Verzinsungssatz für Steuerforderungen bzw. -erstattungen

Verzinsungssatz für Steuerforderungen bzw. -erstattungen

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Veränderung des Zinssatzes zugestimmt. Der neue Zinssatz, der rückwirkend ab dem 01.01.2019 zum Tragen kommt, beträgt nun 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr). Davor waren es 6 % pro Jahr.

Wann kommt der Zinssatz zum Tragen?

Dieser Zinssatz gilt für alle Steuerforderungen bzw. -erstattungen, die nach dem §233a AO fällig sind. Sprich für die

  • Einkommens-
  • Körperschafts-
  • Vermögens-
  • Umsatz- oder
  • Gewerbesteuer

Dabei beginnt die Zinszeit nach 15 Monate nach dem die Steuer enstanden ist. Allerdings sind Vorauszahlungen ausdrücklich ausgenommen.

Was bedeutet das für Sie?

Für Sie als Steuerzahler bedeutet das, dass wenn Sie Steuern nachzahlen müssen von einem erheblich reduzierten Zinssatz profitieren. So fällt Ihre Steuerzahlung an das Finanzamt ab dem Jahr 2019 geringer aus.

Allerdings: wenn Sie Steuerrückzahlungen vom Finanzamt für die Jahre ab 2019 noch zu erhalten haben, bekommen Sie diese nun schlechter verzinst und damit weniger erstattet.

Unser Tipp: Behalten Sie die Zinssatzänderung im Hinterkopf, wenn Sie einen entsprechenden Steuerbescheid vom Finanzamt bekommen.

Warum kam es zu der Änderung?

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil eine Anpassung des Zinssatzes gefordert. Denn dieser liegt seit geraumer Zeit viel höher als der marktübliche Zinssatz bei den Banken etc.. Für die Änderung des Zinssatzes wurde zudem die Frist zum 31.07.2022 gefordert. Diese Aufgabe hat nun der Gesetzgeber erfüllt und entsprechend den Zinssatz angepasst. Nachgelesen werden kann dies hier.