenschaftlichen Arbeiten zählt.

Typische Berufsgruppen für Freiberufler

So sind die Berufsfelder des Freiberuflers in §18 des EStG definiert. Zu den sogenannten Katelogberufen, welche im Detail zusätzlich in die selbstständig ausgeübte sowie die selbstständige Berufstätigkeit gegliedert sind, zählen unter anderem Berufsgruppen wie z. B:  Architekten, Bauingenieure und andere Planer beziehungsweise Fachplaner aus Bau, Gewerbe und Industrie.

Eine genaue Auflistung zur freiberuflichen Tätigkeit bzw. zu den Katalogberufen finden Sie in unserem Artikel „Wer ist freiberuflich tätig„.

Üblicherweise projektbezogen beauftragt erbringen Sie eine klar definierte Planungsleistung, die nach fest vereinbarten Modalitäten vergütet wird. Ein zweites großes Betätigungsfeld für Freiberufler stellt der medizinische Sektor dar.

Ärzte und Therapeuten erbringen zwar keine Planungsleistung, sind jedoch ebenfalls auf eine hohe Professionalisierung in Verbindung mit spezifischem Fachwissen angewiesen.

Auch Tätigkeiten im Bereich Steuerwesen und Recht lassen sich hier zuordnen, da einerseits Fachwissen, andererseits sogar regelmäßig ein vorgegebener Berufsabschluss für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

Zuletzt bietet der im weitesten Sinne künstlerische Bereich große Betätigungsfelder für freiberuflich organisierte Personen. Journalisten, Autoren, Lektoren und tatsächlich Kunstschaffende bringen als einziges Kapital ihre geistigen Fähigkeiten ein, um ein gewünschtes geistiges „Produkt“ zu erzeugen.

Finanzamt und Steuern

Der Hintergrund hinter dieser Trennlinie zwischen Freiberufler und Gewerbetreibendem ist, vor allem im steuerlichen Bereich zu finden. Freiberufler sollen die Möglichkeit erhalten, sich hauptsächlich auf die fachliche Tätigkeit zu konzentrieren.

Deshalb erfährt diese Form der beruflichen Organisation klare Erleichterungen im Vergleich zu einer „normalen“ gewerblichen Tätigkeit.

Steuern und Buchführung

Ganz konkret besticht für Freiberufler aus steuerlicher Sicht der Wegfall der Gewerbesteuer. Da formell kein Gewerbe vorliegt, entfällt diese Form der Abgaben, sowie die damit verbundenen Abrechnungsmodalitäten.

Im Gegensatz zum echten Gewerbe zeigt sich die Abrechnung hierbei recht einfach in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die doppelte Buchführungspflicht entfällt dagegen, d.h. es muss keine Bilanz erstellt werden. Und das unabhängig vom Umsatz und Gewinn.

Allerdings unterliegt ein Freiberufler den normalen Umsatzsteuerregelungen. D.h. wenn die Grenzen des Kleinunternehmerregelung überschritten werden, besteht die Pflicht Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen und über Umsatzsteuererklärungen an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug können dann die Vorsteuerbeträge der Eingangsrechnungen von der Steuerschuld abgezogen werden. Hier unterscheidet sich die Vorgehensweise in keiner Weise von dem eines Gewerbes.

Sie gehören den heilenden Berufen an? Dann greifen für Sie spezielle Regelungen des Umsatzsteuerrechtes. Details dazu können Sie in unserem Beitrag „Buchhaltung für Heilberufler“ nachlesen.

Sicherheit trotz großer Freiheit – Versicherungen für Freiberufler

Freiberufler lockt die große Freiheit, selbst über ihren Arbeitsalltag und ihre Tätigkeit bestimmen zu können. Allerdings bringt diese Freiheit nicht das gewohnte Maß an Sicherheit mit sich, das etwa in einem Angestelltenverhältnis vorherrscht.

Denn Freiberufler sind selbst und alleine dafür verantwortlich, immer genug Aufträge zu akquirieren, die Arbeit fachlich korrekt und nicht zuletzt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erledigen.

Hinzu kommt das Ausfallrisiko, da gerade alleine tätige Personen im Krankheitsfall nicht einfach durch einen (nicht vorhandenen) Kollegen vertreten werden können.

Deshalb sollten sich freiberuflich tätige Menschen anders absichern, als das als Angestellter nötig wäre. Wichtig ist deshalb insbesondere eine Form der Absicherung gegen Verdienstausfall. Zwar lassen sich fehlende Aufträge nicht über eine Versicherung abdecken. Aber Krankheit oder gar Berufsunfähigkeit lassen sich durchaus versicherungstechnisch Abdecken.

Hinzu kommt in der Regel der Bedarf einer Berufshaftpflichtversicherung, da die Verantwortung für das eigene Wirken und entstehende Fehler nicht mit über den Arbeitgeber abgedeckt ist, sondern ausschließlich beim Freiberufler selbst liegt.

Weiter spielen sonstige Absicherungen in Form von einer Krankenversicherung und Rentenversicherung für sich selber. Hier müssen Freiberufler selbst für sich überlegen, welchen Absicherungsbedarf sie haben. Und dann selbst tätig werden und entsprechende Versicherungen abschließen. Als Freiberufler nimmt einem dies kein Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ab. Und diese zahlen auch keinen anteiligen Beitrag. Dies sollten Freiberufler auch bei der Kostenkalkulation von Aufträgen berücksichtigen und einpreisen.

Die Scheinselbstständigkeit – Freiberufler nur auf dem Papier

In Verbindung mit freiberuflicher Tätigkeit fällt regelmäßig der Begriff der Scheinselbstständigkeit. Diese beschreibt ein Beschäftigungsverhältnis, das der rechtlichen Form nach zwar als freiberuflich einzustufen ist. Tatsächlich besteht jedoch zwischen Freiberufler und Auftraggeber ein Abhängigkeitsverhältnis, das dem Freiberufler die Freiheit der eigenständigen Entscheidung über Aufträge und Arbeitsinhalte weitgehend nimmt. Ganz konkret heißt das, dass ein Freiberufler über längere Zeit für die gleiche Aufgabe beim gleichen Unternehmen tätig ist.

Regelmäßig wird die Grauzone zwischen Scheinselbstständigkeit und freiberuflicher Tätigkeit erreicht, wenn über einen langen Zeitraum ausschließlich für einen Auftraggeber gearbeitet wird.

Immer wieder versuchen Unternehmen, über dieses Modell geschäftlicher Beziehungen Kosten niedrig zu halten und insbesondere Lohnnebenkosten (sprich vor allem die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) zu sparen.

Denn die eigene Absicherung verbleibt voll und ganz beim Freiberufler, wohingegen das Unternehmen der alleinige Nutznießer der geleisteten Arbeit ist. Immer wieder landen diese uneindeutigen Geschäftsbeziehungen vor Gericht und werden meist zu Gunsten des Freiberuflers entschieden.

Damit zeigen die Gerichte eindeutig, dass die oft unklare Trennlinie zwischen tatsächlicher und nur scheinbarer Selbstständigkeit zum Wohle der Freiberufler geschützt werden soll, so dass tatsächlich ein tragfähiges Erwerbsmodell erhalten bleibt, das auch auf lange Sicht eine umfassende Absicherung und Aufrechterhaltung der eigenen Versorgung gewährleistet.

Fazit – selbstbestimmt und frei in der Arbeitswelt

Freiberuflern steht zumindest der Berufsbezeichnung nach die Welt offen. Aber auch real bedeutet eine freiberufliche Tätigkeit ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit, was Inhalt und Umfang der eigenen Arbeit angeht.

Allerdings wird diese Freiheit mit einem erhöhten Maß an Unsicherheit hinsichtlich einer konstanten Auftragsmenge und der damit verbundenen finanziellen Möglichkeiten erkauft.

Deshalb sollten Freiberufler auf eine gute Absicherung der eigenen Bedürfnisse achten, so dass auch Verdienstausfälle durch Krankheit, fachliche oder gar wirtschaftliche Fehlentscheidungen bestmöglich abgesichert sind.

Dann erwächst aus der freiberuflichen Tätigkeit in der Tat ein spannendes Geschäftsmodell mit echten Mehrwerten für Ingenieure, Juristen, Mediziner und viele andere Berufsgruppen. Nicht zuletzt, da die Buchführungspflichten für Freiberufler mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfach gehalten sind.

Kontolino! – die ideale Buchhaltungssoftware für Versicherungsvertreter

Sie sind selbständiger Versicherungsvertreter und wollen Ihre Buchhaltung selbst erledigen? Dann lassen Sie Sich mit diesem Beitrag in die Grundlagen einführen. Zusätzlich erfahren Sie, wie Kontolino! Sie bei Ihren Steuerpflichten und in Ihrer Buchhaltung unterstützt.

Zuerst stellt sich die Frage, welche Unterlagen Sie Ihrem Finanzamt gegenüber abgeben müssen. Da danach richten sich dann Ihre Buchhaltungspflichten.

Ein Hinweis für Sie zum Lesen dieses Blogbeitrages: alle Links im Beitrag stehen Ihnen untenstehend als Liste zur Verfügung. So können Sie den Artikel in Ruhe bis zum Ende lesen und bei Bedarf am Ende zu weiteren Informationen springen. So weit in diesem Artikel Betragsgrenzen erwähnt werden, handelt es sich um den Stand von Mai 2021.

Versicherungsmakler sind Gewerbetreibende

Als Versicherungsvertreter sind Sie – wenn Sie selbständig arbeiten – Gewerbetreibender. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie nur für eine Versicherung tätig sind, oder nicht. Das bedeutet für Sie, dass Sie abhängig von Ihrem Umsatz bzw. Gewinn Ihre „Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb“ ermitteln müssen und dort in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben müssen.

Welche Arten der Gewinnermittlung gibt es für Sie als Versicherungsvertreter?

Es gibt grundsätzlich zwei Arten, wie Sie Ihre Gewinne ermitteln müssen: Entweder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder die elektronische Bilanz (E-Bilanz).

Die EÜR dürfen Sie jährlich zusätzlich zu Ihrer Einkommensteuererklärung abgeben, wenn

  • Ihr Gewinn kleiner als 60.000 € im Jahr beträgt und
  • Ihr Umsätze kleiner als 600.000 € im Jahr betragen.

Sollte Sie bei einem Wert die Beträge überschreiten, dann müssen Sie jährlich zusätzlich zu Ihrer Einkommensteuererklärung eine E-Bilanz abgeben.

Jetzt ist mal der Rahmen für die Einkommenssteuer gesteckt. Bleibt noch die Frage nach der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuerpflicht.

Sind Sie als Versicherungsmakler gewerbesteuerpflichtig?

Ja, als Versicherungsvertreter müssen Sie Gewerbesteuer ab einem Jahresgewinn von 24.500 € zahlen und hierfür jährlich eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Meist müssen Sie hier nur eine Zeile eintragen: den jährlichen Gewinn.

Und wie sieht das mit der Umsatzsteuer aus?

Ihre Umsätze aus der Vermittlung von Versicherungen fallen unter den § 4 Nr. 11 des UStG und sind von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet für Sie, dass Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer berechnen und ausweisen dürfen. Zusätzlich müssen Sie auf Ihren Rechnungen einen Vermerk anbringen, der z.B. wie folgt lauten kann: „In der Rechnung ist keine Umsatzsteuer enthalten, da die Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 11 des UStG fallen“.

Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Sie keine deutsche Vorsteuer abziehen dürfen.

Aber: sollten Sie Einkäufe aus dem EU-Ausland tätigen oder Dienstleistungen aus dem EU-Ausland beziehen, werden Sie für diese Einkäufe umsatzsteuerpflichtig – dürfen aber keine Vorsteuer abziehen.

Daraus ergibt sich für Sie, dass Sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen. Aber Sie müssen eine Umsatzsteuererklärungen (USt) für das gesamte Jahr abgeben. Von dieser Pflicht können Sie Sich allerdings befreien lassen, wenn Sie einen Antrag bei Ihrem Finanzamt stellen.

Wie unterstützt Sie Kontolino! bei Ihrer Buchhaltung und Ihren Steuererklärungen?

Mit Kontolino! können Sie mit der integrierten Elster-Schnittstelle direkt aus der Anwendung an Ihr Finanzamt sowohl Ihre Anlage EÜR als, auch Ihre USt erstellen und übermitteln. Als Eingangsbestätigung erhalten Sie von Elster das Übertragungsprotokoll als offizielle Bestätigung mit der Transaktions-ID darauf.

Weiter gibt es in Kontolino! alle Mehrwertsteuercodes, die Sie eventuell benötigen können.

Für Ihre Vermittlungsleistungen den Code:

  • Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr…. UStG

Für Ihre Einkäufe von Waren aus dem EU-Ausland:

Für Ihre Beziehung von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland:

Mit Hilfe dieser Mehrwertsteuercodes können Sie sowohl Ihre Rechnungen richtig schreiben, als auch Ihre Buchungen tätigen. Sobald Sie einen dieser Codes bei einer Buchung hinterlegen, werden die passenden Kennziffern in der EÜR bzw. der USt. für Sie bestückt.

Sie müssen eine E-Bilanz abgeben? Dann exportieren Sie Ihre Daten aus Kontolino! und spielen diese in Drittsysteme wie eBilanz+ oder eBilanzOnline ein. Das lästige Abtippen und Zuordnen Ihrer Daten entfällt damit für Sie.

Wie sieht die genaue Vorgehensweise in Kontolino! aus?

Zuerst geben Sie auf der Seite „Steuerliche Daten“ Ihre Basisinformationen einmalig ein. So tragen Sie Ihre Betriebsart, Ihre Rechtsform und Gewerbesteuerpflicht ein. Eine weitere wichtige Angabe: geben Sie in das Textfeld „Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr.“ die Ziffer „11“ ein.

Dadurch übernimmt Kontolino! diese Inhalte in Ihre EÜR und Ihre USt. Weiter erhalten Sie so, wenn Sie Rechnungen schreiben oder Belege buchen den Mehrwertsteuercode „Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 11 UStG“ zur Verfügung gestellt. Auf der Rechnung wird damit der richtige Text angedruckt und keine Mehrwertsteuer berechnet und ausgewiesen. Verwenden Sie den Code bei Ihren Buchungen, erfolgt der Ausweis der verbuchten Beträge in den entsprechenden EÜR und USt-Kennziffern.

Verbuchen von Provisionen in Kontolino!

Ihre Provisionen, die Sie von Ihrer Versicherung für die Vermittlungsleistung bekommen, buchen Sie in Kontolino! auf das Konto „Provisionsumsätze„. Im SKR03 hat das Konto die Nummer 8510 und im SKR04 ist die richtige Kontonummer die 4560. Dabei tragen Sie das Konto beim „Haben-Konto“ ein.

Das „Soll-Konto“ ist entweder das Konto „Bank“ oder „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen„. Das Konto „Bank“ wählen Sie aus, wenn Sie Ihr Geld bereits auf Ihrem Bankkonto gutgeschrieben bekommen haben. Warten Sie noch auf Ihr Geld buchen Sie auf das Konto „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“. Dabei verbuchen Sie den Umsatz mit dem Mehrwertsteuercode: „Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 11 UStG“.

Der Buchungssatz im Überblick lautet:

Soll-Konto: Bank bzw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Haben-Konto: Provisionsumsätze
Mehrwertsteuercode: Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 11 UStG

Dabei ist wichtig zu wissen, dass Sie Ihre Provision (gemäß § 92 Abs. 4 HGB) zu dem Zeitpunkt buchen müssen, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie bezahlt hat, nach der sich Ihre Provision berechnet. Die Berechnung Ihrer Provision ist im Normalfall vertraglich geregelt.

So verbuchen Sie Ihre Umsätze und natürlich auch alle Ihre Anschaffungen in Kontolino!. Natürlich können Sie dabei auch Ihre Belege nach Kontolino! hochladen, Ihren Buchungen zuordnen und GoBD-konform archivieren.

Weitere nette Vereinfachungen für die Beschleunigung Ihrer Buchungen, stellt auch unser Bankauszugs-Import dar.

Zusätzlich können Sie auch Ihre beweglichen Anlagegüter in einem Anlagespiegel verwalten und Ihre Abschreibungen mit einem Klick verbuchen.

Sie sehen also: alle Ihre Geschäftsfälle können Sie problemlos mit Kontolino! abwickeln.

Und am Jahresende?

Können Sie als E-Bilanzierer, wenn Sie das möchten oder müssen natürlich auch Rückstellungen bilden. Das kann sein, wenn in Ihren Verträgen vereinbart wurde, dass Provisionszahlungen anteilig zurückgefordert werden können. Eine Rückforderung kann vereinbart für z. B.

  • die Beiträge der Versicherungsnehmer werden gesenkt oder müssen zurückbezahlt werden
  • der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer wird vorzeitig aufgelöst

In diesen Fällen können Sie ohne Beanstandung Rückstellungen in Höhe von bis zu 5 % der Provisionsansprüche, die die oben genannte Bedingungen erfüllen, bilden. Der dazu passende Buchungssatz lautet:

Soll-Konto: sonstige betriebliche Aufwendungen (Kontonummer im SKR 04: 6300 und im SKR03: 4900)
Haben-Konto: sonstige Rückstellungen (Kontonummer im SKR 04: 3070 und im SKR03: 0970

Auch alle anderen Jahresabschlussbuchungen sind in Kontolino! möglich, da die Software auf der doppelten Buchführung beruht.

Nachdem Sie alle Buchungen erfasst haben, können Sie in Kontolino! Ihre EÜR bzw. E-Bilanz kontrollieren und entweder direkt Ihre Steuererklärungen an das Finanzamt abschicken oder unsere Exportmöglichkeit für die E-Bilanzabgabe nutzen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie Kontolino! für Sich entdecken würden! Registrieren Sie Sich gerne bei uns für einen völlig unverbindlichen und kostenfreien Test von 2 Monaten.

Alle weiterführenden Links nachstehend im Überblick

Buchhaltung für Heilberufler

Sie sind selbstständig als Arzt, Heilpraktiker, Osteopath, Podologe oder in einem anderen Heilberuf? Hier erklären wir Ihnen, welche Steuerpflichten für Sie gelten, welche Steuererklärungen Sie als Heilberufler abgeben müssen und wie Kontolino! Sie bei der Buchhaltung und Steuern dabei unterstützt.

Was fällt alles unter eine „heilberufliche“ Tätigkeit?

Manche Berufe werden ausdrücklich im Gesetz benannt: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen. Diese werden als Katalogberufe im Fachjargon bezeichnet. Hier ist es also eindeutig: gehören Sie einer dieser Berufsgruppen an, sind Ihre Leistungen nach § 4 Nr. 14 a UStG umsatzsteuerbefreit.

Weiter steht im Gesetz, dass auch „ähnliche“ Berufe unter diesen Paragraph fallen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat mit einer Verfügung vom 27.07.2012 erklärt, was „ähnlich“ bedeutet:

Ein Heilberuf macht grundsätzlich aus:

  • dass die Arbeit unmittelbar am Patienten stattfindet,
  • die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, um Krankheiten, Leiden oder sonstige Körperschäden beim Menschen festzustellen, zu heilen oder zu lindern

Weiter sind die ausgeübten Tätigkeiten zu vergleichen mit den Katalogberufen. Sind hier die wesentlichen Merkmale mit einem Beruf aus den Katalogberufen vergleichbar, liegt eine heilberufliche Tätigkeit vor. Im Zweifel muss das Finanzamt einzelfallabhängig überprüfen, ob ein Heilberuf vorliegt.

Aber der Gesetzgeber (im Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 UStAE) bzw. die OFD haben noch mehr Beispiele für „ähnliche“ Berufe aufgelistet. Darunter fallen z. B. staatlich anerkannte Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden mit entsprechender Berufserlaubnis, Tätigkeiten als Fachbiologe der Medizin, Tätigkeit als Fachwissenschaftler der Medizin und Hippotherapie, die ein Physiotherapeut mit Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung hin durchführt.

Der Gesetzgeber (im Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 UStAE) bzw. die OFD hat auch Beispiele gelistet, welche Berufe nicht als „ähnliche“ Berufe und damit nicht steuerbefreit sind. Darunter fallen: Logotherapeuten, Krankenpflegehelfer, Heileurythmisten, Fußpraktiker. Weiter geht es mit Augenoptikern, Familienhelfern, Heilmagnetiseure, Heilpädagogen, Kunstpädagogen und -therapeuten, Musiktherapeuten, Wechseljahresberater, Yogalehrer. Weiter fallen auch bestimmte Tätigkeiten nicht unter die Steuerfreiheit. Z. B. schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Lieferung von Hilfsmitteln (wie Kontaktlinsen, Schuheinlagen…), Wellnessmassagen, Bleeching von Zähnen.

Eine Steuerfreiheit liegt aber grundsätzlich erst dann vor, wenn die Leistungen aufgrund

  • einer ärztlicher Verordnung, d.h. auf Kassen- oder Privatrezept
  • einer Verordnung eines Heilpraktikers (Privatrezept) oder
  • im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme

durchgeführt wird. Wobei hier explizit nur eine Befreiung von der Umsatzsteuer, nicht aber der Einkommensteuer gemeint ist.

Daraus ergibt sich, dass längst nicht alle Umsätze dieser Personen umsatzsteuerfrei sind. So müssen etwa Rechnungen für Tätigkeiten, die nicht direkt medizinischen Zwecken dienen, mit Umsatzsteuer ausgestellt und die entsprechende Steuer auch abgeführt werden. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen, die eher dem Bereich der Wellness oder Schönheitspflege (Wellness-Massagen, Haarentfernung…) zuzuordnen sind. Also immer, wenn Sie Heilpraktiker sind, aber eben auch solche Dienstleistungen anbieten, sind Teile Ihres Umsatzes umsatzsteuerpflichtig und müssen demnach gesondert aufgezeichnet und auch in z.B. der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuererklärung separat aufgeführt werden.

Welche Auswirkung hat es als Heilberufler zu fungieren?

Für Tätigkeiten, die unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a) UStG fallen, weisen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und müssen auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies müssen Sie auf Ihrer Rechnung vermerken.

Für alle anderen Tätigkeiten, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (siehe obere Liste), müssen Sie  die Umsatzsteuer berechnen und ausweisen. Aber hier sollten Sie prüfen, ob bei Ihnen die Kleinunternehmerregelung greift.

Weiter müssen Sie jährlich eine Umsatzsteuererklärung für das ganze Jahr abgeben. Sie können sich aber ggfs. davon befreien lassen. Hierzu sollten Sie mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater Kontakt aufnehmen.

Und wie ist das mit der Vorsteuer?

Für alle Lieferungen, Einkäufe, die Sie tätigen, um ihre steuerbefreiten Tätigkeiten ausführen zu können, dürfen Sie keine Vorsteuer abziehen. Greift für Ihre andere Tätigkeiten die Kleinunternehmerregelung, dann dürfen Sie hier auch keine Vorsteuer abziehen. Ansonsten dürfen Sie für die Einkäufe, die Sie für Ihre anderen Tätigkeiten brauchen, ganz normal Ihre Vorsteuer in der Umsatzsteuermeldung ausweisen und sich vom Finanzamt erstatten lassen.

Soweit zur Umsatzsteuer. Aber es gibt ja auch noch die Einkommenssteuer. Hier zählen Heilberufler zu den Freiberuflern und müssen somit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben.

Wie unterstützt Kontolino! Sie bei Ihrer Buchhaltung?

Mit Kontolino! können Sie einstellen, dass Ihr Gewerbe ein Heilberuf ist. Weiter können Sie auch in Kontolino! unter „Verwalten–>Buchungsperioden“ angeben, dass für Sie die Kleinunternehmerregelung für die anderen Umsätze zutrifft – falls das natürlich der Fall ist.

Diese Grundeinstellungen führen dann dazu, dass Sie Ihre Umsätze entweder als steuerbefreit oder als Kleinunternehmer oder mit normalen Umsatzsteuercode buchen können. D.h. je was für Sie zutrifft, Sie können jeden Umsatzsteuertatbestand mit Kontolino! abdecken.

Falls Sie eine Rechnung für Ihre Tätigkeit schreiben müssen, können Sie dies auch in Kontolino! erledigen. Hierbei können Sie dann auch den

  • umsatzsteuerbefreiten Mehrwertsteuercode für Heilberufler wo zutreffend oder
  • kein Umsatzsteuercode als Kleinunternehmer oder
  • den Umsatzsteuercode allgemeinen Satz für alle nicht umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten

auswählen. Damit ist nicht nur der Ausweis auf Ihrer Rechnung richtig, sondern Ihre Rechnung wird auch mit den richtigen Mehrwertsteuertatbeständen gebucht. So dass der Ausweis in der Umsatzsteuermeldung und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung automatisch richtig erfolgt.

Und die Vorsteuer?

Beim Tätigkeiten Ihrer Einkäufe und deren Verbuchung, wählen Sie bei der Verbuchung entweder den passenden Vorsteuercode aus oder Sie buchen den Umsatz ohne Vorsteuercode.

Damit können Sie dann am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung in Kontolino! auf einen Knopfdruck erstellen und direkt mit der integrierten Elster-Schnittstelle an das Finanzamt abschicken.

Und nicht nur das, Sie können zusätzlich am Jahresende eine Einnahme-Überschuss-Rechnung in Kontolino! erstellen und nach gründlicher Prüfung ebenfalls mit der integrierten Elster-Schnittstelle an das Finanzamt abschicken.

Photovoltaik-Betreiber und Buchhaltung

Den eigenen Strom mit Hilfe der Photovoltaik-Technik zu erzeugen liegt nicht nur im Trend, sondern ist auch gelebter Umweltschutz. Nicht nur technisch gilt es einiges bei der Beschaffung und Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu beachten. Sie müssen auch aus steuerlicher Sicht einiges im Blick haben.

Sobald Sie zumindest teilweise Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz einspeisen sind Sie grundsätzlich ein gewerblich tätiger Unternehmer. Daraus ergeben sich für Sie bestimmte unternehmerische Rechte und Pflichten.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der derzeitigen Gesetzeslage (sprich bis zum Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 gilt eine neue Gesetzeslage. Dazu finden Sie mehr in unserem Beitrag „Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022„.

Klärung: ist ein Gewerbe notwendig

Zunächst sollten Sie klären, ob Sie ein eigenes Gewerbe für das Betreiben der Photovoltaik-Anlage anmelden müssen. Das hängt von der Größe Ihrer Anlage ab: bis 10 Kilowatt Leistung im Jahr sind Sie von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Punkt 32 GewStG) und damit auch von der Gewerbeanmeldung. Ist die Anlage nur für den Eigenbedarf vorgesehen und Sie speisen nicht in das Stromnetz ein, liegt auch kein Gewerbe vor.

Im Zweifel fragen Sie am Besten schriftlich bei Ihrem Gewerbeamt nach.

Entscheidung: eine Gewerbeanmeldung ist notwendig

Dann füllen Sie einen Gewerbeanmeldung aus und schicken diese dem zuständigen Gewerbeamt zu. Das Gewerbeamt gibt diese Information an weitere staatliche Stellen weiter. So erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zugeschickt. Hierbei ist vor allem die Entscheidung, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt werden wollen oder nicht sehr wichtig. Diese Entscheidung zu treffen, ist nicht einfach.

Sie dürfen als Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen. Da Sie aber beim Kauf der Photovoltaik-Anlage, Reparaturen, Wartungen immer Vorsteuer von Ihrer Umsatzsteuer abziehen dürfen, lohnt es sich für Sie meistens am Anfang finanziell, die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Allerdings sind Sie auf den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auf 5 Jahre an die Entscheidung gebunden. Im Laufe der Zeit kann es dann aber passieren, dass Sie mehr Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, wie Sie Vorsteuer abziehen können: denn Umsatzsteuer fällt i.d.R. auch auf Ihren Eigenverbrauch an.

Hier müssen Sie durchrechnen: wieviel Eigenverbrauch werden Sie haben und zu welchem Preis kalkulieren Sie diesen? Wieviel Vorsteuer aus Eingangsrechnungen für Kauf, Reparaturen, Wartungen etc. können Sie davon abziehen? In den meisten Fällen, wird es sich lohnen für die ersten 6 Jahre umsatzsteuerpflichtig zu sein und dann auf die Kleinunternehmerregelung umzuschwenken.

Ermittlung des zu versteuernden Gewinns

Die Finanzämter erwarten in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) von Ihnen. Das heißt Sie stellen Ihren Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage Ihre Ausgaben für diese gegenüber. Die Differenz stellt den zu versteuernden Gewinn dar. Dabei ist noch eine Besonderheit zu beachten: im Jahr der Anschaffung dürfen nicht die kompletten Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage finanziell geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss diese auf 20 Jahre abgeschrieben werden.

Im BMF-Schreiben vom 29.10.2021 wurden Vereinfachungen für kleine Photovoltaikanlagen eingeführt. Sie können einen Antrag auf Liebhaberei bei Ihrem Finanzamt stellen, wenn Sie die Kriterien dieses Schreibens einhalten. Dann entfällt für Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entfällt dadurch nicht (außer Sie agieren als Kleinunternehmer). Die Details dazu können Sie in unserem Blogbeitrag „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei“ nachlesen.

Zusammenfassung

Sobald Sie ein Gewerbe für Ihre Photovoltaik-Anlage anmelden, kommen steuerlich Rechte und Pflichten auf Sie zu. Das sind:

  • Entscheidung für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht
  • Evtl. die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuermeldungen
  • Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Unterstützung durch Kontolino!

In Kontolino! werden Sie optimal bei diesen buchhalterischen und steuerlichen Pflichten unterstützt. Das fängt beim Kauf einer neuen Photovoltaik-Anlage an, geht über die normale Nutzung incl. sämtlichen Steuererklärungen für das Finanzamt bishin der Erfassung von Sonderfällen wie z. B: die Erfassung von Sonderabschreibungen oder die Erfassung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Erfassung des Kaufes in Kontolino!

Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage können Sie ein neues Anlagegut unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchh.“ -> „Bewegliche WG“ anlegen. Sie müssen hier zunächst die Art des Anlageguts auswählen. Hier können Sie einfach nach dem Begriff „Photovoltaik“ suchen. So haben Sie mit einem Klick bereits die richtige Abschreibungsdauer, sowie die richtigen Konten für die EÜR festgelegt. In der nächsten Eingabemaske können Sie dann u. a. den Anschaffungswert (mit Auswahl des Vorsteuercodes) und die Art der Abschreibung (meist linear) eintragen.

Daraufhin erscheint bereits die fertig berechnete Abschreibungstabelle. Als Photovoltaik-Betreiber können Sie in der Regel zusätzliche Sonder-AfAs geltend machen. Diese können Sie bequem hinzufügen. Dazu gehen Sie in den Menüpunkt Abschreibungsplan und fügen eine „außerplanmäßige Abschreibung“ hinzu. Im neu geöffneten Fenster wählen Sie den Eintrag „Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner Betriebe §7g Abs. 5 EStG“ aus und geben den Wert und eine kurze Begründung ein. Dabei kontrolliert Kontolino! sogar den maximal Wert: Sie erhalten eine Fehlermeldung und den Maximalwert angezeigt, den Sie als Sonder-AfA ansetzen können. Sie speichern den Wert ab – und schon haben sich die restlichen Abschreibungswerte daraufhin korrekt aktualisiert.

Erfassung der laufenden Betriebsbuchungen in Kontolino!

Sowohl Ihre Einspeisevergütung als auch alle Ihre mit der Anlage verbundenen Kosten, können Sie entweder über den Menüpunkt „Buchen“ -> „Belege buchen“ oder über alle Zahlungen, die über Ihr Bankkonto laufen über „Buchen“ -> „Bankauszüge“ erfassen. Wenn Sie die Möglichkeit haben, über den Bankauszug zu buchen, würden wir Ihnen das empfehlen. Dazu legen Sie einmalig unter „Verwalten“ -> „Bankverbindungen“ fest, wie Ihr Bankauszug aussieht. Danach können Sie diesen jederzeit bequem in Kontolino! hochladen. Der Vorteil ist, dass die Buchungen daraufhin bereits zum größten Teil ausgefüllt sind.

So oder so unterstützt Sie Kontolino! bei der Erfassung wie folgt:

  • für Ihre Einspeisevergütung geben Sie einfach im Buchungstext „Einsp“ ein und Sie können aus den Vorschlägen den obersten Eintrag auswählen und wenn Sie über die Bankauszugsfunktion buchen ist bereits dann der Buchungssatz komplett richtig ausgefüllt.
  • Ihre Versicherungskosten können Sie mit dem Stichwort „Versi“ im Buchungstext den passenden Buchungssatz bequem finden.
  • falls Sie Bankzinsen haben ist das richtige Stichwort „Zins“
  • wenn Wartungen anfallen, lautet das richtige Stichwort „Wart“
  • fallen Reparaturen an, ist das richtige Stichwort „Repa“
  • für Ihre Gewerbeanmeldung, lautet das Stichwort „Gewe“
  • und für den ermittelten Eigenverbrauch ist es das Stichwort „Eigenv“

Die Abschreibungen können Sie bequem am Jahresende auf einmal mit einem Klick buchen. Dazu gehen Sie unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchhaltung“ -> „Abschreibungen 20xx“. Dort sehen Sie dann alle Abschreibungen, die Kontolino! errechnet hat (auch Ihre Sonder-AfAs falls Sie diese wie oben erfasst haben) und können diese mit einem Klick auf den Button „Alle Verbuchen“ erfassen.

Abgabe von Steuermeldungen mit Kontolino! an das Finanzamt

Grundsätzlich müssen Sie immer zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Je nachdem wie hoch Ihre Umsätze sind, müssen Sie dies monatlich, quartalsweise oder sogar nur einmal pro Jahr machen.

Sobald Sie alle Buchungen in einem Monat wie oben beschrieben in Kontolino! vorgenommen haben, erstellt Kontolino! die Umsatzsteuervoranmeldungen für Sie. Sie prüfen diese nur noch und klicken auf „Absenden“, schon ist die Meldung beim Finanzamt. Bekommen Sie Geld wieder ist alles erledigt, müssen Sie Geld bezahlen, dann müssen Sie die Überweisung an das Finanzamt vornehmen.

Am Jahresende gehen Sie genauso vor: Sie überprüfen die von Kontolino! beruhend auf Ihre Buchungen zusammengestellten Zahlen für die

Passt alles, dann reicht ein Mausklick und Ihre Steuermeldungen sind beim Finanzamt.

Fazit

Die buchhalterische und steuerliche Auswirkung von Photovoltaik-Anlagen sind nicht zu unterschätzen. Durch eine gute Buchhaltungssoftware wie Kontolino! mit dem Paket Classic werden Sie aber bestmöglich unterstützt.

 

Freiberufler-Wissen Teil 1: wer ist freiberuflich tätig?

In einer kleinen Artikelserie wollen wir uns in den kommenden Wochen mit den Vorteilen und Besonderheiten der Freiberuflichkeit beschäftigen. In lockerer Folge werden wir uns den Fragen widmen:

Das Thema ist für Kontolino! aus zweierlei Gründen besonders interessant. Zum Einen hat Kontolino! seine Wurzeln in einem Buchhaltungsprogramm für einen freiberuflichen Programmierer, der viele Jahre lang in der Finanzbranche für Banken und Versicherungen als Programmierer, Architekt und Coach tätig war, und zum anderen sind Freiberufler aus ganz unterschiedlichen Berufszweigen unsere Hauptnutzer. Vermutlich hängt das irgendwie zusammen…

Wo ist die Freiberuflichkeit geregelt?

Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit ist eindeutig definiert, und zwar interessanter Weise im deutschen Einkommensteuergesetz. Das alleine besagt schon einiges: offenbar gibt es keine eigene Rechtsnorm für FreiberuflerInnen, sonst gäbe es vermutlich ein Freiberuflergesetz. Wer freiberuflich tätig ist, ist im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG) keine juristische Person, sondern eine natürliche, also letztlich ein Privatmann bzw., eine Privatfrau.
Zudem geht es bei der Frage der Freiberuflichkeit offensichtlich vor allem um Steuern, denn das ist es, was im EStG geregelt ist.

Katalogberufe und „ähnliche Berufe“

Die Definition des Freiberuflers findet sich im Paragrafen 18 des EStG, und zwar im Absatz 1:

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die

  • selbständig ausgeübte
    • wissenschaftliche,
    • künstlerische,
    • schriftstellerische,
    • unterrichtende
    • oder erzieherische Tätigkeit,
  • die selbständige Berufstätigkeit der
    • Ärzte,
    • Zahnärzte,
    • Tierärzte,
    • Rechtsanwälte,
    • Notare,
    • Patentanwälte,
    • Vermessungsingenieure,
    • Ingenieure,
    • Architekten,
    • Handelschemiker,
    • Wirtschaftsprüfer,
    • Steuerberater,
    • beratenden Volks- und Betriebswirte,
    • vereidigten Buchprüfer,
    • Steuerbevollmächtigten,
    • Heilpraktiker,
    • Dentisten,
    • Krankengymnasten,
    • Journalisten,
    • Bildberichterstatter,
    • Dolmetscher,
    • Übersetzer,
    • Lotsen
    • und ähnlicher Berufe.

(Hinweis: Die Formatierung als Liste haben wir dem Gesetzestext hinzugefügt, im EStG ist das einfach nur eine Komma-separierte Liste, der Wortlaut ist aber original).

Diese Berufe werden, weil sie im Gesetz so explizit aufgelistet werden, auch gerne als „Katalogberufe“ bezeichnet. Wer also einer der hier genannten Tätigkeiten als Selbstständiger nachgeht, gilt als Freiberuflern. Über diese Katalogberufe hinaus gibt es im letzten Aufzählungspunkt noch eine offene Tür für alle, die irgendwie künstlerisch oder wissenschaftlich tätig sind, aber nicht direkt einem der zuvor genannten Berufe nachgehen. Das lässt nicht nur Spielraum für Sie als Selbstständige, sondern natürlich auch für das Finanzamt. Deshalb sollten Sie, wenn Sie sich in den Katalogberufen nicht wiederfinden, aber dennoch der Meinung sind, Ihre Tätigkeit sei der Art nach freiberuflich, sich im Dialog mit dem Finanzamt dazu absichern, um teure Fehler bei der Steuer zu vermeiden – schließlich kann eine Betriebsprüfung auch auf mehrere Jahre hinaus rückwirkend Nachzahlungen mit sich bringen. Wie Sie diese Klärung herbei führen, werden wir in einem weiteren Teil dieser Mini-Serie erklären.

Sind Freiberufler immer einsame Wölfe?

Ganz wichtig: Freiberufler müssen nicht unbedingt Einzelkämpfer sein. Zum Einen darf ein Freiberufler durchaus auch Arbeitnehmer oder Subunternehmer haben, für die im Wesentlichen die selben Kriterien gelten. Der Wortlaut dazu ist folgender (§18 EStG Absatz 1 , Satz 3) :

Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient

Auch können sich mehrere Freiberufler in einer Partnergesellschaft zusammentun, und z.B. ihre Gewinne gemeinsam ermitteln. Auch dazu folgt ein Beitrag.