Freiberufler – Wissenswertes rund um die einfachste Form der Selbstständigkeit

Freiberufler – Wissenswertes rund um die einfachste Form der Selbstständigkeit

Im Berufsleben spielt die Frage nach selbst bestimmtem Arbeiten und einer freien Gestaltung des eigenen Arbeitsumfelds eine immer größere Rolle. Doch nicht jedes Arbeitsmodell bietet diese Möglichkeiten. Anders bei Freiberuflern: hier treffen gute Verdienstmöglichkeiten auf besonders große Gestaltungsspielräume. Dies betrifft vor allem die Art und den Umfang der eigenen Tätigkeit.

Dafür müssen Freiberufler sich auf einige speziell auf diese Tätigkeitsform zutreffende Rahmenbedingungen einstellen.

Was ist ein Freiberufler?

Ein Freiberufler ist schlicht und ergreifend eine Person, die einer selbstständigen Arbeit nachgeht. Allerdings lassen sich nicht alle Selbstständigen so bezeichnen. Denn Freiberufler sind in der Regel weder produzierend tätig, noch agieren sie dauerhaft und ausschließlich für ein Unternehmen.

Meist finden freiberufliche Tätigkeiten im planerischen oder auch kreativen Umfeld statt, mitunter auch in sonstigen Dienstleistungsberufen. Es existiert aber keine klar abgegrenzte Definition dieser Berufsform, so dass es immer Grauzonen und Grenzbereiche dessen gibt, was freiberuflich erbracht werden kann.

Mitunter findet sich sogar ein und dieselbe Tätigkeit sowohl im „Freiberuf“ als auch als klassisches Gewerbe wieder. Vor allem im geringeren Umfang oder auch alleine ausgeübt bringt das freiberufliche Arbeiten Vorzüge.

Denn diese Arbeitsform zeichnet sich in erster Linie durch eine hohe Flexibilität und einen einfachen Umgang mit der internen Verwaltung und steuerlichen Abrechnungsmodalitäten aus.

Freiberufler und andere Selbstständigkeiten – eine Abgrenzung

Trotz einer eher unscharfen Abgrenzung in Bezug auf die in Frage kommenden Berufsbilder zeichnet sich der Freiberufler im Gegensatz zu Gewerbetreibenden oder anderweitig Selbstständigen durch ein wesentliches Merkmal aus:

Wer freiberuflich tätig ist, übt wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten aus. Als bildhaftes Beispiel lässt sich erneut die Planungstätigkeit anführen, die branchenabhängig zu den wissenschaftlichen Arbeiten zählt.

Typische Berufsgruppen für Freiberufler

So sind die Berufsfelder des Freiberuflers in §18 des EStG definiert. Zu den sogenannten Katelogberufen, welche im Detail zusätzlich in die selbstständig ausgeübte sowie die selbstständige Berufstätigkeit gegliedert sind, zählen unter anderem Berufsgruppen wie z. B:  Architekten, Bauingenieure und andere Planer beziehungsweise Fachplaner aus Bau, Gewerbe und Industrie.

Eine genaue Auflistung zur freiberuflichen Tätigkeit bzw. zu den Katalogberufen finden Sie in unserem Artikel „Wer ist freiberuflich tätig„.

Üblicherweise projektbezogen beauftragt erbringen Sie eine klar definierte Planungsleistung, die nach fest vereinbarten Modalitäten vergütet wird. Ein zweites großes Betätigungsfeld für Freiberufler stellt der medizinische Sektor dar.

Ärzte und Therapeuten erbringen zwar keine Planungsleistung, sind jedoch ebenfalls auf eine hohe Professionalisierung in Verbindung mit spezifischem Fachwissen angewiesen.

Auch Tätigkeiten im Bereich Steuerwesen und Recht lassen sich hier zuordnen, da einerseits Fachwissen, andererseits sogar regelmäßig ein vorgegebener Berufsabschluss für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

Zuletzt bietet der im weitesten Sinne künstlerische Bereich große Betätigungsfelder für freiberuflich organisierte Personen. Journalisten, Autoren, Lektoren und tatsächlich Kunstschaffende bringen als einziges Kapital ihre geistigen Fähigkeiten ein, um ein gewünschtes geistiges „Produkt“ zu erzeugen.

Finanzamt und Steuern

Der Hintergrund hinter dieser Trennlinie zwischen Freiberufler und Gewerbetreibendem ist, vor allem im steuerlichen Bereich zu finden. Freiberufler sollen die Möglichkeit erhalten, sich hauptsächlich auf die fachliche Tätigkeit zu konzentrieren.

Deshalb erfährt diese Form der beruflichen Organisation klare Erleichterungen im Vergleich zu einer „normalen“ gewerblichen Tätigkeit.

Steuern und Buchführung

Ganz konkret besticht für Freiberufler aus steuerlicher Sicht der Wegfall der Gewerbesteuer. Da formell kein Gewerbe vorliegt, entfällt diese Form der Abgaben, sowie die damit verbundenen Abrechnungsmodalitäten.

Im Gegensatz zum echten Gewerbe zeigt sich die Abrechnung hierbei recht einfach in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die doppelte Buchführungspflicht entfällt dagegen, d.h. es muss keine Bilanz erstellt werden. Und das unabhängig vom Umsatz und Gewinn.

Allerdings unterliegt ein Freiberufler den normalen Umsatzsteuerregelungen. D.h. wenn die Grenzen des Kleinunternehmerregelung überschritten werden, besteht die Pflicht Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen und über Umsatzsteuererklärungen an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug können dann die Vorsteuerbeträge der Eingangsrechnungen von der Steuerschuld abgezogen werden. Hier unterscheidet sich die Vorgehensweise in keiner Weise von dem eines Gewerbes.

Sie gehören den heilenden Berufen an? Dann greifen für Sie spezielle Regelungen des Umsatzsteuerrechtes. Details dazu können Sie in unserem Beitrag „Buchhaltung für Heilberufler“ nachlesen.

Sicherheit trotz großer Freiheit – Versicherungen für Freiberufler

Freiberufler lockt die große Freiheit, selbst über ihren Arbeitsalltag und ihre Tätigkeit bestimmen zu können. Allerdings bringt diese Freiheit nicht das gewohnte Maß an Sicherheit mit sich, das etwa in einem Angestelltenverhältnis vorherrscht.

Denn Freiberufler sind selbst und alleine dafür verantwortlich, immer genug Aufträge zu akquirieren, die Arbeit fachlich korrekt und nicht zuletzt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erledigen.

Hinzu kommt das Ausfallrisiko, da gerade alleine tätige Personen im Krankheitsfall nicht einfach durch einen (nicht vorhandenen) Kollegen vertreten werden können.

Deshalb sollten sich freiberuflich tätige Menschen anders absichern, als das als Angestellter nötig wäre. Wichtig ist deshalb insbesondere eine Form der Absicherung gegen Verdienstausfall. Zwar lassen sich fehlende Aufträge nicht über eine Versicherung abdecken. Aber Krankheit oder gar Berufsunfähigkeit lassen sich durchaus versicherungstechnisch Abdecken.

Hinzu kommt in der Regel der Bedarf einer Berufshaftpflichtversicherung, da die Verantwortung für das eigene Wirken und entstehende Fehler nicht mit über den Arbeitgeber abgedeckt ist, sondern ausschließlich beim Freiberufler selbst liegt.

Weiter spielen sonstige Absicherungen in Form von einer Krankenversicherung und Rentenversicherung für sich selber. Hier müssen Freiberufler selbst für sich überlegen, welchen Absicherungsbedarf sie haben. Und dann selbst tätig werden und entsprechende Versicherungen abschließen. Als Freiberufler nimmt einem dies kein Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ab. Und diese zahlen auch keinen anteiligen Beitrag. Dies sollten Freiberufler auch bei der Kostenkalkulation von Aufträgen berücksichtigen und einpreisen.

Die Scheinselbstständigkeit – Freiberufler nur auf dem Papier

In Verbindung mit freiberuflicher Tätigkeit fällt regelmäßig der Begriff der Scheinselbstständigkeit. Diese beschreibt ein Beschäftigungsverhältnis, das der rechtlichen Form nach zwar als freiberuflich einzustufen ist. Tatsächlich besteht jedoch zwischen Freiberufler und Auftraggeber ein Abhängigkeitsverhältnis, das dem Freiberufler die Freiheit der eigenständigen Entscheidung über Aufträge und Arbeitsinhalte weitgehend nimmt. Ganz konkret heißt das, dass ein Freiberufler über längere Zeit für die gleiche Aufgabe beim gleichen Unternehmen tätig ist.

Regelmäßig wird die Grauzone zwischen Scheinselbstständigkeit und freiberuflicher Tätigkeit erreicht, wenn über einen langen Zeitraum ausschließlich für einen Auftraggeber gearbeitet wird.

Immer wieder versuchen Unternehmen, über dieses Modell geschäftlicher Beziehungen Kosten niedrig zu halten und insbesondere Lohnnebenkosten (sprich vor allem die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) zu sparen.

Denn die eigene Absicherung verbleibt voll und ganz beim Freiberufler, wohingegen das Unternehmen der alleinige Nutznießer der geleisteten Arbeit ist. Immer wieder landen diese uneindeutigen Geschäftsbeziehungen vor Gericht und werden meist zu Gunsten des Freiberuflers entschieden.

Damit zeigen die Gerichte eindeutig, dass die oft unklare Trennlinie zwischen tatsächlicher und nur scheinbarer Selbstständigkeit zum Wohle der Freiberufler geschützt werden soll, so dass tatsächlich ein tragfähiges Erwerbsmodell erhalten bleibt, das auch auf lange Sicht eine umfassende Absicherung und Aufrechterhaltung der eigenen Versorgung gewährleistet.

Fazit – selbstbestimmt und frei in der Arbeitswelt

Freiberuflern steht zumindest der Berufsbezeichnung nach die Welt offen. Aber auch real bedeutet eine freiberufliche Tätigkeit ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit, was Inhalt und Umfang der eigenen Arbeit angeht.

Allerdings wird diese Freiheit mit einem erhöhten Maß an Unsicherheit hinsichtlich einer konstanten Auftragsmenge und der damit verbundenen finanziellen Möglichkeiten erkauft.

Deshalb sollten Freiberufler auf eine gute Absicherung der eigenen Bedürfnisse achten, so dass auch Verdienstausfälle durch Krankheit, fachliche oder gar wirtschaftliche Fehlentscheidungen bestmöglich abgesichert sind.

Dann erwächst aus der freiberuflichen Tätigkeit in der Tat ein spannendes Geschäftsmodell mit echten Mehrwerten für Ingenieure, Juristen, Mediziner und viele andere Berufsgruppen. Nicht zuletzt, da die Buchführungspflichten für Freiberufler mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfach gehalten sind.