Wie läuft das mit der Energiepreispauschale?

Wie läuft das mit der Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € wurde am 20.05.22 für folgende Einkunftsarten beschlossen:

  • Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG
  • Gewerbe nach §15 EStG
  • Selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG und
  • Arbeitslohn nach§ 19 EStG

Das heißt, auch als Selbständiger oder Gewerbetreibender, erhalten Sie dieses Jahr einmalig 300 € als Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise. Die Energiepreispauschale wurde gesetzlich in den §§ 112 ff EStG geregelt. Nachstehend haben wir daraus, das Wichtigste für Sie zusammengestellt.

Wie gelangen Sie an die Energiepreispauschale als Selbständige oder Gewerbetreibende?

Dies ist sehr einfach geregelt: Sie dürfen einfach Ihre Einkommensteuervorauszahlung am 10. September 2022 um diesen Betrag vermindern. D.h. sollte Ihre normale Vorauszahlung für das Jahr 2022 zum Beispiel 1.000 € betragen, dann dürfen Sie diesen Betrag am 10. September 2022 einmalig auf 700 € kürzen und diesen überweisen. Ein besonderer Antrag Ihrerseits dafür ist nicht notwendig.

Und wenn Sie nicht selbst überweisen sondern abgebucht wird? Dann wird automatisch der abzubuchende Betrag von Ihrem Finanzamt reduziert.

Viele Finanzämter haben bereits neue Vorauszahlungsbescheide mit der verringerten Bezahlung an Sie verschickt. Wundern Sie Sich also nicht, wenn Sie einen neuen Bescheid erhalten ohne dass Sie neue Zahlen an das Finanzamt gemeldet haben. In diesen Bescheiden wurde einfach für den September die Vorauszahlung um die 300 € verringert – ansonsten ändert sich nichts darin.

Wenn Sie die Buchung zur Privatentnahme nachschlagen wollen, dann schauen Sie in unserem Kontierungslexikon auf der Seite „Privatkonto verbuchen“ gerne nach.

Und wenn Ihre Einkommenssteuer-Vorauszahlung geringer ist als 300 €?

Dann dürfen Sie leider nur auf 0 € kürzen. Eine Erstattung des Restbetrages ist nicht vorgesehen. Allerdings wird dann über die Einkommenssteuerfestsetzung für das Jahr 2022 dieser Betrag für Sie positiv berücksichtigt. Sie bekommen den Betrag also auch – leider aber in voller Höhe erst im Jahr 2023. Sobald Sie eben Ihren Einkommensteuerbescheid erhalten.

Und wenn Sie gar keine Einkommenssteuer-Vorauszahlungen leisten?

Das Gleiche gilt auch, wenn Sie keine Vorauszahlungen leisten. Auch dann wird die Energiepreispauschale bei der Abgabe Ihres Einkommensteuerbescheides für Sie positiv berücksichtigt.

Wie verbuchen Sie die Energiepreispauschale?

Dazu ist keine gesonderte Buchung notwendig. Erstens erhalten Sie die Energiepreispauschale als Privatperson – von daher betrifft diese Ihre Firma nicht. Und zweitens zahlen Sie ja nur weniger Einkommensteuervorauszahlung. Verbuchen Sie die Einkommensteuervorauszahlung über Ihre Firma als Privatausgabe (sprich auf eines Ihrer Privatkonten), dann bleibt diese Buchung unverändert – nur der Betrag verringert sich um 300 €.

Wie gehen Sie vor, wenn Sie Angestellte haben?

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Angestellten die 300 € einmalig mit dem Arbeitslohn überweisen. Die Energiepreispauschale bekommen Sie über die Lohnsteueranmeldung erstattet. Sprich: Sie können bereits mit Ihrer Lohnsteueranmeldung für den August die Energiepreispauschale verrechnen. Dabei wird die von Ihnen abzuführende Lohnsteuer um 300 € gekürzt. Ist die Lohnsteuer zu gering, erhalten Sie eine Erstattung über den Differenzbetrag.

Und Sie zahlen dann mit dem ersten Lohn, der auf den 1. September folgt, die 300 € an Ihre Arbeitnehmer aus.

Und wie ist die Vorgehensweise für Ihre Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte?

Wenn Sie nur Minijobber und kurzfirstig Beschäftigte als Arbeitnehmer haben, müssen Sie als Arbeitgeber nicht tätig werden. Dann wird die Pauschale bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 verrechnet.

Wenn Sie allerdings auch „reguläre“ Arbeitnehmer zusätzlich beschäftigen und somit Lohnsteuer abführen, dann müssen Sie als Arbeitgeber tätig werden. Hier müssen Sie bestätigen, dass es bei der Tätigkeit Ihrer Minijobber bzw. kurzfristig Beschäftigte um das 1. Dienstverhältnis handelt. Trifft dieser Fall zu, dann können Sie genauso vorgehen wie für Ihre „regulären“ Arbeitnehmer wie oben beschrieben vorgehen. Sprich Ihre abzuführende Lohnsteuer wird im August um 300 € gekürzt. Und Sie geben diesen Betrag an Ihre Angestellten mit dem 1. Lohn nach dem 01. September 2022 weiter.

Wie verbuchen Sie die Energiepreispauschale an Ihre Mitarbeiter?

Auch hier ist keine besonderte Verbuchung notwendig. Sie verbuchen ganz normal die Lohnsteuer, wie sonst auch immer – aber eben zu dem um 300 € reduzierten Betrag. Und dann buchen Sie die Lohnzahlung an Ihren Arbeitnehmer auch wieder ganz normal in dem Monat, in dem Sie die Energiepreispauschale auszahlen – und diese Buchung mit dem um 300 € erhöhten Betrag.

Für Sie als Unternehmer stellt somit die Energiepreispauschale ein durchlaufender Posten dar: die Lohnsteuer verringert sich – aber dafür erhöht sich die Buchung auf dem Lohn- bzw. Gehaltskonto.

Wenn Sie die Buchungssätze im Detail für den Lohn- und Gehaltssektor nachschlagen wollen, dann werden Sie in unserem Kontierungslexikon auf der Seite „Personalaufwendungen verbuchen“ fündig. Schauen Sie gerne vorbei.