BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

Mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2025 gibt der Gesetzgeber bekannt, dass der § 4 Nr. 21 UStG am 01. Januar 2025 geändert wurde. Grundlage dafür war das Jahressteuergesetz 2024. So wurde die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen des § 4 Nr. 21 UStG um die Bereiche Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erweitert. Außerdem wird ein weiterer Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen. Wir fassen sehr grob die Inhalte für Sie nachstehend aus Sicht kleiner Unternehmer zusammen:

Als erstes werden im BMF-Schreiben Gerichtsurteile zusammengefasst und als Beispiele aufgeführt, um zu erläutern, wann eine Steuerbefreiung vor liegt und wann nicht.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden neben Änderung von Begrifflichkeiten inhaltlich die Kapitel 4.21.1 bis 4.21.8 teilweise neu gefasst. So wurden im Kapitel 4.21.1 neben der genauen Definition, was alles unter Schul- und Hochschulunterricht fällt weitere Inhalte zum Thema „Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung“ aufgenommen. So können nun auch neu Computer-, Sprach-, Kommunikationskurse steuerbefreit sein, wenn diese zum Erwerb oder Erhalt von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten dienen. Weiter kann darunter auch der Musikunterricht, Unterricht im künstlerischen Bühnentanz, der darstellenden und bildenden Kunst fallen. Dabei sollten sich die Kurse an Kinder ab 3 Jahren richten.

Dahingegen wird im Kapitel 4.21.2 klargestellt, welche Leistungen nicht dem Schul- und Bildungszweck dienen. Darunter fallen z. B. Kurse, die nur der Freizeitgestaltung dienen bzw. eine reine Ausübung von Tätigkeiten wie Kochen etc. darstellen.

Danach wird klargestellt, was eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes ist, welche Voraussetzungen Ergänzungsschulen wie Musikschulen erfüllen müssen.

Selbständige Lehrer, die Unterricht erteilen, sind nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe b UStG steuerbefreit.

Im Kapitel 4.21.8 wird geschildert, was ein Privatlehrer ist und welche Voraussetzungen dieser erfüllen muss.

Zu beachten ist, dass die Änderungen auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden anzuwenden sind. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die neuen Regeln bis zum 01. Januar 2028 nicht anwendet. Wenn der Unternehmer keine Bescheinigung für seine Bildungsleistungen der Landesbehörde hat, kann die Finanzbehörde anregen, dass der Unternehmer eine Bescheinigung für seine Bildungsleistungen einholt.

Veranstaltung im Sinne einer Bildungsleistung

Zur weiteren Klarstellung, welche Art von Veranstaltungen unter Bildungsleistungen fallen, hat das BMF ein eigenes Informationsblatt veröffentlicht. Die Erläuterungen sind nicht anwendbar für Leistungen, deren Zielgruppe Kinder und Jugendliche sind. So werden folgende „maßgebliche Kriterien“ für die Steuerbefreiung genannt:

Inhalt der Veranstaltung

Das Thema muss bildungsrelevant sein. Als Beispiel werden Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit und Kultur aufgeführt. Weiter muss der Veranstaltung ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde liegen. So muss eine Planung der Lerninhalte erfolgen, Lernziele müssen geplant werden, die Zielgruppe der Teilnehmer muss definiert werden, die Rahmenbedingungen für die Veranstaltung muss geplant werden (z. B. Zeitrahmen, Räume) und geeignete Lernmethoden und Medien müssen definiert werden.

Zielsetzung der Veranstaltung

Der Schwerpunkt muss auf Wissens- und Kompetenzvermittlung liegen und einen Lernprozess initiieren. Ein reines Ausüben von Aktivitäten fällt nicht unter einer steuerbefreiten Veranstaltung. Als Beispiele werden das Töpfern einer Vase, die Fertigung eines Adventskranzes, Kochen, Kalligraphieren, animierte Tanzabende genannt. Auch Veranstaltungen, die lediglich die Möglichkeit bieten zusammen Sport zu treiben, sind nicht steuerbefreit. Handelt es sich um Sportlehrgänge bzw. – kurse oder -trainings können diese über den § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerbefreit sein.

Objektive Eignung der Lehrkraft

Die Lehrkraft muss über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Qualifikationen verfügen. Dabei kann das Spektrum vom Erreichen solcher Qualifikationen von einem Studium über eine Ausbildung bis hin zu spezifischen Lebenserfahrungen reichen.

Alle Veranstaltungen, die von den Ländern nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz bzw. Bildungsfreistellungsgesetz oder ähnlichen zugelassen sind, fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG.

Zusammenfassung

Wenn Sie im Bereich Aus-, Weiterbildung, Umschulung bzw. sonstigem schulischen Umfeld tätig sind, sollten Sie Sich informieren, ob Ihre Dienstleistung neu unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG fallen. Wenn ja, können Sie sofort mit dem Hinweis der Steuerbefreiung auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung stellen – oder Sie können damit auch noch bis zum 01. Januar 2028 abwarten. Was vorteilhafter für Sie ist, hängt davon ab, ob Sie eine Rechnung an einen Unternehmer stellen, der Vorsteuer abziehen darf – oder nicht. Weiter sollten Sie prüfen, ob Sie eine Bescheinigung der Länderbehörden für Ihre Dienstleistung benötigen und bei Bedarf beantragen.

Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 sind bald fällig

Wenn Sie noch keine Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 abgegeben haben, dann wird es nun Zeit. Die Abgabefrist für beide Erklärungen ist der 31. Juli 2025. Haben Sie einen Steuerberater, der für Sie die Erklärungen erstellt und abgibt, dann verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar 2026.

Hinweis: Als Kleinunternehmer müssen Sie ab für das Jahr 2024 erstmalig keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben außer Ihr Finanzamt fordert Sie dazu explizit auf oder Sie müssen Umsätze mit dem Ausland erklären.

Was ist für Sie zu tun, wenn Sie die Erklärungen selbst abgeben?

Fangen wir mit dem einfacheren Fall an: die Umsatzsteuererklärung. Diese können Sie direkt in Kontolino! erstellen und per Elster-Schnittstelle an Ihr Finanzamt übertragen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie aber überprüfen, ob Sie alle Umsatzsteuerbuchungen in dem Jahr 2024 korrekt erledigt haben. Rufen Sie als erstes also unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Buchungsperiode“ das Jahr 2024 auf.

Prüfungen vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Hier können Ihnen verschiedene Auswertungen in Kontolino! weiterhelfen. So können Sie z. B. unter „Auswerten“ –> „Buchungsjournal“ alle Buchungen filtern, die z. B. ohne Mehrwertsteuercode gebucht wurden. Schauen Sie nach, ob diese so stimmen. Wenn nicht, korrigieren Sie die falschen Buchungssätze direkt mit Doppelklick aus dem Buchungsjournal heraus.

Auf jeden Fall, sollten Sie Sich Ihre Buchungen auf den Umsatzsteuerkonten anschauen. D.h. die Konten Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und ggfs. Dauerfristverlängerung und die EÜR-spezifischen Konten. Rufen Sie dazu am Einfachsten den Menüpunkt „Auswerten“ –> „Kontoauszug erstellen“. Wählen Sie die o.g. Konten aus und lassen Sie Sich die ganze Buchungsperiode anzeigen. Stimmen die verbuchten Werte mit den abgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen überein? Wenn nicht, dann heißt es auch hier die falschen Buchungen direkt mit Doppelklick auf die Buchung zu öffnen und zu korrigieren. Fehlen Buchungen, dann können Sie diese neu erfassen.

Und dann ist noch die 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner wichtig. Prüfen Sie alle Umsätze, um den Jahreswechsel und ob Sie die letzte abgegebene Umsatzsteuervorauszahlung gemäß dieser Regel gebucht haben.

Alle Prüfungen sind abgeschlossen und es passt nun alles? Dann können Sie unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Umsatzsteuererklärung JJJJ“ diese an Ihr Finanzamt übertragen. Falls Sie laut Umsatzsteuererklärung Ihrem Finanzamt noch Geld schulden, dann vergessen Sie nicht, dieses nun zu überweisen. Passt Ihre abgegebene Erklärung zu den Zahlen, die dem Finanzamt vorliegen, bekommen Sie keinen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt. Sondern alles ist erledigt. Sie müssen nur noch die Buchungen zur Umsatzsteuererklärung in Kontolino! erledigen.

WICHTIG: Kontolino! haftet nicht für Ihre abgegebenen Steuererklärungen. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob die ermittelten Zahlen in den Erklärungen stimmen, bevor Sie diese an Ihr Finanzamt übermitteln.

Einkommenssteuererklärung abgeben

Bei der Einkommenssteuererklärung müssen Sie Ihre Angaben in Elster Portal der Finanzämter erledigen. Dort müssen Sie den Mangelbogen der Einkommenssteuererklärung ausfüllen und dazu je nach Einkunftsart zusätzlich die verschiedenen Anlagen einfügen. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist das die Anlage „G“ für Einkünfte als Selbstständige ist dies die Anlage „S“. In diesen Anlagen tragen Sie u. a. Ihren erzielten Gewinn ein.

EÜR-Rechner

Diesen Gewinn können Sie in Kontolino! zumindest als EÜR-Rechner ermitteln. Als EÜR-Rechner schicken Sie auch zusätzlich zur Einkommenssteuererklärung die sogenannte Anlage EÜR ab. Dies können Sie nach eingehender Überprüfung Ihrer Buchungen direkt in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Anlage EÜR“ machen.

Bilanzierer

Als Bilanzierer müssen Sie eine sogenannte EBilanz abgeben. Hierzu können Sie in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Jahresabschluss“ –> „Handelsbilanz“ Ihre Handelsbilanz erstellen . Unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Ebilanz exportieren“, können Sie diese Handelsbilanz exportieren und über Drittanbieter (z. B. ebilanz+) abgeben. Achtung: für das Finanzamt ist die Steuerbilanz maßgeblich. Manchmal müssen Sachverhalte anders in der Handels- als in der Steuerbilanz gebucht werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie zusätzlich eine sogenannte Überleitungsrechnung bei den Drittanbietern machen. Wenn nicht, dann können Sie die sogenannte Einheitsbilanz abgeben.

Prüfungen vor Abgabe der EÜR bzw. EBilanz

Bevor Sie die Anlage EÜR abschicken bzw. die EBilanz abgeben, prüfen Sie bitte auch hier Ihre Buchungen für das Jahr 2022 eingehend: Ein paar Stichworte als Anhaltspunkte, was Sie überprüfen können:

  • Haben Sie Ihre Privantanteile gebucht (z. B. private Telefonnutzung)?
  • Haben Sie alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter gebucht?
  • Haben Sie Ihre Geringwertigen Wirtschaftsgüter gebucht und abgeschrieben?
  • Und haben Sie die 10-Tages-Regel als EÜR-Rechner am Jahresende beachtet?
  • Stimmt Ihr Saldo der Bankauszüge mit dem verbuchten Saldo überein?
  • Stimmt der Barkassenbestand mit dem verbuchten Schlussbestand überein?
  • Stimmen Ihre Forderungen mit dem Bestand der noch offenen Rechnungen überein (für Soll-Versteuerer)?

Das waren nur mal ein paar Fragestellungen, um Ihnen bei der Prüfung zu helfen. Mehr finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Weitere Informationen zur Abgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlichen zu den Steuererklärungen und zum Jahresabschluss finden Sie unter der Kategorie „Wissenswertes„. Dort können Sie Sich einlesen zu den Themen:

Das Handling von Kontolino! rund um die Umsatzsteuererklärung und E-Bilanz finden Sie in unserem Handbuch unter folgenden Rubriken erklärt:

Zusammenfassung

Am 31. Juli 2025 endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung 2024 für Selbstabgeber. Haben Sie dies noch nicht erledigt, wird es Zeit zum Handeln und die zu Grunde liegenden Buchungen zu prüfen, zu korrigieren, zu erledigen. So dass Sie die Frist einhalten können und die Erklärungen korrekt verschicken können.

Mehrwertsteuercodes beim Buchen

In Kontolino! können Sie jedem Buchungssatz einen Mehrwertsteuercode hinterlegen. Durch die Festlegung des Mehrwertsteuercodes bei jeder Buchung, werden die entsprechenden Zahlen für die Umsatzsteuervoranmeldungen / Umsatzsteuererklärungen von Kontolino! ermittelt. Somit ist die richtige Festlegung des Mehrwertsteuercodes bei jeder Buchung wichtig und Fehler können gravierende Auswirkungen haben.

Mit der Zeit sind in Kontolino! – nicht zuletzt durch die Bedürfnisse unserer Kunden – immer mehr Mehrwertsteuercodes (MwSt.-Codes) hinzugekommen. Und die Liste der zur Auswahl stehenden MwSt.-Codes wurde immer länger. Immer wieder haben wir uns Gedanken gemacht, wie wir die Liste so darstellen können, dass nicht mehr Klicks notwendig sind – aber die Übersicht verbessert wird.

Eine Übersicht aller in Kontolino! verfügbaren Mehrwertsteuer-Sachverhalten finden Sie auf unserer Seite „Umsatzsteuertatbestände„. Dort finden Sie auch eine Zuordnung zum Eintrag in der Umsatzsteuervoranmeldung und für viele Mehrwertsteuercodes eine Verlinkung zu weiteren Details.

So trivial wie sich das anhört, war die Entscheidung nicht, da nicht nur die Optik und die Erfordernis von wenigen Klicks bestand, sondern auch die Berechnung des MwSt.-Betrages sofort nach Auswahl des MwSt.-Codes stattfindet. Damit nicht genug: bei manchen MwSt.-Codes sind zusätzliche Felder einzublenden, die befüllt werden müssen. Und falls man danach den MwSt.-Code ändert, müssen die Felder auch wieder verschwinden. Sie sehen, die Komplexität steigt schnell an, wenn man ein wenig darüber nachdenkt, was alles mit dem Auswahl des MwSt.-Codes verbunden ist.

Neue Darstellung der Mehrwertsteuercodes

Wir haben uns nun dazu entschieden, die verschiedenen MwSt.-Codes thematisch in verschiedene Tabs zusammenzufassen. Wobei wir so vorgegangen sind, dass die, die am Öftesten verwendet werden, zuerst angeordnet wurden.

  • So sehen Sie zuerst den Tab „Inland (D)“, da vermutlich die meisten Einkäufe und Verkäufe mit den inländischen MwSt.-Codes stattfinden. Somit können Sie mit einem Klick in der Buchung den entsprechenden Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuercode auswählen.
  • Als nächstes schließt sich der Tab „EU“ an. In diesem finden Sie z. B. die ganzen innergemeinschaftlichen Lieferungen, Leistungen und Erwerbe.
  • Im Tab „Nicht-EU“ können Sie Ihre weltweiten Geschäfte mit dem entsprechenden MwSt.-Code verbuchen.
  • Treten Sie als „Steuerschuldner als Leistungsempfänger“ auf, dann finden Sie die entsprechenden MwSt.-Codes im Tab „Reverse Charge §13b“.
  • Beziehen Sie Waren aus landwirtschaftlichen Betrieben, finden Sie die entsprechenden Vorsteuercodes im Tab „Landw.“.
  • Und zum Schluss im Tab „Corona“ – falls Sie noch in älteren Jahren Buchungen vornehmen – haben wir alle reduzierten MwSt.-Codes im Zuge der Corona-Gesetzgebung untergebracht. Dort finden Sie sowohl die abgesenkten Steuersätze für inländische, als auch innergemeinschaftliche bzw. aus Reverse-Charge-Geschäften.

Zusammenfassung

Wir hoffen, mit der neuen Anordnung der Mehrwertsteuercodes mehr Übersicht für Sie beim Buchen geschaffen zu haben – ohne allzu viele neue Klicks erzeugt zu haben. Und so vielleicht auch den ein oder anderen Fehlklick – wegen einer zu langen unübersichtlichen Liste – zu vermeiden.

Wichtige Änderungen für Kleinunternehmer

Es gibt wichtige steuerrechtliche Änderungen für Kleinunternehmer ab dem Jahr 2025 , die auch einige Änderungen bei Ihrer Arbeit mit Kontolino! erfordern. Bitte lesen Sie diesen Artikel sorgfältig durch, wenn Sie auch in 2025 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten.  Hinweis: Wenn Sie genau zum 01.01.2025 aufhören, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dann müssen Sie das Datum zur Wechsel zur Regelbesteuerung auch ausfüllen. Denn es muss in den Formularen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuermeldung ausgefüllt werden. D.h. dann ist dieser Artikel für Sie auch interessant.

Was ändert sich 2025 für Kleinunternehmer?

Die wichtigsten Änderungen laut Jahressteuergesetz 2024 (siehe dazu unseren Blogbeitrag: „Jahressteuergesetz 2024„), die Sie unbedingt kennen sollten, sind:

  • Die Umsatzgrenze steigt ab dem 1 Januar 2025 auf 25.000 € – das heißt, wenn Sie im letzten Jahr mehr als 25.000 € Umsatz gemacht haben, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen (bisher war die Grenze bei 22.000 €)
  • Wenn Sie im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 100.000 € überschreiten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort, mitten im Geschäftsjahr. Alle Umsätze vor diesem Zeitpunkt sind noch steuerfrei, alle danach fallen unter die Regelbesteuerung. Das heißt mit der Rechnung, mit der Sie die Umsatzgrenze überschreiten, müssen Sie bereits unter dem Jahr Umsatzsteuer in Rechnung stellen und verlieren Ihre Kleinunternehmerregelung. Um diese gesetzlichen Änderungen in Kontolino! abbilden zu können, müssen wir leider die Vorgehensweise in Kontolino! abändern. Dies hat auch Auswirkungen auf Ihre Arbeit in Kontolino! ­

Umsätze als Kleinunternehmer müssen ab 2025 auf ein separates Konto gebucht werden

Bisher mussten die Umsätze als Kleinunternehmer nicht auf ein separates Erlöskonto gebucht werden. Kontolino! hat die Umsatzerlöse anhand des MwSt-Sachverhalts „keine MwSt.“ und der Hinterlegung, dass Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen als steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer identifiziert und korrekt in die EÜR und USt-Erklärung eingetragen. Diese Vorgehensweise funktioniert ab 2025 nicht mehr und führt definitiv zu falschen Ergebnissen und kann zu steuerlichen Problemen führen!
 Sie müssen ab dem 1. Januar.2025 alle Umsätze, die Sie als Kleinunternehmer tätigen, auf das Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG “ gebucht werden. 
 Im SKR04 ist das Konto mit der Nummer 4185. Im SKR03 lautet die Kontonummer 8195.Dieses neue Konto ist in Ihrem Kontenplan des Jahres 2025 möglicher Weise noch nicht aktiv und muss erst verfügbar gemacht werden. Dies müssen Sie nur einmalig tun. ­

Konto für die Kleinunternehmer-Umsätze aktivieren

Kontenplan mit markierten Konto "Erlöse als Kleinunternehmer"

Dazu wechseln Sie zunächst in das Buchungsjahr 2025, in dem Sie den Menüpunkt „Verwalten –> Buchungsperioden“ nutzen. Danach gehen Sie auf den Menüpunkt „Verwalten –> Kontenplan“. Hier können Sie entweder zum Konto 4185 bzw. 8195 (Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG) scrollen oder mit Hilfe der Suchfunktion (Tastenkürzel „Strg“. + „F“), zu dem Konto springen. In der Spalte „Verfügbar“ setzen Sie dann ein Häkchen, um dieses Konto im Kontenplan zu aktivieren. Bitte beachten Sie: wenn Sie bisher schon durch das Duplizieren eines Umsatzerlöskonto ein Konto für Kleinunternehmer-Umsätze angelegt haben, dürfen Sie dieses eigen angelegte Konto nicht weiter verwenden. Ihr eigen angelegtes Konto führt ab dem Jahr 2025 zu falschen Daten in der EÜR bzw. USt! Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend, um Verwechslungen zu vermeiden, Ihr eigenes Konto zu deaktivieren, bevor Sie das von uns bereit gestellte Konto aktivieren.
 Sie können das richtige von Kontolino! neu zur Verfügung gestellte Konto erkennen, wenn Sie auf den Bleistift hinter der Kontobezeichnung klicken und folgenden Angaben sehen: ­

Konto bearbeiten: Erlöse als Kleinunternehmer

Was muss ich tun, wenn ich die 100.000 € – Marke überspringe?

Buchungsperiode bearbeiten mit markierter Kleinunternehmerregelung und Wechsel zur Regelbesteuerung

Wenn Sie tatsächlich in einem Jahr so hohe Umsätze machen, dass Sie die 100.000 € überschreiten, müssen Sie im Wesentlichen 2 Dinge tun: Tragen Sie unter dem Menüpunkt „Verwalten –> Buchungsperiode“ bei der aktuellen Buchungsperiode das Datum ein, an dem Sie erstmalig eine Rechnung mit Umsatzsteuer stellen. Das ist wichtig, da dieses Datum am Jahresende in die Steuermeldungen einzutragen ist. Außerdem steuert es die Auswahl verfügbarer MwSt-Codes beim Buchen und für Ausgangsrechnungen. Und es steuert die Auswahl der zu bebuchenden Konten, wenn Sie Ihre Ausgangsrechnungen mit Kontolino! schreiben.Buchen Sie fortan alle Umsätze nicht auf das neue Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG“, sondern auf das übliche Umsatzerlöskonto (oder, wenn Sie getrennte Konten für Umsatzerlöse mit 7% und 19% führen, auf diese Konten). 

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung ab dem Beginn eines neuen Jahres nicht mehr in Anspruch nehmen möchten, dann müssen Sie beim Wechsel zur Regelbesteuerung den 01.01. des Jahres zur Wechsel zur Regelbesteuerung eintragen. Dies ist zwingend notwendig, da das Datum bei Ihrer nächsten UStVA bzw. USt ausgefüllt sein muss.

Wie unterstützt Sie Kontolino!? 

Wenn Sie Ihre Ausgangsrechnungen mit Kontolino! schreiben, dann überprüft Kontolino!, ob Sie die Kleinunternehmerregelung unter „Verwalten –> Buchungsperioden“ im aktuellen Buchungsjahr hinterlegt haben. Weiter wird überprüft, ob Sie ein Datum beim Wechsel zur Regelbesteuerung eingetragen haben. Wenn ja, wird überprüft, ob Sie die Rechnung vor oder nach diesem Datum schreiben. Auf Grund all dieser Bedingungen, werden dann die passenden Mehrwertseuercodes und das passende Buchungskonto von Kontolino! vorgeschlagen. Falls Sie Ihre Ausgangsrechnungen nicht in Kontolino! schreiben, dann steht eine neue Buchungsvorlage für Sie zur Verfügung. Tippen Sie beim Verbuchen von Ihren Umsatzerlösen als Kleinunternehmer, die Anfangsbuchstaben des Wortes „Kleinunternehmer“ in den Buchungstext ein und es erscheint der Buchungsvorschlag „Umsatzerlöse als Kleinunternehmer„. Klicken Sie darauf, und das neue richtige Konto und der richtige Mehrwertsteuercode („keine MwSt“) ist ausgewählt. Kontolino! ermittelt allerdings nicht die Grenze von 100.000 € Jahresumsatz automatisch und setzt das Datum unter „Verwalten –> Buchungsperioden“ nicht automatisch. Dies müssen Sie selbst prüfen, ob und wann Sie diesen Grenzbetrag überschreiten und dementsprechend das Datum in den Stammdaten Ihres Buchungsjahres setzen.

Was passiert mit meinen steuerfreien Umsätzen nach §4 Nr. 8 ff UStG?

Wenn Sie bisher schon Umsätze als Heilberufler oder Dozent, Versicherungsmakler oder weitere Tatbestände aus dem §4 getätigt haben, kennen Sie das: hier muss in Kontolino! ein entsprechender MwSt-Code eingegeben werden. Das bleibt auch weiterhin so. Nur, wenn Sie für Umsätze, die unter diese Regelungen fallen, auch den MwSt-Code „Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 8ff UStG“ nutzen, kann Kontolino! diese in der EÜR und USt korrekt eintragen. Sprich hier ändert sich nichts an Ihrer Vorgehensweise. Wenn Sie möchten, können Sie das in Kontolino! neu angelegte Konto „Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG “ nutzen und darauf Ihre Umsätze buchen. Es ist aber auch dann zwingend erforderlich, bei allen Buchungen den passenden MwSt-Sachverhalt anzugeben.

Jahresabschluss 2024

„Alle Jahre wieder…“ steht nicht nur das Christkind vor der Tür – auch die Anlage eines neuen Buchungsjahres steht wieder an. Und da dies nur jährlich geschieht, steht man jährlich vor der gleichen Herausforderung: wie ging das noch mal? Und kann ich danach noch im alten Jahr Buchungen erfassen, oder geht das dann nicht mehr? Und was ändert sich steuerlich für das Jahr 2025?

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

Hinweis: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2025 Ihre Rechnungen schreiben können. Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nur die aus unserer Sicht wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025 für kleine Unternehmer darstellen – und nicht alle Änderungen. Das würde den Rahmen in unserem Artikel sprengen:

  • Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gibt es Umsatzgrenzen. Diese Umsatzgrenzen für das vorherige Jahr wird von 22.000 € auf 25.000 € und für das laufende Jahr von 50.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese neuen Grenzen gelten ab dem 01. Januar 2025. Achtung: mit dem Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 € überschritten wird, wird sofort die Umsatzsteuer fällig. D.h. von nun an kann die Kleinunternehmerregelung auch unter dem Jahr wegfallen und nicht erst für das Folgejahr. Das hat zur Folge, dass Sie Ihre Umsätze als Kleinunternehmer zwingend auf das Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG“ buchen müssen!
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen ab dem 01. Januar 2025 nur noch dann monatlich abgegeben werden, wenn der Umsatz pro Kalenderjahr 9.000 € (bisher 7.500 €) überschreitet. Bei einem Umsatz unter dem Wert genügt eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Und bei einer Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 2.000 € muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr abgegeben werden. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht in solchen Fällen aus.
  • Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen im Handels- und Steuerrecht soll einheitlich von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist soll für alle Unterlagen gelten, bei denen die Aufbewahrungsfrist nach Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufen ist – sprich sofort nach Veröffentlichung des Gesetzes.
  • Pflicht als Unternehmer E-Rechnungen ab dem 01. Januar 2025 in Empfang nehmen zu können (z. B. per Mail). Hinweis: In Kontolino! können Sie E-Rechnungen in der Belege-Inbox abspeichern und in Kontolino! visualisiert anzeigen lassen.
  • Das Schreiben von E-Rechnungen ist zwar grundsätzlich Pflicht, aber es gibt großzügige Übergangsregelungen. So gilt die Pflicht für kleine Unternehmen erst ab dem Jahr 2028. Und Kleinunternehmer sind von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen, ausgenommen. Wie auch immer, in Kontolino! können Sie bereits jetzt Ihre Rechnungen als E-Rechnungen erstellen.
  • Für kleine Photovoltaikanlagen wird die Steuerbefreiung ab dem 01. Januar 2025 vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher gab es verschiedene Bruttoleistungen pro Gebäudeart, unter der man steuerbefreit war.
  • Der Mindestlohn erhöht sich auf 12,82 € und damit die Verdienstgrenze für Minijobber auf 556 € im Monat.

Notwendige Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…). Denken Sie auch an die Home-Office-Pauschale. Sie dürfen bis zu 1.260 € im Jahr pauschal abziehen, wenn Sie tageweise daheim arbeiten.
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2025 in Kontolino! anlegen

Für die Vorgehensweise haben wir für Sie ein neues Video erstellt:

Neues Buchungsjahr erstellen

Wenn Sie lieber nachlesen, finden Sie alles in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Und wie Sie nachträglich Ihre veränderten Salden vom Jahr 2024 erneut in das Jahr 2025 übertragen können, können Sie in folgendem Video ansehen:

Erneute Saldenübernahme ins neue Buchungsjahr

Falls Sie auch hier lieber nachlesen wollen, finden Sie alles Wissenswerte unter „Buchungen im alten und Jahr parallel „.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2024 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2025!

Das Wachstumschancengesetz wurde beschlossen

Das lange umstrittene Wachstumschancengesetz hat nun die letzte Hürde genommen und wurde am 22. März vom Bundesrat beschlossen. Davor hatte bereits der Bundestag am Freitag, den 23. Februar 2024 abgestimmt – und die im Vermittlungsauschuss erarbeitete Lösung beschlossen.

Nachstehend erläutern wir Ihnen, die wichtigsten Punkte für kleine und mittlere Unternehmen, die im Wachstumschancengesetz nun beschlossen wurden. Wir haben Ihnen nur einen Auszug dargestellt. Im Gesetz selber sind auch noch etliche andere Punkte beinhaltet, die dieser Artikel nicht abdeckt (z. B. für Renter relevant oder Berufskraftfahrer etc.).

Anhebung der Bilanzpflicht

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen wurden für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze wurde ab dem 01. Januar 2025 auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze wurde für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen auf 800.000 € angehoben werden.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer müssen für das Jahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Geschenk-Freigrenze

Geschenke an Geschäftspartner können ab dem 01. Januar 2024 bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten abgezogen werden.

Degressive Abschreibung – befristete Wiedereinführung

Die degressive Abschreibung wird nun wieder befristet eingeführt. Sie beträgt das 2 fache der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 20 % des Restbuchwertes pro Jahr. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun wird diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude – Änderung

Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, können in Höhe von 5 % degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn der Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde.

Sofortabschreibung – Änderung

Für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen können Sie eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % vornehmen. Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Vorjahr nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen – Änderung

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft und der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € beträgt, kann bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit wirkt sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv aus.

Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann auch für Hybridfahrzeuge erfolgen, die eine Reichweitengrenze von 80 km haben.

eRechnung

Die sogenannte eRechnung wird schrittweise eingeführt. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Es wurden einige Erleichterungen mit diesem Gesetz auf den Weg gebracht. Insbesondere die Erhöhung der Grenzen zur Bilanzierungspflicht und Umsatzsteuererklärungspflicht wird bestimmt viele Unternehmer freuen. Wir werden nun nach und nach unsere Dokumentation und Kontolino! an die neuen Gesetze anpassen.

Neue Steuerformulare 2023 / 2024 in Kontolino! verfügbar

Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, finden Sie in Kontolino! schon jetzt die neuen Steuerformulare für die Umsatzsteuermeldung 2023, die  Umsatzsteuervoranmeldung 2024 sowie das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2023.

Diese Formulare werden jedes Jahr vom Finanzamt an steuerliche Neuerungen angepasst. Weil diese Änderungen  von uns für Sie jedes Jahr in Kontolino! eingearbeitet werden,  können Sie wie gewohnt alle Formulare schnell und einfach mit einem Klick ans Finanzamt versenden.

Nachstehend finden Sie die Steuerformulare aufgeführt, ggfs. mit Erläuterungen zu den Änderungen, die implementiert wurden.

Umsatzsteuermeldung 2023 (USt)

Dieses Formular hat sich dieses Jahr nicht verändert. Sie können es in der Buchungsperiode 2023 unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Erklärung 2023“ finden, prüfen und mit wenigen Klicks an Ihr Finanzamt übermitteln.

Umsatzsteuervoranmeldung 2024 (UStVA)

Auch dieses Formular hat sich im Vergleich zum Jahr 2024 nicht verändert. In der Buchungsperiode 2024 finden Sie dieses Formular wie gewohnt unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Voranmeldung“.

Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 (EÜR)

Im EÜR-Formular befindet sich zwei kleine Änderungen in der Darstellung. Inhaltlich hat sich nichts geändert. So wurden einmal die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben wie Geschenke, Bewirtungkosten usw. in zwei Rubriken unterteilt: in nicht abziehbar und abziehbar.

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben EÜR 2023

Die zweite Darstellungsänderung ähnelt der vorherigen: Die Rücklagen und stillen Reserven wurden in die Rubriken Bildung und Auflösung unterteilt.

Ergänzende Angaben EÜR 2023

Unsere Kunden finden zur Kontrolle und Erklärung, wie die Zahlen in Kontolino! ermittelt werden, sobald die EÜR-Daten erstellt wurden Zugang zu einer Dokumentation. Auch diese haben wir für die EÜR 2023 für Sie angepasst und hinterlegt:

Wichtiges zur EÜR

Bevor Sie diese verschicken, gibt es einiges an Jahresabschlussbuchungen, -prüfungen und Ausnahmen zu beachten:

  • Eine Übersicht der vorzunehmenden Abschlussbuchungen finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„. Als Beispiele hierfür sind die jährlichen Abschreibungsbuchungen oder Privatentnahmebuchungen z. B. für einen Firmen-PKW zu nennen.
  • Als EÜR-Rechner gilt es zusätzlich die 10-Tages-Regel zu beachten.
  • Nach welchen Kriterien Sie Ihre Buchhaltung überprüfen können, finden Sie auf unsere Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner) sind, ist die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung irrelevant. Deswegen lassen Sie Sich bitte nicht dabei verwirren, dass das EÜR-Ergebnis ein anderes ist, als das was Ihnen die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung anzeigt. Das ist ganz normal:

  • Als EÜR-Rechner, wird die Umsatzsteuer als Einnahme und die Vorsteuer als Ausgabe mit in das Ergebnis eingerechnet. In der Bilanz sind diese Zahlungen ergebnisneutral dargestellt.
  • Als EÜR-Rechner, sind manche Beträge nicht abziehbar: z. B. ein Teil der Bewirtungskosten, der Geschenke, die Gewerbekosten. In der Handelsbilanz sind zunächst alle betriebliche Kosten anzugeben. Erst mit hilfe einer Überleitungsrechnung werden diese Kosten als nicht abziehbar deklariert und die Steuerbilanz erstellt. Dort tauchen dann diese Kosten auch nicht mehr als abziehbar auf. Aber in Kontolino! sehen Sie nur die Handelsbilanz. Hier gibt es keine Steuerbilanz.

Alles überprüft und korrekt?

Na, dann schicken Sie die EÜR wie immer mit einem Klick direkt mit der in Kontolino! integrierten Elster-Online Schnittstelle an das Finanzamt… – wie das geht sehen Sie auf der Seite „Anlage EÜR prüfen und abgeben“ beschrieben.

E-Bilanz

Zur Abgabe der E-Bilanz ist für E-Bilanzen, die nach dem 31.12.2022 beginnen, die Taxonomie 6.6 verpflichtend. Es sind kleine einzelne Änderungen, die durchgeführt wurden. Meist trifft es Sonderfälle und textliche Änderungen und Klarstellungen. Wir sind gerade dabei, die Änderungen umzusetzen. Weitere Informationen zu den E-Bilanz-Taxonomien finden Sie bei der eSTeuer.

Als kleine Hilfestellung erscheint beim Export Ihrere E-Bilanzdaten einen Fehlerhinweis, wenn die Summe Ihrer Aktivwerte von der Summe Ihrer Passivwerte abweichen. Denn diese beiden Werte müssen zwingend übereinstimmen, sonst ist Ihre Bilanz fehlerhaft. Mehr zum Check Ihrer Bilanz finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Zusammenfassung

Somit ist Kontolino! auf der Einen Seite für Sie startklar für das neue Buchungsjahr 2024 als auch auf der anderen Seite für Ihren Jahresabschluss 2023. Das schöne: es ändert sich nicht viel – und die wenigen Änderungen haben wir für Sie in Kontolino! umgesetzt. So bleiben Sie gesetzlich immer auf dem Laufenden.

Jahresabschluss 2023

Der Jahresabschluss 2023 steht vor der Tür – und damit auch einige buchhalterische Arbeiten am Jahresende. Dieses Jahr sind noch keine steuerlichen Änderungen verabschiedet, da das Wachstumschancengesetz derzeit im Vermittlungsausschuss liegt. Allerdings sind dort einige Änderungen vorgesehen, die evtl. dann rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft treten könnten. Bei Interesse, können Sie gerne in den Blogbeitrag „Stand des Wachstumschancengesetzes„, reinlesen, um sich über die angedachten Änderungen zu informieren.

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

  • über die notwendigen Buchungen am Jahresende geben und
  • über die Schritte geben, die notwendig sind, um ein neues Buchungsjahr in Kontolino! anzulegen.

Bevor wir loslegen noch folgender wichtiger Hinweis: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2024 Ihre Rechnungen schreiben können. Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Neues Buchungsjahr 2024 in Kontolino! anlegen

Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…).
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2024 in Kontolino! anlegen

Zusätzlich müssen Sie natürlich ein neues Buchungsjahr (in Kontolino! heißt das Buchungsjahr Buchungsperiode) anlegen. Sie gehen dazu im Menü auf den Eintrag „Verwalten„->“Buchungsperioden„. Daraufhin gehen Sie auf das Werkzeugsymbol beim Jahr 2023 und wählen hier den Eintrag „Folgeperiode erstellen„. Daraufhin führt Sie unser Assistent durch alle notwendigen Schritte. Meist müssen Sie nur die von Kontolino! vorgenommenen Einstellungen bestätigen. Und schon haben Sie Ihr neues Buchungsjahr korrekt erstellt. Ausführlich haben wir das in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Sie können jederzeit das neue Buchungsjahr 2024 in Kontolino! anlegen – auch wenn Sie mit Ihren Buchungen im Jahr 2023 noch nicht fertig sind. Denn in Kontolino! können Sie in mehreren Jahren parallel buchen. Dazu müssen Sie nur die Buchungsperiode entsprechend auswählen (dies geht unter dem Menüpunkt „Verwalten“-> „Buchungsperioden„) und normal buchen. Haben Sie am Schluss alle Buchungen für das Jahr 2023 erfasst, übernehmen Sie die Salden einfach erneut in das Jahr 2024 und das neue Jahr startet stimmig.

Weitere Informationen zur Buchungsperiode (z. B. was es mit der Ergebnisverteilung auf sich hat oder wie Sie vorgehen, wenn Sie Ihren Kontenrahmen wechseln wollen) finden Sie in unserem Handbuch in Einzeleinträgen unter der Kategorie „Buchungsperioden„.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung (UST) und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. E-Bilanz

Sie müssen für das Jahr 2023 eine USt und eine EÜR bzw. E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln . Wie Sie wissen, ist das Absenden der USt und der EÜR direkt aus Kontolino! heraus möglich. Dabei entfällt die ausgedruckte, unterschriebene Abgabe der Steuererklärungen bei Ihrem Finanzamt, da wir die authentifizierte Übermittlung unterstützen. Wir haben bereits die neuen Formulare für Sie in Kontolino! implementiert. D.h. Sie können ab dem 01. Januar 2024 sofort Ihre Steuererklärungen fertigstellen und übermitteln. Bitte denken Sie daran, dass wir keine Haftung für die übermittelten Zahlen übernehmen können. Bitte prüfen Sie daher Ihre Zahlen gründlich, bevor Sie diese abgeben. Als Hilfestellung finden Sie zum Einen in Kontolino! für die EÜR eine pdf, aus der Sie entnehmen können, welche Konten in welche EÜR-Position einfließt. Zum Anderen finden Sie auf der Seite „Rund um den Jahresabschluss“ alle Prüfungen beschrieben, die Sie durchführen sollten.

Ihre E-Bilanz können Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“ -> „EBilanz-Export“ exportieren und über z. B. eBilanz+ an Ihr Finanzamt abgeben. Einzelheiten können Sie auf der Seite „Einführung in die E-Bilanz“ nachlesen. Dort sind weitere Seiten verlinkt, in denen Sie Schritt für Schritt entnehmen können, wie Sie genau Ihre Daten aus Kontolino! heraus exportieren und bei den entsprechenden Dritt-Anbietern importieren können.

Alternativ können Sie Ihre Daten über unsere DATEV-Schnittstelle an Ihren Steuerberater übertragen. So kann er Ihre Buchhaltung zum einen Überprüfen, Tipps geben und die USt, EÜR bzw. E-Bilanz an Ihr Finanzamt übertragen.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2023 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2024!

Umsatzsteuersenkung für Gaststätten läuft aus

Im Rahmen der Corona-Maßnahmen und zum Ausgleich der zeitweisen Schließungen von Gaststätten wurde vom 30. Juni 2020 an für Speisen in der Gastronomie der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 7 % reduziert. Diese Reduzierung wurde mit Beginn des Ukrainekrieges nochmalig bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Eine weitere Verlängerung, die im Bundestag beantragt und diskutiert wurde, wurde am 18. November 2023 abgelehnt.

Somit erhöht sich der Umsatzsteuersatz für Speisen im Gastgewerbe vom 01. Januar 2024 wieder auf 19 %.

Update: Es wurde dazu eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht in einem BMF-Schreiben verkündet. D.h. in der Nacht vom 31. Dezember auf den 01. Januar darf auf Speisen noch der reduzierte Satz angewandt werden.

Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung sind bald fällig

Wenn Sie noch keine Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 abgegeben haben, dann wird es nun Zeit. Die Abgabefrist für beide Erklärungen laut BMF-Schreiben vom 23.06.22 ist der 02. Oktober 2023. Haben Sie einen Steuerberater, der für Sie die Erklärungen erstellt und abgibt, dann verlängert sich die Frist bis zum 31. Juli 2024.

Was ist für Sie zu tun, wenn Sie die Erklärungen selbst abgeben?

Fangen wir mit dem einfacheren Fall an: die Umsatzsteuererklärung. Diese können Sie direkt in Kontolino! erstellen und per Elster-Schnittstelle an Ihr Finanzamt übertragen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie aber überprüfen, ob Sie alle Umsatzsteuerbuchungen in dem Jahr 2022 korrekt erledigt haben. Rufen Sie als erstes also unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Buchungsperiode“ das Jahr 2022 auf.

Prüfungen vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Hier können Ihnen verschiedene Auswertungen in Kontolino! weiterhelfen. So können Sie z. B. unter „Auswerten“ –> „Buchungsjournal“ alle Buchungen filtern, die z. B. ohne Mehrwertsteuercode gebucht wurden. Schauen Sie nach, ob diese so stimmen. Wenn nicht, korrigieren Sie die falschen Buchungssätze direkt mit Doppelklick aus dem Buchungsjournal heraus.

Auf jeden Fall, sollten Sie Sich Ihre Buchungen auf den Umsatzsteuerkonten anschauen. D.h. die Konten Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und ggfs. Dauerfristverlängerung und die EÜR-spezifischen Konten. Rufen Sie dazu am Einfachsten den Menüpunkt „Auswerten“ –> „Kontoauszug erstellen“. Wählen Sie die o.g. Konten aus und lassen Sie Sich die ganze Buchungsperiode anzeigen. Stimmen die verbuchten Werte mit den abgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen überein? Wenn nicht, dann heißt es auch hier die falschen Buchungen direkt mit Doppelklick auf die Buchung zu öffnen und zu korrigieren. Fehlen Buchungen, dann können Sie diese neu erfassen.

Und dann ist noch die 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner wichtig. Prüfen Sie alle Umsätze, um den Jahreswechsel und ob Sie die letzte abgegebene Umsatzsteuervorauszahlung gemäß dieser Regel gebucht haben.

Alle Prüfungen sind abgeschlossen und es passt nun alles? Dann können Sie unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Umsatzsteuererklärung JJJJ“ diese an Ihr Finanzamt übertragen. Falls Sie laut Umsatzsteuererklärung Ihrem Finanzamt noch Geld schulden, dann vergessen Sie nicht, dieses nun zu überweisen. Passt Ihre abgegebene Erklärung zu den Zahlen, die dem Finanzamt vorliegen, bekommen Sie keinen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt. Sondern alles ist erledigt. Sie müssen nur noch die Buchungen zur Umsatzsteuererklärung in Kontolino! erledigen.

WICHTIG: Kontolino! haftet nicht für Ihre abgegebenen Steuererklärungen. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob die ermittelten Zahlen in den Erklärungen stimmen, bevor Sie diese an Ihr Finanzamt übermitteln.

Einkommenssteuererklärung abgeben

Bei der Einkommenssteuererklärung müssen Sie Ihre Angaben in Elster Portal der Finanzämter erledigen. Dort müssen Sie den Mangelbogen der Einkommenssteuererklärung ausfüllen und dazu je nach Einkunftsart zusätzlich die verschiedenen Anlagen einfügen. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist das die Anlage „G“ für Einkünfte als Selbstständige ist dies die Anlage „S“. In diesen Anlagen tragen Sie u. a. Ihren erzielten Gewinn ein.

EÜR-Rechner

Diesen Gewinn können Sie in Kontolino! zumindest als EÜR-Rechner ermitteln. Als EÜR-Rechner schicken Sie auch zusätzlich zur Einkommenssteuererklärung die sogenannte Anlage EÜR ab. Dies können Sie nach eingehender Überprüfung Ihrer Buchungen direkt in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Anlage EÜR“ machen.

Bilanzierer

Als Bilanzierer müssen Sie eine sogenannte EBilanz abgeben. Hierzu können Sie in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Jahresabschluss“ –> „Handelsbilanz“ Ihre Handelsbilanz erstellen . Unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Ebilanz exportieren“, können Sie diese Handelsbilanz exportieren und über Drittanbieter (z. B. ebilanz+) abgeben. Achtung: für das Finanzamt ist die Steuerbilanz maßgeblich. Manchmal müssen Sachverhalte anders in der Handels- als in der Steuerbilanz gebucht werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie zusätzlich eine sogenannte Überleitungsrechnung bei den Drittanbietern machen. Wenn nicht, dann können Sie die sogenannte Einheitsbilanz abgeben.

Prüfungen vor Abgabe der EÜR bzw. EBilanz

Bevor Sie die Anlage EÜR abschicken bzw. die EBilanz abgeben, prüfen Sie bitte auch hier Ihre Buchungen für das Jahr 2022 eingehend: Ein paar Stichworte als Anhaltspunkte, was Sie überprüfen können:

  • Haben Sie Ihre Privantanteile gebucht (z. B. private Telefonnutzung)?
  • Haben Sie alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter gebucht?
  • Haben Sie Ihre Geringwertigen Wirtschaftsgüter gebucht und abgeschrieben?
  • Und haben Sie die 10-Tages-Regel als EÜR-Rechner am Jahresende beachtet?
  • Stimmt Ihr Saldo der Bankauszüge mit dem verbuchten Saldo überein?
  • Stimmt der Barkassenbestand mit dem verbuchten Schlussbestand überein?
  • Stimmen Ihre Forderungen mit dem Bestand der noch offenen Rechnungen überein (für Soll-Versteuerer)?

Das waren nur mal ein paar Fragestellungen, um Ihnen bei der Prüfung zu helfen. Mehr finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Weitere Informationen zur Abgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlichen zu den Steuererklärungen und zum Jahresabschluss finden Sie unter der Kategorie „Wissenswertes„. Dort können Sie Sich einlesen zu den Themen:

Das Handling von Kontolino! rund um die Umsatzsteuererklärung und E-Bilanz finden Sie in unserem Handbuch unter folgenden Rubriken erklärt:

Zusammenfassung

Am 02.10.2023 endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung 2022 für Selbstabgeber. Haben Sie dies noch nicht erledigt, wird es Zeit zum Handeln und die zu Grunde liegenden Buchungen zu prüfen, zu korrigieren, zu erledigen. So dass Sie die Frist einhalten können und die Erklärungen korrekt verschicken können.